{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_273-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-09-13","aktenzeichen":"IV ZR 273/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG §§ 59, 67 1. In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Re- gressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat; dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unter- hält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt (Bestätigung und Fortführung von BGHZ 145, 393). 2. Dem Gebäudeversicherer, dem der Regress gegen den Mieter verwehrt ist, steht gegen dessen Haftpflichtversicherer entsprechend den Grundsätzen der Doppel- versicherung (§ 59 Abs. 2 Satz 1 VVG) ein Anspruch auf anteiligen Ausgleich zu; einen vollen Ausgleich im Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung kann er nicht verlangen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 273/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n13. September 2006 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n_____________________ \n\nVVG §§ 59, 67 \n\n1. In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Re-\ngressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden \nam Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat; dem Versicherer ist der \nRegress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unter-\nhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt (Bestätigung \nund Fortführung von BGHZ 145, 393). \n\n2. Dem Gebäudeversicherer, dem der Regress gegen den Mieter verwehrt ist, steht \ngegen dessen Haftpflichtversicherer entsprechend den Grundsätzen der Doppel-\nversicherung (§ 59 Abs. 2 Satz 1 VVG) ein Anspruch auf anteiligen Ausgleich zu; \neinen vollen Ausgleich im Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung kann er \nnicht verlangen. \n\nBGH, Urteil vom 13. September 2006 - IV ZR 273/05 - OLG Koblenz \n LG Koblenz \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 13. September 2006 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Okto-\n\nber 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin verlangt in ihrer Eigenschaft als Gebäudeversicherer \n\nvon der Beklagten als Privathaftpflichtversicherer einen Ausgleich für \n\nLeistungen, die sie in fünf Fällen an ihre Versicherungsnehmer (Eigen-\n\ntümer und Vermieter) wegen Leitungswasser- und Brandschäden er-\n\nbracht hat, welche die bei der Beklagten unter Einschluss von Schäden \n\nan gemieteten Sachen versicherten Wohnungsmieter leicht fahrlässig \n\nherbeigeführt haben sollen. Die Gebäudeversicherungsprämie hatten die \n\nMieter als Nebenkosten anteilig zu tragen. Eine von der Klägerin gegen \n\nzwei Mieter erhobene Regressklage wurde unter anderem mit der Be-\n\ngründung rechtskräftig abgewiesen, der nach der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs (Urteil vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99 - \n\nVersR 2001, 94 unter 3 c = BGHZ 145, 393, 398 ff.) bei nur leichter Fahr-\n\nlässigkeit des Mieters anzunehmende Regressverzicht des Gebäudever-\n\nsicherers hänge nicht davon ab, ob der Mieter im Einzelfall eine Haft-\n\npflichtversicherung abgeschlossen habe. Auf den im Urteil des Bundes-\n\ngerichtshofs angesprochenen Ausgleich komme es nicht an, weil dieser \n\nallein das Verhältnis zwischen Gebäude- und Haftpflichtversicherer \n\nbetreffe. \n\n2 \n\nDie Klägerin ist der Ansicht, sie habe zumindest in Analogie zu be-\n\nstehenden Vorschriften oder im Wege richterlicher Rechtsfortbildung ei-\n\nnen Anspruch auf Ausgleich im Umfang und in voller Höhe der De-\n\nckungspflicht der Beklagten, jedenfalls aber Anspruch auf anteiligen \n\nAusgleich nach den Grundsätzen der Doppelversicherung (§ 59 VVG). \n\nNach Auffassung der Beklagten gibt es dafür keine Rechtsgrundlage. \n\n3 \n\nDie auf Zahlung von 37.787,80 € gerichtete Klage ist in den Vorin-\n\nstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den \n\nAnspruch auf Ausgleich weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n4 \n\n5 \n\nDie Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nA. Das Oberlandesgericht (VersR 2006, 542 = NJW 2006, 784) \n\nmeint, für das Ausgleichsbegehren der Klägerin gegen die Beklagte gebe \n\nes nach geltendem Recht keine Anspruchsgrundlage. Der Anspruch las-\n\nse sich nicht auf §§ 812, 426 BGB oder auf eine analoge Anwendung von \n\n§ 149 VVG stützen. Auch eine direkte oder entsprechende Anwendung \n\nvon § 59 Abs. 2 VVG komme nicht in Betracht. \n\n6 \n\nB. Der Senat teilt die Ansicht des Berufungsgerichts nicht, soweit \n\nes eine analoge Anwendung von § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG abgelehnt hat. \n\nDie Klägerin hat als Gebäudeversicherer gegen die Beklagte als Haft-\n\npflichtversicherer der Mieter entsprechend den Grundsätzen der Doppel-\n\nversicherung einen unmittelbaren Anspruch auf anteiligen Ausgleich. Ei-\n\nnen vollen Ausgleich im Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung \n\nkann sie nicht verlangen. \n\n7 \n\nI. Der Zugriff auf den Deckungsanspruch aus der Haftpflichtversi-\n\ncherung über § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG ist dem Gebäudeversicherer we-\n\ngen des dem Gebäudeversicherungsvertrag zu entnehmenden Regress-\n\nverzichts verwehrt. Der Regressverzicht hindert ihn daran, für den über-\n\ngegangenen Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen \n\nden Mieter einen Vollstreckungstitel zu erwirken und so mittelbar \n\n(§§ 149, 154 Abs. 1, 156 Abs. 2 VVG) oder über die Pfändung und \n\nÜberweisung des Deckungsanspruchs in den Genuss der Versicherungs-\n\nleistung zu kommen. \n\n8 \n\n1. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen und auf welchem \n\nrechtlichen Weg (mietvertraglicher Haftungsverzicht einerseits, Mitversi-\n\ncherung des Sachersatzinteresses in der Gebäudeversicherung oder \n\nRegressverzicht andererseits) der einen Schaden nur leicht fahrlässig \n\nverursachende Mieter gegen einen Regress des Gebäudeversicherers \n\ndes Vermieters/Eigentümers zu schützen ist, wurde seit der Entschei-\n\ndung des Reichsgerichts in RGZ 122, 292 in der Literatur immer wieder \n\nkontrovers diskutiert und durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs nicht in jeder Hinsicht überzeugend beantwortet (vgl. zur Entwick-\n\nlung der Rechtsprechung und den unterschiedlichen Auffassungen in der \n\nLiteratur Armbrüster, NJW 1997, 177; Günther, Der Regress des Sach-\n\nversicherers 2. Aufl. S. 104 f.; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. \n\n§ 74 Rdn. 9; Bayer, Haftung, Versicherung und Regress bei Beschädi-\n\ngung des Vermietereigentums durch den Mieter, Festschrift für Egon Lo-\n\nrenz zum 70. Geburtstag, S. 129 ff.). Der Senat hat sich im Urteil vom \n\n8. November 2000 (IV ZR 298/99 - BGHZ 145, 393 = VersR 2001, 94 m. \n\nAnm. Lorenz und Wolter) mit den verschiedenen Lösungsmöglichkeiten \n\nauseinandergesetzt und sich für eine versicherungsrechtliche Lösung \n\nentschieden. Danach ist der Gebäudeversicherungsvertrag, wenn nicht \n\nkonkrete Anhaltspunkte für eine Mitversicherung des Sachersatzinteres-\n\nse des Mieters vorliegen, dahin ergänzend auszulegen, dass ihm ein \n\nRegressverzicht des Versicherers für die Fälle zu entnehmen ist, in de-\n\nnen der Mieter einen Schaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht \n\nhat. Dieser Ansicht haben sich die für das Mietrecht zuständigen Senate \n\ndes Bundesgerichtshofs angeschlossen (Urteile vom 14. Februar 2001 \n\n- VIII ZR 292/98 - VersR 2001, 856 unter 2 c und vom 3. November 2004 \n\n- VIII ZR 28/04 - VersR 2005, 498 unter 2 für die Wohnungsmiete; Be-\n\nschluss vom 12. Dezember 2001 - XII ZR 153/99 - VersR 2002, 433 für \n\ndie gewerbliche Miete). Diese nunmehr als gefestigt anzusehende \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat bei den Instanzgerichten \n\nund überwiegend auch in der Literatur im Grundsatz Zustimmung gefun-\n\nden (unter anderem OLG Dresden VersR 2003, 497 und 1391; OLG Köln \n\nVersR 2004, 593; OLG Düsseldorf VersR 2005, 71; OLG München VersR \n\n2005, 500; OLG Naumburg VuR 2005, 471; Lorenz, VersR 2001, 96 ff.; \n\nArmbrüster, NVersZ 2001, 193, 195; Prölss, ZMR 2001, 157 f.; Römer, \n\naaO; zur umstrittenen Bedeutung einer Haftpflichtversicherung des Mie-\n\nters unten II. 1. b)).Die gegen die Annahme eines Regressverzichts ge-\n\nrichtete grundsätzliche Kritik (Wolter, VersR 2001, 98 ff.; Gaul/Pletsch, \n\nNVersZ 2001, 490, 495 ff.) überzeugt schon deshalb nicht, weil sie ein-\n\nseitig das Regressinteresse des Gebäudeversicherers in den Vorder-\n\ngrund stellt. Demgegenüber ermöglicht die im Grundsatz weitgehend ak-\n\nzeptierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine den Interessen \n\naller Beteiligten angemessenere Lösung, die auch zu einer einfacheren \n\nund kostengünstigeren Schadensabwicklung führen kann. Deshalb und \n\nauch aus Gründen der Rechtssicherheit ist daran festzuhalten. \n\n9 \n\n2. Dem Gebäudeversicherer ist der Regress gegen den Mieter \n\nauch dann verwehrt, wenn dieser haftpflichtversichert ist und abwei-\n\nchend von § 4 Nr. I 6 a der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für \n\ndie Haftpflichtversicherung (AHB) Deckungsschutz auch für Haftpflicht-\n\nansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen hat. \n\n10 \n\na) Das ergibt sich bereits aus der Formulierung im Senatsurteil \n\nvom 8. November 2000, die allgemeine ergänzende Vertragsauslegung \n\neines Regressverzichts für leichte Fahrlässigkeit könne nicht davon ab-\n\nhängen, ob der Mieter im Einzelfall eine Haftpflichtversicherung abge-\n\nschlossen habe (BGHZ 145, 399). Unter Hinweis darauf hat der Senat \n\ndurch Beschluss vom 16. Oktober 2002 (IV ZR 308/01) die Revision ge-\n\ngen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom \n\n31. Oktober 2001 (4 U 78/00) nicht angenommen, in dem dieses den Re-\n\ngress des Gebäudeversicherers gegen den Mieter trotz Deckungsschut-\n\nzes in der Haftpflichtversicherung wegen Schäden an der Mietsache ab-\n\ngelehnt hatte. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar \n\n2001 (aaO) ergibt sich nichts anderes. Der VIII. Zivilsenat hat zum Ein-\n\nfluss der Haftpflichtversicherung auf den Regressverzicht keine abwei-\n\nchende Meinung vertreten, sondern sich den Erwägungen des IV. Zivil-\n\nsenats im Urteil vom 8. November 2000 in vollem Umfang angeschlos-\n\nsen. Offen geblieben ist nur die Frage des Ausgleichs unter den Versi-\n\ncherern. \n\n11 \n\nb) Dennoch sind die Urteile des IV. und des VIII. Zivilsenats dahin \n\nverstanden worden, es sei noch nicht abschließend geklärt, ob dem Ge-\n\nbäudeversicherer der Regress auch dann verwehrt ist, wenn der schädi-\n\ngende Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält. In der Rechtspre-\n\nchung der Instanzgerichte und der Literatur ist die Frage umstritten. Ei-\n\nnige Oberlandesgerichte sind dem Bundesgerichtshof gefolgt (außer dem \n\nSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht die Oberlandesgerichte \n\nDresden, VersR 2003, 497, Stuttgart, VersR 2004, 592, Hamm, VersR \n\n2002, 1280, Nichtzulassungsbeschwerde durch Senatsbeschluss vom \n\n16. Oktober 2002 zurückgewiesen, IV ZR 361/02, München, VersR 2005, \n\n500 und Urteil vom 16. Mai 2001, 3 U 6151/00 und Zweibrücken, Urteil \n\nvom 29. August 2001, 1 U 5/01). Die Oberlandesgerichte Köln (VersR \n\n2004, 593) und Düsseldorf (VersR 2006, 541) meinen, die Frage sei \n\nhöchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt und dahin zu entschei-\n\nden, dass der Gebäudeversicherer den Mieter in Regress nehmen kön-\n\nne, wenn dieser eine den Schadensersatzanspruch deckende Haft-\n\npflichtversicherung habe. In diesem Fall bedürfe der Mieter keines \n\nSchutzes durch den Regressverzicht, weil er nicht Gefahr laufe, für den \n\nSchaden selbst aufkommen zu müssen. Eine ernsthafte Belastung des \n\nMietverhältnisses sei nicht zu befürchten, weil der Vermieter und der \n\nMieter annehmen dürften, die Auseinandersetzung über die Schadensre-\n\ngulierung werde faktisch zwischen den beiden Versicherern geführt. Mit \n\nentsprechenden Erwägungen ist die Literatur ganz überwiegend der Mei-\n\nnung, der Regressverzicht sei bei bestehendem Haftpflichtversiche-\n\nrungsschutz des Mieters subsidiär (Günther, aaO S. 111 ff. und VersR \n\n2004, 595, 597; Breideneichen, VersR 2005, 501, 503 a.E.; Armbrüster, \n\naaO S. 195 f. und ZMR 2001, 185, 186; Prölss, aaO S. 158 und ZMR \n\n2004, 389, 391 f.; a.A. Bayer, aaO S. 144). \n\n12 \n\nc) Die an der Begründung des Senatsurteils vom 8. November \n\n2000 geübte Kritik ist teilweise berechtigt. Der Umstand, dass bei Ab-\n\nschluss des Gebäudeversicherungsvertrages häufig noch unbekannt sei, \n\nob der Mieter eine Haftpflichtversicherung habe, und dass viele Mieter \n\nkeine hätten, stünde einer rechtlichen Konstruktion des Regressverzichts \n\nnur für den Fall der fehlenden Haftpflichtversicherungsdeckung grund-\n\nsätzlich nicht entgegen. Richtig ist auch, dass der Risikoausschluss des \n\n§ 4 Nr. I 6 a AHB überwiegend abbedungen wird, allerdings mit Ein-\n\nschränkungen (vgl. den Einschluss von Mietsachschäden in Nr. 4.2 des \n\nMustertarifs 2000, abgedruckt bei Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. S. 1332, \n\n1346 und Schwickert, VersR 2004, 174). Bei Mehrfamilienhäusern betrifft \n\nder Risikoausschluss im Übrigen nur den dem Mietgebrauch unterliegen-\n\nden, nicht aber den übrigen Teil des Gebäudes (Littbarski, AHB § 4 \n\nRdn. 206 f.; Späte, Haftpflichtversicherung § 4 AHB Rdn. 113). \n\n13 \n\nd) Diese Einwände gegen einzelne Punkte der Begründung sind \n\njedoch nicht geeignet, das Ergebnis in Frage zu stellen. Der entschei-\n\ndende Grund dafür, dass der Regressverzicht nicht vom Bestehen eines \n\nHaftpflichtversicherungsschutzes des Mieters abhängt, ergibt sich aus \n\nden Erwägungen, aus denen der Senat im Wege der ergänzenden Aus-\n\nlegung dem Gebäudeversicherungsvertrag überhaupt einen Regressver-\n\nzicht entnommen hat. \n\n14 \n\naa) Der Inhalt typischer Gebäudeversicherungsverträge wird im \n\nWesentlichen durch Allgemeine Versicherungsbedingungen festgelegt. \n\nDie ergänzende Auslegung solcher Verträge hat nach einem objektiv-\n\ngeneralisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der \n\ntypischerweise beteiligten Verkehrskreise (und nicht nur der konkret be-\n\nteiligten Parteien) ausgerichtet sein muss; die Vertragsergänzung muss \n\ndeshalb für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines \n\nstets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein (BGHZ \n\n164, 297, 317; Lorenz, aaO S. 97). \n\n15 \n\nbb) Da es um die ergänzende Auslegung des Versicherungsvertra-\n\nges zwischen dem Versicherungsnehmer als Vermieter und dem Gebäu-\n\ndeversicherer geht, kommt es - wie dem Senatsurteil vom 8. November \n\n2000 zu entnehmen ist - auf deren Interessen an und nicht unmittelbar \n\nauf die Interessen des Mieters (Prölss, ZMR 2001, 157, 158). Allerdings \n\nsind die Interessen des Mieters mittelbar einzubeziehen, soweit sie sich \n\nin einem auf dem Mietverhältnis beruhenden Interesse des Vermieters \n\nniederschlagen (vgl. Armbrüster, VersR 1994, 893, 895 f.; ders. Der \n\nSchutz von Haftpflichtinteressen in der Sachversicherung S. 113 ff.; \n\nPrölss, r+s 1997, 221, 223 und ZMR 2004, 389 f.). \n\n16 \n\n(1) Wie der Senat bereits im Urteil vom 8. November 2000 darge-\n\nlegt hat, besteht ein für den Versicherer erkennbares Interesse des Ver-\n\nmieters daran, das in der Regel auf längere Zeit angelegte Vertragsver-\n\nhältnis zu seinem Mieter so weit wie möglich unbelastet zu lassen (eben-\n\nso Armbrüster und Prölss, aaO). Bei einem Regress des Versicherers \n\nliegt eine ernsthafte Belastung des Mietverhältnisses aber auf der Hand. \n\nDenn Vermieter und Mieter müssten gegenläufige Positionen vertreten \n\noder zumindest unterstützen. Den Vermieter trifft die Obliegenheit, sei-\n\nnen Gebäudeversicherer bei der Durchsetzung der Regressforderung zu \n\nunterstützen (vgl. u.a. § 13 Nr. 1 c und e AFB 87, § 15 Nr. 1 c VGB 99). \n\nDie Erfüllung dieser Obliegenheit führt notwendig zu einem Konflikt mit \n\nden Interessen des Mieters, der bemüht sein wird, den Regress des Ver-\n\nsicherers abzuwehren. Dies gilt ebenso, wenn der Mieter haftpflichtversi-\n\nchert ist und dann seinerseits der Obliegenheit nachzukommen hat, den \n\nHaftpflichtversicherer bei der Abwehr des Schadens zu unterstützen (§ 5 \n\nNr. 3 Satz 2 AHB). \n\n17 \n\n(2) Die Ansicht der Oberlandesgerichte Köln und Düsseldorf und \n\nder überwiegenden Literatur, die Auseinandersetzung über die Scha-\n\ndensregulierung spiele sich dann faktisch zwischen den beiden Versiche-\n\nrern ab und führe zu keiner ernstlichen Belastung des Mietverhältnisses, \n\nweil Vermieter und Mieter beruhigt davon ausgehen könnten, letztlich \n\nzahle alles \"die Versicherung\", ist nur auf den ersten Blick einleuchtend. \n\nSie unterstellt, dass alle Beteiligten sich der objektiven Rechtslage ent-\n\nsprechend vernünftig verhalten und nicht einseitig auf die Wahrnehmung \n\nihrer jeweiligen Interessen bedacht sind. Es ist zwar grundsätzlich davon \n\nauszugehen, dass die Haftpflichtversicherer in der ganz überwiegenden \n\nZahl der Fälle bedingungsgemäß regulieren, also unberechtigte Haft-\n\npflichtansprüche abwehren und den Versicherungsnehmer von berechtig-\n\nten Haftpflichtansprüchen freistellen. Die Gerichtspraxis zeigt aber, dass \n\nHaftpflichtversicherer in vielen Fällen den Deckungsschutz auch ableh-\n\nnen, möglicherweise mit vertretbaren, im späteren Rechtsstreit aber \n\nnicht durchschlagenden Gründen. Unabhängig davon, ob die Deckungs-\n\nablehnung berechtigt oder unberechtigt ist, müsste der Mieter einen De-\n\nckungsprozess gegen seinen Haftpflichtversicherer führen, selbst wenn \n\ner die Erfolgsaussichten nicht hoch einschätzt. Verzichtet er auf den De-\n\nckungsprozess, muss er befürchten, vom Gebäudeversicherer in Re-\n\ngress genommen zu werden mit der Begründung, er habe auf den De-\n\nckungsprozess nur deshalb verzichtet, um seinen Haftpflichtversicherer \n\nzu schonen. Ein vorgezogener Deckungsprozess ist überdies problema-\n\ntisch, wenn auch die Haftpflichtfrage streitig ist. \n\n18 \n\nAußerdem besteht die Gefahr, dass der Versicherungsnehmer den \n\nan sich gegebenen Deckungsschutz wegen Obliegenheitsverletzungen \n\nnach Eintritt des Versicherungsfalles verliert (§ 5 i.V. mit § 6 Nr. I AHB). \n\nDas kann, wie die Erfahrung des Senats belegt, leicht vorkommen, ins-\n\nbesondere deshalb, weil der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür \n\nträgt, dass er die Obliegenheit nicht vorsätzlich und nicht grob fahrlässig \n\nverletzt hat, und bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit den \n\nKausalitätsgegenbeweis führen muss. Die Gefahr der Obliegenheitsver-\n\nletzung in Gestalt der unterlassenen Anzeige des Versicherungsfalles ist \n\nhier überdies besonders groß, weil der Versicherungsnehmer, insbeson-\n\ndere als versicherungsrechtlicher Laie, annehmen kann, der Schaden sei \n\ndurch die Gebäudeversicherung gedeckt, und mit einem Rückgriff des \n\nGebäudeversicherers nicht rechnet. Zudem ist anzunehmen, dass der \n\nGebäudeversicherer den Mieter stets in Regress nehmen wird, wenn er \n\nweiß, dass dieser haftpflichtversichert ist. Er wird, um Rechtsnachteile zu \n\nvermeiden, vorsorglich gegen den Mieter vorgehen, auch wenn dieser \n\nwegen Deckungsablehnung einen Prozess gegen seinen Haftpflichtversi-\n\ncherer führt. Denn er muss den Fall bedenken, dass der Mieter letztlich \n\ndoch Anspruch auf Deckungsschutz hat, auch wenn sich dies erst nach \n\neinem längeren Rechtsstreit herausstellt. Wartet der Gebäudeversicherer \n\naber so lange ab, kann es sein, dass seine Regressforderung verjährt ist \n\noder ihrer Durchsetzung Beweisschwierigkeiten entgegenstehen. Es be-\n\nsteht also die Gefahr, dass der haftpflichtversicherte Mieter bei De-\n\nckungsablehnung seines Versicherers zwischen zwei Fronten gerät. Er \n\nmuss gegen seinen Haftpflichtversicherer vorgehen und ohne dessen \n\nUnterstützung den Anspruch des Gebäudeversicherers abwehren. Bis \n\nzur rechtskräftigen Entscheidung über die Deckungspflicht des Haft-\n\npflichtversicherers hat er mit Vollstreckungsmaßnahmen zu rechnen, \n\nwenn der Gebäudeversicherer vorher ein stattgebendes Urteil im Rück-\n\ngriffsprozess erstreitet. Für den Mieter kann sogar der Fall eintreten, \n\ndass er letztlich den Prozess gegen seinen Haftpflichtversicherer verliert \n\nund den Prozess gegen den Gebäudeversicherer. Er wäre also, anders \n\nals der nicht haftpflichtversicherte Mieter, der Gefahr ausgesetzt, dass \n\nletztlich kein Versicherer den Schaden zu tragen hat, sondern er selbst. \n\nDie Streitverkündung an den Haftpflichtversicherer im Regressprozess \n\nist ebenso wenig wie die ohnehin gegebene Bindungswirkung des Haft-\n\npflichturteils geeignet, alle streitigen Deckungsfragen im Haftpflichtversi-\n\ncherungsverhältnis abschließend zu klären. Das ist nur bei Vorausset-\n\nzungsidentität der Fall (Senatsurteil vom 18. Februar 2004 - IV ZR \n\n126/02 - VersR 2004, 590 unter III 1 m.w.N.). Der Regressverzicht des \n\nGebäudeversicherers, der dem nicht haftpflichtversicherten Mieter zugu-\n\nte kommt, könnte deshalb beim haftpflichtversicherten Mieter unterlaufen \n\nwerden. Das wiederum hätte Auswirkungen auf die Zahlungsfähigkeit \n\ndes Mieters. Bei einer Deckungsablehnung des Haftpflichtversicherers \n\nwäre die Belastung des Mietverhältnisses deshalb nicht geringer, son-\n\ndern eher stärker als dann, wenn der Mieter keine Haftpflichtversiche-\n\nrung hätte. Der haftpflichtversicherte Mieter stünde dann im Ergebnis \n\nschlechter als der nicht haftpflichtversicherte. Das aber läge nicht im In-\n\nteresse des Vermieters, für den eine Haftpflichtversicherung des Mieters \n\nwegen von der Gebäudeversicherung nicht gedeckter Schäden dennoch \n\nvorteilhaft sein kann. \n\n19 \n\n(3) Abgesehen davon darf der Mieter, der die Versicherungsprämie \n\nder Gebäudeversicherung des Vermieters finanziert, im Verhältnis zum \n\nVermieter die berechtigte Erwartung haben, dass ihm seine Aufwendun-\n\ngen im Schadensfall in irgendeiner Weise zugute kommen (vgl. BGH, Ur-\n\nteil vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04 - VersR 2005, 498 unter 2 und \n\n3 vor a). Dabei ist es unerheblich, ob die Versicherungsprämie offen um-\n\ngelegt oder in die Miete einkalkuliert worden ist (ebenso Armbrüster, \n\nZMR 2001, 185 und r+s 1998, 221, 223; Prölss, ZMR 2001, 157; Gaul/ \n\nPletsch, NVersZ 2001, 490, 492). Bei einem typischen Mietvertrag über \n\nWohnräume, aber auch über Gewerberäume liegt es auf der Hand, dass \n\ndie Betriebskosten letztlich vom Mieter getragen werden, entweder offen \n\nausgewiesen oder verdeckt. Jeder wirtschaftlich denkende Vermieter \n\nmuss jedenfalls die Betriebskosten erwirtschaften. Der Mieter, der im Er-\n\ngebnis die Prämie (mit-)trägt, darf also berechtigterweise vom Vermieter \n\nerwarten, hierfür eine Art Gegenleistung zu erhalten, die darin besteht, \n\ndass er in gewisser Weise geschützt ist, wenn er leicht fahrlässig einen \n\nSchaden verursacht. Die Erfüllung dieser berechtigten Erwartung des \n\nMieters liegt aber auch im Interesse des Vermieters, weil anderenfalls \n\ndas Vertragsverhältnis auch insoweit belastet werden kann. \n\n20 \n\n(4) Zusammengefasst geht das Interesse des Vermieters letztlich \n\ndahin, dass der Schadensfall, auch wenn einiges in den beiden Versiche-\n\nrungsverhältnissen und im Mietverhältnis in tatsächlicher oder rechtlicher \n\nHinsicht streitig sein sollte, ausschließlich auf der Ebene der beiden Ver-\n\nsicherer geregelt wird. Nur dann ist der Zustand erreicht, den die Ober-\n\nlandesgerichte Köln und Düsseldorf sowie die überwiegende Auffassung \n\nin der Literatur als gegeben voraussetzen. \n\n21 \n\n(5) Dem Regressverzicht trotz Bestehens einer Haftpflichtversiche-\n\nrung des Mieters stehen berechtigte Interessen des Versicherers nicht \n\nentgegen, wie der Senat bereits im Urteil vom 8. November 2000 ausge-\n\nführt hat. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Gebäudeversiche-\n\nrer ein konkretes Risiko versichert, für das er eine bestimmte Prämie er-\n\nhält. Welches Risiko er versichern will, ist seine Sache, er kann sich vor-\n\nher darüber informieren. Er kann sich Aufklärung darüber verschaffen, ob \n\nGebäude oder Wohnungen vermietet sind. Häufig wird sich das schon \n\nvon selbst ergeben, beispielsweise bei Mehrfamilienhäusern und großen \n\nMietshäusern. Bei einem Einfamilienhaus kann der Versicherer danach \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n22 \n\n23 \n\nfragen, ob es vermietet ist oder nicht. Der Versicherer ist also in der La-\n\nge, eine risikogerechte Prämie zu verlangen. In diese kann er eventuelle \n\nRegressausfälle wegen des Regressverzichts einerseits und eventuelle \n\nAusgleichserlöse nach § 59 VVG andererseits einkalkulieren. \n\nII. Dem Gebäudeversicherer ist ein Ausgleichsanspruch in analo-\n\nger Anwendung von § 59 Abs. 2 VVG zuzubilligen. \n\n1. Diese Lösung wird in der Literatur für den Fall des Regressver-\n\nzichts auch gegenüber dem haftpflichtversicherten Mieter mit überzeu-\n\ngenden Gründen vertreten (Günther, VersR 2004, 595, 598; Breidenei-\n\nchen, VersR 2005, 501, 502 f.; Bayer, aaO S. 144 f.). Entgegen der An-\n\nsicht des Oberlandesgerichts München (VersR 2005, 500) scheidet eine \n\nunmittelbare Anwendung von § 59 VVG aus. Die Verträge über die Ge-\n\nbäudeversicherung und die Haftpflichtversicherung decken auch nicht \n\nteilweise dasselbe Interesse. Der Regressverzicht führt nicht zu einer \n\nMitversicherung des Sachersatzinteresses des Mieters in der Gebäude-\n\nversicherung. Der Mieter hat keinen Anspruch gegen den Gebäudeversi-\n\ncherer, sondern wird durch die Regressbeschränkung im Verhältnis zum \n\nVersicherer lediglich so behandelt, als sei er versichert (anschaulich \n\nBreideneichen, aaO S. 503 und Sieg, VersR 1976, 105 f.: \"Quasi-\n\nVersicherungsnehmer\"). Diese der Doppelversicherung strukturell ver-\n\ngleichbare Interessenlage rechtfertigt die analoge Anwendung von § 59 \n\nAbs. 2 Satz 1 VVG. Diese Vorschrift verdrängt als spezielle Ausgleichs-\n\nregelung unter den beteiligten Versicherern andere Ausgleichsansprüche \n\n(vgl. Kollhosser in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 59 Rdn. 13; BK-\n\nSchauer, § 59 Rdn. 39). \n\n24 \n\n2. Nach § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG hat der Ausgleich nach dem Ver-\n\nhältnis der jeweiligen Leistungspflicht zu erfolgen. Das gilt jedoch nur, \n\nsoweit die Ersatzverpflichtungen deckungsgleich sind. In den Ausgleich \n\nkönnen deshalb - wie von der Klägerin im Grundsatz berücksichtigt - nur \n\nder Zeitwert und die Positionen eingesetzt werden, die der Haftpflicht-\n\nversicherer auch zu ersetzen hat. Der von Breideneichen (aaO) und \n\nPrölss (ZMR 2004, 389, 392) vertretenen Auffassung, zwar sei § 59 \n\nAbs. 2 Satz 1 VVG analog anzuwenden, jedoch dahin zu modifizieren, \n\ndass der Haftpflichtversicherer den Schaden voll zu tragen habe, der \n\nRegressverzicht des Gebäudeversicherers also nur subsidiär sei, ist \n\nnicht zuzustimmen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei nur \n\nsubsidiärer Haftung eines Versicherers für eine Doppelversicherung und \n\neinen Innenausgleich nach § 59 Abs. 2 VVG kein Raum (Urteil vom \n\n21. April 2004 - IV ZR 113/03 - VersR 2004, 994 unter II 1 a m.w.N.). \n\n25 \n\n3. Der Ausgleich über die Grundsätze der Doppelversicherung ver-\n\neinfacht die Schadensabwicklung erheblich. Er hat zudem den Vorteil, \n\ndass die Ausgleichspflichten der Versicherer als selbständige Ansprüche \n\nim Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles entstehen und nicht \n\ndurch Obliegenheitsverletzungen der Versicherungsnehmer nach Eintritt \n\ndes Versicherungsfalles beeinträchtigt werden können. Der Senat hat \n\nfrüher zwar als maßgeblichen Zeitpunkt für die Ausgleichspflicht die Zah-\n\nlung durch einen Doppelversicherer angenommen (Urteil vom 19. März \n\n1981 - IVa ZR 75/80 - VersR 1981, 625). Im Urteil vom 5. März 1986 (IVa \n\nZR 63/84 - VersR 1986, 380 unter 1) hat der Senat ausdrücklich offen \n\ngelassen, ob für die Ausgleichspflicht nach § 59 Abs. 2 VVG grundsätz-\n\nlich auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles abzustellen \n\nsei, wofür Prölss/Martin mit beachtlichen Gründen einträten. Heute ist die \n\nLiteratur einhellig der Meinung, dass es auf den Zeitpunkt des Eintritts \n\ndes Versicherungsfalles ankommt und die Ausgleichsansprüche der \n\nDoppelversicherer durch Handlungen der Versicherungsnehmer nicht \n\nmehr beeinträchtigt werden können (Römer, aaO § 59 Rdn. 10 f.; Koll-\n\nhosser, aaO § 59 Rdn. 15; Schauer, aaO § 59 Rdn. 27; ebenso OLG \n\nDüsseldorf VersR 2000, 1353). Dieser Ansicht stimmt der Senat nunmehr \n\nzu. \n\n26 \n\nIII. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil \n\nStreit über den Grund und die Höhe des Anspruchs besteht und die Par-\n\nteien zur Durchführung des Ausgleichs nach dem Maßstab des § 59 \n\nAbs. 2 Satz 1 VVG bisher nicht vorgetragen haben. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 04.08.2003 - 16 O 388/02 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 28.10.2005 - 10 U 1111/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_273-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-13/iv-zr-273-05","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":13},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_273-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_273-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-13/iv-zr-273-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_273-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:56:19.957353+00:00"}}