{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_317-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-09-17","aktenzeichen":"IV ZR 317/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AVB f. Hausratversicherung VHB § 21 Nr. 1c (VHB 92) Zur Pflicht des Versicherers, den Versicherungsnehmer, der den Versicherungsfall rechtzeitig angezeigt hat, auf die Obliegenheit zur Einreichung einer Stehlgutliste bei der Polizei hinzuweisen und darüber zu belehren, dass er bei Verletzung dieser Ob- liegenheit den Versicherungsschutz verlieren kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 317/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n17. September 2008 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nAVB f. Hausratversicherung VHB § 21 Nr. 1c (VHB 92) \n\nZur Pflicht des Versicherers, den Versicherungsnehmer, der den Versicherungsfall \n\nrechtzeitig angezeigt hat, auf die Obliegenheit zur Einreichung einer Stehlgutliste bei \n\nder Polizei hinzuweisen und darüber zu belehren, dass er bei Verletzung dieser Ob-\n\nliegenheit den Versicherungsschutz verlieren kann. \n\nBGH, Urteil vom 17. September 2008 - IV ZR 317/05 - OLG Celle \n LG Verden \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf \n\nund den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom \n\n17. September 2008 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivil-\n\nsenats Oberlandesgerichts Celle vom 17. November \n\n2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte aus einer bei deren Rechtsvor-\n\ngängerin (im Folgenden ebenfalls als Beklagte bezeichnet) abgeschlos-\n\nsenen Hausratversicherung auf Ersatz für bei einem Einbruchdiebstahl \n\nabhanden gekommene und beschädigte Sachen in Anspruch. Dem Ver-\n\ntrag liegen Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB) zugrun-\n\nde, die - soweit hier von Bedeutung - den in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. \n\nS. 1567 ff. abgedruckten VHB 92 entsprechen. \n\n2 \n\nWährend einer etwa zweiwöchigen Abwesenheit der Klägerin und \n\nihres Ehemannes wurde am 5. August 2003 gegen 0.25 Uhr in deren \n\nErdgeschosswohnung durch Aufhebeln der Balkontür eingebrochen, wie \n\ndie von einem Nachbarn herbeigerufene Polizei feststellte. Nach der \n\nRückkehr am 7. August 2003 meldete die Klägerin der Beklagten den \n\nSchadenfall telefonisch. Mit Schreiben vom selben Tage übersandte die \n\nBeklagte der Klägerin ein Formular für die Schadenanzeige. Im An-\n\nschreiben wird die Klägerin gebeten, alle in der beigefügten Schaden-\n\nmeldung aufgeführten Fragen zu beantworten. Diese betreffen unter an-\n\nderem die Polizeidienststelle, welcher der Schaden gemeldet wurde, und \n\ndie dortige Tagebuchnummer sowie die vom Schaden betroffenen Sa-\n\nchen mit der Bitte, darüber ein Verzeichnis mit Datum und Preis der An-\n\nschaffung und der Schadenforderung einzureichen. Ein Hinweis, ein Ver-\n\nzeichnis der abhanden gekommenen Sachen auch bei der Polizei einzu-\n\nreichen, ist weder im Anschreiben noch im Formular für die Schadenan-\n\nzeige enthalten. Das ausgefüllte Formular nebst einer Liste abhanden \n\ngekommener und beschädigter Gegenstände ging bei der Beklagten am \n\n8. Oktober 2003 ein. Der Polizei hat die Klägerin die Liste im November \n\n2003 vorgelegt. Am 21. November 2003 nahm der von der Beklagten be-\n\nauftragte Schadenregulierer eine Verhandlungsniederschrift auf und traf \n\nmit der Klägerin eine unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Beklagten \n\nstehende Vergleichs- und Abfindungsvereinbarung über 15.000 €. Die \n\nBeklagte beantragte Ende Januar 2004 Einsicht in die Ermittlungsakten \n\nund lehnte mit Schreiben vom 18. März 2004 Leistungen ab, weil die \n\nKlägerin entgegen der Obliegenheit in § 21 Nr. 1c VHB der zuständigen \n\nPolizeidienststelle nicht unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden ge-\n\nkommenen Sachen eingereicht habe. Im Rechtsstreit hat sich die Be-\n\nklagte ferner auf Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung über die \n\nSchadenhöhe nach § 22 Nr. 1 VHB berufen. Außerdem hat sie geltend \n\ngemacht, sie sei wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versiche-\n\nrungsfalles nach § 9 Nr. 1a VHB nicht zur Leistung verpflichtet, weil die \n\nWohnungstür nur ins Schloss gezogen und nicht verschlossen gewesen \n\nsei. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat der auf Zahlung von 23.861 € gerichteten \n\nKlage in Höhe von 15.000 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewie-\n\nsen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewie-\n\nsen und die Klage auf die Berufung der Beklagten vollständig abgewie-\n\nsen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch in voller Höhe \n\nweiter. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung. \n\nI. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Beklagte wegen ei-\n\nner grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung der Klägerin gemäß § 21 \n\nNr. 1c, Nr. 3 VHB, § 6 Abs. 3 VVG a.F. von der Leistungspflicht frei. Im \n\nGegensatz zum Landgericht - das grobe Fahrlässigkeit verneint hat - \n\nmeint es, die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin an-\n\nlässlich der Schadenanzeige und des daraufhin geführten Schriftverkehrs \n\nauf das Erfordernis des Einreichens einer Stehlgutliste bei der Polizei \n\ntrotz der ihr gegenüber bereits gemachten Angaben hinzuweisen. Den ihr \n\nobliegenden Kausalitätsgegenbeweis gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 VVG a.F. \n\nhabe die Klägerin nicht geführt. Sie habe nicht dargetan, dass bei unver-\n\nzüglicher Einreichung einer vollständigen Stehlgutliste polizeiliche Maß-\n\nnahmen nicht zu einer Sicherstellung von Diebesgut geführt hätten. \n\nII. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Beklagte \n\nist nicht wegen Verletzung der Obliegenheit nach § 21 Nr. 1c VHB von \n\nder Verpflichtung zur Leistung frei. \n\n1. Soweit die Klägerin in Höhe von 3.300 € Ersatz für die behaup-\n\nteten Beschädigungen der Balkontür und von Gegenständen in der Woh-\n\nnung verlangt, ist die Obliegenheit schon objektiv nicht verletzt. Der Poli-\n\nzeidienststelle ist nur ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sa-\n\nchen einzureichen. Hinsichtlich der Beschädigungen sind deshalb auch \n\ndie Ausführungen des Berufungsgerichts zum Kausalitätsgegenbeweis \n\nfehlerhaft (vgl. dazu Senatsurteil vom 10. Februar 1999 - IV ZR 60/98 - \n\nVersR 1999, 1004 unter II 3). \n\n2. Davon abgesehen ist der Beklagten das Berufen auf Leistungs-\n\nfreiheit nach Treu und Glauben verwehrt. Unter den hier gegebenen Um-\n\nständen hätte sie die Klägerin auf die Obliegenheit, der Polizei unverzüg-\n\nlich eine Stehlgutliste einzureichen, und die Rechtsfolgen einer Verlet-\n\nzung dieser Obliegenheit hinweisen müssen. \n\na) Eine darauf bezogene generelle Hinweis- und Belehrungspflicht \n\nwird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte überwiegend abge-\n\nlehnt (vgl. u.a. OLG Köln VersR 2008, 917, 918 m.w.N.; KG r+s 2003, \n\n199, 200 f.; OLG Frankfurt am Main NVersZ 2001, 37, 38; OLG Koblenz \n\nVersR 1988, 25). Ausgehend von der praktischen Erfahrung, dass diese \n\nObliegenheit und der Verlust des Versicherungsschutzes bei deren Ver-\n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nletzung verbreitet nicht geläufig seien, wird einer fehlenden Belehrung in \n\neinigen Entscheidungen aber Bedeutung für die Widerlegung von Vor-\n\nsatz oder grober Fahrlässigkeit beigemessen (vgl. OLG Düsseldorf \n\nVersR 2005, 1727 f.; OLG Hamm r+s 1988, 22, 23; OLG Koblenz VersR \n\n2007, 1694, 1695). \n\n10 \n\nIn der Literatur wird zunehmend die Auffassung vertreten, der Ver-\n\nsicherer sei, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden zeitnah mel-\n\nde, zu einer Belehrung über die weitgehend unbekannte Obliegenheit zur \n\nVorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei und über die Rechtsfolgen ei-\n\nner Verletzung dieser Obliegenheit verpflichtet (Knappmann, r+s 2002, \n\n485, 488 f.; ders. in Recht und Risiko, Festschrift für Helmut Kollhosser \n\nzum 70. Geburtstag Bd. I S. 195, 199 ff.; Versicherungsrechts-Handbuch/ \n\nRüffer, § 32 Rdn. 186, § 33 Rdn. 145). \n\n11 \n\nb) Wie Knappmann (Festschrift aaO S. 200 f.) zutreffend ausführt, \n\nist der Versicherer aufgrund seiner überlegenen Sach- und Rechtskennt-\n\nnis nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, den Versicherungs-\n\nnehmer bei rechtzeitiger Anzeige des Versicherungsfalles über die Ob-\n\nliegenheit und die Rechtsfolgen ihrer Verletzung jedenfalls dann zu be-\n\nlehren, wenn er - wie hier durch Übersendung eines Formulars mit dem \n\nerwähnten Anschreiben - nähere Angaben zum Versicherungsfall und zur \n\nAnzeige bei der Polizei und eine Liste der abhanden gekommenen Sa-\n\nchen anfordert. Damit wird für den Versicherungsnehmer erkennbar kon-\n\nkretisiert, was der Versicherer von ihm für die Prüfung dieses angezeig-\n\nten Versicherungsfalles erwartet. Es geht dann nicht mehr - wie bei der \n\nPflicht zur Anzeige des dem Versicherer unbekannten Versicherungsfal-\n\nles - um eine \"spontan\" zu erfüllende Obliegenheit. Verlangt der Versi-\n\ncherer Auskunft über die Polizeidienststelle, der der Schaden gemeldet \n\nwurde, und die Tagebuchnummer sowie die Vorlage eines Verzeichnis-\n\nses der vom Schaden betroffenen Sachen, ohne auf die Vorlage einer \n\nStehlgutliste bei der Polizei hinzuweisen, ist dies geeignet, den Versiche-\n\nrungsnehmer irrezuführen. Er kann annehmen, dass der Versicherer ihn \n\nüber das, was zu tun ist, informiert hat und Weiteres nicht erforderlich \n\nist. Demgegenüber ist dem Versicherer aufgrund seines Wissensvor-\n\nsprungs, insbesondere der zahlreichen Instanzurteile bekannt, dass Ver-\n\nsicherungsnehmer häufig und allein wegen verspäteter oder unterbliebe-\n\nner Vorlage der Stehlgutliste bei der Polizei den Versicherungsschutz \n\nverlieren. Der Versicherer ist deshalb nach Treu und Glauben verpflich-\n\ntet, den Versicherungsnehmer auf derartige typische, den Versiche-\n\nrungsschutz gefährdende Versäumnisse und Fehler hinzuweisen. Ein \n\nsolcher Hinweis im Formular für die Schadenanzeige ist ohne weiteres \n\nmöglich und - wie die Praxis zeigt - in manchen Formularen auch enthal-\n\nten. Unterlässt der Versicherer den - wegen möglicher Fahndungserfolge \n\nauch im eigenen Interesse - gebotenen Hinweis, handelt er rechtsmiss-\n\nbräuchlich, wenn er sich auf Leistungsfreiheit beruft. Auf den Nachweis \n\nfehlender grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers kommt es \n\ndann nicht an. \n\n12 \n\nIII. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht \n\naus anderen Gründen als richtig dar. Zur Leistungsfreiheit wegen arglis-\n\ntiger Täuschung nach § 22 Nr. 1 VHB und zur grob fahrlässigen Herbei-\n\nführung des Versicherungsfalles nach § 9 Nr. 1a VHB fehlt es an Fest-\n\nstellungen unter anderem darüber, welche Sachen überhaupt entwendet \n\nworden sind und ob sie über den Balkon oder die Wohnungstür abtrans-\n\nportiert worden sind. Aus dem bloßen Umstand, dass die Wohnungstür \n\nnur ins Schloss gezogen und nicht abgeschlossen worden war, lässt sich \n\neine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles nicht ablei-\n\nten. Die Täter sind durch die Balkontür eingebrochen. In der Wohnung \n\nbefindlich, hätten sie nach dem Vortrag der Klägerin die Tür mit einem \n\nSchlüssel öffnen können. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Verden, Entscheidung vom 16.03.2005 - 8 O 430/04 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 17.11.2005 - 8 U 57/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_317-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-17/iv-zr-317-05","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_317-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_317-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-17/iv-zr-317-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_317-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:47:28.296743+00:00"}}