{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_325-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-12-20","aktenzeichen":"IV ZR 325/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AKB §§ 7, 10 Kommt nach einem Schadensereignis eine Inanspruchnahme des Versiche- rungsnehmers sowohl aufgrund einer gesetzlichen Haftpflichtbestimmung pri- vatrechtlichen Inhalts als auch aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs in Betracht, besteht Versicherungsschutz, gleich welcher Anspruch gegen den Versicherungsnehmer konkret erhoben wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 325/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n20. Dezember 2006 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: nein \n\nAKB §§ 7, 10 \n\nKommt nach einem Schadensereignis eine Inanspruchnahme des Versiche-\nrungsnehmers sowohl aufgrund einer gesetzlichen Haftpflichtbestimmung pri-\nvatrechtlichen Inhalts als auch aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs \nin Betracht, besteht Versicherungsschutz, gleich welcher Anspruch gegen den \nVersicherungsnehmer konkret erhoben wird. \n\nBGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 325/05 - LG Würzburg \n AG Würzburg \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, \n\ndie Richter Felsch und Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom \n\n20. Dezember 2006 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Würzburg vom 23. November 2005 wird \n\nauf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger unterhält bei der Beklagten für seine landwirtschaftliche \n\nZugmaschine (Traktor) eine Kraftfahrtversicherung, der Allgemeine Ver-\n\nsicherungsbedingungen (AKB) zugrunde liegen, die auszugsweise wie \n\nfolgt lauten: \n\n\"A. Allgemeine Bestimmungen \n\n§ 7 \n… \nI. (1) Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist das \nEreignis, das einen unter die Versicherung fallenden \nSchaden verursacht oder - bei der Haftpflichtversiche-\nrung - Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur \nFolge haben könnte. \n\nB. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung \n\n§ 10 \n… \n (1) Die Versicherung umfasst die Befriedigung begrün-\ndeter und die Abwehr unbegründeter Schadensersatzan-\nsprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim-\nmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versiche-\nrungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben \nwerden, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag be-\nzeichneten Fahrzeugs \n… \nb) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhan-\nden kommen, \n…\" \n\n2 \n\nAm 10. November 2004 geriet das versicherte Fahrzeug auf einer \n\nKreisstraße in Brand; dabei lief Öl aus der Zugmaschine aus und verun-\n\nreinigte außer der Straße selbst auch das angrenzende Erdreich. Der \n\nBrand wurde durch die Feuerwehr der Stadt B. N. ge-\n\nlöscht. Ferner übernahm diese die Verkehrslenkung und band das Öl auf \n\nder Straße ab. \n\n3 \n\nDas Landratsamt R. übersandte dem Kläger eine \n\nRechnung über 490,29 € für die Reinigung der Straße. Von der Stadt \n\nB. N. erhielt der Kläger einen Leistungsbescheid über \n\n1.191,90 € für die von der Feuerwehr erbrachten Hilfeleistungen (Brand-\n\nbekämpfung, Verkehrslenkung und Abbinden von Öl). Ein weiterer Ge-\n\nbührenbescheid erging durch das Landratsamt R. über 975 € \n\nfür die Entgegennahme und Entsorgung des durch eine private Firma \n\nausgebaggerten, mit Öl kontaminierten Erdreichs. Die Beklagte, die die \n\nKosten für die Einschaltung der privaten Firma übernommen hat, lehnt \n\nweitere Versicherungsleistungen ab. Sie vertritt die Auffassung, es han-\n\ndele sich bei allen drei Positionen um öffentlich-rechtliche Ansprüche, \n\ndie von § 10 (1) AKB nicht umfasst seien. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage auf Feststellung, dass die Beklagte \n\nVersicherungsschutz zu gewähren habe, stattgegeben. Die Berufung der \n\nBeklagten ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sie sich mit ihrer \n\nRevision. \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet. \n\nI. Das Landgericht hat ausgeführt: Es handele sich zwar sämtlich \n\num öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche, die gegen den Kläger gel-\n\ntend gemacht würden. Das könne jedoch nicht zum Ausschluss des Ver-\n\nsicherungsschutzes gemäß § 10 (1) AKB führen. Es seien nur solche \n\nAnsprüche von § 10 (1) AKB nicht gedeckt, die sich allein auf Haftpflicht-\n\nbestimmungen öffentlich-rechtlichen Charakters gründeten. Bei Konkur-\n\nrenz zwischen einem privatrechtlichen Anspruch und einem öffentlich-\n\nrechtlichen Anspruch bestehe Versicherungsschutz, wenn jedenfalls der \n\nprivatrechtliche Anspruch gedeckt sei. Das sei hier zu bejahen. Der Klä-\n\nger hafte dem Landkreis (auch) aus § 7 Abs. 1 StVG, §§ 823, 249 BGB \n\nwegen der Verunreinigung der Straße und des Erdreiches mit auslaufen-\n\ndem Öl. Der Feuerwehr stehe ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne \n\nAuftrag zu, welcher Aufwendungen mit Schadensersatzcharakter bein-\n\nhalte und deshalb ebenfalls § 10 (1) AKB unterfalle. Ohne Belang sei die \n\nGeltendmachung der Ansprüche durch Verwaltungsakt; entscheidend sei \n\nallein, ob neben dem öffentlich-rechtlichen Anspruch auch zivilrechtliche \n\nAnsprüche begründet seien. Es könne insbesondere nicht im Belieben \n\nder Verwaltung stehen, ob der Versicherungsnehmer durch die Art der \n\ngewählten Vorgehensweise seinen Anspruch gegenüber dem Versicherer \n\nverliere. \n\n7 \n\n8 \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\n1. Soweit der Kläger Ansprüchen ausgesetzt ist, die aus der erfor-\n\nderlichen Reinigung der durch Öl verschmutzten Straße folgen, ist schon \n\ndeshalb Versicherungsschutz zu gewähren, weil gegen ihn ausschließ-\n\nlich privatrechtliche Ansprüche erhoben werden; die Rechtsfrage, die \n\ndem Landgericht Anlass zur Zulassung der Revision gegeben hat, stellt \n\nsich in diesem Zusammenhang nicht. \n\n9 \n\nDer Kreis, vertreten durch das Landratsamt, hat als Eigentümer \n\nder Straße die Verunreinigungen durch den Einsatz eigener Arbeitskräfte \n\nbeseitigt; die dadurch entstandenen Aufwendungen (vgl. BGHZ 131, 220, \n\n225 f.) hat er gegenüber dem Kläger geltend gemacht. Die am 19. Januar \n\n2005 erstellte Rechnung hat entgegen der Auffassung des Landgerichts \n\nnicht die rechtliche Qualität eines Verwaltungsaktes. Sie gibt keinen An-\n\nhaltspunkt, dass das Landratsamt hoheitlich hat auftreten wollen, auch \n\nwenn in ihr eine \"Verwaltungskostenpauschale\" angesetzt ist. Derartige \n\nPauschalen, die dazu dienen, Kosten für Porto, Telefon und andere Aus-\n\nlagen abzudecken, sind auch bei der zivilrechtlichen Abwicklung von \n\nSchadensfällen üblich und können \n\nfür eine Abgrenzung öffentlich-\n\nrechtlichen Tätigwerdens von privatrechtlichem Handeln nicht herange-\n\nzogen werden. \n\n10 \n\nFür die zivilrechtliche Anspruchsgrundlage ist auf § 7 Abs. 1 StVG \n\nabzustellen, da das Landgericht die Vorschrift des § 823 BGB ausfüllen-\n\nde Feststellungen - insbesondere zum Verschulden des Klägers - nicht \n\ngetroffen hat. Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges eine Sache \n\nbeschädigt, so hat der Halter den daraus entstandenen Schaden zu er-\n\nsetzen; dabei entspricht der Schadensbegriff des § 7 Abs. 1 StVG dem \n\ndes Bürgerlichen Gesetzbuches (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrs-\n\nrecht 35. Aufl. § 7 StVG Rdn. 26). Danach genügt eine nicht unerhebli-\n\nche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache \n\n- wie hier ihrer Benutzbarkeit als Straße -, ohne dass zugleich in ihre \n\nSubstanz eingegriffen werden müsste (BGH, Urteil vom 7. Dezember \n\n1993 - VI ZR 74/93 - VersR 1994, 319 unter II 2 a m.w.N.). \n\n11 \n\nDer Anspruch gemäß § 7 Abs. 1 StVG lässt sich unbeschadet sei-\n\nner verschuldensunabhängigen Ausgestaltung auf eine gesetzliche Haft-\n\npflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts zurückführen. Daher besteht \n\nVersicherungsschutz nach § 10 (1) AKB; der Klausel ist nicht zu entneh-\n\nmen, dass das Leistungsversprechen des Versicherers auf Schadenser-\n\nsatzansprüche beschränkt sein soll, die ein widerrechtliches und dem \n\nVersicherungsnehmer vorwerfbares Verhalten voraussetzen (vgl. BGHZ \n\n153, 182, 187). \n\n12 \n\n2. Der Leistungsbescheid wegen des Feuerwehreinsatzes ist hin-\n\ngegen öffentlich-rechtlicher Natur. Er beruht auf einer städtischen Sat-\n\nzung, die den \"Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere \n\nLeistungen\" der Feuerwehr regelt, und richtet sich an den die Feuerwehr-\n\nleistung verursachenden Kläger, wobei es sich ausweislich der in dem \n\nBescheid gegebenen Begründung um die Festsetzung von Aufwen-\n\ndungsersatz für eine seitens der Feuerwehr erbrachte Pflichtleistung \n\nhandelt. \n\n13 \n\na) Dann aber sind weitere - privatrechtliche - Ansprüche aus Ge-\n\nschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB i.V. mit § 679 BGB), die \n\ndas Landgericht ohne weiteres bejaht hat, ausgeschlossen. Zwar können \n\ndie §§ 677 ff. BGB grundsätzlich auch im Verhältnis zwischen Verwal-\n\ntungsträger und Privatperson anwendbar werden; es ist aber schon frag-\n\nlich, ob ein Handeln im hoheitlichen Pflichtenkreis es zugleich erlaubt, \n\nein bürgerlich-rechtliches Geschäft zu führen (vgl. BGHZ 156, 394, \n\n397 f.). Jedenfalls decken öffentlich-rechtliche Kostenbestimmungen re-\n\ngelmäßig sachlich den gesamten Bereich des \"Aufwendungsersatzes\" für \n\neinen entsprechenden (Pflicht-)Einsatz ab (BGHZ aaO 398 ff.). Es gibt \n\ndemnach allein den öffentlich-rechtlichen Leistungsanspruch, der von \n\n§ 10 (1) AKB nicht umfasst ist; die Zulassungsfrage wird erneut nicht er-\n\nheblich. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang \n\nprivatrechtliche Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, weil ei-\n\nnem Schadensersatzanspruch zumindest gleichstehend, unter § 10 (1) \n\nAKB fallen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist diese Frage \n\nbislang nicht abschließend entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli \n\n1978 - VI ZR 96/77 - VersR 1978, 962 unter II 2 b). \n\n14 \n\nb) Das landgerichtliche Urteil erweist sich dennoch als richtig, weil \n\ndie Beklagte dem Kläger aus einem anderen rechtlichen Grunde \n\neinstandspflichtig ist. Die Vorschrift des § 62 Abs. 1 VVG verlangt vom \n\nVersicherungsnehmer, bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglich-\n\nkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, will er \n\nsich den Anspruch auf Versicherungsleistungen erhalten. Entstehen ihm \n\ndurch solche Rettungsmaßnahmen Kosten, sind diese vom Versicherer \n\nnach § 63 VVG zu ersetzen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. \n\n15 \n\n(1) Für die Haftpflichtversicherung wird der Versicherungsfall in \n\n§ 7 I (1) AKB als ein Ereignis bestimmt, das Ansprüche gegen den Versi-\n\ncherungsnehmer zur Folge haben könnte, wobei nach § 10 (1) AKB der \n\nVersicherungsschutz Ansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbe-\n\nstimmungen privatrechtlichen Inhalts umfasst, wenn durch den Gebrauch \n\ndes im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs Sachen beschädigt oder zerstört \n\nwerden. \n\n16 \n\n(2) Ein solcher Versicherungsfall war mit dem Auslaufen von Öl \n\naus dem Fahrzeug und der dadurch bedingten Verschmutzung der Stra-\n\nße eingetreten, denn dieser Sachverhalt war geeignet, Ansprüche aus \n\n§ 7 StVG gegen den Kläger zu begründen; es kommt mithin nicht darauf \n\nan, ob in der Haftpflichtversicherung - wie in der Sachversicherung \n\n(BGHZ 113, 359 ff.) - Rettungskosten auch dann zu ersetzen sind, wenn \n\nein Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist, aber unmittelbar bevor-\n\nsteht (vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 2004 - IV ZR 162/02 - \n\nVersR 2005, 110). Es ging bei den am Unfallort getroffenen Maßnahmen \n\ndarum, angesichts eines bereits gegebenen Versicherungsfalles den \n\nSchaden unter Haftpflichtgesichtspunkten zu begrenzen, und zwar durch \n\nLöschen des Fahrzeuges, um der Explosionsgefahr vorzubeugen, sowie \n\ndurch Absperren der Fahrbahn und Abbinden des Öls, um nachfolgende \n\nVerkehrsunfälle zu verhindern und einer fortschreitenden Kontaminierung \n\ndes Erdreichs zu begegnen. Für Schäden an den Rechtsgütern Dritter, \n\nzu denen es ohne diese Vorkehrungen gekommen wäre, hätte die Be-\n\nklagte als Versicherer einzustehen gehabt; die angefallenen Rettungs-\n\nkosten gehen daher zu ihren Lasten. Dabei sind die öffentlich-rechtlichen \n\nGebühren, die der Kläger für den Einsatz der Feuerwehr schuldet und \n\ndie bei ihm zu einem unfreiwilligen Vermögensopfer geführt haben, adä-\n\nquate Folge der von ihm zur Schadensabwehr und -minderung zu veran-\n\nlassenden und von der Feuerwehr an seiner Stelle getroffenen Maßnah-\n\nmen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1977 - II ZR 30/75 - VersR 1977, \n\n709 unter II. 1.; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 63 Rdn. 9). \n\n17 \n\n3. Auch die Müllgebühren sind auf öffentlich-rechtlicher Grundlage \n\nerhoben worden. Das Landratsamt hat den kontaminierten Boden über \n\neinen Eigenbetrieb (Deponie) entsorgt und gegen den Kläger einen Ge-\n\nbührenbescheid erlassen. Allerdings bestehen daneben privatrechtliche \n\nAnsprüche. Unstreitig ist der Kreis nicht nur Eigentümer der Straße \n\nselbst, sondern auch der an diese angrenzenden Flächen. Als geschä-\n\ndigter Eigentümer hatte er Anspruch auf Ausbaggern, Entfernen und Ent-\n\nsorgen des verseuchten Bodens (§ 7 StVG). Dadurch anfallende Son-\n\ndermüllgebühren gehören zu den zivilrechtlich erstattungsfähigen Positi-\n\nonen; insoweit bestehen - wie auch vom Landgericht angenommen - öf-\n\nfentlich-rechtlicher Gebührenanspruch und privater Schadensersatzan-\n\nspruch nebeneinander. \n\n18 \n\na) In Literatur und Rechtsprechung ist außer Streit, dass ein öf-\n\nfentlich-rechtlicher Anspruch für sich allein nicht ausreicht, um Versiche-\n\nrungsschutz nach § 10 (1) AKB auszulösen; das wird schon angesichts \n\ndes Wortlauts der Bedingung, die sich auf Schadensersatzansprüche \n\naufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts \n\nbezieht, nicht in Zweifel gezogen. Für auf öffentlich-rechtlicher Grundla-\n\nge mit Verwaltungsakt geltend gemachte Ansprüche besteht im Rahmen \n\neiner Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mithin kein Deckungsschutz \n\n(OLG Nürnberg VersR 2000, 965). \n\n19 \n\nb) Sind allein Ansprüche privatrechtlichen Inhalts gegeben und be-\n\nsteht für diese Konkurrenz zwischen vertraglichen und gesetzlichen \n\nHaftpflichtansprüchen, ist anerkannt, dass es genügt, wenn von mehre-\n\nren rechtlichen Gesichtspunkten nur einer unter die Haftpflichtversiche-\n\nrung fällt, sofern die Ansprüche deckungsgleich sind, der vertraglich be-\n\ngründete Schadensersatzanspruch in seinem Inhalt also nicht über den \n\ngesetzlichen Schadensersatzanspruch hinausgeht; es entspreche einem \n\nallgemeinen Grundsatz, dass es im Rahmen der sachlichen Umgrenzung \n\ndes versicherten Risikos ausreiche, wenn nur einer von mehreren kon-\n\nkurrierenden Ansprüchen unter das versicherte Risiko \n\nfalle (Stie-\n\nfel/Hofmann, AKB 17. Aufl. § 10 Rdn. 46; BK/Baumann, § 149 VVG \n\nRdn. 97; Jacobsen in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung \n\n2. Aufl. § 10 AKB Rdn. 20; Späte, AHB § 1 Rdn. 187; Wussow, 8. Aufl. \n\nAHB § 1 Anm. 69). \n\n20 \n\nc) Lediglich für das Konkurrenzverhältnis zwischen privatrechtli-\n\nchem Schadensersatzanspruch einerseits und öffentlich-rechtlichem An-\n\nspruch andererseits werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. \n\n21 \n\n(1) Die herrschende Meinung bejaht Versicherungsschutz, sofern \n\nneben dem öffentlich-rechtlichen Anspruch auch ein gesetzlicher Haft-\n\npflichtanspruch mit privatrechtlichem Inhalt gegeben ist (Littbarski, AHB \n\n§ 1 Rdn. 51; Bruck/Möller/Johannsen, VVG 8. Aufl. Bd. IV Anm. G 65 f. \n\nsowie Bd. V 1 Anm. G 47; Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG \n\n27. Aufl. § 1 AHB Rdn. 11 und Knappmann, aaO § 10 AKB Rdn. 5; Stie-\n\nfel/Hofmann, aaO). Soweit der Versicherungsnehmer aufgrund einer \n\nHaftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen \n\nwerde, bestehe auch für den damit konkurrierenden Anspruch öffentlich-\n\nrechtlichen Inhalts Versicherungsschutz, um eine von Zufälligkeiten ge-\n\nprägte deckungsrechtliche Differenzierung zu vermeiden. \n\n22 \n\n(2) Späte (aaO Rdn. 188) folgt der herrschenden Meinung nur für \n\ndie Beschädigung \"öffentlicher Sachen\", lehnt es hingegen ab, Versiche-\n\nrungsschutz für Ansprüche aus öffentlichem Recht stets anzunehmen, \n\nwenn daneben ein gedeckter, auf gleiche Leistung gerichteter privat-\n\nrechtlicher Anspruch bestehe. Denn anders als der private Geschädigte, \n\nder einen Schadensersatzanspruch nur durch Erstreiten eines vollstreck-\n\nbaren Titels vor Gericht durchsetzen könne, vermöge der Staat in glei-\n\ncher Situation den Schädiger selbst durch Verwaltungsakt in Anspruch \n\nzu nehmen. Es sei deckungsrechtlich ein Unterschied, ob der erhobene \n\nSchadensersatzanspruch sich auf mehrere gedeckte und ungedeckte \n\nAnspruchsgrundlagen stütze - dann reiche eine gedeckte - oder ob der \n\nStaat durch Erlass eines Verwaltungsaktes zu erkennen gebe, dass er \n\nden Schädiger gerade nicht aufgrund solcher Haftpflichtbestimmungen in \n\nAnspruch nehmen wolle. Auch sei der Haftpflichtversicherer häufig au-\n\nßerstande, hypothetisch zu überprüfen, ob daneben auch ein zivilrechtli-\n\ncher Anspruch begründet gewesen wäre, den der Staat aber gar nicht \n\nerhoben habe. Dem lässt sich bereits entgegenhalten, dass diese Argu-\n\nmentation für eine Beschädigung \"öffentlicher Sachen\" gleichermaßen \n\nGeltung hätte, so dass eine unterschiedliche Betrachtungsweise nicht zu \n\nüberzeugen vermag. \n\n23 \n\n(3) Baumann (aaO) will für den Einzelfall in entsprechender An-\n\n24 \n\n25 \n\nwendung des § 242 BGB prüfen, ob nicht bereits die öffentliche Hand \n\nverpflichtet sei, die für den Schadensersatzpflichtigen letztlich mildere \n\nReaktion zu wählen, nämlich eine Inanspruchnahme auf privatrechtlicher \n\nGrundlage; gegebenenfalls soll der Versicherungsnehmer berechtigt \n\nsein, gegenüber dem Haftpflichtversicherer eine unzulässige Rechtsaus-\n\nübung einzuwenden, sollte dieser in derartigen Konstellationen Versiche-\n\nrungsleistungen ablehnen. \n\nd) Der Senat folgt im Ergebnis der herrschenden Ansicht, vermag \n\nsich indes der dafür gegebenen Begründung nicht anzuschließen. \n\n(1) Es fragt sich bereits, weshalb eine Konkurrenz privatrechtlicher \n\nHaftpflichtansprüche einerseits und öffentlich-rechtlicher mit privatrecht-\n\nlichen Haftpflichtansprüchen andererseits gesondert erörtert wird. Es \n\nkann vom Standpunkt der herrschenden Meinung aus keinen Unterschied \n\nmachen, ob (unversicherte) vertragliche und (versicherte) gesetzliche \n\nHaftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts miteinander konkurrie-\n\nren oder (unversicherte) öffentlich-rechtliche und (versicherte) privat-\n\nrechtliche Ansprüche, die jeweils gesetzliche Haftpflichtbestimmungen \n\ndarstellen (zu Recht ohne diese Differenzierung Glück in van Bühren/ \n\nGlück, Handbuch Versicherungsrecht 2. Aufl. § 9 Rdn. 30; vgl. ferner \n\nBGHZ 23, 355, 358). Für den gegebenen Fall tritt hinzu: Der privatrecht-\n\nliche Schadensersatzanspruch steht neben einem öffentlich-rechtlichen \n\nGebührenanspruch, der nicht aus einem erlittenen Schaden, sondern aus \n\neiner erbrachten Leistung resultiert; die Festsetzung von Gebühren für \n\ndie Entsorgung des verseuchten Erdreichs besagt noch nichts über die \n\nArt der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme. Privatrechtlicher und öf-\n\nfentlich-rechtlicher Anspruch sind zudem untrennbar miteinander ver-\n\nbunden, da mit der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Gebührenan-\n\nspruchs zugleich der darauf bezogene zivilrechtliche Schadensersatzan-\n\nspruch erlischt. \n\n26 \n\n(2) Der richtige Ansatz ist aus Sicht des Senats in einer Auslegung \n\nder §§ 7, 10 AKB zu finden, um zu ermitteln, welcher Versicherungsbe-\n\nreich dort festgelegt ist; dies macht einen Rückgriff auf § 242 BGB \n\n(Baumann, aaO) von vornherein entbehrlich. Es ist zu fragen, wie ein \n\ndurchschnittlicher Versicherungsnehmer die Klauseln bei verständiger \n\nWürdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkenn-\n\nbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die \n\nVerständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versiche-\n\nrungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interes-\n\nsen an (BGHZ 123, 83, 85 und ständig). \n\n27 \n\n(3) Der solcher Art um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer \n\nwird vom Wortlaut der Bestimmungen ausgehen. Er wird zunächst \n\n§ 7 I (1) AKB entnehmen, dass für die Haftpflichtversicherung der Versi-\n\ncherungsfall als das Ereignis bestimmt ist, das Ansprüche gegen ihn als \n\nVersicherungsnehmer zur Folge haben könnte. Aus § 10 (1) AKB erfährt \n\ner sodann, für welche Haftpflichtverbindlichkeiten im Einzelnen Versiche-\n\nrungsschutz besteht. Das Leistungsversprechen des Versicherers er-\n\nstreckt sich auf Schadensersatzansprüche aus gesetzlichen Haftpflicht-\n\nbestimmungen privatrechtlichen Inhalts, die - u.a. - daraus erwachsen, \n\ndass durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeuges Sa-\n\nchen beschädigt oder zerstört werden. \n\n28 \n\n(4) Aus Sicht des Versicherungsnehmers stehen dabei das Ereig-\n\nnis - die Sachbeschädigung aufgrund des Gebrauchs des Fahrzeugs - \n\nsowie seine daraus folgende Inanspruchnahme im Vordergrund. Für die \n\nauf dem Schadensereignis beruhenden Haftpflichtverbindlichkeiten hat \n\nder Versicherer Versicherungsschutz versprochen, und zwar deren Be-\n\nfriedigung, falls sie begründet sind, oder deren Abwehr, sollten sie unbe-\n\ngründet sein. Er hat sein Leistungsversprechen allerdings dahin einge-\n\ngrenzt, dass es sich um Haftpflichtverbindlichkeiten handeln muss, die \n\nsich auf gesetzliche Bestimmungen privatrechtlichen Inhalts zurückfüh-\n\nren lassen. In diesem Zusammenhang genügt es jedoch, dass das Er-\n\neignis überhaupt geeignet ist, solche Ansprüche auszulösen, gleich auf \n\nwelcher Grundlage sich weitere (öffentlich-rechtliche) Ansprüche erge-\n\nben. \n\n29 \n\nIn dieser Sichtweise wird der Versicherungsnehmer durch § 7 I (1) \n\nAKB bestärkt, wonach es für den Eintritt des Versicherungsfalles genügt, \n\ndass das Ereignis Ansprüche gegen ihn zur Folge haben könnte. Es \n\nkommt insbesondere nicht darauf an, dass gegen den Versicherungs-\n\nnehmer gerade der versicherte (privatrechtliche) Anspruch konkret erho-\n\nben wird. Das würde in der Tat von Zufälligkeiten abhängen und eine Lü-\n\ncke im Versicherungsschutz bedeuten, mit der der Versicherungsnehmer \n\n- auch und gerade vor dem Hintergrund des § 7 I (1) AKB - nicht zu \n\nrechnen braucht. Vielmehr wird er Versicherungsschutz immer dann er-\n\nwarten dürfen, wenn gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtli-\n\nchen Inhalts ihn verpflichten, den entstandenen Schaden zu ersetzen. \n\nDer Versicherungsnehmer darf den ihm versprochenen Versicherungs-\n\nschutz darauf beziehen, dass ein Sachverhalt gegeben ist, aus dem ge-\n\nsetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts erwachsen kön-\n\nnen, gleich ob der Gläubiger seine Ansprüche auf diesen oder einen an-\n\nderen Rechtsgrund stützt, sofern nur überhaupt ein versicherter (gleich-\n\nwertiger) Anspruch gegeben ist. \n\nTerno Seiffert Dr. Kessal-Wulf \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nAG Würzburg, Entscheidung vom 26.07.2005 - 14 C 1176/05 - \n\nLG Würzburg, Entscheidung vom 23.11.2005 - 42 S 2056/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_325-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-20/iv-zr-325-05","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 679","ref_norm":"679","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_325-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_325-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-20/iv-zr-325-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_325-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:12:26.184799+00:00"}}