{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_329-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-10-11","aktenzeichen":"IV ZR 329/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AHB § 5 Nr. 7 1. Der Haftpflichtversicherer wird von § 5 Nr. 7 AHB uneingeschränkt zu Verhandlun- gen mit dem Geschädigten bevollmächtigt und tritt in der Regel dem Geschädigten auch als Vertreter des Schädigers gegenüber. 2. Erkennt der Versicherer unter diesen Voraussetzungen den Haftpflichtanspruch des Geschädigten gemäß § 208 BGB a.F. an, wird die Verjährung auch zu Lasten des versicherten Schädigers unterbrochen, und zwar auch insoweit, als der Versi- cherer wegen eines Selbstbehaltes oder Überschreitung der Deckungssumme den Schaden nicht selbst reguliert. 3. Will der Versicherer von seiner Vollmacht nur eingeschränkt Gebrauch machen, muss er dies dem Geschädigten gegenüber ausdrücklich klarstellen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 329/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n11. Oktober 2006 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nAHB § 5 Nr. 7 \n\n1. Der Haftpflichtversicherer wird von § 5 Nr. 7 AHB uneingeschränkt zu Verhandlun-\ngen mit dem Geschädigten bevollmächtigt und tritt in der Regel dem Geschädigten \nauch als Vertreter des Schädigers gegenüber. \n\n2. Erkennt der Versicherer unter diesen Voraussetzungen den Haftpflichtanspruch \ndes Geschädigten gemäß § 208 BGB a.F. an, wird die Verjährung auch zu Lasten \ndes versicherten Schädigers unterbrochen, und zwar auch insoweit, als der Versi-\ncherer wegen eines Selbstbehaltes oder Überschreitung der Deckungssumme den \nSchaden nicht selbst reguliert. \n\n3. Will der Versicherer von seiner Vollmacht nur eingeschränkt Gebrauch machen, \n\nmuss er dies dem Geschädigten gegenüber ausdrücklich klarstellen. \n\nBGH, Urteil vom 11. Oktober 2006 - IV ZR 329/05 - OLG Frankfurt am Main \n LG Darmstadt \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter \n\nSeiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den \n\nRichter Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2006 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilse-\n\nnats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am \n\nMain vom 17. Juni 2005 unter Zurückweisung der Revision \n\nim Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als \n\ndie Klage in Höhe von 3.067,75 € nebst Zinsen in Höhe von \n\n5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12. April \n\n2001 abgewiesen worden ist. \n\nDer Beklagte wird verurteilt, über den vom Berufungsgericht \n\nausgeurteilten Betrag hinaus weitere 3.067,75 € nebst Zin-\n\nsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz \n\nseit 12. April 2001 zu zahlen. \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu \n\neinem Drittel und der Beklagte zu zwei Dritteln. Im Übrigen \n\ntragen die Klägerin ein Sechstel und der Beklagte fünf \n\nSechstel der Kosten des Rechtsstreits. Soweit der Beklagte \n\njeweils die Prozesskosten trägt, fallen ihm auch die Kosten \n\nder Streithilfe zur Last; im Übrigen trägt die Streithelferin ih-\n\nre Kosten selbst. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten, der als Steuerberater für sie tä-\n\ntig war, auf Schadensersatz in Anspruch. Er hat in den Einkommensteu-\n\nererklärungen der Klägerin für die Jahre 1988-1998 Renteneinkünfte aus \n\nder gesetzlichen Unfallversicherung irrig als steuerpflichtiges Einkom-\n\nmen angegeben. Eine Änderung der auf dieser Grundlage ergangenen \n\nSteuerbescheide hat das Finanzamt abgelehnt. \n\n2 \n\nDarauf verlangte die Klägerin mit Schreiben vom 1. November \n\n2000 den Ausgleich ihres durch zuviel bezahlte Einkommensteuer ent-\n\nstandenen Schadens in Höhe von 53.653 DM (27.432,34 €). Der Beklag-\n\nte antwortete mit Schreiben vom 6. November 2000, er habe das Schrei-\n\nben der Klägerin \"zwecks Prüfung und eventueller Regulierung\" an sei-\n\nnen \n\nBerufshaftpflichtversicherer \n\nweitergeleitet. \n\nDieser \n\nzahlte \n\n10.372,30 DM (5.303,27 €) und teilte der Klägerin dazu in einem Schrei-\n\nben vom 13. März 2001 u.a. mit: \n\nIhre Ansprüche bis einschließlich 1992 sind in jedem Fall \nverjährt. Die Ansprüche ab 1993 haben wir durch Überwei-\nsung des Betrages von 10.372,30 DM reguliert, wobei al-\nlerdings der von Herrn … [Beklagter] abgeschlossene Ver-\nsicherungsvertrag eine Besonderheit aufweist. Herr … [Be-\nklagter] hat je Versicherungsfall eine feste Selbstbeteili-\ngung von 3.000 DM zu übernehmen. Da hier pro Jahr von \neinem Versicherungsfall auszugehen ist, mussten wir für \nden nicht verjährten Zeitraum einen entsprechenden Abzug \nvornehmen. \n\n… \n\nHerr … [Beklagter] ist abschriftlich unterrichtet. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDer Beklagte lehnte die Zahlung des noch offenen Differenzbetra-\n\nges mit Schreiben vom 4. Mai 2001 unter Berufung auf die Einrede der \n\nVerjährung ab. Die Klägerin macht im vorliegenden Verfahren einen den \n\nSelbstbehalten der sechs Jahre 1993 bis 1998 entsprechenden Betrag \n\nvon (3.000 DM x 6 =) 18.000 DM (9.203,25 €) geltend. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht \n\nhat den Beklagten im Hinblick auf die Steuerjahre 1996 bis 1998 zur \n\nZahlung von insgesamt (3.000 DM x 3 =) 9.000 DM (4.601,63 €) verur-\n\nteilt, die Abweisung im Übrigen aber bestätigt. Mit der Revision verlangt \n\ndie Klägerin für die Steuerjahre 1993 bis 1995 zusammen weitere \n\n4.601,62 €. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat teilweise Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, die dem Grunde und \n\nder Höhe nach unstreitigen Ersatzansprüche der Klägerin seien, soweit \n\nes um das Steuerjahr 1993 gehe, gemäß § 68 StBerG a.F. nach Ablauf \n\nvon drei Jahren seit Zugang des Einkommensteuerbescheids, d.h. am \n\n27. Januar 1998, verjährt gewesen. Vor dieser Entwicklung habe der Be-\n\nklagte die Klägerin allerdings pflichtwidrig nicht gewarnt. Der deshalb \n\nbegründete Schadensersatzanspruch \n\n(sog. Sekundäranspruch, vgl. \n\nBGHZ 94, 380, 385 ff.) sei nach weiteren drei Jahren, also am 27. Ja-\n\nnuar 2001 (und nicht, wie im Berufungsurteil auf Seite 6 oben zu lesen, \n\nam 27. Januar 2002) ebenfalls verjährt gewesen. Die Klägerin habe im \n\nvorliegenden Verfahren am 8. Oktober 2002 einen Antrag auf Erlass ei-\n\nnes Mahnbescheids eingereicht; der Mahnbescheid sei erst am 5. April \n\n2003 zugestellt worden. Nach dem gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 \n\nEGBGB bis 31. Dezember 2001 anzuwendenden alten Recht sei die Ver-\n\njährung nicht durch Verhandlungen gehemmt gewesen und auch nicht \n\ndurch ein Anerkenntnis zu Lasten des Beklagten unterbrochen worden \n\n(§ 208 BGB a.F.). Als solches könne weder das Schreiben des Beklagten \n\nvom 6. November 2000 gewertet werden noch das Schreiben des Versi-\n\ncherers vom 13. März 2001. \n\n7 \n\nAus Letzterem sei zwar zu entnehmen, dass der Versicherer die \n\ngeltend gemachten Ansprüche für die Jahre 1993 bis 1998 dem Grunde \n\nnach für gerechtfertigt gehalten habe. Insoweit sei ein Abzug nur im Hin-\n\nblick auf den Selbstbehalt des Beklagten in Höhe von 3.000 DM pro Jahr \n\ngemacht worden. Insgesamt habe der Versicherer den Betrag von \n\n18.000 DM für die sechs Jahre von 1993 bis 1998 also für ersatzpflichtig \n\ngehalten. \n\n8 \n\nDiese Erklärung des Versicherers wirke aber nicht als Anerkennt-\n\nnis zu Lasten des beklagten Versicherungsnehmers. Es lasse sich schon \n\nnicht feststellen, dass die Erklärung des Versicherers in dessen Schrei-\n\nben vom 13. März 2001 im Namen des Beklagten erfolgt sei, den er le-\n\ndiglich \"abschriftlich unterrichtet\" habe. Eine Erklärung namens des Be-\n\nklagten wäre überdies nicht von einer Vollmacht gedeckt gewesen. Zwar \n\nsei für den Geltungsbereich des § 10 Nr. 5 AKB anerkannt, dass der \n\nVersicherer umfassend zugunsten und zulasten des Versicherungsneh-\n\nmers zur Abwicklung des Versicherungsfalles bevollmächtigt sei, auch \n\nsoweit Ansprüche des Geschädigten die Deckungssumme überstiegen. \n\nOb dies auch in der (hier aufgrund von § 67 StBerG vorgeschriebenen) \n\nBerufshaftpflichtversicherung anzunehmen sei, für die sich die Vollmacht \n\ndes Versicherers aus § 5 Nr. 7 der Allgemeinen Versicherungsbedingun-\n\ngen für die Haftpflichtversicherung (im Folgenden: AHB) ergebe, habe \n\nder Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 7. Oktober 2003 (VI ZR \n\n392/02 - NJW-RR 2004, 109 unter II 2 b aa) offen gelassen. Anders als \n\nin der Kraftfahrzeugversicherung habe der Versicherer im Rahmen einer \n\nPrivat- oder Berufshaftpflichtversicherung nicht selten nur für einen Teil \n\ndes Schadens einzustehen, weil die Deckungssumme von vornherein \n\nbegrenzt oder der Umfang seiner Leistungspflicht durch Selbstbehalte \n\neingeschränkt werde. Damit fehle der sachliche Grund, der die umfas-\n\nsende Vollmacht des Versicherers in der Kraftfahrzeugversicherung \n\nrechtfertige, nämlich die Belastung des Versicherers mit dem vollen wirt-\n\nschaftlichen Risiko. \n\n9 \n\nEbenso wie die Ansprüche bezüglich des Steuerjahres 1993 seien \n\nauch die Ansprüche für das Steuerjahr 1994 verjährt. Die regelmäßige \n\nVerjährung sei drei Jahre nach Zustellung des Steuerbescheids am \n\n12. Mai 1999 eingetreten; der Sekundäranspruch sei am 12. Mai 2002 \n\nverjährt. \n\n10 \n\nAuch hinsichtlich des Steuerjahres 1995 sei die regelmäßige Ver-\n\njährungsfrist am 9. Januar 2000 abgelaufen und die Sekundärverjährung \n\nam 9. Januar 2003. Der am 8. Oktober 2002 eingereichte Mahnbe-\n\nscheidsantrag habe nicht zu einer Unterbrechung oder Hemmung der \n\nVerjährung geführt, weil er nicht demnächst zugestellt worden sei. Nicht \n\nverjährt seien lediglich die Ansprüche der Klägerin für die Steuerjahre \n\n1996 bis 1998. \n\n11 \n\nII. Die Revision wendet sich grundsätzlich mit Recht gegen die \n\nAuffassung des Berufungsgerichts, das Schreiben des Versicherers vom \n\n13. März 2001 könne nicht als ein die Verjährung nach altem Recht un-\n\nterbrechendes Anerkenntnis (§ 208 BGB a.F.) zu Lasten des Beklagten \n\ngewertet werden, auch soweit es um dessen Selbstbehalte geht. \n\n12 \n\n1. a) Darauf kommt es allerdings für den Anspruch wegen des \n\nSteuerjahres 1993 nicht an. Die Verjährung des Sekundäranspruchs war \n\ninsoweit bereits am 27. Januar 2001 vollendet. Deshalb konnten die Zah-\n\nlung und das Schreiben des Versicherers vom 13. März 2001 die Verjäh-\n\nrung nicht mehr unterbrechen. Das hat das Berufungsgericht übersehen, \n\nweil es unzutreffend von einem Ablauf der Verjährungsfrist erst am \n\n27. Januar 2002 statt am 27. Januar 2001 ausgegangen ist. \n\n13 \n\nb) Die Revision meint, das Schreiben vom 13. März 2001 könne \n\nals Verzicht des Versicherers auf die bereits eingetretene Verjährung \n\ngewertet werden (vgl. BGHZ 83, 382, 389; BGH, Urteil vom 16. Novem-\n\nber 1995 - IX ZR 148/94 - NJW 1996, 661 unter II 3). Dem ist nicht zu \n\nfolgen. Insoweit kann der Senat das Schreiben vom 13. März 2001 \n\naufgrund des Sachvortrags der Parteien selbst auslegen. Von einem Ver-\n\nzicht ist dort nicht die Rede. Vielmehr beruft sich der Versicherer aus-\n\ndrücklich auf Verjährung, macht also für die Klägerin als Empfängerin \n\nder Erklärung erkennbar gerade Gebrauch von dieser Einrede, soweit er \n\nsie für begründet hielt. Die Formulierung, dass Ansprüche bis einschließ-\n\nlich 1992 \"in jedem Fall\" verjährt seien, könnte zwar bedeuten, dass der \n\nVersicherer eine Verjährung auch späterer Ansprüche nicht für ganz \n\nausgeschlossen hielt. Dass er sich insoweit nicht auf die Einrede der \n\nVerjährung berufen, sondern Zahlungen geleistet hat, genügt aber nicht, \n\num einen rechtsgeschäftlichen Verzicht auf eine möglicherweise beste-\n\nhende Verjährungseinrede anzunehmen. An die Annahme eines konklu-\n\ndent erklärten Verzichts sind strenge Anforderungen zu stellen (st. Rspr., \n\nvgl. BGH, Urteil vom 29. November 1995 - VIII ZR 293/94 - NJW 1996, \n\n588 unter II 1 m.w.N.). \n\n14 \n\nc) Das Geltendmachen der Verjährungseinrede im Prozess ist im \n\nÜbrigen auch unter Berücksichtigung des Schreibens des Versicherers \n\nvom 13. März 2001 nicht etwa treuwidrig (vgl. BGH, Urteil vom 4. No-\n\nvember 1997 - VI ZR 375/96 - NJW 1998, 902 unter II 3 b cc). Der Be-\n\nklagte hat sich auf die Einrede bereits in seinem Schreiben an die \n\nKlägerin vom 4. Mai 2001 berufen. Die Klägerin hat den Anspruch dar-\n\naufhin aber nicht binnen angemessener Frist gerichtlich geltend ge-\n\nmacht, sondern erst am 8. Oktober 2002 einen Mahnbescheid beantragt. \n\n15 \n\n16 \n\nDanach hat das Berufungsgericht den für das Steuerjahr 1993 ver-\n\nlangten Betrag im Ergebnis mit Recht als verjährt angesehen. \n\n2. a) Die Sekundäransprüche für die Steuerjahre 1994 und 1995 \n\nverjährten dagegen erst am 12. Mai 2002 bzw. am 9. Januar 2003. Die \n\nVerjährung war insoweit mithin bei Zugang des Schreibens des Versiche-\n\nrers vom 13. März 2001 noch nicht vollendet, konnte also durch ein An-\n\nerkenntnis im Sinne von § 208 BGB a.F. mit der Wirkung unterbrochen \n\nwerden, dass eine neue, dreijährige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt wur-\n\nde. Der von der Klägerin erwirkte Mahnbescheid ist dem Beklagten am \n\n5. April 2003 und damit vor Ablauf dieser Fristen zugestellt worden. \n\n17 \n\nb) Die Annahme des Berufungsgerichts, aus dem Schreiben vom \n\n13. März 2001 gehe deutlich genug hervor, dass der Versicherer die gel-\n\ntend gemachten Ansprüche, soweit er sich nicht auf die Einrede der Ver-\n\njährung berief, für begründet halte, ist rechtsfehlerfrei und überzeugend. \n\nDer Versicherer hat den sich danach ergebenden Betrag unter Abzug der \n\nSelbstbeteiligung des Beklagten auch bezahlt. Damit liegt ein die Verjäh-\n\nrung nach altem Recht unterbrechendes Anerkenntnis vor (vgl. BGH, Ur-\n\nteil vom 30. September 1993 - VII ZR 136/92 - NJW-RR 1994, 373 unter I \n\n2 b). \n\n18 \n\n19 \n\nc) Dieses Anerkenntnis wirkt auch zu Lasten des Beklagten. \n\naa) Auf der Grundlage des Berufungsurteils ist hier davon auszu-\n\ngehen, dass sich für den Versicherer eine Regulierungsvollmacht aus § 5 \n\nNr. 7 AHB ergab. Die Vorschrift lautet: \n\nDer Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung \noder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinen-\nden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers ab-\nzugeben. \n\n20 \n\nDer Bundesgerichtshof hat dieser Bestimmung eine unbeschränkte \n\nVerhandlungsvollmacht entnommen und verlangt, dass der Versicherer, \n\nwenn er von ihr nur eingeschränkt Gebrauch machen wolle, dies dem \n\nVerhandlungspartner deutlich erkennbar machen müsse (Urteil vom \n\n22. November 1988 - VI ZR 20/88 - VersR 1989, 138 unter II 1 c; so auch \n\nLittbarkski, AHB § 5 Rdn. 141, 144; Späte, Haftpflichtversicherung § 5 \n\nRdn. 63, 67 f.). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Versicherer \n\nin der Praxis regelmäßig der maßgebliche Ansprechpartner des Geschä-\n\ndigten ist; dieser soll sich auf das Wort des Versicherers verlassen kön-\n\nnen, ohne von sich aus nachforschen zu müssen, ob der Versicherer \n\nseinem Versicherungsnehmer, dem Schädiger, gegenüber teilweise leis-\n\ntungsfrei ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 - VI ZR 392/02 - \n\nNJW-RR 2004, 109 unter II 2 b aa). \n\n21 \n\nAn dieser Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat an-\n\nschließt, ist festzuhalten. § 5 Nr. 7 AHB ist als Teil Allgemeiner Versiche-\n\nrungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versiche-\n\nrungsnehmer ohne rechtliche Spezialkenntnisse diese Bestimmung bei \n\nverständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung \n\ndes erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss; dabei kommt es \n\nauch auf seine Interessen an (st. Rspr., vgl. BGHZ 123, 83, 85). Die Vor-\n\nschrift enthält im Wortlaut keinerlei Einschränkung der dem Versicherer \n\nerteilten Vollmacht. Vielmehr kann er \"alle\" zur Beilegung oder Abwehr \n\ndes Anspruchs \"ihm\" zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen \n\ndes Versicherungsnehmers abgeben. Einschränkungen der Leistungs-\n\npflicht des Versicherers, die sich aus der begrenzten Höhe der De-\n\nckungssumme oder aus vereinbarten Selbstbehalten des Versicherungs-\n\nnehmers ergeben, spielen im Außenverhältnis zum Geschädigten keine \n\nRolle für die Reichweite der in § 5 Nr. 7 AHB erteilten Vollmacht. Das \n\nfindet erkennbar seine Rechtfertigung in dem allseitigen Interesse an ei-\n\nner umfassenden und abschließenden Regulierung der Ansprüche des \n\nGeschädigten. Dadurch wird der Versicherungsnehmer, der die Höhe der \n\nDeckungssumme und eine etwa vereinbarte Selbstbeteiligung kennt, \n\nnicht unangemessen belastet (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1979, 151). \n\nSoweit in der Senatsentscheidung BGHZ 101, 276, 284, die einen ande-\n\nren Sachzusammenhang betrifft, als Grundsatz formuliert worden ist, \n\ndass die Regulierungsvollmacht nicht weiter reiche als die Regulierungs-\n\npflicht (dazu vgl. Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 5 \n\nAHB Rdn. 20), hält der Senat daran für den Anwendungsbereich des § 5 \n\nNr. 7 AHB in dieser Allgemeinheit nicht fest. \n\n22 \n\nbb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist darüber \n\nhinaus anzunehmen, dass der Haftpflichtversicherer, der erkennbar auf \n\nder Grundlage der Vollmacht des § 5 Nr. 7 AHB Verhandlungen mit dem \n\nGeschädigten führt, regelmäßig nicht in eigenem Namen, sondern als \n\nVertreter des Versicherungsnehmers und Schädigers auftritt, sofern nicht \n\nbesondere Umstände entgegen stehen (BGH, Urteil vom 22. April 1958 \n\n- VI ZR 74/57 - VersR 1958, 564 unter IV b). Auch daran ist festzuhalten \n\n(im Ergebnis ähnlich Voit/Knappmann, aaO § 156 VVG Rdn. 12 und AHB \n\n§ 5 Rdn. 25). Aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten liegt im All-\n\ngemeinen die Annahme fern, der uneingeschränkt bevollmächtigte Haft-\n\npflichtversicherer wolle, wenn er mit dem Geschädigten in Verbindung \n\ntritt, etwa nur eigene Pflichten gegenüber seinem Versicherungsnehmer, \n\ndem Schädiger, erfüllen und nicht zugleich dessen Pflichten gegenüber \n\ndem Geschädigten. Will der Versicherer von der Vollmacht des § 5 Nr. 7 \n\nAHB nur eingeschränkt etwa in Höhe seiner Deckungspflicht Gebrauch \n\nmachen, muss er dies dem Geschädigten gegenüber ausdrücklich klar-\n\nstellen. \n\n23 \n\nIm vorliegenden Fall macht der Hinweis auf die Selbstbeteiligung \n\ndes Beklagten im Schreiben des Versicherers vom 13. März 2001 nicht \n\ndeutlich, dass der Versicherer, soweit er den Schaden nicht selbst aus-\n\ngeglichen hatte, bei der Prüfung der geltend gemachten Ansprüche etwa \n\nnicht im Namen des Beklagten gehandelt habe. Die abschließende Mit-\n\nteilung, der Beklagte sei \"abschriftlich unterrichtet\", konnte von der Klä-\n\ngerin durchaus dahin verstanden werden, dass der Beklagte über das \n\nErgebnis der Prüfung der erhobenen Ansprüche, also auch darüber in-\n\nformiert werden sollte, dass und in welchem Umfang diese Ansprüche im \n\nSinne von § 208 BGB a.F. anerkannt worden waren. \n\n24 \n\ncc) Mithin ist die Verjährung der Schadensersatzansprüche wegen \n\nder Steuerjahre 1994 und 1995 auch hinsichtlich der Selbstbeteiligung \n\ndes Beklagten rechtzeitig durch das Anerkenntnis des Versicherers un-\n\nterbrochen worden. Der Beklagte muss den Schaden daher in Höhe wei-\n\nterer 6.000 DM = 3.067,75 € ersetzen. \n\nSeiffert Dr. Schlichting Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 25.01.2005 - 9 O 539/03 - \n\nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 17.06.2005 - 24 U 48/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_329-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-11/iv-zr-329-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":5},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_329-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_329-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-11/iv-zr-329-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_329-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:03:09.402047+00:00"}}