{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_277-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-11-19","aktenzeichen":"IV ZR 277/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AHaftpflichtVB (AHB) § 4 I Nr. 6 Abs. 3 In der Architektenhaftpflichtversicherung kommt es für die Frage, ob es sich bei den Kosten für die Beseitigung von Planungsmängeln um eine an die Stelle der Erfül- lungsleistung tretende Ersatzleistung handelt, nicht darauf an, ob nach den fehlerhaf- ten Plänen bereits gebaut worden ist und wie der Anspruch des Auftraggebers gegen den Architekten werkvertragsrechtlich einzuordnen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 277/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. November 2008 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nAHaftpflichtVB (AHB) § 4 I Nr. 6 Abs. 3 \n\nIn der Architektenhaftpflichtversicherung kommt es für die Frage, ob es sich bei den \nKosten für die Beseitigung von Planungsmängeln um eine an die Stelle der Erfül-\nlungsleistung tretende Ersatzleistung handelt, nicht darauf an, ob nach den fehlerhaf-\nten Plänen bereits gebaut worden ist und wie der Anspruch des Auftraggebers gegen \nden Architekten werkvertragsrechtlich einzuordnen ist. \n\nBGH, Urteil vom 19. November 2008 - IV ZR 277/05 - KG Berlin \n LG Berlin \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf \n\nund den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 19. Novem-\n\nber 2008 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zi-\n\nvilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. Oktober \n\n2005 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen \n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklag-\n\nte verurteilt worden ist, an die Klägerin 10.359,58 € nebst \n\n5% Zinsen seit dem 28. Dezember 2002 wegen Schäden \n\ndurch fehlerhafte Planung (Schadenpositionen 5-7) zu \n\nzahlen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin hatte die inzwischen in Liquidation befindliche B. \n\n GmbH bei dem Bau-\n\nvorhaben zur Errichtung des zweiten Dienstsitzes des Bundesministeri-\n\nums der Verteidigung im Bendlerblock in Berlin als Generalplaner beauf-\n\ntragt. Sie schloss als Versicherungsnehmerin mit einem Konsortium von \n\nVersicherern, zu denen als führender Versicherer die mit 25% beteiligte, \n\nunterdessen in die Beklagte umgewandelte A. Versicherungs-Ak-\n\ntiengesellschaft gehörte, eine kombinierte Bauleistungs- und Haftpflicht-\n\nversicherung ab. Der Generalplaner ist mitversichert. Durch rechtskräftig \n\ngewordenes Schlussurteil des Landgerichts Berlin vom 2. März 2005 \n\nwurde der Generalplaner verurteilt, an die Klägerin wegen mangelhafter \n\nLeistungen Schadensersatz in Höhe von 1.036.817,47 € und wegen Bau-\n\nzeitverzögerung Schadensersatz in Höhe von 108.259,76 € zu zahlen. \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer \n\nentsprechend ihrer Beteiligung von 25% wegen sieben vom Generalpla-\n\nner verursachter Verstöße gegen Berufspflichten Deckungsschutz aus \n\nder Haftpflichtversicherung in erster Linie durch Zahlung, hilfsweise Be-\n\nfreiung des Generalplaners von dessen Verbindlichkeiten gegenüber der \n\nKlägerin und weiter hilfsweise die Feststellung der Pflicht der Beklagten, \n\ndem Generalplaner Versicherungsschutz zu gewähren. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat der Klage auf Feststellung des dem General-\n\nplaner zu gewährenden Versicherungsschutzes teilweise stattgegeben. \n\nGegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Während \n\ndes Berufungsverfahrens ist das Urteil im Haftpflichtprozess rechtskräftig \n\ngeworden. Das Kammergericht (r+s 2006, 280) hat die Beklagte verur-\n\nteilt, an die Klägerin 43.337,29 € nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat \n\nes die Klage abgewiesen und die weitergehenden Berufungen der Par-\n\nteien zurückgewiesen. Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend, \n\ndass sie hinsichtlich der Schadenposition 3 (Bauzeitverzögerung) und \n\nder Schadenpositionen 5 bis 7 (Umplanungskosten) nicht zur Deckung \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nverpflichtet sei und insgesamt gegen sie kein Anspruch auf Zahlung be-\n\nstehe, sondern allenfalls auf Freistellung oder Feststellung. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochte-\n\nnen Urteils und zur Zurückverweisung, soweit sie zur Zahlung von Um-\n\nplanungskosten in Höhe von 10.359,58 € nebst Zinsen verurteilt worden \n\nist. Im Übrigen ist die Revision zurückzuweisen. \n\n1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte hinsichtlich der Scha-\n\ndenpositionen 1 bis 4 zu Recht zur Zahlung von 32.977,71 € verurteilt. \n\na) Die Deckungspflicht für die Schadenpositionen 1, 2 und 4 ist \n\nnicht im Streit. \n\nb) aa) Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht der Ansicht, \n\nfür den durch verzögerte Übergabe der Abbruchplanung als Teil der Aus-\n\nführungsplanung verursachten Verzugsschaden (Schadenposition 3) be-\n\nstehe nach Teil B Ziff. 4.1 des Versicherungsvertrages Deckungsschutz. \n\nDie Klausel lautet: \n\n\"4 Ausschlüsse \n\nAusgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden \n\n4.1 bei der Überschreitung der Bauzeit sowie von Fristen \nund Terminen \n\naus Stornierungskosten, Vertragsstrafen, soweit sie über \nden nachgewiesenen Schaden aus Terminüberschreitungen \n\nhinausgehen, Geldbeschaffungskosten, Zinsen, Steuern \nsowie Kosten zur Verhinderung von Terminüberschreitun-\ngen (Zuschlag für Überstunden).\" \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht meint, nach dem eindeutigen Wortlaut der \n\nKlausel sei der Ausschluss in der Weise geregelt, dass Versicherungs-\n\nschutz nur für die dort abschließend aufgeführten Kosten nicht gewährt \n\nwerde. Wenn es dort heiße, Schäden aus Vertragsstrafen seien ausge-\n\nschlossen, soweit sie über den nachgewiesenen Schaden aus Termin-\n\nüberschreitung hinausgingen, könne dies der Leser nicht als Ausschluss \n\nkonkreter Verzugsschäden verstehen, wie sie im Haftpflichtprozess fest-\n\ngestellt worden seien. Ein Widerspruch zu der Erfüllungsausschlussklau-\n\nsel in § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB bestehe nach Teil A Ziff. 1.3 des Versiche-\n\nrungsvertrages nicht, in der ausdrücklich bestimmt sei, dass die ge-\n\nschriebenen Bedingungen den gedruckten Bedingungen der AHB vorgin-\n\ngen. \n\n9 \n\nbb) Dem stimmt der Senat zu. Aus der Klausel in Teil B Ziff. 4.1 \n\ngeht unmissverständlich hervor, dass ein nachgewiesener Schaden aus \n\nTerminüberschreitung vom Versicherungsschutz umfasst ist. Angesichts \n\ndessen ist der pauschale Vortrag der Beklagten, bei Vertragsschluss ha-\n\nbe Einigkeit zwischen den Parteien darüber geherrscht, dass Verzöge-\n\nrungsschäden nicht vom Deckungsschutz des Versicherungsvertrages \n\numfasst sein sollten, nicht nachvollziehbar, unsubstantiiert und damit \n\nunerheblich. Der Zeuge M. brauchte dazu nicht vernommen zu wer-\n\nden. Es ist nicht dargetan, dass die zwei Prokuristen, die den Vertrag für \n\ndie Rechtsvorgängerin der Beklagten unterzeichnet haben, die Klausel \n\nselbst - was nicht einmal behauptet wird - anders verstanden haben. \n\n10 \n\nc) Das Berufungsgericht hat die Beklagte auch im Ergebnis zutref-\n\nfend zur Zahlung verurteilt. Einer Pfändung und Überweisung des De-\n\nckungsanspruchs des Generalplaners durch die Klägerin als Versiche-\n\nrungsnehmerin bedurfte es hierfür nicht. Wie sich aus den Akten ergibt, \n\nist die Klägerin nach § 76 VVG a.F. berechtigt, Zahlung an sich zu ver-\n\nlangen, weil sie im Besitz des Versicherungsscheins ist und der Gene-\n\nralplaner in § 7 des Werkvertrages seine Zustimmung zu der Versiche-\n\nrung erteilt hat (§ 76 Abs. 2 und 3 VVG a.F.) und auch § 7 Nr. 1 Satz 2 \n\nAHB die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag aus-\n\nschließlich dem Versicherungsnehmer zuweist (vgl. dazu BK/Hübsch, \n\n§ 76 VVG Rdn. 5, 8 f., 13; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. \n\n§§ 75, 76 Rdn. 4; Littbarski, AHB § 7 Rdn. 15; Nießen, Die Rechtswir-\n\nkungen der Versicherung für fremde Rechnung unter besonderer Be-\n\nrücksichtigung des Innenverhältnisses zwischen Versichertem und Versi-\n\ncherungsnehmer S. 64 f., 76 ff.). Im Übrigen hat die Klägerin im Revisi-\n\nonsverfahren einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom \n\n13. November 2006 vorgelegt, von dem anzunehmen ist, dass er der Be-\n\nklagten zugestellt worden ist. \n\n11 \n\n2. a) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass die durch die feh-\n\nlerhafte Planung verursachten Umplanungskosten (Schadenpositionen 5 \n\nbis 7) vom Versicherungsschutz umfasst seien. \n\n12 \n\nAufgrund der Feststellungen im Haftpflichturteil sei für den De-\n\nckungsprozess davon auszugehen, dass der Generalplaner nach § 635 \n\nBGB a.F. wegen eines Planungsfehlers Schadensersatz wegen Nichter-\n\nfüllung schulde. Im Urteil des Landgerichts heiße es insoweit, bei den \n\ngeltend gemachten Umplanungs- und Ausschreibungskosten handele es \n\nsich nicht um eine Ersatzvornahme, d.h. eine Änderung der eigenen Pla-\n\nnung vor Ausführung, sondern um Schadensbeseitigungsmaßnahmen, \n\nda zur Beseitigung des durch den Planungsfehler verursachten Scha-\n\ndens neue und andere Planungen als ursprünglich vom Generalplaner \n\ngeschuldet zusätzlich vorgenommen werden müssten. \n\n13 \n\nBei diesem vom Generalplaner der Klägerin geschuldeten Scha-\n\ndensersatz handele es sich nicht um eine an die Stelle der Erfüllungs-\n\nleistung tretende Ersatzleistung i.S. von § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB. Bei \n\nMängeln des Architektenwerks habe der Auftraggeber zwar grundsätzlich \n\nein Nachbesserungsrecht, jedoch nur solange, bis sich ein Mangel der \n\nPlanung oder einer sonstigen für den Leistungserfolg bedeutsamen Leis-\n\ntung im Bauwerk verwirklicht habe. Werde der Planungsfehler vor der \n\nRealisierung der Planung bemerkt, so betreffe die Forderung des Auf-\n\ntraggebers auf Umplanung bzw. Neuplanung deshalb den Anspruch auf \n\nErfüllung des Vertrages. Dagegen seien Schäden, sofern ein Nachbesse-\n\nrungsrecht nicht mehr bestehe, grundsätzlich versichert. Der insoweit \n\nvom Architekten wegen sogenannter Mangelfolgeschäden geschuldete \n\nSchadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 635 BGB a.F. trete nicht \n\nan die Stelle der ordnungsgemäßen Erfüllungsleistung, weil der Architekt \n\nnicht die mangelfreie Erstellung des Bauwerks, sondern das andersartige \n\nArchitektenwerk schulde. Für den Rechtsstreit zwischen den Parteien \n\nbedeute dies, dass der Versicherungsschutz nicht ausgeschlossen sei, \n\nwenn sich ein Mangel der Planungs- oder sonstigen Leistungen des Ge-\n\nneralplaners bereits im auf der Grundlage seiner Leistungen erstellten \n\nBauwerk verwirklicht habe, bevor durch die Klägerin Maßnahmen zu \n\ndessen Beseitigung veranlasst worden seien. Fielen im Rahmen der Be-\n\nseitigung der im Bauwerk verkörperten Schäden Kosten für die Architek-\n\ntenplanung und Bauüberwachung an, so seien diese Teil des Bauwerks-\n\nschadens, der aber als Mangelfolgeschaden in der Architektenhaft-\n\npflichtversicherung gedeckt sei. Damit bestehe auch Versicherungs-\n\nschutz für die mit den Schadenfällen 5 bis 7 geltend gemachten Kosten \n\nfür Umplanungen, erneute Ausschreibung, Planung und Abstimmung mit \n\ndem Landesdenkmal und Prüfstatik. Da im Haftpflichturteil ausdrücklich \n\nzwischen einer Änderung der fehlerhaften Planung des Generalplaners \n\nvor deren Ausführung und vor Verwirklichung des Planungsfehlers im \n\nBauwerk (Ersatzvornahme) und der Beseitigung des durch den Pla-\n\nnungsfehler verursachten Schadens durch neue und andere Planungen \n\nunterschieden werde, sei wegen der Bindungswirkung dieser Feststel-\n\nlungen vom Vorliegen eines versicherten Haftpflichtanspruchs auszuge-\n\nhen. Im Haftpflichturteil heiße es ausdrücklich, hinsichtlich der Falsch-\n\nplanung der Lichtdecken handele es sich nicht um Kosten der Ersatzvor-\n\nnahme. Bindungswirkung bestehe zwar nur bei Voraussetzungsidentität. \n\nDies sei jedoch bei den Feststellungen im Haftpflichturteil zur Frage, ob \n\ndie von der Klägerin ergriffenen Maßnahmen solche zur Beseitigung ei-\n\nnes Mangels vor Ausführung oder solche zur Beseitigung eines bereits \n\nim Bauwerk verwirklichten Schadens seien, der Fall. \n\n14 \n\nb) Diese Ausführungen sind in mehrfacher Hinsicht zu beanstan-\n\nden. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft die werkvertragliche Qua-\n\nlifizierung des Ersatzanspruchs auf die versicherungsrechtliche Qualifi-\n\nkation als Erfüllung/Erfüllungssurrogat übertragen und den Umfang der \n\nBindungswirkung verkannt. \n\n15 \n\nDas Berufungsgericht hat zwar erkannt, dass es bei der \"an die \n\nStelle der Erfüllungsleistung tretenden Ersatzleistung\" um einen eigen-\n\nständigen versicherungsrechtlichen Begriff geht. Es hat diese Erkenntnis \n\naber nicht umgesetzt, weil es für seine Beurteilung dennoch darauf ab-\n\ngestellt hat, wie das Landgericht im Haftpflichtprozess den Anspruch \n\nwerkvertragsrechtlich eingeordnet hat. Die werkvertragsrechtliche Ein-\n\nordnung des Haftpflichtanspruchs ist für die versicherungsrechtliche Be-\n\nurteilung unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussklausel aber unerheb-\n\nlich (BGHZ 96, 29, 31 und BGHZ 80, 284, 287 ff.; Schmalzl/Krause-\n\nAllenstein, Berufshaftpflichtversicherung des Architekten und Bauunter-\n\nnehmers Rdn. 515, 518, 522). Deshalb besteht auch keine Vorausset-\n\nzungsidentität. Eine Bindungswirkung des Haftpflichturteils kann es in-\n\nsoweit nicht geben. \n\n16 \n\nWas unter Erfüllung/Erfüllungssurrogat im Sinne der Ausschluss-\n\nklausel zu verstehen ist, ist in der Rechtsprechung des Senats hinrei-\n\nchend geklärt (vgl. Beschluss vom 29. September 2004 - IV ZR 162/02 - \n\nVersR 2005, 110 unter c cc m. zahlr. w.N.). \n\n17 \n\nc) Versicherungsrechtlich kommt es deshalb nicht darauf an, ob \n\ndie fehlerhaften Architektenpläne bereits in die Tat umgesetzt worden \n\nwaren oder nicht. Die durch die Fehlplanung erforderlich gewordenen \n\nUmbaumaßnahmen, also die Kosten für die Beseitigung der Schäden am \n\nBauwerk selbst, hat die Beklagte ersetzt. Es geht, wie das Landgericht \n\nrichtig gesehen hat, nach eigener Darstellung der Klägerin (jedenfalls \n\nnach bisherigem Parteivortrag im Wesentlichen) nur um Kosten für Um-\n\nplanungen. Es ist auch unerheblich, dass es sich um neue und andere \n\nPlanungen handelt. Es liegt auf der Hand, dass die Planungen, für deren \n\nKosten die Klägerin Deckungsschutz verlangt, anders aussehen mussten \n\nals die fehlerhafte Planung. Bei der Neu- und Umplanung ging es den-\n\nnoch allein darum, das Ziel der ursprünglichen Planungsleistungen zu er-\n\nreichen, nämlich in allen drei von der Fehlplanung betroffenen Bereichen \n\nein funktionsfähiges Gebäude (vgl. Krause-Allenstein, r+s 2006, 372 f.). \n\nDamit macht die Klägerin ihr unmittelbares Interesse am eigentlichen, \n\nvertraglich geschuldeten Leistungsgegenstand geltend. Dass es sich um \n\nein Erfüllungssurrogat handelt, wird für den Fall anschaulich, dass der \n\nGeneralplaner die Umplanung selbst vorgenommen hätte. Dass er für \n\ndiese ihm entstandenen Kosten keinen Deckungsschutz hätte verlangen \n\nkönnen, ist selbstverständlich. Es ist auch unerheblich, dass die Kosten \n\nfür die Umplanung höher waren als die Kosten einer fehlerfreien ur-\n\nsprünglichen Planung (Versicherungsrechts-Handbuch/v. Rintelen, § 26 \n\nRdn. 37; BGHZ 96 aaO). \n\n18 \n\nd) Die Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, ergän-\n\nzend dazu vorzutragen, ob und in welchem Umfang in den geltend ge-\n\nmachten Kosten solche enthalten sind, die ausschließlich für die Beseiti-\n\ngung von Mängeln aufgewendet worden sind (vgl. Krause-Allenstein aaO \n\nS. 373). \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 25.11.2003 - 7 O 601/02 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 21.10.2005 - 6 U 330/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_277-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-19/iv-zr-277-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_277-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_277-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-19/iv-zr-277-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_277-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:00:39.675863+00:00"}}