{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_279-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-04-18","aktenzeichen":"IV ZR 279/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 197 Abs. 1 Nr. 2 Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt für alle Ansprüche aus dem Buch 5 \"Erbrecht\" des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 2218 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 666 BGB), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 279/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n18. April 2007 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGB § 197 Abs. 1 Nr. 2 \n\nDie 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt für alle Ansprüche \naus dem Buch 5 \"Erbrecht\" des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 2218 Abs. 1 BGB \nin Verbindung mit § 666 BGB), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. \n\nBGH, Urteil vom 18. April 2007 - IV ZR 279/05 - OLG Karlsruhe \n LG Mannheim \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 18. April 2007 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom \n\n20. Oktober 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte, Onkel des Klägers, hat aufgrund eines Testaments \n\ndes Großvaters des Klägers die Testamentsvollstreckung über dessen \n\nErbteil bis zu dessen 25. Geburtstag am 4. August 1998 ausgeübt. Mit \n\nder im April 2005 eingegangenen Klage verlangt der Kläger eine geord-\n\nnete Abrechnung über die vom Beklagten in der Zeit seit dem Tod seiner \n\nMutter, die als Vorerbin eingesetzt war, getätigten Geschäfte sowie Aus-\n\nkunft über den Bestand des ihm zustehenden Nachlasses. \n\n2 \n\nDie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil der auf \n\n§§ 2218, 666 BGB beruhende Anspruch gemäß § 195 BGB verjährt sei. \n\nDagegen richtet sich die Revision des Klägers. \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache. \n\n1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Urteil in ZEV 2006, \n\n317 veröffentlicht ist, trifft die ratio legis des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB hier \n\nnicht zu. Dass eine Klärung der Erbfolge, des Inhalts oder der Gültigkeit \n\neiner Verfügung von Todes wegen unter Umständen erst nach langer \n\nZeit möglich sei, spiele in Fällen der vorliegenden Art keine Rolle. Die \n\nBeteiligten seien sich vielmehr bekannt und könnten wie bei einer Ge-\n\nschäftsbesorgung unter Lebenden ohne längere Überlegungsfrist ein-\n\nschätzen, ob und welche Rechte gerichtlich geltend gemacht werden sol-\n\nlen. Infolge Anordnung von Vor- und Nacherbschaft komme es allenfalls \n\nzu einer langfristigen Abwicklung der Erbfolge. Strukturell sei der geltend \n\ngemachte Anspruch aber ein schuldrechtlicher und kein genuin erbrecht-\n\nlicher Anspruch. Das gelte auch, soweit der Kläger in dem geltend ge-\n\nmachten Auskunftsanspruch einen Hilfsanspruch zum Schadensersatz-\n\nanspruch aus § 2219 BGB sehe. Mithin richte sich die Verjährung im vor-\n\nliegenden Fall nach § 195 BGB. Die danach geltende Dreijahresfrist lau-\n\nfe vom 1. Januar 2002 an (Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB) und sei bei \n\nEingang der Klage verstrichen gewesen. \n\n5 \n\n2. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. \n\n6 \n\na) Der geltend gemachte Anspruch auf Rechnungslegung und \n\nAuskunft verjährte vor dem 1. Januar 2002 in dreißig Jahren (§ 195 BGB \n\na.F.). Diese Verjährungsfrist wird in § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB für familien- \n\nund erbrechtliche Ansprüche aufrechterhalten. In der Begründung des \n\nEntwurfs dieser Vorschrift wird ausgeführt (BT-Drucks. 14/6040, S. 106): \n\n\"Auch für Ansprüche aus dem Erb- und Familienrecht soll \nes bei der bisher geltenden Verjährungsfrist von 30 Jahren \nbleiben. Dieser Entscheidung des Entwurfs liegt zugrunde, \ndass sich die maßgeblichen Verhältnisse mitunter erst lan-\nge Zeit nach der Anspruchsentstehung klären lassen (z.B. \nim Erbrecht infolge späten Auffindens eines Testaments). \nWie der Eingangshalbsatz \"soweit nicht ein anderes be-\nstimmt ist\" von Absatz 1 klarstellt, bleiben die im vierten \nund fünften Buch enthaltenen besonderen Verjährungsbe-\nstimmungen oder auch die Unverjährbarkeit nach § 194 \nAbs. 2 RE [Regierungsentwurf] unberührt.\" \n\n7 \n\nDanach ist die unverändert Gesetz gewordene Vorschrift des § 197 \n\nAbs. 1 Nr. 2 BGB dahin zu verstehen, dass mit \"erbrechtlichen Ansprü-\n\nchen\" alle Ansprüche gemeint sind, die sich \"aus\" dem mit \"Erbrecht\" \n\nüberschriebenen Buch 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergeben. Der \n\nGesetzgeber verwendet in der zitierten Begründung die Begriffe Erb- und \n\nFamilienrecht im Sinne des Inhalts des vierten und fünften Buches, wie \n\nder letzte Satz des Textes zeigt. Das spricht dafür, dass auch in § 197 \n\nAbs. 1 Nr. 2 BGB nichts anderes gemeint ist. In diesem Sinne ist die Ent-\n\nwurfsbegründung nicht nur von Vertretern der Meinung verstanden wor-\n\nden, die § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf alle im fünften Buch geregelten An-\n\nsprüche beziehen (vgl. Sarres, ZEV 2002, 96 f.; Bonefeld, ZErb 2003, \n\n247, 248 f.). Auch Baldus (FamRZ 2003, 308) räumt ein, den Materialien \n\nliege anscheinend die Vorstellung zugrunde, Ansprüche aus dem Famili-\n\nen- und Erbrecht definierten sich durch ihre formale Zugehörigkeit zu \n\nden Büchern 4 und 5 des BGB. \n\n8 \n\nb) Als Motiv für die Beibehaltung der bisherigen Verjährung im ge-\n\nsamten Bereich des Familien- und Erbrechts nennt der Entwurf die Auf-\n\nfassung, die maßgeblichen Verhältnisse ließen sich \"mitunter\" erst lange \n\nnach Anspruchsentstehung klären. Soweit als Beispiel für den Bereich \n\ndes Erbrechts das späte Auffinden eines Testaments erwähnt wird, kann \n\nin der damit angesprochenen Problematik schon deshalb nicht der einzig \n\nmaßgebende Grund für die Regelung des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB gese-\n\nhen werden, weil sie keine Bedeutung für das Familienrecht hat. Viel-\n\nmehr ist die Entwurfsbegründung dahin zu verstehen, dass den Parteien \n\nanders als in anderen Rechtsbereichen auf den Gebieten des Erb- und \n\nFamilienrechts die ihnen bisher im Verjährungsrecht zugebilligte Zeit zur \n\ngerichtlichen Geltendmachung grundsätzlich auch in Zukunft zur Verfü-\n\ngung stehen solle, und zwar selbst dann, wenn die maßgeblichen Ver-\n\nhältnisse schneller hätten geklärt werden können. In der Begründung \n\nwird durchaus erkannt, dass die Klärung keineswegs immer, sondern nur \n\n\"mitunter\" lange Zeit benötigt, gleichwohl aber nicht darauf abgehoben, \n\ndass eine Klärung etwa bei bestimmten Ansprüchen typischerweise oder \n\nim Einzelfall nicht innerhalb der neuen Regelverjährungsfrist von drei \n\nJahren möglich sei. Andererseits sprach für die Beibehaltung der bisher \n\nim Erb- und Familienrecht geltenden 30jährigen Verjährungsfrist, dass \n\nbei Ansprüchen unter Verwandten oder mit Auswirkungen auf Verwandte \n\npersönliche Rücksichten darauf, ob und gegebenenfalls wann die ge-\n\nrichtliche Klärung eines Anspruchs sinnvoll und erfolgversprechend er-\n\nscheint, eher Anerkennung verdienen als im Bereich geschäftlicher Be-\n\nziehungen. \n\n9 \n\nc) Demgegenüber möchten insbesondere Otte (ZEV 2002, 500 f.) \n\nund Baldus (FamRZ 2003, 308; Baldus/Roland, ZEV 2006, 318) der Ent-\n\nwurfsbegründung entnehmen, die Herausnahme erbrechtlicher Ansprü-\n\nche aus der dreijährigen Regelverjährung beziehe sich nur auf Ansprü-\n\nche, die etwa durch das späte Auffinden eines Testaments beeinflusst \n\nwerden könnten. Diese spezifisch testamentsrechtliche Begründung tref-\n\nfe ohne weiteres zu auf Ansprüche, deren Durchsetzbarkeit von der Klä-\n\nrung der Erbfolge, des Inhalts oder der Gültigkeit einer Verfügung von \n\nTodes wegen abhänge. Insoweit gehe es um genuin oder strukturell erb-\n\nrechtliche Ansprüche, für die es außerhalb des Erbrechts keine Parallele \n\ngebe. Anders liege es dagegen bei Ansprüchen, die zwar aus erbrechtli-\n\nchen Verhältnissen entstehen, sich inhaltlich aber nach Auftrags- oder \n\nGeschäftsbesorgungsrecht, nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht \n\noder nach der kaufrechtlichen Mängelhaftung richteten. Insoweit handle \n\nes sich um schuldrechtliche Ansprüche, auch wenn Anspruchsgrundlage \n\neine Vorschrift aus dem fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs sei. \n\n§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB müsse im Wege der teleologischen Reduktion \n\nauf genuin erbrechtliche Ansprüche beschränkt werden. Zumindest sei \n\n§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB als Ausnahme von der Regel des § 195 BGB eng \n\nauszulegen. Selbst wenn eine Klärung nur auf lange Sicht möglich sei, \n\nkönne die Interessenlage für die Anwendung der kurzen Regelverjährung \n\nsprechen. Dieser Argumentation stimmen jedenfalls im Ergebnis auch \n\nandere Autoren zu (vgl. Staudinger/Peters, BGB [2004] § 197 Rdn. 20; \n\nMünchKomm-BGB/Grothe, 5. Aufl. § 197 Rdn. 11). \n\n10 \n\nSie beruht indessen auf einem Missverständnis der Begründung, \n\ndie der Gesetzgeber für § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben hat. Wie dar-\n\ngelegt, lässt sich sein Motiv nicht auf den Gesichtspunkt beschränken, \n\nder in dem Beispiel des späten Auffindens eines Testaments anklingt. \n\nDarüber hinaus ist weder aus dem Wortlaut noch aus der Begründung \n\ndes § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu entnehmen, dass die im Buch 5 Erbrecht \n\nerwähnten Ansprüche allein aus Anlass des neuen Verjährungsrechts in \n\nZukunft danach unterschieden werden müssten, ob sie als genuin erb-\n\nrechtlich oder aber als strukturell schuldrechtlich einzuordnen sind. Der \n\nGesetzgeber hat als Ziele seiner Neuregelung vielmehr unter anderem \n\ndie Einheitlichkeit und Klarheit der Verjährungsfristen betont (BT-Drucks. \n\n14/6040, S. 100); neue Abgrenzungsprobleme sollten mithin nicht ge-\n\nschaffen werden. Ob der Anspruch aus § 2218 BGB in Verbindung mit \n\nVorschriften des Auftragsrechts ein genuin erbrechtlicher Anspruch sei \n\noder nicht, ist streitig (dafür: Krug, Schuldrechtsmodernisierungsgesetz \n\nund Erbrecht, X. 9. Rdn. 121; Soergel/Niedenführ, BGB 13. Aufl. Bd. 2 a \n\n§ 197 Rdn. 18; dagegen: Löhnig, ZEV 2004, 267, 271 f.; Baldus/Roland, \n\nZEV 2006, 318; Palandt/Edenhofer, BGB 66. Aufl. § 2218 Rdn. 1; Stau-\n\ndinger/Reimann, BGB [2003] § 2221 Rdn. 14). Soweit auf den Anspruch \n\naus § 2219 BGB abgestellt wird, dessen Vorbereitung der Anspruch aus \n\n§§ 2218, 666 BGB (über die Vorbereitung eines Herausgabeanspruchs \n\naus §§ 2218, 667 BGB hinaus) dienen könne, stehen sich ebenfalls un-\n\nterschiedliche Auffassungen gegenüber (für eine schuldrechtliche Sicht \n\naußer Otte, Baldus, Peters - aaO in Rdn. 21 - und Grothe - aaO - auch \n\nSoergel/Damrau, BGB 13. Aufl. § 2219 Rdn. 10; anders dagegen Bam-\n\nberger/Roth/J. Mayer, BGB § 2219 Rdn. 13; Staudinger/Reimann aaO § \n\n2219 Rdn. 22; MünchKomm-BGB/Zimmermann, 4. Aufl. § 2219 Rdn. 15; \n\nBonefeld in Praxiskommentar Erbrecht § 2218 Rdn. 35; AnwK-BGB/ \n\nMansel/Stürner, § 197 Rdn. 40; AnwK-BGB/Weidlich, § 2219 Rdn. 21; \n\nErman/Schmidt-Räntsch, BGB 11. Aufl. § 197 Rdn. 7; Erman/M. Schmidt, \n\naaO § 2219 Rdn. 7; Leipold, Erbrecht 16. Aufl. Rdn. 806). Die Revision \n\nmeint, Ansprüche aus § 2218 BGB folgten ebenso wie die als genuin \n\nerbrechtlich anerkannten Ansprüche der §§ 2018, 2130 BGB unmittelbar \n\naus der Rechtsstellung des Erben als des Gesamtrechtsnachfolgers des \n\nErblassers und könnten daher nicht anders als die in § 197 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBGB genannten Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen ding-\n\nlichen Rechten behandelt werden. Jedenfalls sei nicht verständlich, wes-\n\nhalb Ansprüche aus §§ 2218, 666 BGB oder § 2219 BGB wegen ihrer \n\nNähe zu Ansprüchen des Auftragsrechts einer dreijährigen Verjährung \n\nunterliegen, der schuldrechtliche Anspruch des Vermächtnisnehmers aus \n\n§ 2174 BGB aber als genuin erbrechtliche Besonderheit in dreißig Jahren \n\nverjähren soll (so aber Otte, Grothe und Staudinger/Peters, aaO). Von \n\nder Prüfung derartiger dogmatischer Feinheiten für jeden einzelnen in \n\nBetracht kommenden Anspruch aus dem Buch 5 Erbrecht kann die Dauer \n\nder Verjährungsfrist nicht abhängen. Dadurch würde die Rechtsverfol-\n\ngung mit unerträglichen Unsicherheiten belastet. \n\n11 \n\nd) § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist zwar eine Ausnahme von der Regel \n\ndes § 195 BGB; das ändert aber nichts daran, dass sie für den ausge-\n\nnommenen Regelungsbereich uneingeschränkt gilt. Für die Auslegung \n\nvon § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann schließlich der vom Berufungsgericht \n\nherangezogene Gesichtspunkt keine Rolle spielen, dass die Verjährung \n\neines im Buch 5 geregelten Anspruchs, wenn man ihn der Regelverjäh-\n\nrung des § 195 BGB unterstellen würde, gleichwohl erst mit der Kenntnis \n\n(oder grobfahrlässigen Unkenntnis) des Gläubigers von den anspruchs-\n\nbegründenden Umständen und von der Person des Schuldners beginnt, \n\ndie Entstehung des Anspruchs allein also nicht ausreicht (§§ 199 Abs. 1 \n\nNr. 2, 200 BGB). \n\n12 \n\ne) Danach hält der Senat an seiner bereits \n\nim Urteil vom \n\n18. September 2002 (IV ZR 287/01 - NJW 2002, 3773 unter 2 a) beiläufig \n\ngeäußerten Meinung fest, dass die bis zum 31. Dezember 2001 geltende \n\nregelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren für Ansprüche aus dem \n\nBuch 5 Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch § 197 Abs. 1 Nr. 2 \n\nBGB grundsätzlich aufrechterhalten worden ist. Mithin greift die Verjäh-\n\nrungseinrede im vorliegenden Fall nicht durch. Die Sache war zur Klä-\n\nrung der weiteren Streitpunkte an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mannheim, Entscheidung vom 14.06.2005 - 8 O 118/05 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.10.2005 - 8 U 155/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_279-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-18/iv-zr-279-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2218","ref_norm":"2218","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 666","ref_norm":"666","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2219","ref_norm":"2219","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2130","ref_norm":"2130","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2174","ref_norm":"2174","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2018","ref_norm":"2018","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_279-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_279-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-18/iv-zr-279-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_279-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:35:15.596668+00:00"}}