{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_258-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-02-14","aktenzeichen":"IV ZR 258/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 2325 Vereinbart der Erblasser, nachdem er ein Grundstück schenkweise übertragen hat, nachträglich ein volles Entgelt für dieses Grundstück und die daraus vom Er- werber bereits gezogenen Nutzungen, steht dem Pflichtteilsberechtigten beim Erb- fall kein Ergänzungsanspruch wegen der ursprünglichen Schenkung zu.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 258/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n14. Februar 2007 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB § 2325 \n\nVereinbart der Erblasser, nachdem er ein Grundstück schenkweise übertragen \nhat, nachträglich ein volles Entgelt für dieses Grundstück und die daraus vom Er-\nwerber bereits gezogenen Nutzungen, steht dem Pflichtteilsberechtigten beim Erb-\nfall kein Ergänzungsanspruch wegen der ursprünglichen Schenkung zu. \n\nBGH, Urteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 258/05 - OLG Köln \n LG Aachen \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 14. Februar 2007 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Oktober \n\n2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger ist der nichteheliche Sohn des am 9. Oktober 2003 ver-\n\nstorbenen Erblassers. Dieser hat die Beklagte, seine Ehefrau, als Allein-\n\nerbin eingesetzt. Der Nachlass ist überschuldet. Der Kläger macht einen \n\nAnspruch aus §§ 2325, 2329 BGB gegen die Beklagte als Beschenkte \n\ngeltend. \n\nDer Erblasser hatte sein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes \n\nGrundstück durch notariellen Vertrag vom 3. August 1995 unter Vorbe-\n\nhalt des Nießbrauchs sowie eines (von verschiedenen Voraussetzungen \n\nabhängigen) Widerrufsrechts der Beklagten \"im Wege der Schenkung, \n\nalso ohne jegliche Gegenleistung\" übertragen. Am 5. Juni 1996 schloss \n\nder Erblasser mit der Beklagten einen notariellen Änderungsvertrag. Da-\n\nnach entfielen die vorbehaltenen Rechte des Erblassers; dafür sowie für \n\ndie bereits vollzogene Eigentumsübertragung wurden Gegenleistungen \n\nder Beklagten vereinbart. \n\nDer Kläger hält die nachträgliche Umwandlung der Schenkung in \n\nein entgeltliches Geschäft jedenfalls ihm gegenüber für unwirksam. Da-\n\nvon abgesehen sei die Gegenleistung nur zum Schein vereinbart worden. \n\nZumindest liege eine gemischte Schenkung vor. \n\nDie Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der \n\nRevision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision führt zur Zurückverweisung der Sache. \n\nI. Das Berufungsgericht hält es aufgrund der Vertragsfreiheit für \n\nzulässig, den Rechtsgrund einer bereits erbrachten Leistung nachträglich \n\ndurch die Vereinbarung eines anderen Rechtsgrundes zu ersetzen. Zu \n\ndiesem Zweck bedürfe es keiner Rückschenkung sowie einer erneuten, \n\nnunmehr entgeltlichen Übertragung. Einer solchen Änderung des \n\nRechtsgrundes stünden schutzwürdige Interessen des Pflichtteilsberech-\n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\ntigten nicht entgegen, selbst wenn die Gegenleistungen - wie hier - beim \n\nErbfall nicht mehr im Vermögen des Erblassers vorhanden waren. \n\n7 \n\nMit Rücksicht auf den Änderungsvertrag von 1996 sei von einer in \n\nvollem Umfang entgeltlichen Übertragung des Grundstücks auszugehen. \n\nDer Erblasser und die Beklagte hätten die gegenseitigen Leistungen der \n\nHöhe nach jedenfalls vertretbar bewertet. Hinsichtlich des Grundstücks \n\nhätten sie sich auf eine \"Wertschätzung\" des von ihnen zu diesem Zweck \n\nbeauftragten Architekten stützen können. \n\n8 \n\n9 \n\nII. Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nur teilweise \n\nstand. \n\n1. Allerdings ist der Revision nicht zu folgen, soweit sie meint, für \n\nden Pflichtteilsergänzungsanspruch des Klägers komme es allein auf den \n\nVertrag des Jahres 1995 an. \n\n10 \n\na) Dieser Vertrag stand zwar nicht unter dem Vorbehalt, dass der \n\nvereinbarte Rechtsgrund \n\nfür die Grundstücksübertragung, nämlich \n\nSchenkung, nachträglich durch einen anderen Rechtsgrund ersetzt wer-\n\nden könne (zu solchen Fallgestaltungen vgl. BGH, Urteile vom 6. März \n\n1985 - IVa ZR 171/83 - NJW-RR 1986, 164 unter III; vom 17. Juni 1992 \n\n- XII ZR 145/91 - NJW 1992, 2566 unter 2 b; OLG Düsseldorf NJW-RR \n\n2001, 1518, 1519; Staudinger/Wimmer-Leonhardt, BGB [2005] § 516 \n\nRdn. 45). Auch wenn ein solcher Vorbehalt nicht vereinbart worden ist, \n\nbestehen aber im Hinblick auf die Vertragsfreiheit grundsätzlich keine \n\nBedenken gegen eine Vertragsänderung, durch die für eine bereits voll-\n\nzogene Übertragung von Vermögensstücken ein anderer Rechtsgrund \n\nfestgelegt wird (so auch Soergel/Mühl/Teichmann, BGB 12. Aufl. § 516 \n\nRdn. 19; Soergel-Dieckmann, BGB 13. Aufl. § 2325 Rdn. 7; Münch-\n\nKomm-BGB/Kollhosser, 4. Aufl. § 516 Rdn. 21; a.A. Staudinger/Wimmer-\n\nLeonhardt, aaO Rdn. 44). Damit ist freilich nichts dazu gesagt, ob und \n\ninwieweit ein solcher Änderungsvertrag Rückwirkungen entfaltet (zur \n\nFormbedürftigkeit des ursprünglichen Vertrags vgl. OLG Hamm NJW-RR \n\n1995, 567 f.). \n\n11 \n\nb) Auf die Beziehungen der Vertragsparteien zueinander kommt es \n\nim vorliegenden Fall nicht an, sondern darauf, ob der nachträglichen Än-\n\nderung des Rechtsgrundes auch Wirkungen im Verhältnis zu Dritten zu-\n\nkommen. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist der Begriff \n\nder unentgeltlichen Verfügung in bestimmten Vorschriften der damals \n\nmaßgebenden Fassung des Anfechtungsgesetzes im Sinne des Zwecks \n\njener Vorschriften auszulegen, nämlich die vollstreckbaren Rechte von \n\nGläubigern gegen die Folgen unentgeltlicher Vermögensübertragungen \n\nzu schützen. Deshalb könne die einmal wegen Unentgeltlichkeit gegebe-\n\nne Anfechtbarkeit einer Verfügung nicht nachträglich geheilt werden \n\n(BFHE 149, 204, 207 ff. = NJW 1988, 3174). \n\n12 \n\nDiese Rechtsprechung ist auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch, \n\nder hier geltend gemacht wird, nicht übertragbar. Zwar sichert dieser An-\n\nspruch den Pflichtteilsberechtigten dagegen, dass sein Anspruch auf den \n\nordentlichen Pflichtteil durch lebzeitige, den Nachlass mindernde Schen-\n\nkungen des Erblassers umgangen wird (vgl. BGHZ 157, 178, 187). Das \n\nGesetz schränkt aber die Verfügungsbefugnis des Erblassers zu dessen \n\nLebzeiten nicht ein und schützt den Pflichtteilsberechtigten insbesondere \n\nnicht gegen die Übertragung von Vermögensgegenständen, für die der \n\nErblasser ein Äquivalent erhält, selbst wenn dieses im Zeitpunkt des Erb-\n\nfalls verbraucht ist. Der Schutz ist vielmehr auf Schenkungen be-\n\nschränkt. Bei dem Beweis, es liege trotz behaupteter Einigung über eine \n\nangebliche Entgeltlichkeit des Geschäfts eine Schenkung vor, wird in-\n\ndessen nach der Rechtsprechung vermutet, dass der Erblasser und sein \n\nVertragspartner sich in Wahrheit über eine unentgeltliche Zuwendung \n\nverständigt haben, wenn zwischen der Leistung des Erblassers und der \n\nvereinbarten Gegenleistung ein auffallendes, grobes Missverhältnis be-\n\nsteht (st. Rspr., vgl. BGHZ 59, 132, 136; 82, 274, 281 f.; Senatsurteil \n\nvom 17. April 2002 - IV ZR 259/01 - NJW 2002, 2469 unter 3 c m.w.N.). \n\n13 \n\nFür den erst beim Erbfall entstehenden Anspruch des Pflichtteils-\n\nberechtigten (§ 2317 Abs. 1 BGB) kann also nicht unberücksichtigt blei-\n\nben, ob der Erblasser einen ursprünglich verschenkten Vermögensge-\n\ngenstand einschließlich daraus vom Empfänger gezogener Vorteile zu-\n\nrückerhalten oder dafür nachträglich ein Entgelt vereinbart hat, das je-\n\ndenfalls nicht in grobem Missverhältnis zu seiner Leistung steht. In sol-\n\nchen Fällen kann der Pflichtteilsberechtigte keinen Anspruch auf Pflicht-\n\nteilsergänzung erheben (Kornexl, ZEV 2003, 196, 197). \n\n14 \n\nc) Dass der Pflichtteilsberechtigte auch nachträgliche Vereinba-\n\nrungen über die Entgeltlichkeit von lebzeitigen Geschäften des Erblas-\n\nsers hinnehmen muss, solange zwischen Leistung und Gegenleistung \n\nkein auffallendes, grobes Missverhältnis besteht, entspricht höchstrich-\n\nterlicher Rechtsprechung. Danach steht seit langem fest, dass der Erb-\n\nlasser seine Gegenleistung für ihm erbrachte Dienste auch nachträglich \n\nin den genannten Grenzen erhöhen kann (BGH, Urteil vom 15. März \n\n1989 - IVa ZR 338/87 - NJW-RR 1989, 706 unter 1; RGZ 75, 325, 327; \n\n94, 157, 159). \n\n15 \n\n2. Das Berufungsgericht hat also mit Recht geprüft, ob das Grund-\n\nstück infolge des Änderungsvertrages von 1996 in vollem Umfang ent-\n\ngeltlich übertragen worden ist. Seine Würdigung dazu ist jedoch nicht frei \n\nvon Verfahrensfehlern. \n\n16 \n\nDie von der Beklagten aufgrund des Änderungsvertrages zu ent-\n\ngeltenden Leistungen des Erblassers bestanden aus der Übertragung \n\ndes Grundstücks sowie der Überlassung der daraus seit seiner Übertra-\n\ngung im Jahre 1995 von der Beklagten gezogenen Nutzungen. Der Klä-\n\nger hat vorgetragen, das Grundstück sei erheblich mehr wert gewesen, \n\nals die Vertragsschließenden im Hinblick auf die von ihnen eingeholte \n\nWertschätzung des Architekten angenommen hätten. Er hat dieser \n\nSchätzung nicht nur sein nachvollziehbares Misstrauen entgegengesetzt, \n\nsondern schon in erster Instanz innerhalb dazu nachgelassener Frist \n\nsachliche Einwände erhoben, die er in der Berufungsbegründung auf-\n\nrechterhalten hat. Sein Antrag, ein gerichtliches Sachverständigengut-\n\nachten einzuholen, hätte im Hinblick auf die - als Parteivortrag der Be-\n\nklagten zu wertende - Wertschätzung des Architekten nur unberücksich-\n\ntigt bleiben können, wenn der Tatrichter schon auf deren Grundlage zu \n\neiner zuverlässigen Beantwortung der Beweisfrage hätte gelangen kön-\n\nnen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1993 - VI ZR 243/92 - NJW \n\n1993, 2382 unter II 3 b). Der Architekt ist aber inzwischen verstorben \n\nund kann zu den Einwänden des Klägers nicht mehr angehört werden. \n\nMit dem streitigen Verkehrswert des Grundstücks und den dazu vom \n\nKläger erhobenen Einwänden haben sich die Vorinstanzen nicht ausein-\n\nander gesetzt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, auf den objektiven \n\nWert des Grundstücks komme es nicht an, sondern nur auf die Vertret-\n\nbarkeit des von den Vertragsparteien vereinbarten Entgelts, greift zu \n\nkurz. Vielmehr kann der Tatrichter das Vorliegen eines auffälligen, gro-\n\nben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und auch die \n\nweitere Frage, ob trotz eines solchen Missverhältnisses noch von ver-\n\ntretbaren Bewertungen der Vertragsparteien ausgegangen werden kann, \n\nin aller Regel sinnvoll erst prüfen, wenn er den Verkehrswert der Leis-\n\ntung und die dafür maßgebenden Gesichtspunkte kennt. \n\n17 \n\nDeshalb muss die Sache zur Einholung eines Sachverständigen-\n\ngutachtens zurückverwiesen werden. Die weiteren Verfahrensrügen hat \n\nder Senat geprüft; sie greifen aber nicht durch. Insoweit wird gemäß \n\n§ 564 ZPO von einer Begründung abgesehen. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \nLG Aachen, Entscheidung vom 26.01.2005 - 12 O 337/04 - \nOLG Köln, Entscheidung vom 05.10.2005 - 2 U 19/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_258-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-14/iv-zr-258-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2317","ref_norm":"2317","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2325","ref_norm":"2325","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2329","ref_norm":"2329","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_258-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_258-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-14/iv-zr-258-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_258-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:24:47.750902+00:00"}}