{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_233-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-12-20","aktenzeichen":"IV ZR 233/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AVB Hausratversicherung (hier VHB 92 § 5) Behauptet der Versicherungsnehmer, ein Einbrecher sei durch Aufhebeln einer Log- giatür in die versicherte Wohnung eingedrungen, so gehört es nicht zu den Mindest- tatsachen für das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls, dass der Versicherungs- nehmer darlegt, auf welche Weise der Täter auf die im ersten Stock des Hauses be- legene Loggia gelangt ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 233/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n20. Dezember 2006 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: nein \n\nAVB Hausratversicherung (hier VHB 92 § 5) \n\nBehauptet der Versicherungsnehmer, ein Einbrecher sei durch Aufhebeln einer Log-\ngiatür in die versicherte Wohnung eingedrungen, so gehört es nicht zu den Mindest-\ntatsachen für das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls, dass der Versicherungs-\nnehmer darlegt, auf welche Weise der Täter auf die im ersten Stock des Hauses be-\nlegene Loggia gelangt ist. \n\nBGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 233/05 - HansOLG Bremen \n LG Bremen \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, \n\ndie Richter Felsch und Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom \n\n20. Dezember 2006 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zi-\n\nvilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts \n\nin \n\nBremen vom 20. September 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger, der bei der Beklagten eine Hausratversicherung nach \n\nMaßgabe der VHB 92 unterhält, fordert eine Versicherungsleistung in \n\nHöhe von 40.615 € wegen eines behaupteten Einbruchdiebstahls. \n\nDanach soll mindestens ein unbekannter Täter in der Nacht zum \n\n31. Mai 2003 auf nicht geklärte Weise die im ersten Stock belegene, zur \n\nWohnung des Klägers gehörende Loggia erklommen, dort die zum \n\nSchlafzimmer der Wohnung führende Balkontür aufgehebelt und aus der \n\nWohnung 1.700 € Bargeld sowie zahlreiche Gegenstände, darunter einen \n\nLaptop mit Drucker, Kameras, Schmuck und 23 Herrenarmbanduhren \n\nentwendet haben. Dazu sollen zwei an der Bodenplatte des Schlafzim-\n\nmerschrankes verschraubte Möbeltresore gewaltsam herausgerissen und \n\nmitgenommen worden sein. \n\nDie vom Kläger in den frühen Morgenstunden des 31. Mai 2003 \n\nherbeigerufene Polizei fand seine Wohnung durchwühlt und an der Bal-\n\nkontür Hebelspuren vor. Inwieweit diese den Schluss darauf zulassen, \n\ndass die Balkontür aufgehebelt worden ist, ist zwischen den Parteien \n\nstreitig, von den Vorinstanzen aber offen gelassen worden. \n\nDie Beklagte hat Versicherungsleistungen unter anderem deshalb \n\nverweigert, weil ein bedingungsgemäßer Einbruchdiebstahl nicht erwie-\n\nsen, insbesondere nicht geklärt sei, wie der oder die Täter auf die Loggia \n\ngelangt seien. Dafür gäbe es keine Tatspuren. \n\nMit der Revision verfolgt der in den Vorinstanzen erfolglose Kläger \n\nsein Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zum Beweise des Versi-\n\ncherungsfalles \"Einbruchdiebstahl\" müsse der Versicherungsnehmer zu-\n\nnächst nur das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung, das \n\nheißt ein Mindestmaß von Tatsachen beweisen, die nach der Lebenser-\n\nfahrung den Schluss auf einen Einbruchdiebstahl zuließen. Dazu gehöre \n\nnicht nur, dass die als gestohlen gemeldeten Sachen vorher am angege-\n\nbenen Ort vorhanden und danach nicht mehr aufzufinden gewesen seien, \n\nsondern müssten auch Einbruchspuren vorhanden sein. Dafür genügten \n\ndie Hebelspuren an der Balkontür hier nicht. Behaupte der Versiche-\n\nrungsnehmer das Eindringen des Einbrechers über eine Balkontür, die \n\nnur über die Außenwand eines Hauses erreichbar sei, so setze das äu-\n\nßere Bild eines Einbruchdiebstahls weiter voraus, dass der Versiche-\n\nrungsnehmer schlüssig darlege, wie der Einbrecher zu der Balkontür ge-\n\nlangt sei. Diese Darlegung sei dem Kläger nicht gelungen. Er habe nur \n\nspekulativ Möglichkeiten der Tatausführung (Einsatz einer Leiter, Erklet-\n\ntern von herangeschafften Mülltonnen, \"Räuberleiter\" zweier Täter) in \n\nden Raum gestellt, die es nicht nachvollziehbar machten, wie jemand auf \n\ndie ca. 3,34 m hoch gelegene Loggia gelangt sei, bei der überdies noch \n\nein 90 cm hohes Geländer zu überwinden gewesen wäre, ohne irgend-\n\nwelche Spuren an der weißen Hauswand oder dem ebenfalls weißen Ge-\n\nländer zu hinterlassen. Soweit der Kläger einen Sachverständigenbeweis \n\nund Inaugenscheinnahme des Tatortes beantragt habe, ziele das auf ei-\n\nnen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Weiterer, erst in der Berufungs-\n\ninstanz gehaltener Klägervortrag zu in Tatortnähe gelagerten Aufstieghil-\n\nfen sei nicht mehr zuzulassen. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n8 \n\n9 \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Beru-\n\nfungsgericht die Anforderungen an die Darlegung des äußeren Bildes ei-\n\nnes Einbruchdiebstahls überspannt hat. \n\n1. Dem Versicherungsnehmer einer Sachversicherung werden von \n\nder Rechtsprechung aus dem Leistungsversprechen des Versicherers \n\nabgeleitete Erleichterungen für den Beweis eines bedingungsgemäßen \n\nDiebstahls versicherter Sachen zugebilligt (vgl. dazu BGHZ 79, 54, 59 f.; \n\n123, 217, 220; 130, 1, 3 f.; BGH, Urteil vom 14. Juni 1995 - IV ZR \n\n116/94 - VersR 1995, 956 unter 2), von denen auch das Berufungsge-\n\nricht im Ansatz zutreffend ausgeht. Sie beruhen auf der Überlegung, \n\ndass es wegen des für eine Entwendung typischen Bemühens des Tä-\n\nters, seine Tat unbeobachtet und unter Zurücklassung möglichst weniger \n\nTatspuren zu begehen, oft nicht möglich ist, im Nachhinein den Tatver-\n\nlauf konkret festzustellen. Da sich der Versicherungsnehmer gerade \n\nauch für solche Fälle mangelnder Aufklärung schützen will, kann nicht \n\nangenommen werden, der Versicherungsschutz solle schon dann nicht \n\neintreten, wenn der Versicherungsnehmer nicht in der Lage ist, den Ab-\n\nlauf der Entwendung in Einzelheiten darzulegen und zu beweisen. Des-\n\nhalb sind die Beweiserleichterungen als eine dem Vertrage innewohnen-\n\nde, materiellrechtliche Verschiebung des Eintrittsrisikos zugunsten des \n\nVersicherungsnehmers zu verstehen (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1983 \n\n- IVa ZR 19/82 - VersR 1984, 29 unter I 1 b). Ohne sie wäre der Wert ei-\n\nner Sachversicherung, soweit sie das Diebstahlsrisiko abdeckt, in Frage \n\ngestellt. Der Versicherungsnehmer bliebe oft schutzlos, obwohl er sich \n\ndurch den Abschluss der Versicherung gerade auch für Fälle schützen \n\nwollte, in denen die Umstände der Entwendung nicht umfassend aufge-\n\nklärt werden können (BGHZ 79 aaO). \n\n10 \n\nDer Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast, wenn er das \n\näußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein \n\nMindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinrei-\n\nchender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen \n\n(vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1995 aaO; BGHZ 130 aaO). Zu dem Mi-\n\nnimum an Tatsachen, die das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls \n\nausmachen, gehört neben der Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vor-\n\nhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen, dass - abgesehen von Fäl-\n\nlen des Nachschlüsseldiebstahls - Einbruchspuren vorhanden sind (Se-\n\nnatsurteil vom 14. Juni 1995 aaO). \n\n2. Solche Tatsachen hat der Kläger hier behauptet und unter Be-\n\nweis gestellt. \n\nIst eine ordnungsgemäß verschlossene Wohnung durchwühlt, sind \n\nSpuren \n\nfür das gewaltsame Herausreißen ursprünglich an einem \n\nSchrankboden verschraubter Möbeltresore vorhanden, befinden sich au-\n\nßen an einer Balkontür Hebelspuren und fehlen zahlreiche zuvor in der \n\nWohnung vorhandene Gegenstände, so lassen diese Umstände in ihrer \n\nGesamtschau mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf ei-\n\nnen Einbruchdiebstahl zu, ergeben mithin das äußere Bild einer solchen \n\nTat. \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\nDie von der Beklagten vorgebrachten Bedenken betreffen nicht \n\nmehr das äußere Bild des Einbruchdiebstahls, sondern Details des Ge-\n\nschehensablaufs, die der Kläger nicht darlegen musste, weil er sich in-\n\nsoweit in der für Entwendungsfälle typischen Beweisnot befindet und \n\ndeshalb durch die dargestellten Beweiserleichterungen geschützt werden \n\nsoll. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Frage, wie es Tätern \n\ngelingen konnte, einen Tatort mit umfangreicher Beute (zahlreichen Fel-\n\nlen und Pelzen) trotz hohen Entdeckungsrisikos unbemerkt und spurlos \n\nzu verlassen, nicht mehr die für das äußere Bild eines Einbruchdieb-\n\nstahls maßgeblichen Mindesttatsachen, sondern darüber hinausgehende \n\nEinzelheiten der Tatausführung berührt (Senatsurteil vom 14. Juni 1995 \n\naaO). Für die vom Berufungsgericht umfangreich erörterte Frage, wie Tä-\n\nter hier zur Balkontür der im Obergeschoss gelegenen Loggia gelangen \n\nkonnten, ohne Spuren zu hinterlassen, gilt nichts anderes. Das Beru-\n\nfungsgericht, das dem Kläger anlastet, er habe - anstatt den Gesche-\n\nhensablauf schlüssig darzulegen - spekulativ mehrere Möglichkeiten des \n\nAufstiegs auf die Loggia in den Raum gestellt, verkennt, dass gerade \n\ndarin die für Diebstahlsfälle typische Beweisnot des Versicherungsneh-\n\nmers ihren Ausdruck findet und der Kläger deshalb für die Darlegung des \n\näußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls zu dieser Frage nichts vorzu-\n\ntragen brauchte. Anders wäre es allenfalls dann, wenn sich ein Aufstieg \n\nauf die Loggia völlig ausschließen ließe. Dafür ist aber nichts ersichtlich. \n\n14 \n\n3. Die Bedenken des Berufungsgerichts könnten deshalb erst für \n\neine Vortäuschung des Versicherungsfalls bedeutsam werden. Indiztat-\n\nsachen, für die insoweit die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig \n\nwäre, müssten dann mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Vortäu-\n\nschung des Einbruchs schließen lassen. Schon weil das Berufungsge-\n\nricht dies nicht genügend auseinander gehalten hat, muss die Sache neu \n\nverhandelt werden. \n\nTerno Seiffert Dr. Kessal-Wulf \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bremen, Entscheidung vom 24.02.2005 - 6 O 1359/04 - \n\nOLG Bremen, Entscheidung vom 20.09.2005 - 3 U 19/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_233-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-20/iv-zr-233-05","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_233-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_233-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-20/iv-zr-233-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_233-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:10:00.968758+00:00"}}