{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_249-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-01-24","aktenzeichen":"IV ZR 249/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ARB 75 §§ 1 (1), 2 (1) a § 2 (1) a ARB 75 knüpft die Erstattung von Verkehrsanwaltskosten nicht an deren Notwendigkeit im Sinne von § 91 ZPO.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 249/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n24. Januar 2007 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nARB 75 §§ 1 (1), 2 (1) a \n\n§ 2 (1) a ARB 75 knüpft die Erstattung von Verkehrsanwaltskosten nicht an deren \nNotwendigkeit im Sinne von § 91 ZPO. \n\nBGH, Urteil vom 24. Januar 2007 - IV ZR 249/05 - AG Wiesbaden \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 24. Januar 2007 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Sprungrevision des Klägers wird das Urteil des \n\nAmtsgerichts Wiesbaden vom 7. September 2005 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.772,48 € zu-\n\nzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \n\nBasiszinssatz seit dem 28. November 2004 zu zahlen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer bei der Beklagten rechtsschutzversicherte Kläger verlangt die \n\nErstattung von Verkehrsanwaltsgebühren seines Prozessbevollmächtig-\n\nten erster und zweiter Instanz in einem Schadensersatzprozess, die je-\n\nner für die Beauftragung eines Revisionsanwalts beim Bundesgerichtshof \n\nund dessen Unterrichtung im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde \n\ngeltend macht. \n\n2 \n\nDem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für \n\ndie Rechtsschutzversicherung (im Folgenden: ARB 75, vgl. VerBAV \n\n1976, 130; 1980, 210; 1992, 186, 337) zugrunde. Nach Ansicht des Klä-\n\ngers hat die Beklagte die Verkehrsanwaltskosten gemäß § 2 (1) \n\nBuchst. a der Versicherungsbedingungen allein deshalb zu tragen, weil \n\ner weiter als 100 km von dem für die Nichtzulassungsbeschwerde im \n\nSchadensersatzprozess zuständigen Bundesgerichtshof entfernt wohnt. \n\nDie Beklagte meint dagegen, sie habe nur Kosten zu decken, die im Sin-\n\nne von § 91 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig \n\nwaren; dazu gehörten im Revisionsverfahren die Kosten eines Verkehrs-\n\nanwalts in der Regel aber nicht. Die Vorschriften der ARB 75, über deren \n\nAuslegung die Parteien streiten, lauten auszugsweise: \n\n\"§ 1 Gegenstand \n(1) Der Versicherer sorgt nach Eintritt eines Versicherungs-\nfalles für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des \nVersicherungsnehmers, soweit sie notwendig ist, und trägt \ndie dem Versicherungsnehmer hierbei entstehenden Kos-\nten. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ist notwendig, \nwenn sie hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht \nmutwillig erscheint. … \n\n§ 2 Umfang \n(1) Der Versicherer trägt \n\na) die gesetzliche Vergütung eines für den Versicherungs-\nnehmer tätigen Rechtsanwaltes. Dieser muß in den Fällen \nder Verteidigung wegen Verletzung einer Vorschrift des \nStraf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- oder Standes-\nrechtes und der Wahrnehmung rechtlicher Interessen au-\nßerhalb der Bundesrepublik Deutschland am Ort des zu-\nständigen Gerichtes wohnhaft oder bei diesem Gericht zu-\ngelassen sein. \n\nIn allen anderen Fällen ist es nicht erforderlich, dass der \nRechtsanwalt am Ort des zuständigen Gerichtes wohnhaft \noder bei diesem Gericht zugelassen ist; in diesen Fällen \nträgt der Versicherer die gesetzliche Vergütung jedoch nur, \nsoweit sie auch bei Tätigkeit eines am Ort des zuständigen \nGerichtes wohnhaften oder bei diesem Gericht zugelasse-\nnen Rechtsanwaltes entstanden wären. Wohnt der Versi-\ncherungsnehmer mehr als 100 km vom zuständigen Gericht \nentfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner \nInteressen, trägt der Versicherer auch weitere Rechtsan-\nwaltskosten bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines \nRechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr des Versiche-\nrungsnehmers mit dem Prozessbevollmächtigten führt; …\" \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat mit Zu-\n\nstimmung der Beklagten Sprungrevision eingelegt. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. \n\n1. Nach Auffassung des Amtsgerichts verpflichtet auch § 2 ARB 75 \n\ndie Beklagte nicht zur Tragung von Kosten der Rechtsverfolgung, die \n\nnicht zu den notwendigen Kosten im Sinne von § 91 ZPO gehören. Aus \n\n§ 1 ARB 75 ergebe sich, dass die Deckungspflicht der Beklagten unter \n\ndem Vorbehalt der Notwendigkeit der entstandenen Kosten stehe. In der \n\nauf die Prüfung von Rechtsfragen beschränkten Revisionsinstanz sei die \n\nEinschaltung eines Verkehrsanwalts nicht mehr erforderlich, soweit nicht \n\nausnahmsweise der Vortrag zusätzlicher Tatsachen auf Anfrage des Ge-\n\nrichts in Betracht komme. \n\n6 \n\n2. Diese von der Beklagten verteidigte Ansicht wird von mehreren \n\n7 \n\n8 \n\nGerichten und auch in der Literatur vertreten (vgl. LG Fulda ZfS 1990, \n\n416 f.; LG Göttingen r+s 1993, 187; AG Osnabrück r+s 1999, 246; Böh-\n\nme, Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB), \n\n11. Aufl. § 2 (1) a Rdn. 18). Andere Autoren haben diese Auffassung da-\n\ngegen zurückgewiesen (Bauer, NJW 2000, 1235, 1237; ders. in Harbau-\n\ner, Rechtsschutzversicherung 7. Aufl. § 2 ARB 75 Rdn. 77; Prölss/ \n\nArmbrüster in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. ARB 75 § 2 Rdn. 8). \n\n3. Der Kläger hat Anspruch auf die Erstattung der Verkehrsan-\n\nwaltskosten. \n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Kos-\n\nten eines Verkehrsanwalts zwar in der Regel in den höheren Instanzen \n\nnicht vom unterlegenen Prozessgegner nach § 91 ZPO zu erstatten (vgl. \n\nBGH, Beschlüsse vom 21. September 2005 - IV ZB 11/04 - VersR 2006, \n\n136 unter 2 a; vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - NJW-RR 2004, 1662 \n\nunter III; beide m.w.N.). Aus den hier maßgeblichen Versicherungsbe-\n\ndingungen geht aber nicht hervor, dass der Versicherer zur Deckung der \n\nKosten eines Verkehrsanwalts nur im Rahmen ihrer Erstattungsfähigkeit \n\nnach § 91 ZPO verpflichtet wäre. \n\n9 \n\nb) Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durch-\n\nschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, auf-\n\nmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzu-\n\nsammenhangs verstehen muss; dabei kommt es auf die Verständnismög-\n\nlichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche \n\nSpezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (vgl. BGHZ \n\n123, 83, 85 und ständig). Hier beschränkt der Versicherer in § 1 (1) ARB \n\n75 seine Deckungspflicht zwar auf die Wahrnehmung der rechtlichen In-\n\nteressen des Versicherungsnehmers, \"soweit sie notwendig ist\". Dabei \n\ngeht es aber, wie der folgende Satz der Bedingungen klarstellt, nur dar-\n\num, dass Kosten einer Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die keine \n\nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, nicht \n\nvom Versicherungsschutz umfasst sind (Bauer, NJW 2000, 1235, 1237). \n\nFür die Annahme, der Begriff \"notwendig\" beziehe sich auf die entspre-\n\nchende Wendung in § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, ist nach dieser Klarstellung \n\nkein Raum. § 1 (1) ARB 75 betrifft nicht den Umfang der Kostentra-\n\ngungspflicht des Versicherers. \n\n10 \n\nc) Diesen regelt vielmehr erst § 2 ARB 75. Dort wird dem Versiche-\n\nrungsnehmer die Erstattung von Verkehrsanwaltskosten ausdrücklich \n\nzugesagt, wenn er - wie hier - mehr als 100 km vom zuständigen Gericht \n\nentfernt wohnt. Diese Zusage ist nicht auf bestimmte Instanzen be-\n\nschränkt. Sie lässt auch nicht erkennen, dass der Versicherer die Kosten \n\ndes Verkehrsanwalts nur im Rahmen des zur zweckentsprechenden \n\nRechtsverfolgung im Sinne von § 91 ZPO Notwendigen trägt. Vielmehr \n\nknüpft sie allein an das von § 91 ZPO unabhängige Merkmal einer Ent-\n\nfernung der Wohnung des Versicherungsnehmers vom zuständigen Ge-\n\nricht von mehr als 100 km an (Bauer in Harbauer, Rechtsschutzversiche-\n\nrung 7. Aufl. § 2 ARB 75 Rdn. 77; Prölss/Armbrüster, aaO). Dass für die \n\nErstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten nach § 91 ZPO auch die \n\nEntfernung der Wohnung einer Partei vom Ort des Prozessgerichts eine \n\nRolle spielen kann (vgl. etwa OLG Köln AnwBl. 2001, 121), rechtfertigt \n\nnicht die Übertragung weiterer Voraussetzungen des § 91 ZPO auf § 2 \n\n(1) Buchst. a ARB 75, zumal dem durchschnittlichen Versicherungsneh-\n\nmer Einzelheiten der Rechtsprechung zu § 91 ZPO unbekannt sind. So-\n\nweit die Erstattung der Verkehrsanwaltskosten auf die Höhe der gesetzli-\n\nchen Vergütung begrenzt wird, geht es um die einschlägigen Gebühren-\n\ntatbestände des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen \n\nund Rechtsanwälte (RVG) als Obergrenze gegenüber einer etwa höheren \n\nHonorarvereinbarung (vgl. § 2 (1) Buchst. b ARB 75), also nicht um die \n\nErstattungspflicht des Prozessgegners nach § 91 ZPO. \n\n11 \n\nd) An der uneingeschränkten Zusage einer Erstattung von Ver-\n\nkehrsanwaltskosten bei entsprechender Entfernung der Wohnung des \n\nVersicherungsnehmers vom zuständigen Gericht ändert auch die dem \n\nVersicherungsnehmer in § 15 (1) Buchst. d Doppelbuchst. cc ARB 75 \n\nauferlegte Obliegenheit nichts, alles zu vermeiden, was eine unnötige \n\nErhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die \n\nGegenseite verursachen könnte. Vielmehr kann - verspricht der Versi-\n\ncherer mit § 2 (1) Buchst. a ARB 75 die Erstattung von Verkehrsanwalts-\n\nkosten unabhängig von deren Erstattungsfähigkeit nach § 91 ZPO - die \n\nBeauftragung eines Verkehrsanwalts von vornherein keine Verletzung \n\ndieser Obliegenheit darstellen. \n\n12 \n\nDanach war der Klage, deren Höhe nicht streitig ist, unter Aufhe-\n\nbung des amtsgerichtlichen Urteils stattzugeben. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanz: \n\nAG Wiesbaden, Entscheidung vom 07.09.2005 - 92 C 780/05 - 13 - -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_249-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-24/iv-zr-249-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":13}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_249-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_249-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-24/iv-zr-249-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_249-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:19:38.851723+00:00"}}