{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_212-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-05-17","aktenzeichen":"IV ZR 212/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AKB § 12 (1) I b, II f In der Kraftfahrzeug-Teilversicherung (Teilkasko) sind bei einem Einbruchdiebstahl in ein Kraftfahrzeug nur die Schäden am Fahrzeug ersatzpflichtig, die durch die Ver- wirklichung der Tat entstanden sind oder damit in adäquatem Zusammenhang ste- hen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 212/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n17. Mai 2006 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n_____________________ \n\nAKB § 12 (1) I b, II f \n\nIn der Kraftfahrzeug-Teilversicherung (Teilkasko) sind bei einem Einbruchdiebstahl in \nein Kraftfahrzeug nur die Schäden am Fahrzeug ersatzpflichtig, die durch die Ver-\nwirklichung der Tat entstanden sind oder damit in adäquatem Zusammenhang ste-\nhen. \n\nBGH, Urteil vom 17. Mai 2006 - IV ZR 212/05 - OLG Bamberg \n LG Aschaffenburg \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 17. Mai 2006 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Bamberg vom 4. August 2005 wird \n\nauf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Entschädigungsleistungen aus \n\neiner Kraftfahrzeug-Teilversicherung in Anspruch. \n\nAm 1. Mai 2004 schlugen Unbekannte die Fensterscheibe der Fah-\n\nrertür des bei der Beklagten teilkaskoversicherten Pkw (Cabrio) Merce-\n\ndes-Benz 300SL des Klägers ein und entwendeten aus ihm einen CD-\n\nMP3-Player. Die Beklagte ersetzte den CD-MP3-Player und regulierte \n\nunter Berücksichtigung der vereinbarten Selbstbeteiligung den Schaden \n\nan der Fensterscheibe des Fahrzeugs. Die vom Kläger darüber hinaus \n\nbegehrten Versicherungsleistungen für an der Karosserie vorhandene \n\nBeulen und Kratzer sowie das an mehreren Stellen aufgeschlitzte Ver-\n\ndeck, nach Darstellung des Klägers ebenfalls bei Ausführung der Tat \n\nverursachte Beschädigungen, lehnte sie ab, da es sich um von der Teil-\n\nkaskoversicherung nicht umfasste sog. Vandalismusschäden handele. \n\nDer Kläger ist der Ansicht, die Auslegung von § 12 (1) I b AKB, wonach \n\ndie Teilversicherung den Ersatz von Beschädigungen des Fahrzeugs \n\n\"durch Entwendung, insbesondere Diebstahl\" der im Fahrzeug unter Ver-\n\nschluss verwahrten oder an ihm befestigten Teile vorsehe, ergebe, dass \n\nein bloßer Kausalzusammenhang zwischen Diebstahl und Schaden aus-\n\nreiche; es werde nicht vorausgesetzt, dass die Entstehung des Schadens \n\nzur Ermöglichung der Tat unabdingbar notwendig sei. \n\n3 \n\nNach Rechtshängigkeit der zunächst auf Zahlung, Auskunft über \n\nden Gesamtschaden und Herausgabe eines Sachverständigengutach-\n\ntens gerichteten Klageanträge hat die Beklagte Auskunft erteilt und dem \n\nKläger das Gutachten zugänglich gemacht. Daraufhin hat der Kläger in-\n\nsoweit Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits begehrt und die \n\nZahlungsklage in Höhe von 7.411,72 € weiterverfolgt. Das Landgericht \n\nhat die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg \n\ngeblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Kla-\n\ngeanträge weiter. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in VersR 2006, 210 \n\nveröffentlicht ist, hat einen vollendeten Einbruch-Diebstahl hinsichtlich \n\ndes CD-MP3-Players angenommen und zugunsten des Klägers offen ge-\n\nlassen, ob die von ihm an Karosserie und Verdeck geltend gemachten \n\nSchäden sämtlich bei der Ausführung dieser Tat verursacht worden sind. \n\nDer Kläger könne von der Beklagten Versicherungsleistungen für diese \n\nBeschädigungen schon deshalb nicht verlangen, weil sie nicht adäquat-\n\nkausal auf dem Vorgang der Entwendung beruhten. Diese Vorausset-\n\nzung ergebe sich aus einem Vergleich von § 12 (1) I b AKB mit der inso-\n\nweit maßgeblichen Klausel in § 12 (1) II f AKB für die Kraftfahrzeug-\n\nVollversicherung, wonach dort - im Unterschied zum Versicherungsum-\n\nfang in der Teilversicherung - \"darüber hinaus\" Schäden am Fahrzeug zu \n\nersetzen seien, die \"durch mut- oder böswillige Handlungen betriebs-\n\nfremder Personen\" herbeigeführt worden seien. Dieser Sinnzusammen-\n\nhang verdeutliche dem verständigen Versicherungsnehmer, dass in der \n\nTeilversicherung Beschädigungen eines Kraftfahrzeugs durch entspre-\n\nchende Handlungen nicht erstattungsfähig seien. Da die Tat im vorlie-\n\ngenden Fall erfolgreich beendet worden sei, könne dahinstehen, ob \n\nmutwillige Beschädigungen aus Verärgerung des Täters über das Miss-\n\nlingen seiner Tat rechtlich anders zu beurteilen seien. \n\n6 \n\n7 \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die \n\nSchäden an Karosserie und Verdeck, für die der Kläger von der Beklag-\n\nten Versicherungsleistungen begehrt, nicht im Sinne von § 12 (1) I b AKB \n\n\"durch Entwendung\" entstanden sind. \n\n8 \n\na) Maßgeblich ist zunächst die Auslegung der Klausel. Allgemeine \n\nVersicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnitt-\n\nlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung und aufmerk-\n\nsamer Durchsicht verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnis-\n\nmöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtli-\n\nche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ \n\n123, 83, 85 und ständig). Für die Auslegung entscheidend ist neben dem \n\nWortlaut und dem mit der Klausel verfolgten Zweck auch der erkennbare \n\nSinnzusammenhang (Senatsurteil vom 25. September 2002 - IV ZR \n\n248/01 - VersR 2002, 1503 unter 2 b). \n\n9 \n\nb) Der solchermaßen um Verständnis bemühte Versicherungsneh-\n\nmer wird bei aufmerksamer Lektüre von § 12 AKB erkennen, dass § 12 \n\n(1) II f AKB in der Vollversicherung Versicherungsschutz auch für Schä-\n\nden am Fahrzeug verspricht, die durch bös- oder mutwillige Handlungen \n\nbetriebsfremder Personen entstanden sind, eine entsprechende Um-\n\nschreibung für die Kennzeichnung des Umfangs der Teilversicherung \n\naber fehlt. Zudem wird der insoweit erweiterte Versicherungsschutz in \n\nder Vollversicherung durch die Eingangsformulierung \"in der Vollversi-\n\ncherung darüber hinaus\" des § 12 (1) II AKB noch besonders hervorge-\n\nhoben. Der Versicherungsnehmer kann daraus nur den Schluss ziehen, \n\ndass er Schäden am Fahrzeug, die auf mut- oder böswilligen Handlun-\n\ngen beruhen, in der Teilversicherung nicht ersetzt verlangen kann, son-\n\ndern nur solche, die, wie § 12 (1) I b AKB voraussetzt, durch die Ent-\n\nwendung entstanden sind. Dem am Wortlaut der Klausel orientierten \n\ndurchschnittlichen Versicherungsnehmer wird mit der Formulierung \"Be-\n\nschädigung … des Fahrzeugs … durch Entwendung, insbesondere Dieb-\n\nstahl …\" das Erfordernis eines besonderen kausalen Zusammenhangs \n\nzwischen Entwendungshandlung und Schaden nahe gebracht, der den \n\nGrad äquivalenter Kausalität zwischen Entwendungshandlung und Scha-\n\nden überschreitet. In der Teilversicherung sind danach nur solche Schä-\n\nden am Fahrzeug zu ersetzen, durch die der Diebstahl ermöglicht wurde \n\noder die damit in adäquatem Zusammenhang stehen, nicht jedoch solche \n\nbei Gelegenheit der Entwendungshandlung (OLG Frankfurt am Main \n\nVersR 2002, 1232; ebenso Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung \n\n17. Aufl. § 12 AKB Rdn. 92). \n\n10 \n\nc) Aus dem Senatsurteil vom 27. November 1974 (IV ZR 117/73 - \n\nVersR 1975, 225) ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision \n\nnichts anderes. Der Senat hat in dieser Entscheidung zwar ausgeführt, \n\ndie Deckung in der Teilversicherung erstrecke sich auch auf Schäden, \n\ndie ein entwendetes Fahrzeug nach dem Diebstahl bei seiner Benutzung \n\ndurch den Täter erleide. Dem haben sich Rechtsprechung und Schrifttum \n\nim Wesentlichen angeschlossen (vgl. Knappmann in Prölss/Martin, VVG \n\n27. Aufl. AKB § 12 Rdn. 15, § 13 Rdn. 27, dort m. Nachw. zur Recht-\n\nsprechung). Daraus ergibt sich indessen nicht, dass im Hinblick auf den \n\nadäquaten Ursachenzusammenhang zwischen der mutwilligen Beschädi-\n\ngung eines Fahrzeugs nach seiner Entwendung und einer Beschädigung \n\ninfolge seiner Nutzung nach der Tat kein Unterschied bestünde (so aber \n\nKG VersR 1997, 871; OLG Düsseldorf VersR 1983, 290; im Ergebnis e-\n\nbenso Knappmann aaO, § 12 AKB Rdn. 15). Wird der Dieb nach erfolg-\n\nreicher Entwendung des Fahrzeugs in einen Unfall verwickelt, und wird \n\nder Pkw infolgedessen beschädigt oder entstehen die Beschädigungen \n\nbei der Spurenbeseitigung durch den Täter, verwirklicht sich bei der ge-\n\nbotenen wertenden Betrachtungsweise ein der Entwendung innewoh-\n\nnendes Risiko, Entwendungshandlung und Schaden stehen in einem a-\n\ndäquaten Ursachenzusammenhang. Unabhängig davon, ob das Fahr-\n\nzeug selbst oder nur Gegenstände aus dem Wageninneren entwendet \n\nwerden, ist dies bei Schäden aus reinem Mutwillen nicht der Fall; hier \n\nentsteht der Schaden nicht infolge (\"durch\") der Entwendung, sondern \n\nberuht auf einem von der Entwendungshandlung unabhängigen, regel-\n\nmäßig spontanen Verhalten des Täters. \n\n11 \n\nDa die Entwendungshandlung nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts im vorliegenden Fall erfolgreich war, kann dahinstehen, ob \n\nein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Entwendungshandlung \n\nund Schaden dann zu bejahen ist, wenn der Täter die Beschädigungen \n\nam Fahrzeug aus Verärgerung und Wut über eine fehlgeschlagene Tat \n\noder zu geringe Tatbeute verursacht hat. \n\n12 \n\nd) In adäquat-kausalem Zusammenhang mit der Entwendung des \n\nCD-MP3-Players steht hier lediglich das Einschlagen der Scheibe, nicht \n\naber die mutwillige Beschädigung von Karosserie und Verdeck, so dass \n\nder Kläger die letztgenannten Schäden nach § 12 (1) I b AKB von der \n\nBeklagten nicht ersetzt verlangen kann. \n\n13 \n\n2. Auch die Zurückweisung des vom Kläger gestellten Feststel-\n\nlungsantrags ist nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat zutref-\n\nfend darauf abgestellt, dass ein erledigendes Ereignis nicht eintreten \n\nkonnte (vgl. Zöller/Vollkommer; ZPO 25. Aufl. § 91a Rdn. 3 m.w.N.). \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Aschaffenburg, Entscheidung vom 12.01.2005 - 3 O 511/04 - \n\nOLG Bamberg, Entscheidung vom 04.08.2005 - 1 U 35/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_212-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-17/iv-zr-212-05","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_212-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_212-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-17/iv-zr-212-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_212-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:34:59.086771+00:00"}}