{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_293-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-11-19","aktenzeichen":"IV ZR 293/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AHaftpflichtVB (AHB) § 5 Nr. 7 Die Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten ist dahin zu verstehen, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegen- über deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt; darin liegt ein beide Rechtsverhältnisse umfassendes, den Versicherer wie den Ver- sicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches (kausales) Anerkenntnis gegen- über dem Geschädigten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 293/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. November 2008 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nAHaftpflichtVB (AHB) § 5 Nr. 7 \n\nDie Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten \nist dahin zu verstehen, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegen-\nüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt; \ndarin liegt ein beide Rechtsverhältnisse umfassendes, den Versicherer wie den Ver-\nsicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches (kausales) Anerkenntnis gegen-\nüber dem Geschädigten. \n\nBGH, Urteil vom 19. November 2008 - IV ZR 293/05 - OLG Schleswig \n LG Kiel \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf \n\nund den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 19. Novem-\n\nber 2008 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivil-\n\nsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts \n\nin Schleswig vom 17. November 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger nimmt den Beklagten, einen Generalagenten der C. \n\n (im Folgenden: C. ), auf Zahlung von \n\n27.435,37 € wegen einer namens dieses Versicherers ohne Vollmacht \n\nerteilten Regulierungszusage in Anspruch. Der bei der C. haft-\n\npflichtversicherte Bauhandwerker B. hatte im Mai 1999 bei Dachde-\n\nckerarbeiten am Bauvorhaben des Klägers einen Wasserschaden verur-\n\nsacht, den er der C. über den Beklagten meldete. \n\n2 \n\nIm Vorprozess nahm der Kläger den Versicherungsnehmer und die \n\nC. auf Schadensersatz in Anspruch. Der inzwischen vermögens-\n\nlose Versicherungsnehmer \n\nist \n\nrechtskräftig \n\nzur Zahlung \n\nvon \n\n53.659,99 DM verurteilt worden. Den Anspruch gegen den Haftpflichtver-\n\nsicherer begründete der Kläger zunächst damit, der Beklagte habe ihm \n\nbei einer Baustellenbesichtigung zugesagt, die C. übernehme die \n\nKosten für die Beseitigung des Schadens und das Sachverständigengut-\n\nachten. Insoweit wurde die Klage wegen nicht nachgewiesener Vertre-\n\ntungsmacht abgewiesen. Die während des Berufungsverfahrens vorge-\n\nnommene Pfändung und Überweisung des Deckungsanspruchs des Ver-\n\nsicherungsnehmers führte ebenfalls nicht zum Erfolg, weil die Betriebs-\n\nhaftpflichtversicherung sich nur auf Anstrich- und Malerarbeiten bezog, \n\nnicht aber auf Dachdeckerarbeiten. \n\n3 \n\nDer Kläger nimmt den Beklagten wegen der behaupteten als Ver-\n\ntreter ohne Vertretungsmacht abgegebenen Regulierungszusage nach \n\n§ 179 Abs. 1 BGB auf Erfüllung in Anspruch, hilfsweise aus culpa in \n\ncontrahendo. Im Vertrauen auf die Regulierungszusage habe er den \n\nSachverständigen beauftragt, wodurch Kosten in Höhe von 1.961,50 € \n\nentstanden seien, und Werklohnforderungen des Bauhandwerkers B. \n\nin Höhe von 19.429,09 € bezahlt, statt dagegen mit seiner Schadenser-\n\nsatzforderung aufzurechnen. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat den Beklagten zum Ersatz des Vertrauens-\n\nschadens in Höhe von 21.390,59 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage \n\nim Übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des \n\nBeklagten die Klage abgewiesen und die Anschlussberufung des Klägers \n\nzurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt er den Anspruch in vollem \n\nUmfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 \n\n6 \n\nDie Revision des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung. \n\nI. Das Berufungsgericht hat den Anspruch aus § 179 Abs. 1 BGB \n\nabgelehnt, weil es sich bei der behaupteten Regulierungszusage um ein \n\nselbständiges Schuldversprechen gehandelt hätte, das mangels der nach \n\n§ 780 Satz 1 BGB erforderlichen Schriftform gemäß § 125 BGB nichtig \n\nwäre. Ein lediglich deklaratorisches Schuldanerkenntnis hätte darin nicht \n\ngelegen. Dieses hätte vorausgesetzt, das ein direkter Zahlungsanspruch \n\ndes Klägers gegen den Haftpflichtversicherer dem Grunde nach bestan-\n\nden hätte, den man nur noch einmal habe bestätigen wollen. Ein solcher \n\nDirektanspruch bestehe außerhalb des Kfz-Bereichs nicht. Eine Eigen-\n\nhaftung des Beklagten aus culpa in contrahendo scheide aus, weil er \n\nkein besonderes persönliches Vertrauen für sich in Anspruch genommen \n\nhabe. \n\n7 \n\nII. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht (wie schon das \n\nLandgericht) die Haftung des Beklagten als Vertreter ohne Vertretungs-\n\nmacht abgelehnt hat, ist rechtsfehlerhaft. Im Ansatz nimmt das Beru-\n\nfungsgericht zwar zutreffend an, dass die Garantiehaftung aus § 179 \n\nAbs. 1 BGB nicht eingreift, wenn der Vertrag aus anderen Gründen nich-\n\ntig ist, hier wegen Formnichtigkeit nach §§ 780, 781 i.V. mit § 125 BGB \n\n(Palandt/Heinrichs, 67. Aufl. § 179 BGB Rdn. 2; Erman/Palm, 12. Aufl. \n\n§ 179 BGB Rdn. 5; Staudinger/Schilken, BGB [2004] § 179 Rdn. 9; \n\nRGRK/Steffen, 12. Aufl. § 179 BGB Rdn. 4; Flume, Allgemeiner Teil des \n\nBürgerlichen Rechts Bd. II, Das Rechtsgeschäft 3. Aufl. § 47 3a \n\nS. 804 f.). Das behauptete und revisionsrechtlich zu unterstellende Aner-\n\nkenntnis wäre aber bei vorhandener Vertretungsmacht aus zwei Gründen \n\nformlos wirksam gewesen. \n\n8 \n\n1. Das Berufungsgericht hat übersehen, dass die Formvorschrift \n\nder §§ 780, 781 BGB für die C. als Versicherungsverein a.G. \n\nnicht gilt (§ 350 HGB i.V. mit § 16 Satz 1 VAG). Entgegen der Revisions-\n\nerwiderung handelt es sich nicht um nach § 559 Abs. 1 ZPO ausge-\n\nschlossenes Vorbringen, sondern um schlichte Rechtsanwendung. Es \n\ngeht auch nicht darum, ob sich der Beklagte selbst nach § 350 HGB \n\nmündlich wirksam hätte verpflichten können, sondern darum, dass er bei \n\nbestehender Vertretungsmacht die C. wirksam verpflichtet hätte. \n\n9 \n\n2. Davon abgesehen beruht die Annahme des Oberlandesgerichts, \n\nes hätte kein - formlos gültiges - deklaratorisches Anerkenntnis vorgele-\n\ngen, auf einem fehlerhaften Verständnis der rechtlichen Grundlagen der \n\nHaftpflichtversicherung. Die Regulierungszusage eines Haftpflichtversi-\n\ncherers gegenüber dem von seinem Versicherungsnehmer geschädigten \n\nDritten ist kein abstraktes (konstitutives) Schuldversprechen/Schuldaner-\n\nkenntnis. Ein solches liegt nur vor, wenn die übernommene Verpflichtung \n\nvon ihrem Rechtsgrund, d.h. von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen \n\nZusammenhängen gelöst und allein auf den im Versprechen zum Aus-\n\ndruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll \n\n(BGH, Urteil vom 14. Januar 2008 - II ZR 245/06 - NJW 2008, 1589 \n\nTz. 15). Das ist bei einer Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers \n\ngegenüber dem Geschädigten nicht der Fall. Sie hat ihren wirtschaftli-\n\nchen und rechtlichen Grund zum einen in dem Haftpflichtverhältnis zwi-\n\nschen dem Versicherungsnehmer und dem Geschädigten und zum ande-\n\nren im Deckungsverhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versiche-\n\nrungsnehmer. Der Haftpflichtversicherer ist - auch bei fehlendem Direkt-\n\nanspruch - aufgrund der uneingeschränkten Verhandlungsvollmacht des \n\nVersicherungsnehmers aus § 5 Nr. 7 AHB in der Praxis regelmäßig der \n\nmaßgebliche Ansprechpartner des Geschädigten; dieser soll sich auf das \n\nWort des Versicherers verlassen können, ohne von sich aus nachfor-\n\nschen zu müssen, ob der Versicherer seinem Versicherungsnehmer, dem \n\nSchädiger, gegenüber (teilweise) leistungsfrei ist (BGHZ 169, 232, 237 f; \n\n113, 62, 65 f.; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 - VI ZR 392/02 - VersR \n\n2003, 1547 unter 2 b aa, bb). Aus der maßgeblichen Sicht des Geschä-\n\ndigten ist die ihm erteilte Regulierungszusage deshalb dahin zu verste-\n\nhen, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber de-\n\nckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch aner-\n\nkennt. Darin liegt ein beide Rechtsverhältnisse umfassendes, den Versi-\n\ncherer wie den Versicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches \n\n(kausales) Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten (vgl. BGHZ 113 \n\naaO; BGH, Urteil vom 28. September 1965 - VI ZR 88/64 - VersR 1965, \n\n1153 unter II 1; Späte, Haftpflichtversicherung § 5 AHB Rdn. 65; Litt-\n\nbarski, AHB § 5 Rdn. 143; Voit/Knappmann \n\nin Prölss/Martin, VVG \n\n27. Aufl. § 156 VVG Rdn. 12 und § 5 AHB Rdn. 31; Langheid in Rö-\n\nmer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 156 Rdn. 14). Jedenfalls kann sich der \n\nVersicherer, der den Haftpflichtanspruch namens des Versicherungs-\n\nnehmers anerkannt hat, dem Geschädigten gegenüber nicht auf ihm bis \n\ndahin bekannte Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis berufen. \n\nEntgegen der Ansicht des Beklagten hätte die C. sich nicht dar-\n\nauf berufen können, Dachdeckerarbeiten seien vom Versicherungsschutz \n\nnicht umfasst gewesen. Denn der Umfang des Versicherungsschutzes ist \n\ndem Versicherer bekannt. \n\n10 \n\nIII. Die Sache ist zurückzuverweisen, weil der Senat nicht ab-\n\nschließend entscheiden kann. Da die Anschlussberufung des Klägers \n\nnach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der ab 1. September 2004 geltenden \n\nFassung (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 12/07 - VersR \n\n2008, 375 unter 2 b) wirksam eingelegt worden ist, ist der vom Landge-\n\nricht abgewiesene Anspruch aus § 179 Abs. 1 BGB nach wie vor Streit-\n\ngegenstand. \n\n11 \n\n1. Das revisionsrechtlich zu unterstellende deklaratorische Aner-\n\nkenntnis dem Grunde nach ist ein Vertrag (vgl. BGH, Urteile vom 11. Ja-\n\nnuar 2007 - VII ZR 165/05 - NJW-RR 2007, 530 Tz. 8 und vom \n\n1. Dezember 1994 - VII ZR 215/93 - NJW 1995, 960 unter II 2 g), durch \n\nden die Ungewissheit über die Eintrittspflicht der C. beseitigt \n\nwerden sollte. Da der Beklagte hierfür keine Vertretungsmacht hatte, \n\nwürde er aus § 179 Abs. 1 BGB haften. Das Landgericht hat eine Regu-\n\nlierungszusage als bewiesen angesehen, dem Kläger aus - nicht zutref-\n\nfenden - Rechtsgründen allerdings nur aus culpa in contrahendo den \n\ndurch die versäumte Aufrechnung und das Sachverständigengutachten \n\nentstandenen Vertrauensschaden zugesprochen. Der Beklagte hat die \n\nBeweiswürdigung mit der Berufung angegriffen. \n\n12 \n\n2. Der vom Beklagten in den Vorinstanzen und mit der Revisions-\n\nerwiderung geltend gemachte Haftungsausschluss nach § 179 Abs. 3 \n\nSatz 1 BGB lässt sich ebenfalls nicht abschließend beurteilen (vgl. dazu \n\nBGH, Urteil vom 9. November 2004 - X ZR 101/03 - NJW-RR 2005, 268 \n\nunter 2 a, d, 3; BGHZ 147, 381; BGH, Urteile vom 2. Februar 2000 - VIII \n\nZR 12/99 - NJW 2000, 1407 unter II und vom 9. Oktober 1989 - II ZR \n\n16/89 - NJW 1990, 387 unter I 2; BGHZ 105, 283, 285 f.). \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kiel, Entscheidung vom 17.12.2004 - 2 O 431/03 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 17.11.2005 - 7 U 9/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_293-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-19/iv-zr-293-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 780","ref_norm":"780","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 350","ref_norm":"350","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"VAG 2016","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 524","ref_norm":"524","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 781","ref_norm":"781","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_293-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_293-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-19/iv-zr-293-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_293-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:59:46.023622+00:00"}}