{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_253-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-04-05","aktenzeichen":"IV ZR 253/05","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 253/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. April 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. April 2006 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die \n\nRichterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Sep-\n\ntember 2005 wird zugelassen. \n\nDas vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO \n\naufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 51.129,18 € \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDer Beklagte rügt zu Recht eine Verletzung seines Anspruchs auf \n\nrechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG durch rechtsfehlerhafte An-\n\nwendung der prozessualen Vorschrift des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Auf \n\ndieser Verletzung beruht das angefochtene Urteil. \n\n1. Bestehen aus Sicht des Berufungsgerichts Zweifel an der Rich-\n\ntigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, \n\nsind die Eingangsvoraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gegeben. \n\nEs sind erneute Feststellungen geboten, wobei die eigenständige Würdi-\n\ngung der in erster Instanz erhobenen Beweise durch das Berufungsge-\n\nricht bereits eine solche erneute Tatsachenfeststellung darstellt. Die \n\nFrage, ob und inwieweit das Berufungsgericht im Zuge dieser erneuten \n\nTatsachenfeststellung zu einer Wiederholung der erstinstanzlichen Be-\n\nweisaufnahme verpflichtet ist, beantwortet sich nach den von der Recht-\n\nsprechung schon zum bisherigen Recht entwickelten Grundsätzen \n\n(BGHZ 158, 269, 272 f., 274 f.). Nach alter Rechtslage war es erforder-\n\nlich, Zeugen erneut zu vernehmen, wenn das Berufungsgericht protokol-\n\nlierte Aussagen anders als die Vorinstanz verstehen oder werten wollte \n\n(BGH, Urteile vom 22. Mai 2002 - VIII ZR 337/00 - NJW-RR 2002, 1500 \n\nunter II 1; vom 17. Dezember 2002 - XI ZR 290/01 - BGH-Report 2003, \n\n453 unter II 1 a und b; vom 28. November 1995 - XI ZR 37/95 - WM \n\n1996, 196 unter III 3). Hat also das erstinstanzliche Gericht über streitige \n\nÄußerungen und die Umstände, unter denen sie gemacht worden sind, \n\nZeugen vernommen und ist es aufgrund einer Würdigung der Aussagen \n\nzu einem bestimmten Ergebnis gekommen, so kann das Berufungsge-\n\nricht diese Auslegung nicht verwerfen und zum gegenteiligen Ergebnis \n\nkommen, ohne zuvor die Zeugen gemäß § 398 Abs. 1 ZPO selbst ver-\n\nnommen zu haben. \n\n3 \n\n4 \n\n2. Diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht nicht Rechnung \n\ngetragen. \n\nEs hat ausweislich Ladungsverfügung und Sitzungsniederschrift \n\ndie Zeuginnen B. und H. allein zu der Frage gehört, ob die \n\nZeugin B. vor ihrer erstinstanzlichen Vernehmung vom Beklagten, \n\nihrem geschiedenen Ehemann, unter Druck gesetzt worden ist. Ungeach-\n\ntet dieses beschränkten Beweisthemas hat das Berufungsgericht im \n\nNachfolgenden eine umfassende und von der landgerichtlichen Würdi-\n\ngung abweichende Bewertung der erstinstanzlichen Aussagen vorge-\n\nnommen. Es hat dabei insbesondere nicht deutlich gemacht, auf welche \n\nWeise die Zeugin B. die erstinstanzlichen Bekundungen \"bekräf-\n\ntigt\" und Unklarheiten in ihren bisherigen Angaben ausgeräumt haben \n\nsoll; aus Sitzungsniederschrift und Entscheidungsgründen ergibt sich da-\n\nzu nichts. \n\n5 \n\nDer Zeuge Bo. ist vom Berufungsgericht nicht vernommen \n\nworden. Ungeachtet dessen zeigt sich das Berufungsgericht davon über-\n\nzeugt, dass dieser bei seiner landgerichtlichen Aussage \"einiges durch-\n\neinander geworfen\" habe und stellt die Bekundungen des Zeugen \n\nBo. insgesamt in einen anderen Zusammenhang als das Landge-\n\nricht, ohne sich einen eigenen Eindruck von dem Zeugen verschafft zu \n\nhaben. Es kommt dabei nicht darauf an, dass der - vom Landgericht ver-\n\nnommene - Zeuge Bo. in der Berufungsbegründung nicht ausdrück-\n\nlich (erneut) als Beweismittel benannt ist. Überdies hätte es sich vom \n\n- unrichtigen - Standpunkt des Berufungsgerichts aus erst recht verbo-\n\nten, sich mit der Aussage des Zeugen Bo. zu befassen. Stattdes-\n\nsen hat das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen für seine Ent-\n\nscheidung herangezogen und ist noch dazu zu einem anderen Ergebnis \n\nals das Landgericht gekommen. \n\n6 \n\n3. Für das weitere Verfahren wird das Berufungsgericht zu beach-\n\nten haben: \n\n7 \n\na) Die Auslegung des Schreibens vom 1. Juni 1989 ist rechtsfeh-\n\nlerhaft, weil es über dessen Wortlaut hinausgeht und den Interessen der \n\nBeteiligten nicht ausreichend Rechnung trägt. In diesem Schreiben bes-\n\ntätigen die Klägerin und ihr Ehemann, der Zeuge Bo. , der finanzie-\n\nrenden Bank, ihrem Sohn - dem Beklagten - 100.000 DM für die Baufi-\n\nnanzierung \"zur Verfügung zu stellen\". Der vom Berufungsgericht daraus \n\ngezogene Schluss, diese Formulierung lege die \"Vereinbarung der Rück-\n\nzahlbarkeit\" deshalb nahe, weil sie das Weiterbestehen von Rechten der \n\nEheleute B. an dem hingegebenen Betrag voraussetze und von \n\neiner Schenkung ausdrücklich nicht die Rede sei, ist nicht nachvollzieh-\n\nbar. Der Ausdruck \"zur Verfügung stellen\" ist rechtlich neutral und besagt \n\nnichts über eine etwaige Rückzahlbarkeit. Wenn zudem der Zusammen-\n\nhang, in dem die Formulierung verwendet wurde, und die Interessen der \n\ndamals Beteiligten berücksichtigt werden, spricht dies gegen ein Darle-\n\nhen. Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass es bei der Bestätigung, \n\nein bestimmtes Eigenkapital sei vorhanden, entscheidend darauf an-\n\nkommt, dass der Darlehensnehmer den Betrag \"hat\" und sich nicht von \n\ndritter Seite durch ein zusätzliches Darlehen verschaffen muss. Denn die \n\nfinanzierende Bank beurteilt unter anderem anhand des vorhandenen Ei-\n\ngenkapitals das Risiko der beabsichtigten Darlehensgewährung. \n\n8 \n\nMit der testamentarischen Verfügung vom 6. April 1994 setzt sich \n\ndas Berufungsgericht nicht näher auseinander, sondern geht ohne weite-\n\nre Begründung davon aus, die Verfügung setze ebenfalls das \"Weiterbe-\n\nstehen von Rechten an dem hingegebenen Betrag voraus\". \n\n9 \n\nb) Das Berufungsgericht wird schließlich den aus § 432 BGB be-\n\ngründeten Einwendungen des Beklagten nachzugehen haben. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Krefeld, Entscheidung vom 27.10.2004 - 2 O 162/04 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.09.2005 - 13 U 61/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_253-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-05/iv-zr-253-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 432","ref_norm":"432","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_253-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_253-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-05/iv-zr-253-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_253-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:29:04.847545+00:00"}}