{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_265-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-11-08","aktenzeichen":"IV ZR 265/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 265/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. November 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch \n\nam 8. November 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde der Kläger zu 1 und 2 gegen die \n\nNichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlan-\n\ndesgerichts Frankfurt am Main \n\n- 21. Zivilsenat - vom \n\n1. November 2005 wird die Revision zugelassen, soweit \n\ndie Kläger zu 1 und 2 verurteilt worden sind, den Beklag-\n\nten 67.889 € nebst 4% Zinsen seit dem 18. Februar 2002 \n\nzu zahlen. \n\nIn diesem Umfang wird das vorbezeichnete Urteil gemäß \n\n§ 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRevisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nIm Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurück-\n\ngewiesen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung \n\nhat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \n\nRevisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\nVon einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 \n\nAbs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. \n\nDie Kläger zu 1 und 2 tragen die Kosten des Beschwerde-\n\nverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit \n\nbeträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Ge-\n\nrichtskosten 38.393,69 € und für die außergerichtlichen \n\nKosten 106.282,69 € mit der Maßgabe, dass diese im Ver-\n\nhältnis zu den Beklagten nur in Höhe von 36% anzusetzen \n\nsind. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Berufungsgericht hat bei dem zu Gunsten der beklagten Mit-\n\nerben ausgeurteilten Schadensersatzbetrag in Höhe von 67.889 € über-\n\ngangen, dass nach dem gemeinschaftlichen Testament der Großeltern \n\ndie Miterben auf Kläger- wie Beklagtenseite jeweils zur Hälfte am Nach-\n\nlass beteiligt sind. Der Betrag hätte in der genannten Höhe an sich der \n\nnoch ungeteilten Erbengemeinschaft \"W. /B. \" zugestanden. \n\nIm Falle der vom Berufungsgericht angenommenen Teilauseinanderset-\n\nzung können die Miterben auf Beklagtenseite daher nur die Hälfte davon \n\nbeanspruchen. Damit hat das Berufungsgericht den Anspruch der Kläger \n\nzu 1 und 2 auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG \n\nzu der vorgetragenen Nachlassbeteiligung verletzt. Dies führt gemäß \n\n§ 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht, weil die Sache insoweit \n\nnoch nicht entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO). \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht hat ferner, was die Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde ebenfalls zu Recht rügt, bei der Feststellung des Verschuldens \n\nder Testamentsvollstreckerin den unter Beweis gestellten Vortrag der \n\nKläger zu 1 und 2 in der Berufungserwiderung unbeachtet gelassen, die \n\ngezahlten Mieten seien ähnlich hoch gewesen wie die der übrigen nicht \n\ngewerblichen, nicht verwandten Mieter. Dieser Vortrag ist auch bereits \n\nerstinstanzlich erfolgt und vom Landgericht seinen Entscheidungsgrün-\n\nden zu Grunde gelegt worden. Danach entfiele der vom Berufungsgericht \n\nfür den Verschuldensvorwurf, der zunächst zur Darlegungs- und Beweis-\n\nlast der Anspruchsteller steht (vgl. MünchKomm-BGB/Zimmermann, \n\n4. Aufl. § 2219 Rdn. 11), allein als tragend herangezogene Grund, die \n\nTestamentsvollstreckerin hätte den für die Ermittlung der ortsüblichen \n\nMiete zunächst ausreichenden Mietenvergleich vornehmen können und \n\nmüssen. Ein solcher Vergleich hätte ihr - den Vortrag der Kläger unter-\n\nstellt - keine Erkenntnis über zu fordernde höhere Mieten vermittelt. \n\n3 \n\nSoweit das Berufungsgericht nach den neu zu treffenden Feststel-\n\nlungen wiederum zu einer Schadensersatzverpflichtung kommt, wird es \n\nsich im Weiteren - ggf. nach ergänzendem Parteivortrag - noch mit den \n\nvon der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Bedenken gegen seine \n\nAnnahme zu befassen haben, der ermittelte Schadensersatzbetrag be-\n\nziehe sich insgesamt auf Reinerlöse, die ausnahmsweise im Wege der \n\nTeilauseinandersetzung an die Miterben direkt ausgekehrt werden kön-\n\nnen. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.10.2004 - 2/25 O 501/01 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.11.2005 - 21 U 92/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_265-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-08/iv-zr-265-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_265-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_265-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-08/iv-zr-265-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_265-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:04:41.474467+00:00"}}