{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_226-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-05-20","aktenzeichen":"IV ZR 226/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 226/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n20. Mai 2009 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen \n\nVerfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 30. April \n\n2009 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, \n\nWendt, Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der \n\n6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 15. Juli \n\n2005 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsge-\n\nrichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2004 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. \n\nStreitwert: 2.195,22 € \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nI. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder \n\n(VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten \n\nArbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-\n\ncherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-\n\nnenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No-\n\nvember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zu-\n\nsatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstel-\n\nlungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertrags-\n\nparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom \n\n1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Ver-\n\nsorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhen-\n\nde - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und \n\ndurch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem er-\n\nsetzt. \n\n2 \n\nDie neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsrege-\n\nlungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan-\n\nwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte \n\nStartgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten \n\nübertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht \n\neingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-\n\nden. Rentennah ist, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet \n\nhatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des \n\nAbrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in \n\nder Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen konnte. Die \n\nAnwartschaften der rentennahen Versicherten werden weitgehend nach \n\ndem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen (§§ 78 Abs. 1 und 2, \n\n79 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VBLS), wohingegen sich die Anwartschaften der \n\nrentenfernen Versicherten nach § 18 Abs. 2 BetrAVG berechnen (§§ 78 \n\nAbs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS). \n\n3 \n\nSeit der Satzungsänderung vom 26. Juni 2003 (BAnz. Nr. 132 vom \n\n19. Juli 2003), die auf dem Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV/ATV-K \n\nvom 12. März 2003 beruht, sieht die VBLS auch für schwerbehinderte \n\nVersicherte, die am 31. Dezember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet \n\nhatten, unter den Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS eine \n\nStartgutschriftberechnung nach den für rentennahe Versicherte gelten-\n\nden Grundsätzen vor. \n\n4 \n\n5 \n\nII. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstel-\n\nlung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung und über die Höhe der er-\n\nteilten Startgutschrift. \n\nDie am 23. Februar 1947 geborene und bei der Beklagten renten-\n\nberechtigte Klägerin war bereits am Umstellungsstichtag schwerbehin-\n\ndert. Die Beklagte setzte mit Mitteilung vom 15. Oktober 2002 die Start-\n\ngutschrift der Klägerin zunächst nach den für rentenferne Versicherte \n\ngeltenden Grundsätzen fest. Mit Mitteilung vom 24. September 2003 er-\n\nteilte die Beklagte der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Schwerbe-\n\nhinderteneigenschaft eine neue Startgutschrift nach den für rentennahe \n\nVersicherte geltenden Grundsätzen. Die Klägerin erstrebt vorrangig die \n\nFortschreibung ihrer Rentenanwartschaft nach dem vor der Systemum-\n\nstellung geltenden Satzungsrecht über den Umstellungsstichtag hinaus. \n\n6 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der \n\nKlägerin hat das Landgericht - unter Klageabweisung im Übrigen - fest-\n\ngestellt, die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin bei Eintritt des Versi-\n\ncherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem ge-\n\nringeren Betrag der nach ihrer alten Satzung (Fassung der 41. Änder-\n\nung) entweder zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) oder zum \n\nEintritt des Versicherungsfalles errechneten Zusatzrente entspricht. \n\n7 \n\nDie Klägerin verfolgt mit ihrer Revision ihre bisherigen Anträge \n\nweiter, soweit sie damit abgewiesen worden ist. Die Beklagte begehrt mit \n\nihrer Revision die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. \n\n8 \n\n9 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des \n\nangegriffenen Urteils sowie zur Wiederherstellung des die Klage abwei-\n\nsenden amtsgerichtlichen Urteils. Die Revision der Klägerin hat keinen \n\nErfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht sieht gegen den Systemwechsel keine \n\nrechtlichen Bedenken, sofern bei der Umstellung nicht in erdiente An-\n\nwartschaften eingegriffen werde. Als erdient anzusehen sei eine Anwart-\n\nschaft auf eine dynamische Versorgungsrente. Ein Eingriff liege dann \n\nvor, wenn ein Versicherter bei Eintritt des Versicherungsfalles im Zeit-\n\npunkt des Systemwechsels nach der alten Satzung eine wesentlich hö-\n\nhere Leistung erhalten hätte als in der Startgutschrift ausgewiesen. Dies \n\nlasse sich jeweils nur im Einzelfall ermitteln. Nach den von der Beklagten \n\nauch in anderen Verfahren vorgelegten Berechnungen sei aber jedenfalls \n\nzur Zeit des Systemwechsels eine überaus große Verminderung der er-\n\nrechneten Rentenanwartschaft festzustellen, die sich meist noch über ei-\n\nnen langen Zeitraum erstrecke. Die jeweilige Verminderung stelle einen \n\nerheblichen, von den Tarifvertragsparteien jedoch unbeabsichtigten Ein-\n\ngriff in die erdienten Anwartschaften dar. Auch die Klägerin sei von ei-\n\nnem derartigen Eingriff betroffen. Dieser unbeabsichtigte Eingriff stehe \n\neiner unbewussten Regelungslücke gleich, die durch eine ergänzende \n\nAuslegung geschlossen werden müsse, wenn sich unter Berücksichti-\n\ngung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mut-\n\nmaßlichen Willen der Vertragsparteien ergäben oder eine bestimmte Re-\n\ngelung nach objektiver Betrachtung dringend geboten sei. Hier liege es \n\nnahe, dass die Tarifvertragsparteien die Lücke mit der von ihm, dem Be-\n\nrufungsgericht, getroffenen Regelung geschlossen hätten, wenn sie sich \n\ndes Eingriffs in geschützte Anwartschaften bewusst gewesen wären. \n\nWeitergehende unzulässige Eingriffe lägen dagegen nicht vor. \n\n10 \n\n11 \n\nII. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung insoweit nicht stand, als \n\ndas Berufungsgericht einen ungerechtfertigten Eingriff angenommen hat. \n\nDie der Klägerin mit der Mitteilung der Beklagten vom 24. Septem-\n\nber 2003 erteilte und allein maßgebliche Startgutschrift ist nicht zu bean-\n\nstanden und damit verbindlich. Die Beklagte hat diese - nach erfolgter \n\nÄnderung ihrer Satzung vom 26. Juni 2003 - gemäß dem neuen Rege-\n\nlungsinhalt des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS berechnet und somit die für ren-\n\ntennahe Versicherte geltenden Übergangsregelungen zur Anwendung \n\ngebracht. Die Angriffe der Revision der Klägerin gegen die Übergangsre-\n\ngelungen für rentenferne Versicherte gehen daher ins Leere. \n\n12 \n\nDie Übergangsregelungen für rentennahe Versicherte sind wirk-\n\nsam. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ \n\n174, 127 unter Tz. 25 ff., 27) entschieden, dass die Satzung der Beklag-\n\nten auch ohne Zustimmung der Versicherten und im Wege einer umfas-\n\nsenden Systemumstellung geändert werden konnte. Mit Urteil vom \n\n24. September 2008 (IV ZR 134/07 - BGHZ 178, 101) hat der Senat dies \n\nbestätigt und die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstel-\n\nlung von den rentennahen Versicherten erworbenen Rentenanwartschaf-\n\nten sowie deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensys-\n\ntem gebilligt. Die von den Tarifvertragsparteien im Rahmen ihres weiten \n\nGestaltungsspielraums getroffene Regelung ist jedenfalls vertretbar und \n\nschon aus diesem Grunde verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\nAuch soweit die Übergangsregelungen für schwerbehinderte rentennahe \n\nVersicherte gegenüber nicht schwerbehinderten rentennahen Versicher-\n\nten hinsichtlich des Hochrechnungszeitpunkts abgewandelt sind (§ 79 \n\nAbs. 2 Sätze 4 und 5 VBLS), beruht dies auf einem sachlichen Grund \n\nund ist daher nicht zu beanstanden (Senatsurteil vom 3. Dezember 2008 \n\n- IV ZR 251/06 - abrufbar bei juris Tz. 25 f.). Im Einzelnen wird auf die \n\nAusführungen in den genannten Senatsurteilen verwiesen. \n\n13 \n\nDeshalb kann die Klägerin mit ihren weitergehenden Anträgen kei-\n\nnen Erfolg haben, worauf das Amtsgericht zutreffend erkannt hat. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Harsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nAG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.10.2004 - 2 C 98/04 - \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.07.2005 - 6 S 43/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_226-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-20/iv-zr-226-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_226-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_226-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-20/iv-zr-226-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_226-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:33:49.326479+00:00"}}