{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_246-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-02-14","aktenzeichen":"IV ZR 246/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 246/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Februar 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke \n\nam 14. Februar 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung \n\nder Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 2005 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens \n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO). \n\nStreitwert: 301.662,20 € \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDer Senat hat die Gehörsrügen geprüft, aber nicht für durchgrei-\n\nfend erachtet. \n\nDas Berufungsgericht musste sich nicht mit der Ansicht des Klä-\n\ngers auseinandersetzen, die von ihm vorgelegte notarielle Vollmacht der \n\nZedentin zugunsten des Beklagten vom 31. März 1992 sei als Maklerauf-\n\ntrag zu werten; die Urkunde rechtfertige kraft der ihr zukommenden Ver-\n\nmutung der Vollständigkeit und Richtigkeit die vom Beklagten zu wider-\n\nlegende Annahme, eine Honorierung oder Aufwandsentschädigung des \n\nBeklagten unabhängig vom Erfolg seiner Maklertätigkeit sei nicht verein-\n\nbart worden. Denn die Urkunde betrifft nicht den lediglich in der Vorbe-\n\nmerkung erwähnten Maklervertrag als solchen, sondern Vollmachten zur \n\nUnterstützung des Beklagten bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit. \n\nAußerdem gilt die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer \n\nUrkunde nur hinsichtlich des Rechtsgeschäfts, das durch die Urkunde \n\naufgenommen worden ist, also nicht für Abreden, die nach der Behaup-\n\ntung des Beklagten überhaupt erst 1994 und in den folgenden Jahren ge-\n\ntroffen worden sein sollen. \n\n3 \n\nWeiter konnte das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei die unter \n\nZeugenbeweis gestellten Behauptungen des Klägers, die Zedentin habe \n\nauf den gemeinsamen Reisen mit dem Beklagten nach Tschechien ge-\n\nnug andere Berater gehabt, der Beklagte habe sich als im eigenen Inte-\n\nresse tätiger Geschäftspartner der Zedentin vorgestellt, als wahr un-\n\nterstellen. Der Tatrichter war gleichwohl nicht gezwungen, daraus (mit \n\ndem Kläger) den Schluss zu ziehen, ein Tätigwerden und Aufwendungen \n\ndes Beklagten für die Zedentin seien auch in den Jahren 1992-1994 völ-\n\nlig ausgeschlossen (vgl. BGHZ 53, 245, 260 f.; 121, 266, 271). Dass als \n\nEntgelt für diese Leistungen die hier in Rede stehenden Beträge verein-\n\nbart worden sein könnten, hat das Berufungsgericht im Übrigen auf die \n\nErwägung gestützt, die Zedentin habe als \"spendabel großzügig auftre-\n\ntende vermeintlich reiche Frau\" gehandelt. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht war ferner nicht verpflichtet, die Zedentin \n\nnach rechtskräftiger Abweisung der gegen sie gerichteten Drittwiderklage \n\nin zweiter Instanz noch einmal, und zwar nunmehr als Zeugin, zu der \n\nBehauptung zu vernehmen, der Beklagte habe im Beisein des Bankmit-\n\narbeiters J. am 21. Dezember 1998 mit der Zedentin bei einem Be-\n\nsuch im Krankenhaus den Abschluss zweier Darlehensverträge über \n\n300.000 DM und über 290.000 DM vereinbart. Ein solcher Beweisantrag \n\nkann dem Berufungsvorbringen des Klägers nicht entnommen werden. Er \n\nhat sich eingangs seiner Berufungsbegründung lediglich pauschal auf die \n\nKlageschrift und die dort gestellten Beweisanträge bezogen, im Weiteren \n\naber nur die Würdigung der erstinstanzlichen Aussage der Zedentin \n\ndurch das Landgericht angegriffen und sie nur zu anderen Beweisthemen \n\nals Zeugin benannt (GA III 622, IV 746, 752 - dazu vgl. BU 8 unten/9 \n\noben -, 876 f.). Ihre erneute Vernehmung war auch nicht nach § 398 ZPO \n\nerforderlich, weil das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit der Zedentin \n\njedenfalls im Ergebnis nicht anders beurteilt als das Landgericht. Es hat \n\nihrer Aussage auch keine andere Bedeutung beigemessen, wenn es eine \n\nSchenkung nicht für erwiesen hält; vielmehr zieht das Berufungsgericht \n\naus der Feststellung des Landgerichts, keiner der Prozessbeteiligten ha-\n\nbe die ihm günstige Darstellung bewiesen, lediglich aus Gründen des \n\nmateriellen Rechts eine andere Folgerung. Deswegen war das Beru-\n\nfungsgericht auch nicht verpflichtet, die Zeugin H. , deren Angaben \n\nschon das Landgericht nicht geglaubt hat, noch einmal zu vernehmen. \n\n5 \n\nSchließlich trifft die Rüge nicht zu, das Berufungsgericht habe bei \n\nseiner Beweiswürdigung unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG mit zwei-\n\nerlei Maß gemessen. Das Berufungsurteil nennt sachliche Gesichtspunk-\n\nte für das Bedenken, die Zeuginnen H. und B. könnten für ihre \n\nAussagen vor Gericht beeinflusst, ja sogar \"präpariert\" worden sein, ins-\n\nbesondere ihr Aussageverhalten. Dass nicht jede Unrichtigkeit oder Un-\n\nstimmigkeit in Details zur Unverwertbarkeit einer Aussage führen muss, \n\nhat das Berufungsgericht nicht nur im Hinblick auf die Angaben des Be-\n\nklagten und der von ihm benannten Zeugen J. und S. angenom-\n\nmen, sondern auch bezüglich einzelner Angaben der Zeugin H. sowie \n\nder Zedentin. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 \n\nSatz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wiesbaden, Entscheidung vom 19.03.2002 - 8 O 47/00 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.09.2005 - 2 U 63/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_246-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-14/iv-zr-246-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_246-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_246-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-14/iv-zr-246-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_246-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:25:03.670592+00:00"}}