{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_256-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-11-14","aktenzeichen":"IV ZR 256/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 256/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. November 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und \n\nDr. Franke \n\nam 14. November 2007 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird die Revision \n\ngegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Düsseldorf vom 22. September 2005 zugelassen. \n\n2. Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 \n\nZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re-\n\nvisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\n Streitwert: 24.797,66 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. 1. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines Dar-\n\nlehens in Höhe von 48.500 DM in Anspruch. Sie hat behauptet, der Be-\n\nklagte habe einen Schuldschein über diese Darlehenssumme mit Datum \n\nvom 31. Dezember 1996 an diesem Tage in Gegenwart von Zeugen un-\n\nterschrieben. Der Beklagte trägt demgegenüber vor, seine Unterschrift \n\nunter diesem Schuldschein sei ebenso gefälscht wie jene unter einer mit \n\n\"Erklärung und Ehevorvertrag\" bezeichneten Urkunde mit dem Datum \n\ndes 15. Januar 1997, in dem die Klägerin erklärte, sie sei bereit, am Ta-\n\nge der Eheschließung mit dem Beklagten auf alle Rechte aus dem Dar-\n\nlehen zu verzichten. Hilfsweise wendet der Beklagte ein, er habe unter \n\nbeiden Urkunden Blankounterschriften geleistet, es handele sich also um \n\neinen Fall von Blankettmissbrauch. \n\n2 \n\n2. Das Landgericht hat zur Frage der Echtheit der Unterschriften \n\ndes Beklagten unter den beiden Urkunden sowie zur zeitlichen Abfolge \n\nvon Textschrift und Unterschrift Gutachten des Schriftsachverständigen \n\nT. eingeholt. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, die Unter-\n\nschriften unter den beiden Urkunden seien mit hoher Wahrscheinlichkeit, \n\ndie bereits zur an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit tendiere, \n\nechte Unterschriftsleistungen des Beklagten. Nach kritischer Stellung-\n\nnahme des Beklagten dazu gab das Landgericht dem Sachverständigen \n\neine Ergänzung seines Gutachtens auf und kündigte neuen Termin zu \n\ndessen Anhörung an. Nach Eingang des Gutachtens bestimmte es Ter-\n\nmin zur Anhörung des Sachverständigen und Fortsetzung der mündli-\n\nchen Verhandlung. Wegen dauerhafter Erkrankung des Sachverständi-\n\ngen sah es schließlich jedoch von einer mündlichen Anhörung ab und \n\nholte stattdessen eine weitere schriftliche Stellungnahme des Sachver-\n\nständigen ein. Die Klägerin hatte dieser Verfahrensweise zuvor zuge-\n\nstimmt; der Beklagte hatte sich nicht geäußert. Das Landgericht hat der \n\nKlage stattgegeben. Die Klägerin habe den Beweis für die Echtheit der \n\nUnterschrift des Beklagten unter dem Schuldschein mithilfe des Gutach-\n\ntens des Schriftsachverständigen T. geführt, ein Blankettmissbrauch \n\nsei weder hinsichtlich des Schuldscheins noch hinsichtlich des so ge-\n\nnannten Ehevorvertrages bewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung \n\ndes Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. \n\n3 \n\n3. Mit seiner Beschwerde beanstandet der Beklagte unter anderem \n\ndie unterbliebene persönliche Anhörung des Schriftsachverständigen in \n\nder mündlichen Verhandlung sowie die unterbliebene Einholung eines \n\nweiteren Sachverständigengutachtens; insoweit rügt er die Verletzung \n\nseines Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 \n\nGG). Im Übrigen habe nur die Klägerin, nicht aber er, der Beklagte, sein \n\nEinverständnis mit dem Verzicht auf die persönliche Anhörung des Sach-\n\nverständigen in der mündlichen Verhandlung erklärt. \n\n4 \n\nII. Die zulässige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion ist begründet. Es verletzt den Anspruch des Beklagten auf rechtli-\n\nches Gehör, dass das Berufungsgericht den gerichtlich bestellten \n\nSchriftsachverständigen T. nicht zur mündlichen Erläuterung seines \n\nschriftlichen Gutachtens sowie der ergänzenden schriftlichen Stellung-\n\nnahme angehört hat. \n\n5 \n\n1. Dabei kann offen bleiben, ob sich diese Verletzung von Verfah-\n\nrensrecht bereits aus einer Missachtung des unabhängig von § 411 \n\nAbs. 3 ZPO bestehenden Rechtes einer Partei ergibt, die persönliche \n\nAnhörung eines Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens zu \n\nverlangen. Zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs haben die Partei-\n\nen nach §§ 397, 402 ZPO ohne Rücksicht darauf, ob das Gericht seiner-\n\nseits noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob zu erwarten ist, dass der \n\nSachverständige seine Auffassung noch ändert, einen Anspruch darauf, \n\ndass sie ihm die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich \n\nhalten, in mündlicher Anhörung stellen können (st. Rsp.; vgl. nur Senats-\n\nbeschluss vom 15. März 2006 - IV ZR 182/05 - VersR 2006, 950 unter II \n\n1 Tz. 6 m.w.N.). Einen solchen Antrag hat der Beklagte indessen nicht \n\nausdrücklich gestellt. Ob seinem Verlangen auf Einholung eines weiteren \n\nSachverständigengutachtens jedenfalls hilfsweise ein Antrag auf Anhö-\n\nrung des Sachverständigen T. zu entnehmen war und ob sich der Be-\n\nklagte zwar nicht ausdrücklich, wie das Berufungsgericht meint, aber \n\nzumindest stillschweigend mit einer (weiteren) schriftlichen Erläuterung \n\ndes Sachverständigen einverstanden erklärt hat, braucht der Senat nicht \n\nzu entscheiden. Denn das Berufungsgericht war schon von Amts wegen \n\nverpflichtet, nicht ohne eine mündliche Anhörung des Schriftsachver-\n\nständigen zum Nachteil des Beklagten zu entscheiden. \n\n6 \n\n2. a) Sachverständigengutachten unterliegen gemäß § 286 ZPO \n\nder freien Beweiswürdigung durch das Gericht (BGH, Urteil vom 27. Mai \n\n1982 - III ZR 201/80 - NJW 1982, 2874 unter I 1). Auf dem Gebiet der \n\nSchriftgutachten wird das durch § 442 ZPO ausdrücklich bestätigt. Dabei \n\nhat das Gericht das Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverstän-\n\ndigen sorgfältig und kritisch zu würdigen (BGH aaO). Das gilt insbeson-\n\ndere dann, wenn die Echtheit eines Schriftzuges anhand von Ver-\n\ngleichsmaterial zu beurteilen ist und der Sachverständige auf Grund der \n\nBesonderheiten des Einzelfalles, etwa wegen der Qualität des ihm zur \n\nVerfügung stehenden Vergleichsmaterials, nur zu einer Wahrscheinlich-\n\nkeitsaussage gekommen ist. Dann kann die Erörterung des Gutachtens \n\nmit dem Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, die grund-\n\nsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt (§ 411 Abs. 3 \n\nZPO) unumgänglich werden, um Zweifel zu klären und Unklarheiten zu \n\nbeseitigen (BGH, Urteile vom 27. Mai 1982 - III ZR 201/80 - NJW 1982, \n\n2874 unter I 2; vom 11. Juli 2001 - VIII ZR 215/00 - NJW 2001, 3269 un-\n\nter II 1 a Tz. 15). Danach durfte sich das Berufungsgericht im vorliegen-\n\nden Fall der erstinstanzlichen Würdigung des Schriftsachverständigen-\n\ngutachtens nicht allein an Hand der schriftlichen Stellungnahmen und Er-\n\nläuterungen des Sachverständigen T. anschließen. \n\n7 \n\nb) Das Berufungsgericht hat sich zwar mit der auch vom Sachver-\n\nständigen mehrfach und deutlich hervorgehobenen minderen Eignung \n\ndes Schriftvergleichsmaterials und mit den Auswirkungen dieses Um-\n\nstandes auf die Aussagekraft der Schlussfolgerungen des Sachverstän-\n\ndigen auseinandergesetzt. Durchgreifenden Bedenken begegnet es je-\n\ndoch, dass das Berufungsgericht ohne weitere Nachfrage die ergänzen-\n\nde Stellungnahme des Sachverständigen vom 17. Juni 2004, wonach er \n\ntrotz Fehlens ausreichender Vergleichsunterschriften \"praktisch keine \n\nZweifel an der Echtheit der beiden Unterschriften\" habe, in seine Würdi-\n\ngung einbezogen hat. Damit hat es sich den Blick dafür verstellt, dass \n\nder Sachverständige andererseits auf gesicherter Grundlage, nämlich \n\nunter Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden Vergleichsmateri-\n\nals, lediglich eine Wahrscheinlichkeitsaussage dahingehend zu treffen \n\nvermochte, die Echtheit sei \"mit hoher Wahrscheinlichkeit\" festzustellen, \n\ndie \"bereits zu der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit hin ten-\n\ndiere\". Dieser Widerspruch war klärungsbedürftig, zumal der Sachver-\n\nständige selbst die Zuordnung des Echtheitsgrades zur sechsten Stufe \n\nder Skala - mit einer Tendenz zur siebten Stufe - nach einem Vergleich \n\nmit lediglich provozierten Unterschriften schon für sich genommen als \n\nseltenen Ausnahmefall bezeichnet hatte. \n\n8 \n\nIII. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat \n\nauf Folgendes hin: \n\n9 \n\n1. Sollte die nunmehr nachzuholende mündliche Anhörung des \n\nSachverständigen T. , etwa wegen dessen fortbestehender Erkran-\n\nkung, nicht möglich sein oder sonst - etwa infolge technisch unzurei-\n\nchender Ausstattung des Sachverständigen - in der Sache keinen Erfolg \n\nversprechen, wird das Berufungsgericht insgesamt eine neue Begutach-\n\ntung durch einen anderen Sachverständigen erwägen müssen (§ 412 \n\nAbs. 1 ZPO; vgl. insoweit BGH, Urteil vom 10. Dezember 1991 - VI ZR \n\n234/90 - NJW 1992, 1459 unter III). \n\n10 \n\n2. Je nach Ausgang der mündlichen Anhörung bzw. der neuen Be-\n\ngutachtung wird das Berufungsgericht auch das Beweisangebot des Be-\n\nklagten in Betracht ziehen müssen, wonach eine chemische Analyse des \n\nfür den Schuldschein und den sog. Ehevorvertrag benutzten Papiers nä-\n\nheren Aufschluss über deren Entstehungszeitpunkt geben könne. Zur \n\nAuslegung und Anwendung des § 531 Abs. 2 ZPO verweist der Senat auf \n\nden Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2006 - VII ZR \n\n279/05 - NJW 2007, 1531 unter III). \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 22.10.2004 - 5 O 151/00 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.09.2005 - I-14 U 163/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_256-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-14/iv-zr-256-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 442","ref_norm":"442","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_256-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_256-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-14/iv-zr-256-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_256-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:02:11.331901+00:00"}}