{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_321-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-09-26","aktenzeichen":"IV ZR 321/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 172 Abs. 2 Die Grundsätze des Senatsurteils vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297) über die Klauselersetzung nach § 172 Abs. 2 VVG und den Mindestrückkaufswert sind auch auf die fondsgebundene Lebensversicherung anzuwenden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 321/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n26. September 2007 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nVVG § 172 Abs. 2 \n\nDie Grundsätze des Senatsurteils vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297) über die \n\nKlauselersetzung nach § 172 Abs. 2 VVG und den Mindestrückkaufswert sind auch \n\nauf die fondsgebundene Lebensversicherung anzuwenden. \n\nBGH, Urteil vom 26. September 2007 - IV ZR 321/05 - OLG Stuttgart \n LG Rottweil \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 26. September 2007 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. No-\n\nvember 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten, einem Lebensversiche-\n\nrungsunternehmen, die Rückzahlung von Beiträgen. \n\nEr beantragte am 23. Juli 2001 bei der Beklagten den Abschluss \n\neiner fondsgebundenen Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht. Die \n\nVerbraucherinformation einschließlich der Allgemeinen Versicherungs-\n\nbedingungen (AVB) erhielt er vor Unterzeichnung des Antrags ausge-\n\nhändigt. Mit Versicherungsschein vom 9. August 2001 nahm die Beklagte \n\nden Antrag an. Versicherungsbeginn war der 1. September 2001. Der \n\nKläger zahlte von September 2001 bis März 2002 Beiträge in Höhe von \n\ninsgesamt 10.060,68 €. Mit Schreiben vom 25. Mai 2002 widersprach der \n\nKläger dem Vertragsabschluss gemäß § 5a VVG, weil die Verbraucherin-\n\nformation nicht § 10a VAG entspreche. Dies ergebe sich aus den Urtei-\n\nlen des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354 und 373). \n\n3 \n\nDer Kläger verlangt die eingezahlten Beiträge zuzüglich Zinsen \n\naus ungerechtfertigter Bereicherung zurück. Er habe dem Vertrag wirk-\n\nsam widersprochen. § 5a VVG sei anwendbar, weil die Verbraucherin-\n\nformation einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen \n\ninsbesondere hinsichtlich der Angaben zum Rückkaufswert, zur Um-\n\nwandlung in eine beitragsfreie Versicherung und zur Überschussbeteili-\n\ngung intransparent und damit nicht vollständig im Sinne von § 5a Abs. 2 \n\nSatz 1 VVG sei. Der Vertrag sei durch die Erklärung vom 25. Mai 2002 \n\naber auch bei Unwirksamkeit des Widerspruchs beendet worden, weil \n\ndieser nach § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umzudeuten sei. \n\n4 \n\nDie Beklagte hält § 5a VVG nicht für anwendbar, weil der Vertrag \n\nnach dem Antragsmodell zustande gekommen sei. Dem Kläger seien alle \n\nVersicherungsbedingungen und eine vollständige Verbraucherinformati-\n\non nach § 10a VAG übergeben worden. Die darin enthaltenen Angaben \n\nseien weder lückenhaft noch intransparent, insbesondere zum Rück-\n\nkaufswert so vollständig und verständlich wie bei einer fondsgebundenen \n\nLebensversicherung überhaupt möglich. Soweit die Informationen über \n\nden Rückkaufswert bei Kündigung, zur Beitragsfreistellung und zur Ab-\n\nschlusskostenverrechnung von den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom \n\n9. Mai 2001 betroffen seien und die darauf bezogenen Regelungen in \n\n§§ 12, 24 AVB unwirksam gewesen sein sollten, habe die Beklagte diese \n\nim Treuhänderverfahren nach § 172 Abs. 2 VVG durch inhaltsgleiche \n\nneue Klauseln wirksam ersetzt. Im Übrigen führe die Intransparenz ein-\n\nzelner Informationen und Klauseln nicht zu einem Widerspruchsrecht \n\nnach § 5a VVG, sondern sei nach den Vorschriften über unwirksame Be-\n\nstimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu behandeln. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht \n\nhat ihr stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Zurück-\n\nweisung der Berufung des Klägers. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 \n\nDie Revision der Beklagten führt zur Aufhebung und Zurückverwei-\n\nsung. Der Kläger hat keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf \n\nRückzahlung der Beiträge, weil ihm ein Widerspruchsrecht nach § 5a \n\nVVG nicht zustand. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass \n\nihm ein Anspruch auf Zahlung eines Rückkaufswerts zusteht. \n\n7 \n\nI. Das Berufungsgericht nimmt an, der Kläger habe nach § 812 \n\nBGB Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge, weil sein Widerspruch \n\nnach § 5a VVG wirksam sei. Das ihm von der Beklagten übergebene In-\n\nformationsmaterial werde zumindest in Bezug auf die notwendige Anga-\n\nbe der Rückkaufswerte dem Verständlichkeitsgebot des § 10a VAG und \n\nder Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 nicht ge-\n\nrecht. Dies begründe ein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG. \n\n8 \n\nII. 1. Dieser Auffassung ist nicht zuzustimmen. Sie steht im Wider-\n\nspruch zu dem im Zeitpunkt der Verkündung des Berufungsurteils bereits \n\nergangenen und veröffentlichten Urteil des Senats vom 12. Oktober 2005 \n\n(IV ZR 162/03 - VersR 2005, 1565 Tz. 49 i.V. mit Tz. 43 f., inzwischen in \n\nBGHZ 164, 297, 318 i.V. mit 315 f.). \n\n9 \n\na) Danach ist die Unwirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Ver-\n\nsicherungsbedingungen der Unvollständigkeit der Unterlagen im Sinne \n\nvon § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG nicht gleichzusetzen, auch wenn die Un-\n\nwirksamkeit auf einem Verstoß gegen das Transparenzgebot beruht. Die \n\nRechtsfolgen der Klauselunwirksamkeit ergeben sich nicht aus § 5a \n\nVVG, sondern allein aus § 306 BGB, § 6 AGBG. Das ist nach dem Ge-\n\nmeinschaftsrecht nicht anders. Die Richtlinie 92/96/EWG regelt die \n\nRechtsfolgen einer intransparenten Verbraucherinformation nicht. Sie er-\n\ngeben sich vielmehr aus der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom \n\n5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und \n\ndecken sich mit dem nationalen Recht (BGHZ 164, 315 m.w.N.). \n\n10 \n\nb) Ein Widerspruchsrecht lässt sich auch nicht daraus ableiten, \n\ndass - wie der Kläger meint - zwischen Allgemeinen Versicherungsbe-\n\ndingungen und der Verbraucherinformation zu unterscheiden sei und an \n\ndiese höhere Transparenzanforderungen zu stellen seien. Für eine sol-\n\nche Unterscheidung bietet das Gesetz keine Grundlage. Die Allgemeinen \n\nVersicherungsbedingungen sind Bestandteil der Verbraucherinformation, \n\nwie sich aus § 10a Abs. 1 VAG und Abschnitt I Nr. 1 b der Anlage D zu \n\ndieser Vorschrift ergibt, und zwar der wesentliche, den Inhalt des Vertra-\n\nges regelnde Teil. Andererseits ist die bei der Lebensversicherung nach \n\nAbschnitt I Nr. 2 a bis d zusätzlich notwendige Verbraucherinformation \n\nzur Überschussbeteiligung, zum Rückkaufswert, zur prämienfreien Versi-\n\ncherung und zum Ausmaß der garantierten Leistungen typischer und not-\n\nwendiger, weil die Hauptleistungspflicht des Versicherers betreffender \n\nInhalt der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Solche den Vertrags-\n\ninhalt betreffenden Verbraucherinformationen sind deshalb, sofern sie \n\nintransparent sind, wie intransparente AVB-Klauseln zu behandeln und \n\nlösen kein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG aus. Das gilt erst recht bei \n\nIntransparenz der weiteren nach Abschnitt I zu erteilenden, den Ver-\n\ntragsinhalt nicht unmittelbar regelnden zusätzlichen Informationen. \n\n11 \n\nc) Der Kläger hatte deshalb kein Widerspruchsrecht wegen \n\nintransparenter Informationen zum Rückkaufswert, zur beitragsfreien \n\nVersicherung und zur Überschussbeteiligung. Die Informationen zur \n\nÜberschussbeteiligung waren im Übrigen hinreichend transparent, wie \n\ndie Beklagte unter Hinweis auf die Senatsurteile vom 9. Mai 2001 (aaO) \n\nausgeführt hat. Die nach Abschnitt I Nr. 2 e erforderlichen Informationen \n\nüber die der Versicherung zugrunde liegenden Fonds hat die Beklagte \n\nerteilt, wie sich aus den Unterlagen ohne weiteres ergibt. \n\n12 \n\n2. Nach dem Vortrag der Parteien kann sich aber aus einem in den \n\nVorinstanzen noch nicht angesprochenen rechtlichen Gesichtspunkt ein \n\nZahlungsanspruch ergeben. \n\n13 \n\na) Aus dem Urteil des Senats vom 12. Oktober 2005 folgt, dass der \n\nVersicherungsnehmer nach Kündigung einen vertraglichen Anspruch un-\n\nter anderem auf einen Mindestrückkaufswert hat, wenn die Bestimmun-\n\ngen über den Rückkaufswert und die Verrechnung der Abschlusskosten \n\nwegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sind. \n\n14 \n\naa) Das ist hier der Fall. § 12 Abs. 3 AVB über den Rückkaufswert \n\nbei Kündigung und § 24 Abs. 1 AVB über die Verrechnung der Ab-\n\nschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren sind in gleicher Weise \n\nintransparent wie die vom Senat durch die Urteile vom 9. Mai 2001 (aaO) \n\nfür unwirksam erklärten Klauseln anderer Lebensversicherer. § 12 Abs. 3 \n\nAVB enthält keinen Hinweis auf die für den Versicherungsnehmer mit der \n\nKündigung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile. Darüber muss der \n\nVersicherungsnehmer aber bei Vertragsschluss an der Stelle der Allge-\n\nmeinen Versicherungsbedingungen in den Grundzügen unterrichtet wer-\n\nden, an der die Regelung der Kündigung angesprochen ist; dass an an-\n\nderer Stelle, z.B. hier in § 24 Abs. 1 AVB und in Nr. 15 Abs. 1 der \n\nVerbraucherinformation, dem Versicherungsnehmer weitere Informatio-\n\nnen über die Verrechnung von Abschlusskosten gegeben werden, behebt \n\nden Mangel an Transparenz in § 12 Abs. 3 AVB nicht, zumal das Aus-\n\nmaß des mit der Verrechnung verbundenen Nachteils nicht erkennbar \n\nwird (vgl. BGHZ 147, 354, 363 f.). § 24 Abs. 1 AVB ist praktisch wort-\n\ngleich mit § 15 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die Gegens-\n\ntand des Urteils BGHZ 147, 354 waren. \n\n15 \n\nDie von der Beklagten nach § 172 Abs. 2 VVG vorgenommene \n\nVertragsergänzung durch inhaltsgleiche Klauseln ist unwirksam (vgl. \n\nBGHZ 164, 297, 312 ff.). \n\n16 \n\nbb) Bei der (herkömmlichen) kapitalbildenden Lebensversicherung \n\nwird der Mindestrückkaufswert nach dem Urteil des Senats (BGHZ 164, \n\n297, 318 ff.) durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prä-\n\nmienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals bestimmt, \n\nbei der fondsgebundenen Lebensversicherung dementsprechend durch \n\ndie Hälfte des ungezillmerten Fondsguthabens (in §§ 8 Abs. 1 Satz 4, 12 \n\nAbs. 3 Satz 3 AVB als Deckungskapital bezeichnet). \n\n17 \n\nb) Nach § 12 Abs. 1 AVB konnte der Kläger frühestens zum \n\nSchluss des ersten Versicherungsjahres kündigen, also zum 1. Sep-\n\ntember 2002. Ob sich zu diesem Stichtag unter Berücksichtigung der \n\nnoch ausstehenden Beiträge ein Rückkaufswert ergibt, wird das Beru-\n\nfungsgericht zu klären haben. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Rottweil, Entscheidung vom 15.02.2005 - 3 O 173/04 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.11.2005 - 10 U 66/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_321-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-26/iv-zr-321-05","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_321-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_321-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-26/iv-zr-321-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_321-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:57:36.364700+00:00"}}