{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_302-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-12-06","aktenzeichen":"IV ZR 302/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 302/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Dezember 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und \n\nDr. Franke \n\nam 6. Dezember 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulas-\n\nsung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts München vom 8. November 2005 \n\nwird die Revision zugelassen, soweit der Feststellungs-\n\nantrag des Klägers den Fortbestand der Kapitallebens-\n\nversicherung betrifft. \n\nIn diesem Umfang und im Kostenpunkt wird das vorbe-\n\nzeichnete Urteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben \n\nund die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nIm Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurück-\n\ngewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, \n\nsoweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der \n\nWert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskos-\n\nten 18.886,61 € und für die außergerichtlichen Kosten \n\n35.247,96 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis \n\nzur Beklagten nur in Höhe von 53% anzusetzen sind (vgl. \n\ndazu BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR \n\n343/02 - NJW 2004, 1048 unter 4). \n\n1 \n\nI. 1. Der Kläger begehrt Feststellung des Fortbestehens einer bei \n\nGründe:\n\nder Beklagten genommenen Kapitallebensversicherung mit einer Berufs-\n\nunfähigkeits-Zusatzversicherung, die die Beklagte wegen des von ihr am \n\n13. November 2000 erklärten Rücktritts sowie der Anfechtung wegen \n\narglistiger Täuschung für beendet hält. Dem Vertrag liegen die Allgemei-\n\nnen Versicherungsbedingungen für die Kapitalversicherung auf den To-\n\ndes- und Erlebensfall (ALB 88) sowie die Bedingungen der Beklagten für \n\ndie Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (B-BUZ) zu Grunde. Nach § 6 \n\n(3) ALB 88 kann der Versicherer binnen drei Jahren seit Vertragsschluss \n\nvom Vertrag zurücktreten, wenn für die Übernahme des Versicherungs-\n\nschutzes bedeutsame Umstände nicht oder nicht richtig angegeben wor-\n\nden sind. Gemäß § 10 (2) B-BUZ kann der Versicherer unter den ge-\n\nnannten Bedingungen abweichend davon binnen zehn Jahren zurücktre-\n\nten. \n\n2 \n\n2. Der Kläger schloss im Jahr 1978 bei der Beklagten zwei Versi-\n\ncherungsverträge ab, und zwar eine selbstständige Berufsunfähigkeits-\n\nversicherung (Versicherungsablauf: 1. Oktober 1993) und eine Kapitalle-\n\nbensversicherung (Versicherungssumme: 10.000 DM) mit Berufsunfähig-\n\nkeits-Zusatzversicherung; Versicherungsablauf \n\nfür die \n\nletztgenannte \n\nVersicherung war der 1. Oktober 2006. Für den Fall der Berufsunfähig-\n\nkeit war Beitragsbefreiung vereinbart. Am 7. Mai 1993, also kurz vor Ab-\n\nlauf der selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung, unterzeichnete \n\nder Kläger bei dem Versicherungsvermittler S. einen Versiche-\n\nrungsantrag mit dem Ziel, eine Erhöhung der Versicherungssumme der \n\nKapitallebensversicherung auf 50.000 DM sowie eine Berufsunfähigkeits-\n\nZusatzversicherung mit Beitragsbefreiung und einer monatlichen Rente \n\nin Höhe von 1.500 DM (Versicherungsablauf: 2017) zu erreichen. Die in \n\ndem Versicherungsantrag gestellten Fragen zum \"Gesundheitszustand \n\nder zu versichernden Person\" wurden in der Rubrik \"Erklärungen der zu \n\nversichernden Person (VP)\" jeweils mit \"nein\" angekreuzt. Tatsächlich \n\nwar der Kläger im Jahre 1992 zwei Wochen wegen einer akuten Lumboi-\n\nschialgie krankgeschrieben (Entlassungsdiagnose: LWS-Syndrom, be-\n\nginnende Coxarthrose links; Adipositas); im Januar/Februar 1993 hielt er \n\nsich zur Rehabilitationsbehandlung in einer Kurklinik auf. In diesem Zeit-\n\nraum erlitt er auch einen erst später durch eine Kernspinuntersuchung \n\nnachgewiesenen Bandscheibenvorfall. Die Beklagte nahm diesen Antrag \n\nnicht sogleich an, sondern übersandte dem Kläger mit Schreiben vom \n\n4. Juni 1993 einen \"Persönlichen Versorgungsvorschlag\", in dem die von \n\nihm gewünschten Änderungen berücksichtigt waren. Der Vorschlag ent-\n\nhielt den Vermerk: \"Keine Gesundheitsangaben erforderlich\", ferner den \n\nHinweis, der Vorschlag werde erst mit Abgabe eines entsprechenden An-\n\ntrags und dessen Annahme durch die Beklagte verbindlich. Nach Unter-\n\nzeichnung des Vorschlags durch den Kläger stellte die Beklagte am \n\n22. Juni 1993 den Versicherungsschein über den geänderten Vertrag \n\naus. Am 27. Oktober 2000 beantragte der Kläger unter Vorlage eines \n\närztlichen Gutachtens bei der Beklagten Leistungen wegen Berufsunfä-\n\nhigkeit. Diese erklärte jedoch mit Schreiben vom 13. November 2000 den \n\nRücktritt von der im Änderungsvertrag vereinbarten Berufsunfähigkeits-\n\nZusatzversicherung und focht diesen Vertrag außerdem insgesamt we-\n\ngen arglistiger Täuschung an. \n\n3 \n\n3. Das Landgericht hat der Feststellungsklage nach Beweisauf-\n\nnahme stattgegeben. Zwar seien die Angaben des Klägers in dem Antrag \n\nvom 7. Mai 1993 falsch gewesen; darauf komme es jedoch nicht an, weil \n\nes sich bei dem \"Persönlichen Versorgungsvorschlag\" um ein neues Ver-\n\ntragsangebot gehandelt habe, das der Kläger angenommen habe. Die \n\nBeklagte habe mit diesem neuen Angebot keine Gesundheitsangaben \n\nverlangt und auch nicht darauf hingewiesen, dass der Antrag vom 7. Mai \n\n1993 weiterhin Gültigkeit gehabt habe. Auf das Rechtsmittel der Beklag-\n\nten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und \n\ndie Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, die Rück-\n\ntrittserklärung der Beklagten scheitere nicht an der in § 6 (3) ALB 88 be-\n\nstimmten Dreijahresfrist, da die Bedingungen für die Berufsunfähigkeit-\n\nZusatzversicherung vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswe-\n\nsen am 19. Juni 1992 genehmigt worden seien und es für vor dem \n\n31. Dezember 1994 abgeschlossene Versicherungsverträge einer Einbe-\n\nziehung nach den Vorschriften des AGBG nicht bedurft habe. Danach sei \n\nder Rücktritt wegen Verletzung der Anzeigepflicht erst dann ausge-\n\nschlossen, wenn seit Vertragsschluss zehn Jahre verstrichen seien. Der \n\nRücktritt sei wirksam, weil der Kläger Gesundheitsfragen unrichtig be-\n\nantwortet habe. Nach dem wirksamen Rücktritt bedürfe es keiner weite-\n\nren Feststellungen zu der Frage, ob auch die Anfechtung des Vertrages \n\ndurchgegriffen hätte. \n\n4 \n\n5 \n\nII. Die zulässige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion ist teilweise begründet. Insoweit hat der Senat gemäß § 544 Abs. 7 \n\nZPO das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen. \n\n1. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, der mit Schrei-\n\nben vom 13. November 2000 erklärte Rücktritt der Beklagten habe das \n\nVertragsverhältnis auch hinsichtlich der Kapitallebensversicherung be-\n\nendet, hat es den festgestellten Sachverhalt nicht ausgeschöpft und da-\n\ndurch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 \n\nGG) in einem entscheidungserheblichen Punkt verletzt. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat übersehen, dass die Beklagte wegen \n\nFristablaufs nicht mehr wirksam von dem mit dem Kläger am 22. Juni \n\n1993 abgeschlossenen Vertrag über die Kapitallebensversicherung zu-\n\nrücktreten konnte und einen solchen Rücktritt auch gar nicht erklärt hat. \n\nNach § 6 (3) ALB 88 ist ein Rücktritt bei Verletzung der Anzeigepflicht \n\ndurch den Versicherungsnehmer bzw. den Versicherten nur binnen drei \n\nJahren seit Vertragsschluss möglich. Diese Frist war am 13. November \n\n2000 bereits verstrichen. Dass abweichend davon nach § 10 (2) B-BUZ \n\nunter den dort genannten Voraussetzungen binnen zehn Jahren ein \n\nRücktritt von der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung möglich ist, \n\nrechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Die Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts ist schon deshalb nicht tragfähig, weil nach der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs bei der vorliegenden Vertragsgestaltung \n\nder Bestand der Lebensversicherung als Hauptversicherung vom Beste-\n\nhen der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung unabhängig ist (Senats-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n7 \n\n8 \n\nurteile vom 13. Oktober 1982 - IVa ZR 67/81 - VersR 1983, 25 unter I \n\nund vom 20. September 1989 - IVa ZR 107/88 - VersR 1989, 1249 unter \n\n2). Der im Schreiben der Beklagten vom 13. November 2000 erklärte \n\nRücktritt konnte daher nur zur Beendigung der Berufsunfähigkeits-\n\nZusatzversicherung führen, weil zu diesem Zeitpunkt zwar die Dreijah-\n\nresfrist des § 6 (3) ALB 88, nicht aber die Zehnjahresfrist des § 10 (2) B-\n\nBUZ abgelaufen war. Deshalb hat die Beklagte - zutreffend - auch nur \n\nden Rücktritt hinsichtlich der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung er-\n\nklärt. \n\nZu der von der Beklagten in demselben Schreiben erklärten An-\n\nfechtung des Vertrages insgesamt wegen arglistiger Täuschung fehlt es \n\nan tatrichterlichen Feststellungen. \n\n2. Im Übrigen hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde zu-\n\nrückgewiesen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch \n\ndie Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 \n\nAbs. 2 Satz 1 ZPO). Zu Unrecht sieht der Kläger eine Verletzung seines \n\nAnspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) dar-\n\nin, dass das Berufungsgericht seinem Antrag auf Vernehmung des in der \n\nmündlichen Verhandlung präsenten Zeugen Sch. zum Beweis \n\nder in einer zugleich vorgelegten eidesstattlichen Versicherung enthalte-\n\nnen Angaben dieses Zeugen nicht gefolgt ist. Dabei kann dahinstehen, \n\nob aus der eidesstattlichen Versicherung tatsächlich hervorgeht, dass \n\nder Kläger die Gesundheitsfragen bei der Antragsaufnahme am 7. Mai \n\n1993 dem Versicherungsvermittler S. wahrheitsgemäß beantwortet, \n\ndieser sie gleichwohl nicht in das Antragsformular aufgenommen hat. \n\nDas Berufungsgericht hat dieses Vorbringen zutreffend als neu im Sinne \n\nvon § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO angesehen und auch zu Recht nicht \n\nzugelassen, weil nicht dargetan ist, dass der Kläger den Beweisantrag \n\nauf Vernehmung des Zeugen nicht schon in erster Instanz hätte stellen \n\nkönnen. Die Umstände des Zustandekommens des Versicherungsan-\n\ntrags vom 7. Mai 1993 waren zwischen den Parteien von Beginn an strei-\n\ntig, die Beweiserheblichkeit der in dem Antrag bezeichneten Umstände \n\nalso bereits in erster Instanz erkennbar. Aus der eidesstattlichen Versi-\n\ncherung ergibt sich überdies, dass sich der Zeuge mit dem Kläger bereits \n\nunmittelbar nach dem Telefongespräch mit S. , also im Februar \n\n2001, in Verbindung gesetzt hat. \n\n9 \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nHalbsatz 2 ZPO abgesehen. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 06.08.2004 - 25 O 21492/02 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 08.11.2005 - 25 U 4508/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_302-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-06/iv-zr-302-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_302-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_302-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-06/iv-zr-302-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_302-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:10:46.492672+00:00"}}