{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_210-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-01-24","aktenzeichen":"IV ZR 210/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 210/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Januar 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Januar 2007 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, \n\nSeiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung \n\nder Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Nürnberg vom 1. August 2005 wird zurückge-\n\nwiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache \n\ngrundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des \n\nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert \n\n(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\nArt. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, soweit das Berufungs-\n\ngericht weder ein Sachverständigengutachten zu der Be-\n\nhauptung des Beklagten eingeholt hat, im Zeitpunkt des Ver-\n\nkaufs des Grundstücks N.straße am 7. Februar \n\n1997 sei kein höherer als der von ihm vereinbarte Preis von \n\n850.000 DM erzielbar gewesen, noch die vom Beklagten be-\n\nnannten Zeugen dazu vernommen hat, dass der jetzige Ei-\n\ngentümer dieses Objekts einige Monate vor dem 7. Februar \n\n1997 nicht bereit gewesen sei, dafür auch nur 1 Mio. DM zu \n\nzahlen. Dass dieser Interessent das Grundstück schon weni-\n\nge Monate nach dem 7. Februar 1997 von dessen Käuferin \n\nzu einem Preis erworben hat, der dem vom Sachverständi-\n\ngen \n\nim August 1996 ermittelten Verkehrswert \n\nvon \n\n1,21 Mio. DM nahe kommt, bestreitet der Beklagte aber \n\nnicht. Er verteidigt sich vielmehr damit, dass das Grundstück \n\n\"umgehend\" habe verkauft werden sollen und es für den \n\nVerkehrswert maßgebend auf den Tag des Verkaufs ankom-\n\nme. Das Berufungsgericht geht jedoch rechtsfehlerfrei davon \n\naus, dass im Interesse der Bedachten der im Testament vor-\n\ngegebene Zeitraum von zwei Jahren seit dem Erbfall am \n\n17. April 1996 für einen möglichst günstigen Verkauf hätte \n\nausgenutzt werden müssen. Aus diesem Grund hat das Be-\n\nrufungsgericht im Ergebnis mit Recht davon abgesehen, die \n\nBehauptungen des Beklagten zum Verkehrswert gerade am \n\n7. Februar 1997 durch Beweisaufnahme zu klären. Von einer \n\nweiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, \n\n2. Halbs. ZPO abgesehen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens \n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO). \n\nStreitwert: 145.590 € \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 15.05.2002 - 3 O 4632/01 - \n\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 01.08.2005 - 8 U 1986/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_210-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-24/iv-zr-210-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_210-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_210-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-24/iv-zr-210-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_210-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:18:45.811764+00:00"}}