{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_230-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-05-17","aktenzeichen":"IV ZR 230/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 12 Abs. 3; Berufsunfähigkeits-Zusatzvers § 6 Sehen die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung die Anrufung eines Ärzteausschusses im Einverständnis beider Seiten vor, kann der Versicherer, der eine Leistung ablehnt, nicht zugleich die Frist des § 12 Abs. 3 VVG für eine ge- richtliche Geltendmachung von Ansprüchen wirksam setzen, wenn er dabei nicht ausdrücklich klarstellt, dass er sich gegen ein Verfahren vor dem Ärzteausschuss entschieden hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 230/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n17. Mai 2006 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nVVG § 12 Abs. 3; Berufsunfähigkeits-Zusatzvers § 6 \n\nSehen die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung die Anrufung \neines Ärzteausschusses im Einverständnis beider Seiten vor, kann der Versicherer, \nder eine Leistung ablehnt, nicht zugleich die Frist des § 12 Abs. 3 VVG für eine ge-\nrichtliche Geltendmachung von Ansprüchen wirksam setzen, wenn er dabei nicht \nausdrücklich klarstellt, dass er sich gegen ein Verfahren vor dem Ärzteausschuss \nentschieden hat. \n\nBGH, Urteil vom 17. Mai 2006 - IV ZR 230/05 - OLG Köln \n LG Köln \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 17. Mai 2006 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Köln vom 12. September 2005 wird auf Kos-\n\nten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger macht Ansprüche gegen die Beklagte aus einer Beruf-\n\nsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend. Im Jahre 2000 erkrankte er. \n\nNachdem sein Krankentagegeldversicherer ein ärztliches Gutachten ein-\n\ngeholt und den Kläger darauf hingewiesen hatte, er sei berufsunfähig, \n\nmeldete er Ansprüche bei der Beklagten an. \n\nNach Einholung eines weiteren ärztlichen Gutachtens teilte die \n\nBeklagte dem Kläger mit Schreiben vom 2. November 2001 - zuge-\n\ngangen am 14. November 2001 - u.a. mit: \n\n\"… \nAufgrund der ärztlichen Einschätzung sind uns daher Leis-\ntungen aus dieser BUZ zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht \nmöglich. \n\nSollte jedoch zu unserer heutigen Entscheidung kein Ein-\nverständnis bestehen, müssten die vermeintlichen Ansprü-\nche innerhalb einer Frist von 6 Monaten - gerechnet ab Zu-\ngang dieses Schreibens - gerichtlich gegen uns geltend \ngemacht werden. Wird diese Frist versäumt, so sind wir \ngemäß § 12 III Versicherungsvertragsgesetz allein schon \nwegen des Fristablaufs von der Verpflichtung zur Leistung \nfrei. …\" \n\n3 \n\nDer anwaltlich vertretene Kläger machte mit Schreiben vom 2. Mai \n\n2002 geltend, im Hinblick auf das in den Bedingungen der Beklagten \n\nvorgesehene Verfahren vor dem Ärzteausschuss, dessen Durchführung \n\nverlangt werde, sei die Belehrung der Beklagten in ihrem Schreiben vom \n\n2. November 2001 unvollständig. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben \n\nvom 7. Mai 2002, nach den Bedingungen stehe auch dem Versicherer \n\ndas Recht zu, anstelle einer Entscheidung des Ärzteausschusses eine \n\nEntscheidung durch die ordentlichen Gerichte zu verlangen; von diesem \n\nRecht habe sie in ihrem Schreiben vom 2. November 2001 Gebrauch \n\ngemacht und folgerichtig den Hinweis nach § 12 Abs. 3 VVG erteilt. Der \n\nKläger reichte seine Klage am 1. August 2002 bei Gericht ein. Die Be-\n\nklagte hat sich auf Versäumung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG berufen. \n\n4 \n\nDie maßgebenden Bestimmungen in den Versicherungsbedingun-\n\ngen der Beklagten (im Folgenden: AVB) lauten: \n\n\"§ 5 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leis-\n\ntungspflicht ab? \n\nNach Prüfung der uns eingereichten sowie der von uns bei-\ngezogenen Unterlagen erklären wir, ob und von welchem \nZeitpunkt an wir eine Leistungspflicht anerkennen. \n\n§ 6 Bis wann können bei Meinungsverschiedenheiten \nRechte geltend gemacht werden und wer entschei-\ndet in diesen Fällen? \n\n1. Wenn derjenige, der den Anspruch auf die Versiche-\nrungsleistung geltend macht, mit unserer Leistungsent-\nscheidung (§ 5) nicht einverstanden ist, kann er inner-\nhalb von sechs Monaten nach Zugang unserer Entschei-\ndung Klage erheben. Die Entscheidung liegt dann aus-\nschließlich bei den Gerichten. \n\n2. Beschränken sich die Meinungsverschiedenheiten auf \ndie Frage, ob, in welchem Grad oder von welchem Zeit-\npunkt an Berufsunfähigkeit vorliegt, so entscheidet an-\nstelle des Gerichts ein Ärzteausschuß, wenn sich beide \nSeiten darauf einigen. Der Ansprucherhebende muß sich \ninnerhalb von sechs Monaten nach Zugang unserer Leis-\ntungsentscheidung (§ 5) äußern, ob er das Verfahren vor \ndem Ärzteausschuß wünscht. \n\n3. Läßt der Ansprucherhebende die Sechsmonatsfrist ver-\nstreichen, ohne daß er entweder vor dem Gericht Klage \nerhebt oder das Verfahren vor dem Ärzteausschuß ver-\nlangt, so sind weitergehende Ansprüche, als wir sie an-\nerkannt haben, ausgeschlossen. Auf diese Rechtsfolge \nwerden wir in unserer Erklärung nach § 5 besonders hin-\nweisen. \n\n…\" \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht \n\nhat die Beklagte nach Beweisaufnahme über die Berufsunfähigkeit im \n\nWesentlichen antragsgemäß verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision \n\nder Beklagten. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Beklagte nicht nach \n\n§ 12 Abs. 3 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden. Denn \n\nes fehle an einer wirksamen Belehrung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG. \n\nDie Beklagte habe in ihrem Schreiben vom 2. November 2001 nicht ge-\n\nmäß § 6 Nr. 3 Satz 2 AVB darauf hingewiesen, dass die Sechsmonats-\n\nfrist außer durch gerichtliches Geltendmachen des Anspruchs auch \n\ndurch das Verlangen gewahrt werde, den Ärzteausschuss einzuschalten. \n\nDie Beklagte habe sich in dem Schreiben vom 2. November 2001 auch \n\nnicht dahin erklärt, dass sie selbst nicht mit einer Entscheidung des Ärz-\n\nteausschusses einverstanden sei, so dass dem Kläger nur der Weg ge-\n\nrichtlicher Geltendmachung offen stehe. Dies sei dem Schreiben der Be-\n\nklagten zwar konkludent zu entnehmen. Das genüge aber nicht, weil ein \n\ndurchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer aufgrund des § 6 \n\nAVB eine ausdrückliche Erklärung der Beklagten erwarten könne, wenn \n\ndiese das Verfahren vor dem Ärzteausschuss von sich aus ablehnen wol-\n\nle. Denn § 6 AVB sehe zunächst auf einer ersten Stufe eine Belehrung \n\ndarüber vor, dass der Versicherungsnehmer entweder das Verfahren vor \n\ndem Ärzteausschuss oder ein gerichtliches Verfahren verlangen könne. \n\nWähle der Versicherungsnehmer dann das Verfahren vor dem Ärzteaus-\n\nschuss, könne die Beklagte dies auf einer weiteren Stufe ablehnen. \n\nWenn die Beklagte dagegen die Anrufung des Ärzteausschusses sofort \n\nvon sich aus ablehnen wolle, was zulässig sei, müsse sie dies für den \n\nVersicherungsnehmer eindeutig verständlich machen; dann erst könne \n\ndie Beklagte den Versicherungsnehmer auf die gerichtliche Geltendma-\n\nchung verweisen. An einer eindeutigen Erklärung der Beklagten, sie leh-\n\nne den Ärzteausschuss ab, fehle es jedoch im Schreiben vom 2. Novem-\n\nber 2001. Der verständige Versicherungsnehmer müsse diesem Schrei-\n\nben nicht zwingend entnehmen, dass damit zugleich die Anrufung des \n\nÄrzteausschusses abgelehnt werde. Auch in den nachfolgenden Schrei-\n\nben habe die Beklagte lediglich auf ihr Schreiben vom 2. November 2001 \n\nBezug genommen. Damit sei die Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht \n\nwirksam in Gang gesetzt worden. \n\nDas Berufungsgericht stellt schließlich fest, der Kläger sei bedin-\n\ngungsgemäß berufsunfähig. \n\n2. Die Revision greift die Feststellungen zur Berufungsunfähigkeit \n\ndes Klägers nicht an. Sie wendet sich allein gegen die Annahme des Be-\n\nrufungsgerichts, die Frist des § 12 Abs. 3 VVG sei nicht wirksam in Lauf \n\ngesetzt worden. Diese Annahme trifft jedoch im Ergebnis zu. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\na) Aus dem Schreiben der Beklagten vom 2. November 2001 geht \n\nhervor, dass die Beklagte ihre Leistungsverpflichtung nur deshalb abge-\n\nlehnt hat, weil sie anderer Meinung als der Kläger hinsichtlich der Frage \n\nwar, ob bei ihm nach ärztlicher Einschätzung Berufsunfähigkeit vorliege. \n\nMithin kam hier nach § 6 Nr. 2 Satz 1 AVB grundsätzlich anstelle des \n\nGerichts auch eine Entscheidung des Ärzteausschusses in Betracht, \n\nwenn sich beide Seiten darauf einigten. Aus der Notwendigkeit einer Ei-\n\nnigung beider Seiten geht für den durchschnittlichen Versicherungsneh-\n\nmer, auf dessen Verständnis es für die Auslegung von Allgemeinen Ver-\n\nsicherungsbedingungen ankommt (st. Rspr., vgl. BGHZ 123, 83, 85), hin-\n\nreichend deutlich hervor, dass der Versicherer nicht verpflichtet ist, das \n\nVerfahren vor dem Ärzteausschuss auf Wunsch des Versicherungsneh-\n\nmers durchzuführen, sondern diese Alternative auch von sich aus ableh-\n\nnen kann. Das kann bereits in der Entscheidung über die Leistungsab-\n\nlehnung nach § 5 AVB geschehen (Senatsurteil vom 7. November 1990 \n\n- IV ZR 201/89 - VersR 1991, 90 unter 3), wie das Berufungsgericht auch \n\nnicht verkannt hat. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte den Kläger mit \n\nihrem Schreiben vom 2. November 2001 zwar unter Belehrung über die \n\nFolgen einer Versäumung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG allein auf den \n\nWeg der gerichtlichen Geltendmachung verwiesen. Eine ausdrückliche \n\nAblehnung des Verfahrens vor dem Ärzteausschuss enthält es aber \n\nnicht. \n\n11 \n\nb) Indessen wird erst durch die Ablehnung des Verfahrens vor dem \n\nÄrzteausschuss die Rechtslage geschaffen, die Voraussetzung für die \n\nAnwendung von § 12 Abs. 3 VVG ist. Hierfür genügt eine Leistungsab-\n\nlehnung des Versicherers für sich genommen noch nicht, weil die Versi-\n\ncherungsbedingungen bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen der \n\nBerufsunfähigkeit auch das Verfahren vor dem Ärzteausschuss vorse-\n\nhen. Solange sich noch keine der Parteien einem solchen Verfahren ver-\n\nschlossen hat, ist die Ablehnung der Leistungspflicht durch den Versi-\n\ncherer nicht endgültig. \n\n12 \n\nKann der Versicherer von § 12 Abs. 3 VVG also erst Gebrauch \n\nmachen, wenn die in § 6 Nr. 2 Satz 1 AVB eröffnete Möglichkeit einer \n\nEntscheidung des Ärzteausschusses nicht mehr in Betracht kommt, muss \n\ner, wenn dies nicht schon geschehen ist, spätestens im Zusammenhang \n\nmit seiner Belehrung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG deutlich machen, \n\ndass er das Verfahren vor dem Ärzteausschuss ablehne und dieser Weg \n\ndeshalb auch für den Versicherten abgeschnitten sei. Denn erst mit dem \n\nZugang einer solchen Erklärung wird der Rechtszustand geschaffen, den \n\ndie Anwendung des § 12 Abs. 3 VVG voraussetzt (Senatsurteil vom \n\n7. November 1990 aaO). \n\n13 \n\nc) Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, dass eine Beleh-\n\nrung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG - wie sie hier im Schreiben vom \n\n2. November 2001 erteilt worden ist - als konkludente Ablehnung einer \n\nan sich noch möglichen Anrufung des Ärzteausschusses gemeint sein \n\nkann. Ein solches Verständnis liegt aber für den Empfänger dieser Erklä-\n\nrung gerade bei sorgfältiger Prüfung der hier vereinbarten Versiche-\n\nrungsbedingungen \n\nfern. Die ablehnende Leistungsentscheidung \n\nim \n\nSchreiben vom 2. November 2001 eröffnete dem Kläger nach § 6 Nr. 2 \n\nSatz 2 AVB ohne weiteres die Möglichkeit, innerhalb von sechs Monaten \n\nklarzustellen, ob er eine Anrufung des Ärzteausschusses wünsche. Die-\n\nser Vorschrift liegt - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - die \n\nVorstellung zugrunde, dass sich der Versicherer nicht schon in seiner \n\nLeistungsentscheidung gemäß § 5 AVB zu der Frage äußern werde, ob \n\ner dem Verfahren vor dem Ärzteausschuss zustimme oder nicht, sondern \n\nerst nach einem entsprechenden Verlangen des Versicherungsnehmers. \n\nIn diese Richtung weist auch die in § 6 Nr. 3 Satz 2 AVB vorgesehene \n\nBelehrung. Will der Versicherer von diesem Verfahren abweichen und mit \n\nseiner Leistungspflicht zugleich auch eine Anrufung des Ärzteausschus-\n\nses ablehnen, was ihm die Bedingungen nicht verwehren, bedarf dies ei-\n\nner ausdrücklichen Klarstellung, die zu einer Belehrung nach § 12 Abs. 3 \n\nSatz 2 VVG hinzutreten muss (Senatsurteil vom 7. November 1990 aaO; \n\nvgl. Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 12 Rdn. 92; Knappmann \n\nin Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. AUB 61 § 12 Rdn. 4 unter Aufgabe der in \n\nder Vorauflage vertretenen Ansicht). Andernfalls bleiben bei einer nicht \n\nweiter im Hinblick auf § 6 Nr. 2 Satz 1 AVB erläuterten Verweisung des \n\nVersicherungsnehmers auf eine gerichtliche Geltendmachung wie im vor-\n\nliegenden Fall zumindest Zweifel, ob das Verfahren vor dem Ärzteaus-\n\nschuss noch möglich sei und dem Versicherungsnehmer deshalb offen \n\nstehe, sich für diese Alternative zu entscheiden. \n\n14 \n\nDas Berufungsgericht hat daher mit Recht angenommen, dass mit \n\nSchreiben vom 2. November 2001 die Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht in \n\nLauf gesetzt worden ist. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \nLG Köln, Entscheidung vom 07.05.2003 - 23 O 334/02 - \nOLG Köln, Entscheidung vom 12.09.2005 - 5 U 93/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_230-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-17/iv-zr-230-05","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":15}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_230-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_230-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-17/iv-zr-230-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_230-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:34:01.262778+00:00"}}