{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-12-13","aktenzeichen":"IV ZR 252/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 6 Abs. 3; AKB §§ 7 (I) Abs. 2 Satz 3, (V) Abs. 4 Die Kenntnis der nach Eintritt des Versicherungsfalles mitzuteilenden Umstände ge- hört zum objektiven Tatbestand der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, den der Versicherer zu beweisen hat. Steht fest, dass der Versicherungsnehmer zunächst Kenntnis von dem Versicherer mitzuteilenden Umständen hatte, wird vorsätzliches Handeln vermutet, wenn er diese dem Versicherer nicht vollständig mitteilt. Für seine Behauptung, die Kenntnis der betreffenden Umstände nachträglich durch eine tief greifende Bewusstseinsstörung verloren zu haben (hier: retrograde Amnesie), trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 252/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n13. Dezember 2006 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nVVG § 6 Abs. 3; AKB §§ 7 (I) Abs. 2 Satz 3, (V) Abs. 4 \n\nDie Kenntnis der nach Eintritt des Versicherungsfalles mitzuteilenden Umstände ge-\nhört zum objektiven Tatbestand der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, den der \nVersicherer zu beweisen hat. \n\nSteht fest, dass der Versicherungsnehmer zunächst Kenntnis von dem Versicherer \nmitzuteilenden Umständen hatte, wird vorsätzliches Handeln vermutet, wenn er diese \ndem Versicherer nicht vollständig mitteilt. Für seine Behauptung, die Kenntnis der \nbetreffenden Umstände nachträglich durch eine tief greifende Bewusstseinsstörung \nverloren zu haben (hier: retrograde Amnesie), trägt der Versicherungsnehmer die \nBeweislast. \n\nBGH, Urteil vom 13. Dezember 2006 - IV ZR 252/05 - Kammergericht \n LG Berlin \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 13. Dezember 2006 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nKammergerichts vom 4. Oktober 2005 wird auf Kosten \n\ndes Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Versiche-\n\nrungsleistungen aus einer Kaskoversicherung für einen von ihm geleas-\n\nten Pkw. Dem Versicherungsvertrag liegen Allgemeine Bedingungen für \n\ndie Kraftfahrtversicherung (AKB) zu Grunde. \n\nDas Fahrzeug kam in der Nacht zum 21. Oktober 2001 ohne \n\nFremdeinwirkung von der Fahrbahn ab, überschlug sich und blieb stark \n\nbeschädigt auf dem Dach liegen. Ein Zeuge traf kurze Zeit nach dem Un-\n\nfall lediglich den Kläger im Fahrzeug an und half diesem beim Ausstei-\n\ngen. Der Kläger hatte neben multiplen Prellungen sowie Schürf- und \n\nSchnittwunden im Gesicht auch ein Schädelhirntrauma geringeren Gra-\n\ndes erlitten. Eine noch in der Nacht bei ihm entnommene Blutprobe er-\n\ngab eine Blutalkoholkonzentration von 1,7 Promille. Nach der von der \n\nBeklagten bestrittenen Behauptung des Klägers war das Fahrzeug zum \n\nUnfallzeitpunkt von einem Mann gefahren worden, den er kurz zuvor in \n\neiner Diskothek kennen gelernt hatte. Er selbst sei unangeschnallt auf \n\ndem Beifahrersitz mitgefahren. An das Unfallgeschehen habe er wegen \n\nder Kopfverletzung keine Erinnerung. Zur Identität des Fahrers könne er \n\ndeshalb ebenfalls keine Angaben machen. Entsprechende Eintragungen \n\nnahm der Kläger in seiner Schadensmeldung vom 13. Dezember 2001 \n\nvor. \n\n3 \n\nEin von der Beklagten beauftragter Sachverständiger für Straßen-\n\nverkehrsunfälle stellte bei einer Untersuchung des Unfallfahrzeugs fest, \n\ndass bei dem Unfall der pyrotechnische Gurtstrammer und die Airbags \n\nauf der Fahrerseite ausgelöst worden waren, auf der Beifahrerseite je-\n\ndoch nicht. Das Fahrzeug war mit einer Sitzbelegungserkennung für den \n\nBeifahrersitz ausgestattet, bei der die Auslösung der Airbags auf der Bei-\n\nfahrerseite nur bei einer Sitzbelegung erfolgt. Die Beklagte verweigerte \n\ndaraufhin die Regulierung des Schadens und berief sich auf Leistungs-\n\nfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles \n\nsowie wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des § 7 (I) Abs. 2 \n\nSatz 3 AKB. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Klage auf Ersatz des Wiederbeschaf-\n\nfungswertes abzüglich Restwert (wirtschaftlicher Totalschaden) und \n\nSelbstbeteiligung in Höhe von insgesamt 28.964,68 € abgewiesen. Die \n\nBerufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision ver-\n\nfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel weiter. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. 1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Leistungs-\n\npflicht der Beklagten wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versi-\n\ncherungsfalles im Sinne von § 61 VVG entfallen sei. Ohne Einholung ei-\n\nnes Sachverständigengutachtens zu den Unfallspuren am Fahrzeug und \n\nzu den vorhandenen Airbag- und Sitzplatzerkennungssystemen könne \n\nnicht verlässlich beurteilt werden, ob die von der Beklagten zu bewei-\n\nsenden Voraussetzungen dieser Norm gegeben seien, ob also der Kläger \n\nentgegen seiner Behauptung das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt - unter \n\nAlkoholeinfluss - geführt habe. \n\n7 \n\n2. a) Jedenfalls sei die Beklagte leistungsfrei, weil der Kläger jegli-\n\nche Angaben zum Unfallhergang und zum Fahrer verweigert habe und \n\ndamit entgegen § 7 (I) Abs. 2 Satz 3 AKB seiner Verpflichtung zur um-\n\nfassenden Aufklärung aller Tatumstände nach Eintritt des Versicherungs-\n\nfalles nicht nachgekommen sei. Die Vermutung vorsätzlichen Handelns \n\nnach §§ 7 (V) Abs. 4 AKB, 6 Abs. 3 VVG habe er nicht widerlegen kön-\n\nnen, da seine Behauptung, er habe als Folge der Kopfverletzung die Er-\n\ninnerung an das Unfallgeschehen verloren, durch das Gutachten des \n\nmedizinischen Sachverständigen nicht bestätigt worden sei. \n\n8 \n\nb) Der Ansicht des Klägers, die Beweislast müsse davon abwei-\n\nchend verteilt werden, da er sich auf die Unkenntnis der aufklärungsbe-\n\ndürftigen Tatumstände berufen habe, ist das Berufungsgericht nicht ge-\n\nfolgt. Die Klausel des § 7 (I) Abs. 2 Satz 3 AKB sei so gefasst, dass die \n\nKenntnis aufklärungspflichtiger Umstände nicht zu den objektiven Tatbe-\n\nstandsvoraussetzungen zähle. Vielmehr verlange die Klausel über eine \n\nMitteilung bekannter Umstände hinaus auch, sich die Kenntnis von un-\n\nbekannten Umständen zu verschaffen, die für den Versicherer von Be-\n\ndeutung sein können. Dieses Verständnis des Inhalts der Aufklärungsob-\n\nliegenheit schließe eine generelle Beschränkung der Aufklärungspflicht \n\nauf bekannte Tatumstände von vornherein aus. Auch der Bundesge-\n\nrichtshof vertrete in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die \n\nKenntnis aufklärungsbedürftiger Umstände bei Obliegenheiten, die nach \n\ndem Versicherungsfall zu erfüllen seien, zum subjektiven Tatbestand \n\nderjenigen Klausel gehöre, aus der die Leistungsfreiheit des Versiche-\n\nrers folge. \n\n9 \n\n10 \n\nII. Das hält nur im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n1. Der Senat folgt dem Berufungsgericht nicht, soweit es die \n\nKenntnis der Umstände, die der Versicherungsnehmer nach Eintritt des \n\nVersicherungsfalles mitzuteilen hat, nicht zum objektiven Tatbestand der \n\nAufklärungsobliegenheit (§ 7 (I) Abs. 2 Satz 3 AKB) rechnet. Für diese \n\nKenntnis trifft - wie für den objektiven Tatbestand insgesamt - die Be-\n\nweislast den Versicherer. \n\n11 \n\na) Ob bei streitiger Kenntnis des Versicherungsnehmers von den \n\nmitzuteilenden Umständen der Versicherer diese Kenntnis als Bestand-\n\nteil des objektiven Tatbestandes der Obliegenheitsverletzung zu bewei-\n\nsen hat oder der Versicherungsnehmer insoweit den vermuteten Vorsatz \n\nwiderlegen muss, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Zur \n\nBegründung der Auffassung, die Kenntnis des Versicherungsnehmers \n\ngehöre als subjektives Element zur Schuldseite, für die generell die Be-\n\nweislastverteilung des § 7 (V) AKB i.V. mit § 6 Abs. 3 VVG gelte, wird \n\ndarauf hingewiesen, dass nur so entsprechende Obliegenheitsverletzun-\n\ngen wirkungsvoll unterbunden werden könnten (OLG Oldenburg VersR \n\n1995, 952, 953; ähnlich OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 1496, 1497; of-\n\nfen gelassen von OLG Düsseldorf VersR 2001, 1019 f.; im Ergebnis e-\n\nbenso Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 6 Rdn. 125). Dem wird \n\nentgegengehalten, ein Versicherungsnehmer könne nur das anzeigen, \n\nwas ihm auch bekannt sei, so dass zum Nachweis eines - objektiven - \n\nVerstoßes gegen die Auskunftsobliegenheit auch der Nachweis gehöre, \n\ndass der Versicherungsnehmer die Tatsachen kennt, die von der Aufklä-\n\nrungsobliegenheit erfasst werden (OLG Hamm NJW-RR 1990, 1310; \n\nOLG Hamm RuS 1994, 42, 43 m. Anm. Langheid; ebenso Römer in Rö-\n\nmer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 6 Rdn. 113). \n\n12 \n\nb) Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die \n\nFrage, wer die Beweislast für die Kenntnis der dem Versicherer mitzutei-\n\nlenden Umstände nach Eintritt des Versicherungsfalles zu tragen hat, \n\nbisher nicht eindeutig geklärt. In dem auch vom Berufungsgericht heran-\n\ngezogenen Senatsurteil vom 30. April 1969 (BGHZ 52, 86, 89) ist die \n\nKenntnis des Versicherungsnehmers vom Versicherungsfall als subjekti-\n\nves Element der Schuldseite zugeordnet worden (ebenso Senatsurteil \n\nvom 21. April 1993 - IV ZR 34/92 - VersR 1993, 828 unter 2 c, insoweit in \n\nBGHZ 122, 250 nicht abgedruckt). Einer anderen Entscheidung (BGH, \n\nUrteil vom 21. April 1966 - II ZR 239/63 - VersR 1966, 577 unter IV 2) \n\nlässt sich eine Zuordnung der Kenntnis mitteilungspflichtiger Umstände \n\nzu den objektiven Voraussetzungen einer Obliegenheitsverletzung ent-\n\nnehmen mit der Folge, dass die Kenntnis dieser Umstände der Versiche-\n\nrer darzulegen und im Streitfall zu beweisen hat. \n\n13 \n\nc) Die Kenntnis der nach Eintritt des Versicherungsfalles mitzutei-\n\nlenden Umstände gehört zum objektiven Tatbestand der Verletzung der \n\nAufklärungsobliegenheit, den der Versicherer zu beweisen hat. \n\n14 \n\n§ 7 (I) Abs. 2 Satz 3 AKB verpflichtet den Versicherungsnehmer, \n\nalles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung \n\ndes Schadens dienlich sein kann. Geht es - wie hier - um den Eintritt des \n\nVersicherungsfalles, obliegt es dem Versicherungsnehmer demgemäß, \n\nseinem Versicherer alle Umstände mitzuteilen, die mit dem Ereignis in \n\nZusammenhang stehen, das den Schaden verursacht hat, um ihm so ei-\n\nne sachgemäße Prüfung der Voraussetzungen seiner Leistungspflicht zu \n\nermöglichen. Dazu gehören selbst solche mit dem Schadensereignis in \n\nZusammenhang stehende Tatsachen, aus denen sich die Leistungsfrei-\n\nheit des Versicherers ergeben kann (Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 \n\n- IV ZR 71/99 - VersR 2000, 222 unter II 2 m.w.N.). Das setzt aber stets \n\nvoraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von den Umständen \n\noder Tatsachen hat, die er seinem Versicherer in Erfüllung der Obliegen-\n\nheit mitzuteilen hat. Fehlt ihm diese Kenntnis, läuft die Aufklärungsoblie-\n\ngenheit ins Leere. Schon objektiv kann er sie nicht verletzen, denn es \n\ngibt nichts, worüber er nach seinem Kenntnisstand seinen Versicherer \n\naufklären könnte. Auf eine etwaige Erkundigungspflicht des Versiche-\n\nrungsnehmers, die allerdings die Kenntnis von Anhaltspunkten für Um-\n\nstände voraussetzt, die dem Versicherer nach § 7 (I) Abs. 2 Satz 3 AKB \n\nmitzuteilen sind, kommt es hier nicht an (vgl. dazu Senatsurteil vom \n\n21. April 1993 aaO). \n\n15 \n\nOrdnete man dagegen die Kenntnis von dem Versicherer mitzutei-\n\nlenden Umständen als ein subjektives Element der Schuldseite zu, müss-\n\nte sich der Versicherungsnehmer vom Vorwurf der objektiven Verletzung \n\neiner Obliegenheit entlasten, obgleich nicht feststeht, dass er überhaupt \n\nin der Lage war, sie zu erfüllen. Eine solche Einordnung ist auch Wer-\n\ntungsgesichtspunkten des § 6 Abs. 3 VVG nicht zu entnehmen, auf den \n\n§ 7 (V) Abs. 4 AKB verweist. Diese gesetzliche Beweisregel, wonach \n\nsich der Versicherungsnehmer vom vermuteten Vorsatz entlasten muss, \n\nmacht vielmehr erst und gerade vor dem Hintergrund Sinn, dass die \n\nKenntnis des Versicherungsnehmers von einem dem Versicherer mitzu-\n\nteilenden Umstand bereits feststeht, dieser die Mitteilung aber dennoch \n\nunterlässt. \n\n16 \n\n2. Dass der Kläger zunächst Kenntnis vom Unfallgeschehen hatte, \n\nstellt das Berufungsgericht in tatrichterlicher und von der Revision nicht \n\nangegriffener Würdigung unter Berücksichtigung des Klägervortrags fest. \n\nDanach hat der Kläger die Vorgänge bis zum Unfall persönlich als Bei-\n\nfahrer bei ungetrübtem Bewusstsein miterlebt. Damit liegen die objekti-\n\nven Voraussetzungen einer Verletzung von § 7 (I) Abs. 2 Satz 3 AKB vor. \n\n17 \n\n3. Die Beklagte wäre deshalb nur dann leistungsfrei, wenn der Klä-\n\nger die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG widerlegt hätte. Das Beru-\n\nfungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger dies nicht ge-\n\nlungen ist. \n\n18 \n\na) Der Kläger hat behauptet, die Kenntnis der anzuzeigenden Um-\n\nstände durch eine retrograde Amnesie als Folge des Unfalls nachträglich \n\nwieder verloren zu haben. Diese Behauptung ist zwar, wie das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend ausführt, grundsätzlich geeignet, den Vorwurf \n\nvorsätzlichen Handelns in Frage zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Ja-\n\nnuar 1966 - II ZR 5/64 - VersR 1966, 458 unter III). Da der Kläger als Ur-\n\nsache für den nachträglichen Erinnerungsverlust eine tief greifende Be-\n\nwusstseinsstörung im Sinne von § 827 BGB geltend macht, trifft ihn die \n\nvolle Beweislast insoweit nicht nur nach § 6 Abs. 3 VVG, sondern auch \n\nnach dem Rechtsgedanken des § 827 Satz 1 BGB, wonach derjenige die \n\nVoraussetzungen dieser Vorschrift darzulegen und zu beweisen hat, der \n\nsich auf sie beruft (BGHZ 39, 103, 108). \n\n19 \n\nb) Der im Berufungsrechtszug gehörte Sachverständige konnte \n\nweder bestätigen noch ausschließen, dass es entsprechend der Behaup-\n\ntung des Klägers bei ihm durch das erlittene Schädelhirntrauma zu einer \n\nBeeinträchtigung der Bewusstseinslage bzw. des Gedächtnisses ge-\n\nkommen war. Die danach verbleibenden Zweifel gehen zu seinen Lasten. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 25.03.2003 - 17 O 167/02 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 04.10.2005 - 6 U 233/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-13/iv-zr-252-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 827","ref_norm":"827","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-13/iv-zr-252-05","retrieved":"2026-07-10 21:14:02.126764+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-12-13/iv-zr-252-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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