{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_211-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-05-13","aktenzeichen":"IV ZR 211/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 211/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n13. Mai 2009 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf \n\nund den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom \n\n13. Mai 2009 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 25. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Au-\n\ngust 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\nden 14. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwie-\n\nsen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten Invaliditätsleistungen aus \n\nzwei Unfallversicherungsverträgen sowie Genesungsgeld aus dem einen \n\nVertrag. Die Beklagte fordert mit der Widerklage die Rückzahlung von \n\nVorschüssen auf die Invaliditätsleistung. \n\nDie Klägerin erlitt am 3. April 1998 bei einem Verkehrsunfall eine \n\nHWS-Distorsion. Beim Halt an einer Ampel war ein LKW auf ihr Fahrzeug \n\naufgefahren. Wegen Schmerzen im Schulter- und Nackenbereich suchte \n\nsie einen Arzt auf, erhielt eine Schanz'sche Krawatte verordnet und wur-\n\nde in der Zeit vom 7. bis 10. April 1998 stationär behandelt. \n\n3 \n\nIm Unfallzeitpunkt bestand zwischen den Parteien ein Vertrag über \n\neine Unfallversicherung nach Maßgabe der Allgemeinen Unfallversiche-\n\nrungs-Bedingungen 1988 (AUB 88), der bei Vollinvalidität eine Leistung \n\nvon 300.000 DM vorsah. Außerdem war sie Versicherte in einer Grup-\n\npenunfallversicherung, die die Beklagte als ihr Arbeitgeber abgeschlos-\n\nsen hatte und der die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen \n\n1961 (AUB 61) zugrunde lagen. Danach bestand bei Vollinvalidität ein \n\nAnspruch in Höhe von 110.000 DM. \n\n4 \n\nDie Beklagte holte zunächst ein Gutachten des Privatdozenten \n\nDr. N. über den Gesundheitszustand der Klägerin ein, das dieser \n\nnach Untersuchung vom 18. August 1999 am 8. Dezember 1999 erstatte-\n\nte. In seinem ressortübergreifenden Zusammenhangsgutachten kam er \n\nzu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin eine Invalidität von insgesamt \n\n70% vorliege, wobei ein Anteil von 3/7 auf unfallunabhängigen Ursachen \n\nberuhe und die Klägerin demgemäß aufgrund reiner Unfallfolgen zu 40% \n\nin ihrer normalen körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beein-\n\nträchtigt sei. Er empfahl eine abschließende Nachuntersuchung in etwa \n\neinem Jahr. Mit Schreiben vom 20. Dezember 1999 teilte die Beklagte \n\ndem Rechtsanwalt der Klägerin unter Übersendung des Gutachtens mit, \n\naufgrund reiner Unfallfolgen bestehe derzeit eine Invalidität von 40%. Da \n\nein Endzustand noch nicht erreicht sei, werde sie im Dezember 2000 \n\nnochmals eine Nachuntersuchung veranlassen. Sie rechnete dann bei \n\nbeiden Verträgen das Unfallkrankenhaustagegeld ab und zahlte vorbe-\n\nhaltlich einer abschließenden Festsetzung unter Vorbehalt der Rückfor-\n\nderung auf die zu erwartende Invalidität aus dem Einzelvertrag einen \n\nVorschuss in Höhe von 40.000 DM und aus der Gruppenunfallversiche-\n\nrung von 30.000 DM. \n\n5 \n\nAm 20. November 2000 beauftragte die Beklagte Dr. N. mit \n\nder Erstellung eines weiteren Gutachtens, das dieser nach Untersuchung \n\nder Klägerin am 10. Januar 2001 wiederum als ressortübergreifendes \n\nZusammenhangsgutachten am 27. Juni 2001 vorlegte. Darin gelangt er \n\nzu einer unfallbedingten Beeinträchtigung der normalen körperlichen \n\noder geistigen Leistungsfähigkeit und der Arbeitsfähigkeit unter aus-\n\nschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte von 100%, \n\nwobei die Beeinträchtigung zu 30% durch psychische Reaktionen bedingt \n\nsei. Er nimmt eine dauernde Beeinträchtigung der Augen durch Doppel-\n\nbilder und Verschwommensehen mit einem Invaliditätsgrad von 20% an, \n\nferner eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung im Bereich der HWS \n\nmit 20%, Gleichgewichtsstörungen und beidseitigem Tinnitus mit 40%, \n\nstärker behindernde psychoreaktive Störungen mit wesentlicher Ein-\n\nschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit mit 30% und Sensibi-\n\nlitätsstörungen im Bereich des Gesichts und der rechten Körperhälfte mit \n\n10%. Eine weitere Verbesserung oder Verschlechterung dieses Krank-\n\nheitszustandes sei nicht zu erwarten. \n\n6 \n\nMit Schreiben vom 8. August 2001 lehnte die Beklagte unter Beru-\n\nfung auf ein Gutachten von Dr. S. vom Institut für ärztliche Begut-\n\nachtung jegliche Invaliditätsentschädigung ab, weil das Gutachten von \n\nDr. N. fehlerhaft und nicht nachvollziehbar sei. Für den Fall einer \n\ngerichtlichen Auseinandersetzung behielt sie sich die Rückforderung der \n\nVorschussleistungen vor. \n\n7 \n\nMit der im Oktober 2001 eingereichten Klage macht die Klägerin \n\nweitere Invaliditätsleistungen in Höhe von 330.000 DM (168.726,32 €) \n\nsowie Genesungsgeld in Höhe von 1.100 DM (562,42 €) geltend. Sie \n\ngeht von einem Invaliditätsgrad von 100% aus und beruft sich dafür auf \n\ndie Neubemessung in dem Gutachten Dr. N. vom 27. Juni 2001, \n\ninsbesondere auf dessen Feststellungen zu den dauernden gesundheitli-\n\nchen Beeinträchtigungen. Die Beklagte bestreitet den Eintritt unfallbe-\n\ndingter Invalidität. Mit der Widerklage verlangt sie Vorschüsse auf die In-\n\nvaliditätsleistungen in Höhe von 34.030,04 € zurück. \n\n8 \n\nNach Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das Land-\n\ngericht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das \n\nOberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin (ohne Beweisaufnah-\n\nme) zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprü-\n\nche und die Abweisung der Widerklage weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n9 \n\nDie Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n10 \n\nI. Das Berufungsgericht hat gesehen, dass der Beweisbeschluss \n\ndes Landgerichts vom 18. Dezember 2001 fehlerhaft war, weil dem \n\nSachverständigen unrichtige Vorgaben gemacht worden waren. Es habe \n\ndem Sachverständigen nicht vorgegeben, seine Beurteilung der Invalidi-\n\ntät auf den Schluss des dritten Jahres nach dem Unfall auszurichten. \n\nDas vom Sachverständigen gefundene Ergebnis werde dadurch aber \n\nnicht verfälscht. Er habe sich mit einer Vielzahl von innerhalb des Drei-\n\njahreszeitraums erhobenen Befunden und insbesondere auch mit dem \n\nPrivatgutachten Dr. N. auseinandergesetzt. Dabei habe er bei der \n\nKlägerin aufgrund des Unfallereignisses auf nervenärztlichem Gebiet \n\nkeine Unfallfolgen feststellen können. Es sei zu keiner Schädigung ner-\n\nvaler Strukturen gekommen. Die Veränderungen an der Halswirbelsäule \n\nder Klägerin seien degenerativ bedingt. Der Senat gebe dem Gutachten \n\ndes Sachverständigen Dr. Nu. den Vorzug vor dem Gutachten des \n\nPrivatsachverständigen Dr. N. , weil Letztgenannter von Beschwer-\n\nden und Symptomkomplexen ausgegangen sei und sodann versucht ha-\n\nbe, unfallbedingte Ursachen ausfindig zu machen, während Dr. Nu. \n\ngeprüft habe, ob Primärschädigungen vorlägen und was an Folgen der \n\nPrimärverletzungen überhaupt ernsthaft in Betracht komme. \n\n11 \n\nZwar habe das Landgericht dem Sachverständigen auch nicht das \n\nBeweismaß des § 287 ZPO für die Beurteilung des Umfangs des einge-\n\ntretenen Schadens vorgegeben. Gleichwohl habe sich auch dieser Fehler \n\nnicht ausgewirkt, nachdem der Sachverständige das Vorliegen von Un-\n\nfallfolgen definitiv ausgeschlossen habe. Deshalb habe sich die Frage, \n\nob im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität eine überwiegende \n\nWahrscheinlichkeit genügen würde, nicht gestellt. Angesichts der eindeu-\n\ntigen Feststellungen schließe der Senat aus, dass der Sachverständige \n\nzu einem anderem Ergebnis gelangt wäre, wenn ihm, wie dargestellt, das \n\nBeweismaß des § 287 ZPO vorgegeben worden wäre. \n\n12 \n\nDagegen habe das Landgericht zu Recht die Beweisaufnahme \n\nnicht auf die von der Klägerin behaupteten Beeinträchtigungen auf psy-\n\nchiatrischem Gebiet erstreckt. Schon nach dem Gutachten Dr. N. \n\nvom 27. Juni 2001 liege insoweit eine psychoreaktive Störung vor, wel-\n\nche gemäß § 2 Abs. 4 AUB 88 vom Versicherungsschutz ausgeschlos-\n\nsen werde. \n\n13 \n\nEin Anspruch auf Genesungsgeld sei im gewählten Tarif nicht ver-\n\neinbart. \n\n14 \n\nII. Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Berufungsurteil \n\nauf verfahrensfehlerhaften Feststellungen und einer teilweise unzutref-\n\nfenden Beurteilung der materiellen Rechtslage beruht. \n\n15 \n\n1. Das Berufungsgericht ist insbesondere seiner tatrichterlichen \n\nPflicht zur Überprüfung des Urteils der Vorinstanz nicht nachgekommen. \n\nEs hätte unter Verwertung des gesamten Prozessstoffs auch der ersten \n\nInstanz neue Feststellungen treffen und den Vortrag und die Beweisan-\n\nträge der Parteien zur Kenntnis nehmen und prozessordnungsgemäß be-\n\nscheiden müssen. Dies war deshalb geboten, weil nicht nur konkrete \n\nZweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserhebli-\n\nchen Feststellungen der Vorinstanz begründet waren, sondern weil das \n\nUrteil des Landgerichts wegen schwerwiegender Fehler keine hinrei-\n\nchende Entscheidungsgrundlage darstellt. In einem solchen Fall sind er-\n\nneute Feststellungen des Berufungsgerichts i.S. von § 529 Abs. 1 Nr. 1 \n\nZPO erst recht zwingend geboten (vgl. BGHZ 158, 269, 277 f.; BVerfG \n\nNJW 2003, 2524). \n\n16 \n\n2. Nach dem Beschluss des Landgerichts vom 18. Dezember 2001 \n\nwar durch Einholung eines medizinischen Gutachtens Beweis zu erheben \n\nüber die bestrittene Behauptung der Klagepartei, sie sei aufgrund der \n\nmedizinischen Folgen aus dem Unfall vom 3. April 1998 ohne Berück-\n\nsichtigung der psychischen bzw. psychiatrischen Folgen zu 100% ar-\n\nbeits- bzw. berufs- bzw. erwerbsunfähig, die Beklagte werde zum Ge-\n\ngenbeweis zugelassen. \n\n17 \n\na) Das Landgericht hat schon nicht beachtet, dass nach dem un-\n\nstreitigen Parteivortrag den Verträgen unterschiedliche Bedingungen \n\nzugrunde liegen. Es hat damit die Feststellung des Vertragsinhalts als \n\ngrundlegender Voraussetzung für eine sachgerechte Behandlung und \n\nEntscheidung des Rechtsstreits versäumt. § 8 II (1) Satz 1 AUB 61 defi-\n\nniert Invalidität als dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, § 7 I \n\n(1) Satz 1 AUB 88 als dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder \n\ngeistigen Leistungsfähigkeit. Auf diese unterschiedliche Definition mag \n\nes im Ergebnis häufig nicht ankommen. Erhebliche Unterschiede beste-\n\nhen jedoch, soweit es um Risikoausschlüsse für Erkrankungen infolge \n\npsychischer Einwirkung und für Folgen psychischer und nervöser Stö-\n\nrungen im Anschluss an einen Unfall (§ 2 (3) b und § 10 (5) AUB 61) und \n\nkrankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, gleichgültig, wo-\n\ndurch diese verursacht sind (§ 2 IV AUB 88), geht. Der Ausschluss des \n\n§ 2 IV AUB 88 geht erheblich über den der AUB 61 hinaus (Knappmann \n\nin Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 2 AUB 94 Rdn. 41; vgl. zu den jeweili-\n\ngen Risikoausschlüssen Senatsurteile vom 29. September 2004 - IV ZR \n\n233/03 - VersR 2004, 1449 unter 2 a m.w.N.; BGHZ 159, 360, 363 ff.; \n\nvom 27. September 1995 - IV ZR 283/94 - VersR 1995, 1433 unter 3 und \n\n4 und vom 19. April 1972 - IV ZR 50/71 - VersR 1972, 582 unter II). Das \n\nBerufungsgericht hat ebenfalls nicht zur Kenntnis genommen, dass der \n\nGruppenversicherung die AUB 61 zugrunde liegen. Das Landgericht hat \n\nim Übrigen ebenso wie das Berufungsgericht nicht gesehen, dass psy-\n\nchische Leiden, die auf einer organischen Schädigung oder Reaktion be-\n\nruhen, nach der Rechtsprechung des Senats weder nach den AUB 88 \n\nnoch nach den AUB 61 unter den Ausschlusstatbestand fallen. Es war \n\ndeshalb verfehlt, \"psychische bzw. psychiatrische\" Unfallfolgen von der \n\nBeweiserhebung auszunehmen, zumal die Beweislast für den Risikoaus-\n\nschluss nach der zitierten Rechtsprechung des Senats und allgemeiner \n\nAuffassung der Versicherer trägt. Es erscheint im Übrigen widersprüch-\n\nlich, dass sich das Berufungsgericht für das Vorliegen einer \"psychoreak-\n\ntiven Störung\" auf das Gutachten Dr. N. beruft, dem es zuvor die \n\nÜberzeugungskraft unter Hinweis auf das gerichtliche Gutachten \n\nDr. Nu. abgesprochen hat, und sich zudem nicht damit auseinander-\n\nsetzt, dass Dr. Nu. den Ausführungen von Dr. N. zu psychi-\n\nschen, neuropsychologischen und psychoreaktiven Störungen nicht bei-\n\nzupflichten vermochte (Gutachten S. 173, GA I 216). \n\n18 \n\nb) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass für die \n\nBeurteilung der Invalidität das Ende des dritten Jahres nach dem Unfall \n\nmaßgeblich ist. Nach beiden hier einschlägigen Bedingungswerken \n\nkommt es auf den zu diesem Zeitpunkt erkennbaren, d.h. hinreichend \n\nprognostizierbaren Dauerzustand an, wenn eine Erstfeststellung stattge-\n\nfunden hat und die Neubemessung bedingungsgemäß möglich ist (Se-\n\nnatsbeschluss vom 16. Januar 2008 - IV ZR 271/06 - VersR 2008, 527 f.; \n\nSenatsurteile vom 20. April 2005 - IV ZR 237/03 - VersR 2005, 927 unter \n\nII 1 und vom 16. Juli 2003 - IV ZR 310/02 - VersR 2003, 1165 unter B I 1 \n\nb). Das Schreiben der Beklagten vom 20. Dezember 1999 ist als eine \n\nErstfeststellung der Invalidität dem Grunde nach mit der Folge einer Vor-\n\nschusszahlung nach §§ 11 Satz 1, 13 (2) Satz 1 AUB 61, § 11 III AUB 88 \n\nanzusehen mit der Erklärung des Vorbehalts der Neubemessung nach \n\neinem Jahr. \n\n19 \n\nc) Das Berufungsgericht hat auch richtig gesehen, dass für den \n\nBeweis der Kausalität zwischen dem (nach § 286 ZPO zu beweisenden) \n\nunfallbedingten ersten Gesundheitsschaden und der (ebenfalls nach \n\n§ 286 ZPO zu beweisenden) Invalidität der Maßstab des § 287 ZPO gilt \n\n(BGHZ 159, 360, 368 f.; Senatsurteil vom 17. Oktober 2001 - IV ZR \n\n205/00 - VersR 2001, 1547 unter II 1 und 2 a). Darauf hätte das Landge-\n\nricht den Sachverständigen hinweisen müssen. Das Verkennen des Be-\n\nweismaßes führt zur Unvollständigkeit des Gutachtens und damit zu \n\nZweifeln an der Richtigkeit der Feststellungen der Vorinstanz (BGH, Ur-\n\nteil vom 8. Juni 2004 - VI ZR 230/03 - VersR 2004, 1477 unter II 2 a und \n\nb). Bei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit entscheidungser-\n\nheblicher Feststellungen ist nach der gesetzlichen Neuregelung eine er-\n\nneute Beweisaufnahme zwingend geboten (BVerfG NJW 2003, 2524). Es \n\nwar rechtsfehlerhaft, die gebotene Beweisaufnahme mit der eigene \n\nSachkunde nicht ausweisenden Leerformel zu unterlassen, der Senat \n\nschließe aus, dass der Sachverständige zu einem anderen Ergebnis ge-\n\nlangt wäre, wenn ihm, wie dargestellt, das Beweismaß des § 287 ZPO \n\nvorgegeben worden wäre. \n\n20 \n\nd) Erneute Feststellungen des Berufungsgerichts waren auch des-\n\nhalb geboten, weil das Landgericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 \n\nGG die mehrfachen Anträge der Klägerin auf Anhörung des gerichtlichen \n\nSachverständigen ignoriert hat. Einem solchen Antrag ist auch dann \n\nstattzugeben, wenn das Gericht selbst keinen Erläuterungsbedarf sieht \n\nund nicht erwartet, dass der Gutachter seine Auffassung ändert (BGH, \n\nBeschluss vom 10. Mai 2005 - VI ZR 245/04 - VersR 2005, 1555 unter 2 \n\na m.w.N. und Senatsbeschluss vom 15. März 2006 - IV ZR 182/05 - \n\nVersR 2006, 950 Tz. 6; BVerfG NJW 1998, 2273 f.). Da das Berufungs-\n\ngericht, wie erwähnt, bei seinen erneuten Feststellungen auch den ge-\n\nsamten Prozessstoff der ersten Instanz zu berücksichtigen hat, muss es \n\nden Sachverständigen auch ohne dahingehende Rüge laden, wenn es \n\nseine Entscheidung auf das Gutachten dieses Sachverständigen stützen \n\nwill und die Partei nach einem Hinweis darauf nicht ausdrücklich auf die \n\nLadung verzichtet (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2008 - IV ZR 10/07 - \n\nVersR 2008, 479 Tz. 15; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2005 aaO; BGHZ \n\n158, 269, 278 ff.). \n\n21 \n\ne) Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen \n\ndes Landgerichts ergeben sich auch aus der widersprüchlichen Beweis-\n\nwürdigung. Es meint einerseits, unfallbedingte Verletzungen seien nicht \n\nfeststellbar und nicht nachgewiesen. Damit wird verkannt, wie das Land-\n\ngericht an anderer Stelle selbst sieht, dass das Unfallereignis und eine \n\ndadurch eingetretene Gesundheitsschädigung, die HWS-Distorsion je-\n\ndenfalls nach dem Grad ACIR I, unstreitig sind. Es bleibt auch offen, ob \n\ndas Landgericht die von der Klägerin behaupteten dauernden Gesund-\n\nheitsbeeinträchtigungen, wie sie im Gutachten Dr. N. vom 27. Juni \n\n2001 festgestellt sind, für unstreitig, bewiesen oder nicht bewiesen hält. \n\nDas Berufungsgericht hält dies ebenso wie die von Dr. N. geprüfte \n\nFrage der Unfallbedingtheit der festgestellten Dauerfolgen für unerheb-\n\nlich, weil es den von den Primärschädigungen ausgehenden Ansatz des \n\nGerichtssachverständigen für vorzugswürdig hält und mangels entspre-\n\nchender Primärverletzungen unfallbedingte Dauerschäden ausschließt. \n\nEs ist nicht dargelegt, dass das Berufungsgericht über die erforderliche \n\nSachkunde verfügt zu beurteilen, ob der methodische Ansatz des Ge-\n\nrichtssachverständigen oder des von der Beklagten zunächst zugezoge-\n\nnen Sachverständigen Dr. N. richtig ist. Das Berufungsurteil enthält \n\nauch im Übrigen keine den Anforderungen der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs genügende Auseinandersetzung mit dem Gutachten \n\nDr. N. (vgl. zu diesen Anforderungen Senatsurteile vom 23. Januar \n\n2008 - IV ZR 10/07 - VersR 2008, 479 Tz. 17, 18 und vom 22. September \n\n2004 - IV ZR 200/03 - VersR 2005, 676 unter II 2 b; BGH, Urteil vom \n\n14. April 1981 - VI ZR 264/79 - VersR 1981, 576 unter II 1 b). Weiter wird \n\ndarauf hingewiesen, dass das von der Klägerin mit Schriftsatz vom \n\n9. Januar 2003 vorgelegte, für das Sozialgericht erstattete Gutachten \n\ndes Neurologen und Psychiaters Dr. S. bisher nicht zur Kenntnis \n\ngenommen und auch vom Gerichtssachverständigen nicht berücksichtigt \n\nworden ist. Dr. S. geht von wesentlich schwereren (primären) Un-\n\nfallverletzungen und unfallbedingten Dauerschäden aus. Zu den vom Ge-\n\nrichtssachverständigen angesprochenen fehlenden technischen Erkennt-\n\nnissen zum Unfallhergang ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin ein \n\nSchadensgutachten über ihr Fahrzeug zu den Akten gegeben hat. Zur so \n\ngenannten Harmlosigkeitsgrenze bei HWS-Verletzungen wird auf das Ur-\n\nteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2003 \n\nhingewiesen (VI ZR 139/02 - NJW 2003, 1116 ff.). \n\n22 \n\n3. Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch auf Genesungs-\n\ngeld ablehnt, hat es nicht zur Kenntnis genommen, dass sich ein solcher \n\nAnspruch aus Ziff. 2 der Besonderen Bedingungen für Mehrleistung bei \n\neinem Invaliditätsgrad ab 90% in der Gruppenunfallversicherung ergeben \n\nkann. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 26.10.2004 - 28 O 18942/01 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 12.08.2005 - 25 U 5545/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_211-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-13/iv-zr-211-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_211-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_211-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-13/iv-zr-211-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_211-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:30:18.361478+00:00"}}