{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_201-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-12-13","aktenzeichen":"IV ZR 201/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 201/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Dezember 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 2006 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, \n\nSeiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung \n\nder Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Hamm vom 28. Juli 2005 wird zurückgewie-\n\nsen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grund-\n\nsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts \n\noder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ei-\n\nne Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 \n\nAbs. 2 Satz 1 ZPO). \n\nArt. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Das Berufungsgericht \n\nhat den Vortrag der Beklagten, der Erblasser habe bei Er-\n\nrichtung der Vollmacht zum Ausdruck gebracht, dass er ihr \n\nsein gesamtes Bankguthaben schenken und dies auch \n\nschriftlich beurkunden wolle (GA II 213), tatrichterlich da-\n\nhin gewürdigt, eine solche Äußerung könne durchaus auch \n\nbedeuten, dass der Erblasser seinerzeit beabsichtigte, die \n\nBeklagte als Erbin einzusetzen, dass die Vollmacht aber \n\nlediglich den Zweck hatte, der Beklagten Verfügungen zwi-\n\nschen Erbfall und Erteilung des Erbscheins zu ermöglichen \n\n(BU 11 oben). Gegen diese Würdigung wendet sich die \n\nBeschwerde nicht; sie wird von dem Vortrag der Beklagten \n\ngestützt, der Erblasser habe die beabsichtigte Zuwendung \n\ndurch eine letztwillige Verfügung anordnen wollen (GA I \n\n30 f., 34; II 201). Damit hat die Beklagte die Behauptung \n\ndes Klägers, die Vollmacht habe der Beklagten lediglich \n\ndie Möglichkeit verschaffen sollen, sich im Erbfall \"um die \n\nganze Angelegenheit\" zu kümmern (GA II 181), nicht wirk-\n\nsam bestritten. Schon aus diesem Grund kam eine Ver-\n\nnehmung der zu den Äußerungen des Erblassers bei Er-\n\nrichtung der Vollmacht benannten Zeugen nicht in Be-\n\ntracht. Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht \n\nauch die Anforderungen an die Darlegungslast nicht über-\n\nspannt, wenn es der Beklagten vorhält, sie habe keine \n\nüber eine reine Vollmachtserteilung und eine Begünsti-\n\ngungsabsicht hinausgehenden Äußerungen des Erblassers \n\nvorgetragen (BU 11 IV und V; vgl. auch BU 10 III). Die Be-\n\nschwerde teilt auch nicht mit, was die Beklagte dem Beru-\n\nfungsgericht vorgetragen hätte, wenn ein Hinweis darauf \n\nfrüher erteilt worden wäre. \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 \n\nSatz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens \n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO). \n\nStreitwert: 110.000 € \n\nTerno \n\nDr. Schlichting \n\nSeiffert \n\nDr. Kessal-Wulf \n\nDr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dortmund, Entscheidung vom 11.11.2004 - 9 O 628/03 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 28.07.2005 - 10 U 168/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_201-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-13/iv-zr-201-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_201-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_201-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-13/iv-zr-201-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_201-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:13:46.629032+00:00"}}