{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_224-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-09-17","aktenzeichen":"IV ZR 224/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nANERKENNTNISTEIL- UND \nSCHLUSSURTEIL \n\nIV ZR 224/05 \n\nVerkündet am: \n17. September 2008 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren \n\ngemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 6. August 2008 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die \n\nRichterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 20. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Köln vom 14. September 2005 \n\nim Umfang des in der Revisionsinstanz gestellten Hilfsan-\n\ntrages aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Köln \n\nvom 7. Dezember 2004 wie folgt geändert: \n\nEs wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ih-\n\nrer Satzung vom 29. Oktober 2002 erteilte Startgutschrift \n\nden Wert der vom Kläger bis zum 31. Dezember 2001 er-\n\nlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versiche-\n\nrungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich \n\nfestlegt. \n\nDie weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu \n\ntragen. \n\nStreitwert: 4.000 € \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie beklagte Zusatzversorgungskasse hat die Aufgabe, den Be-\n\nschäftigten der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes \n\nim Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Er-\n\nwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit \n\nNeufassung ihrer Satzung vom 29. Oktober 2002 (GV.NRW Nr. 31 vom \n\n29. November 2002, S. 540) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssys-\n\ntem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umge-\n\nstellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentli-\n\nchen Dienstes im Tarifvertrag Altersvorsorge Kommunal vom 1. März \n\n2002 (ATV-K) vereinbart. Damit wurde das auf früheren tarifvertraglichen \n\nVereinbarungen beruhende endgehaltsbezogene Gesamtversorgungs-\n\nsystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes \n\nBetriebsrentensystem ersetzt. \n\n2 \n\nDie neue Satzung der Beklagten (RZVKS) enthält Übergangsrege-\n\nlungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan-\n\nwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte \n\nStartgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten \n\nübertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht \n\neingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-\n\nden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr voll-\n\nendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. Pflichtversiche-\n\nrungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen \n\nkann (§ 73 Abs. 2 Satz 1 RZVKS). Die Anwartschaften der rentennahen \n\nVersicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt \n\nund übertragen. Die Anwartschaften der übrigen rentenfernen Versicher-\n\nten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 \n\nAbs. 1 Satz 1 ATV-K, 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 RZVKS i.V. mit \n\n§ 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Unabhängig von ih-\n\nrer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahr-\n\ngang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre \n\npflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr \n\nder Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 \n\nVersorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Mul-\n\ntiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbe-\n\nschäftigungsquotienten (§§ 9 Abs. 3 ATV-K, 35 Abs. 3 RZVKS). \n\n3 \n\nDer nach dem 31. Dezember 1946 geborene und somit einem ren-\n\ntenfernen Jahrgang zugehörige Kläger und die Beklagte streiten im We-\n\nsentlichen über die Zulässigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit \n\nder Übergangsregelung für rentenferne Versicherte und die Höhe der \n\ndem Kläger erteilten Startgutschrift von 100,48 Versorgungspunkten (das \n\nentspricht einem Wert von monatlich 401,90 €). \n\n4 \n\nDer Kläger hält die Beklagte insbesondere für verpflichtet, ihm bei \n\nEintritt des Versicherungsfalles eine Betriebsrente mindestens in Höhe \n\ndes geringeren Betrages zu gewähren, wie er sich unter Zugrundelegung \n\nder bis zum 31. Dezember 2001 gültigen (alten) Satzung der Beklagten \n\nzu diesem Zeitpunkt oder zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungs-\n\nfalles ergebe. Darüber hinaus erstrebt er eine Verpflichtung der Beklag-\n\nten, bei der Ermittlung der Startgutschrift bestimmte, in verschiedenen \n\nKlageanträgen näher konkretisierte Berechnungselemente zugrunde zu \n\nlegen. \n\n5 \n\nDie Beklagte stützt ihren Antrag auf Klagabweisung unter anderem \n\ndarauf, dass die beanstandete Übergangsregelung für rentenferne Versi-\n\ncherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von den Tarifvertrags-\n\nparteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe, die mit Rücksicht \n\nauf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie der ohnehin ein-\n\ngeschränkten rechtlichen Überprüfung standhalte. Im Übrigen wahre die \n\nerteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich geschützten Besitzstand \n\nder rentenfernen Versicherten. \n\n6 \n\n7 \n\nDie Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. \n\nMit seiner Revision verfolgt der Kläger seine bisherigen Anträge \n\nweiter und hat in der Revisionsinstanz hilfsweise die Feststellung bean-\n\ntragt, dass die ihm erteilte Startgutschrift den Wert der bis zum \n\n31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Ver-\n\nsicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege. \n\nDiesen Hilfsantrag hat die Beklagte anerkannt. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n8 \n\nDie zulässige Revision hat insoweit Erfolg, als die Beklagte ihrem \n\nAnerkenntnis gemäß dahingehend zu verurteilen war, dass die dem Klä-\n\nger erteilte Startgutschrift vom 3. Oktober 2002 den Wert der bis zum \n\n31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Ver-\n\nsicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt \n\n(§ 307 Satz 1 ZPO). Im Übrigen ist die Revision unbegründet. \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Satzungsänderung der Beklagten \n\nfür wirksam gehalten und dazu im Wesentlichen ausgeführt: \n\n10 \n\nEiner Zustimmung der Versicherten zur Satzungsänderung habe \n\nes wegen der in § 2 Abs. 3 RZVKS a.F. angeordneten Wirkung einer Än-\n\nderung auch für bestehende Mitgliedsverhältnisse, Einzelversicherungs-\n\nverhältnisse und bereits bewilligte Versicherungsleistungen nicht bedurft. \n\nZudem habe das zuständige Ministerium die Änderung nach § 8 Abs. 2 \n\nRZVKS a.F. genehmigt. \n\n11 \n\nDie Satzungsänderung sei auch in materieller Hinsicht nicht zu be-\n\nanstanden. Als Allgemeine Versicherungsbedingungen unterfielen die \n\nSatzungsregelungen zwar der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB. Bei \n\nder Umstellung des Gesamtversorgungssystems auf das sog. Punktemo-\n\ndell handle es sich jedoch um eine Grundentscheidung der Sozialpartner, \n\ndie als Ausfluss der Tarifautonomie der Inhaltskontrolle nur insoweit zu-\n\ngänglich sei, als diese Grundentscheidung nicht gegen Grundrechte ver-\n\nstoßen dürfe (§§ 310 Abs. 4 Satz 3, 307 Abs. 3 BGB). Eine Grundrechts-\n\nverletzung sei jedoch nicht festzustellen. Ein Eingriff in erdiente Anwart-\n\nschaften komme schon deswegen nicht in Betracht, weil es konkrete, be-\n\ntraglich feststehende Anwartschaften vor Eintritt des Versicherungsfalles \n\nnoch gar nicht gebe. Ein Eingriff in erdiente Besitzstände sei zudem als \n\nzur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Zusatzversorgungs-\n\nkassen im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich und \n\nangemessen im engeren Sinne anzusehen. Ein Verstoß gegen Art. 3 \n\nAbs. 1 GG liege vor allem deswegen nicht vor, da auch Beamte mit Ab-\n\nstrichen bei den Pensionen konfrontiert seien. \n\n12 \n\nDie Satzungsregelungen seien auch im Übrigen verhältnismäßig \n\nund mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar. Insbesondere trügen \n\ndie differenzierten Übergangsregelungen dem Umstand Rechnung, dass \n\nje nach Alter des Versicherten unterschiedliche Anforderungen an den \n\nVertrauensschutz zu stellen seien. Bei rentenfernen Jahrgängen seien \n\ndie Anforderungen an den Vertrauensschutz geringer, da es für diese \n\nnoch möglich und zumutbar sei, sich durch private Altersversorgung zu-\n\nsätzlich abzusichern. \n\n13 \n\nSoweit bei Errechnung der Startgutschriften auf die am Umstel-\n\nlungsstichtag maßgebliche Steuerklasse der Versicherten abgestellt \n\nwerde, sei dies nicht zu beanstanden. \n\n14 \n\nII. Dies hält, wie sich aus dem - nach Erlass des Berufungsurteils \n\nergangenen - Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - BGHZ \n\n174, 127 ff. = BetrAV 2008, 203 = NVwZ 2008, 455 = ZTR 2008, 199) er-\n\ngibt, rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. \n\n15 \n\nDer Senat (aaO) hat festgestellt, dass die von der Versorgungsan-\n\nstalt des Bundes und der Länder (VBL) dem dortigen rentenfernen Versi-\n\ncherten erteilte Startgutschrift den Wert seiner bis zum Umstellungsstich-\n\ntag erworbenen Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfal-\n\nles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt. Die Grundsätze \n\ndieser Entscheidung lassen sich auf die Übergangsregelung für renten-\n\nferne Versicherte in der neuen Satzung der Beklagten übertragen. Denn \n\nauch die VBL hatte mit der Neufassung ihrer Satzung vom 22. November \n\n2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) - wie die Beklagte - ihr Zusatz-\n\nversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 durch ein auf \n\neinem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. Aus-\n\ngangspunkt für diese Neuordnung der Altersversorgung im öffentlichen \n\nDienst war der \"Altersversorgungsplan 2001\", der in der Folge im Einzel-\n\nnen durch den \"Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der \n\nBeschäftigten des öffentlichen Dienstes\" (Tarifvertrag Altersversorgung - \n\nATV) und den grundsätzlich inhaltsgleichen \"Tarifvertrag über die zusätz-\n\nliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Alters-\n\nvorsorge-TV-Kommunal - (ATV-K)\" - jeweils vom 1. März 2002 - umge-\n\nsetzt wurde. Die Satzung der VBL findet dabei ihre Grundlage im ATV, \n\ndie der Beklagten im ATV-K. Die in den Satzungen getroffenen Über-\n\ngangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen \n\nRentenanwartschaften - zu denen sich das Senatsurteil vom 14. Novem-\n\nber 2007 (aaO) verhält - stimmen daher weitestgehend überein. \n\n16 \n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Sat-\n\nzung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten geändert \n\nund vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemo-\n\ndell (Betriebsrentensystem) umgestellt werden konnte. Denn zum einen \n\nschließt die Beklagte - wie die VBL - seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten der \n\nSatzung vom 5. Februar 1968 zum 1. Januar 1967 GV. NW. 1968 S. 72) \n\nGruppenversicherungsverträge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeit-\n\nnehmer - diese werden lediglich als Versicherte und Bezugsberechtigte \n\nin die Gruppenversicherung einbezogen -, sondern die an der Beklagten \n\nbeteiligten Arbeitgeber Versicherungsnehmer sind (BGHZ 103, 370, \n\n379 f., 382; 142, 103, 106 und ständig). Zum anderen enthielt die Sat-\n\nzung der Beklagten seither in § 2 Abs. 3 - wie diejenige der VBL in § 14 - \n\neinen Änderungsvorbehalt, der auch für bestehende Versicherungen galt \n\nund eine Zustimmung der Versicherten bei Satzungsänderungen nicht \n\nvoraussetzt. Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbehalts, der \n\nsich nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen be-\n\nschränkt, sondern auch zu einer umfassenden Systemumstellung er-\n\nmächtigt (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 27), bestehen \n\nkeine Bedenken. Satzungsänderungen sind daher ohne die Zustimmung \n\ndes Arbeitnehmers als Versichertem möglich (Senatsurteil vom 14. No-\n\nvember 2007 aaO Tz. 25 m.w.N.). Für den Systemwechsel hat auch ein \n\nausreichender Anlass bestanden (Senatsurteil vom 14. November 2007 \n\naaO Tz. 26). \n\n17 \n\n2. Der Schutz der im Zeitpunkt des Systemwechsels bereits beste-\n\nhenden Rentenansprüche und -anwartschaften ist durch Übergangs- \n\nbzw. Besitzstandsregelungen sicherzustellen. Insofern hängt die Frage, \n\ninwieweit Versicherte in ihren bis zur Umstellung erworbenen Rechten \n\nverletzt sind, allein davon ab, inwieweit die Übergangsvorschriften diese \n\nRechte wahren (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 27). Für \n\ndie Ermittlung der Startgutschriften rentenferner Pflichtversicherter ist in \n\nden §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV-K, 72 Abs. 1 und 2, 73 \n\nAbs. 1 Satz 1 RZVKS (entspricht §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 \n\nVBLS) i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG eine Übergangsregelung getroffen \n\nworden. Sie zielt darauf ab, den rentenfernen Pflichtversicherten bei der \n\nBerechnung ihrer Startgutschrift die nach dem Betriebsrentengesetz bis \n\nzum Umstellungsstichtag unverfallbar gewordenen Rentenanwartschaf-\n\nten in das neue Betriebsrentensystem zu übertragen (Senatsurteil vom \n\n14. November 2007 aaO Tz. 39). \n\n18 \n\na) Diese Übergangsregelung ist im Grundsatz nicht zu beanstan-\n\nden (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 11, 64). Das gilt \n\nauch, soweit sie durch Festschreibung der maßgeblichen Berechnungs-\n\nfaktoren zum Umstellungsstichtag (§§ 32 Abs. 4 ATV-K, 72 Abs. 2 \n\nRZVKS - entspricht § 78 Abs. 2 VBLS -, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV-K, 73 \n\nAbs. 1 Satz 1 RZVKS - entspricht § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS - i.V. mit \n\n§§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c, 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG) - insbe-\n\nsondere des Arbeitsentgelts und der Steuerklasse - zu Eingriffen in die \n\nerdiente Dynamik und damit in einen nach den Grundsätzen des Ver-\n\ntrauensschutzes geschützten Bereich führt (Senatsurteil vom 14. Novem-\n\nber 2007 aaO Tz. 77-79). Dasselbe gilt auch, soweit der Berechnung ei-\n\nne Teilzeitbeschäftigung im relevanten Zeitraum zugrunde gelegt wird. \n\n19 \n\nDass die Startgutschriften an einer mit der Anwendung des Alters-\n\nfaktors (§ 34 Abs. 2 und 3 RZVKS - entspricht § 36 Abs. 2 und 3 VBLS) \n\nverbundenen Verzinsung nicht teilnehmen, verstößt ebenfalls nicht ge-\n\ngen höherrangiges Recht. Denn die Dynamisierung ist mit der Neurege-\n\nlung nicht entfallen. Nach den §§ 33 Abs. 7, 19 ATV-K, 73 Abs. 7, 66 \n\nRZVKS (entspricht §§ 79 Abs. 7, 68 VBLS) werden die zunächst festge-\n\nschriebenen Startgutschriften vielmehr insoweit dynamisiert, als sie Bo-\n\nnuspunkte auslösen können, die eine tatsächliche oder fiktive Beteili-\n\ngung an den - von der Beklagten bzw. den jeweils zehn nach der Bilanz-\n\nsumme größten Pensionskassen (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 3 RZVKS \n\n- entspricht § 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) - erwirtschafteten Überschüssen \n\ndarstellen. Diese von den Tarifvertragsparteien gewählte und von der \n\nBeklagten in ihrer Satzung übernommene Dynamisierung ist angesichts \n\ndes Anlasses und der Ziele der Systemumstellung zumindest vertretbar \n\nund schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Tarif-\n\nvertragsparteien haben insoweit ihren durch die Tarifautonomie eröffne-\n\nten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten (Senatsurteil vom \n\n14. November 2007 aaO Tz. 80 f.). \n\n20 \n\nEine Verletzung höherrangigen Rechts kann schließlich weder dar-\n\nin gesehen werden, dass die Übergangsregelung den rentenfernen \n\nPflichtversicherten nach früheren Satzungen zugesagte Mindestleistun-\n\ngen - insbesondere auch diejenige nach § 35a RZVKS a.F. (entspricht \n\n§ 44a VBLS a.F.) - entzieht, noch in dem Umstand, dass die etwa nach \n\n§ 33 Abs. 2 Satz 1 RZVKS a.F. (entspricht § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F.) \n\nbei Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit zu berücksichtigende \n\nhälftige Anrechnung so genannter Vordienstzeiten nach der Übergangs-\n\nregelung keinen Eingang in die Startgutschriften rentenferner Versicher-\n\nter findet. Beides hat der Senat im Urteil vom 14. November 2007 näher \n\ndargelegt (aaO Tz. 82-101). Die dortigen Erwägungen lassen sich auch \n\nauf frühere Beamten- oder Soldatenzeiten übertragen. \n\n21 \n\nb) Ob es zulässig ist, bei der Errechnung der Startgutschrift die für \n\ndie Ermittlung der Voll-Leistung von der Höchstversorgung in Abzug zu \n\nbringende voraussichtliche gesetzliche Rente gemäß den §§ 33 Abs. 1 \n\nSatz 1 ATV-K, 73 Abs. 1 Satz 1 RZVKS (entspricht § 79 Abs. 1 Satz 1 \n\nVBLS) i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG ausschließlich \n\nnach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zu-\n\nlässigen Verfahren (dem so genannten Näherungsverfahren) zu ermit-\n\nteln, oder ob dies gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 \n\nGG) verstößt, hat der Senat im Urteil vom 14. November 2007 offen ge-\n\nlassen (aaO Tz. 102-121). \n\n22 \n\nDie Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn die Über-\n\ngangsregelung für rentenferne Pflichtversicherte verstößt jedenfalls an-\n\nderweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist schon deshalb unwirksam (Se-\n\nnatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 120). Damit kommt es zur \n\nZeit auch nicht auf die von der Revision gerügte Komplexität der neuen \n\nSatzung an. \n\n23 \n\nc) Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 \n\nAbs. 1 GG begegnet nämlich der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV-K, \n\n73 Abs. 1 Satz 1 RZVKS (entspricht § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS) i.V. mit \n\n§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG der Startgutschriftenberechnung zu-\n\ngrunde zu legende Versorgungssatz von 2,25% für jedes volle Jahr der \n\nPflichtversicherung (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 122-\n\n140). Dieser Versorgungssatz führt - wie der Senat im Urteil vom 14. No-\n\nvember 2007 im Einzelnen ausgeführt hat (aaO Tz. 128-139) - zu einer \n\nsachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleich-\n\nbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, die \n\nselbst vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht \n\nmehr gedeckt ist. Die Ungleichbehandlung besteht darin, dass Arbeit-\n\nnehmer mit längeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb der Vollrente \n\n(100%) erforderlichen 44,44 Pflichtversicherungsjahre in ihrem Arbeits-\n\nleben nicht erreichen können und deshalb von vornherein überproportio-\n\nnale Abschläge hinnehmen müssen. Neben Akademikern sind hiervon \n\nauch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen \n\neines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen \n\nBerufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Be-\n\nruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten (Senatsurteil vom \n\n14. November 2007 aaO Tz. 136). \n\n24 \n\n3. Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus erge-\n\nbende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom \n\n1. März 2002 und der neuen Satzung der Beklagten ändern an der Wirk-\n\nsamkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam ist lediglich \n\ndie in den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV-K, 72 Abs. 1 und 2, \n\n73 Abs. 1 Satz 1 RZVKS (entspricht §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 \n\nVBLS) i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG für die rentenfernen Versicherten ge-\n\ntroffene Übergangsregelung, was zur Folge hat, dass die dem Kläger er-\n\nteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt. \n\nSie legt damit den Wert der vom Kläger bis zum Umstellungsstichtag er-\n\ndienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leis-\n\ntende Rente nicht verbindlich fest (vgl. Senatsurteil vom 14. November \n\n2007 aaO Tz. 141). \n\n25 \n\nAuf diese Feststellung war der Urteilsausspruch zu beschränken. \n\nMit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie kann \n\ndie durch den Wegfall der unwirksamen Übergangsregelung verursachte \n\nLücke in der Satzung der Beklagten weder durch eine gerichtliche Rege-\n\nlung ersetzt werden, noch kommt zumindest eine Festschreibung be-\n\nstimmter verbindlicher Vorgaben für die Neuerrechnung der Startgut-\n\nschrift in Betracht. Eine solche gerichtliche Entscheidung ist auch nach \n\ndem Rechtsstaatsprinzip nicht geboten. Es ist vielmehr zunächst den Ta-\n\nrifvertragsparteien vorbehalten, eine verfassungskonforme Neuregelung \n\nzu treffen. In diesem Zusammenhang haben diese zugleich Gelegenheit, \n\ndie Auswirkungen der ausschließlichen Anwendung des Näherungsver-\n\nfahrens erneut zu bedenken. \n\n26 \n\nIII. Die Kostenentscheidung des amtsgerichtlichen Urteils nach \n\n§ 91 Abs. 1 ZPO bleibt im Ergebnis bestehen. Zwar haben die Berufung \n\nund die Revision des Klägers hinsichtlich des erstmals im Revisionsver-\n\nfahren gestellten Hilfsantrages teilweise Erfolg, insoweit gilt jedoch Fol-\n\ngendes: Soweit die Rechtsmittel des Klägers erfolglos geblieben sind, \n\nhat er die Rechtsmittelkosten nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Im Übri-\n\ngen beruht die Kostenentscheidung auf § 93 ZPO. Den begründeten \n\nHilfsantrag des Klägers hat die Beklagte umgehend und damit sofort i.S. \n\nvon § 93 ZPO anerkannt. Sie hat insoweit den Rechtsstreit auch nicht \n\nveranlasst, denn bis zur Stellung des Hilfsantrages hatte der Kläger le-\n\ndiglich Ansprüche erhoben, die aus den oben stehenden Erwägungen \n\nnicht begründet waren. Hinsichtlich dieser früheren Klaganträge durfte \n\ndie Beklagte deshalb die Abweisung der Klage beantragen, ohne da-\n\ndurch zugleich die klageweise Verfolgung des Hilfsantrages i.S. von § 93 \n\nZPO zu veranlassen. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nAG Köln, Entscheidung vom 07.12.2004 - 135 C 705/03 - \n\nLG Köln, Entscheidung vom 14.09.2005 - 20 S 6/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_224-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-17/iv-zr-224-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":3},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_224-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_224-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-17/iv-zr-224-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_224-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:46:36.368464+00:00"}}