{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_191-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-09-17","aktenzeichen":"IV ZR 191/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VBLS (n.F.) §§ 75, 39; BGB § 307 Bk Die Umstellung der Dynamisierung von der Anpassung des gesamtversorgungsfähi- gen Entgelts entsprechend der Entwicklung der Versorgungsbezüge der Versor- gungsempfänger des Bundes auf eine jährliche Anpassung um 1% ihres Betrages jeweils zum 1. Juli ist wirksam (im Anschluss an BAG ZTR 2008, 34 und ZTR 2008, 377).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 191/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n17. September 2008 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nVBLS (n.F.) §§ 75, 39; BGB § 307 Bk \n\nDie Umstellung der Dynamisierung von der Anpassung des gesamtversorgungsfähi-\n\ngen Entgelts entsprechend der Entwicklung der Versorgungsbezüge der Versor-\n\ngungsempfänger des Bundes auf eine jährliche Anpassung um 1% ihres Betrages \n\njeweils zum 1. Juli ist wirksam (im Anschluss an BAG ZTR 2008, 34 und ZTR 2008, \n\n377). \n\nBGH, Urteil vom 17. September 2008 - IV ZR 191/05 - OLG Karlsruhe \n LG Karlsruhe \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren \n\ngemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 22. August 2008 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die \n\nRichterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2005 wird auf \n\nKosten der Klägerin als unzulässig verworfen, soweit sie \n\nsich gegen die Zurückweisung des Berufungsantrags zu \n\n1) richtet, und als unbegründet zurückgewiesen, soweit \n\nsie die Zurückweisung des Berufungsantrags zu 2) be-\n\ntrifft. \n\nStreitwert: bis 8.000 € \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder \n\n(VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten \n\nArbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-\n\ncherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-\n\nnenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung \n\nihrer Satzung vom \n\n22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) stellte sie ihr Zu-\n\nsatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 um. Den \n\nSystemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Diens-\n\ntes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. \n\nDamit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. No-\n\nvember 1966 beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssys-\n\ntem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Be-\n\ntriebsrentensystem ersetzt. \n\n2 \n\nBei der im Jahre 1948 geborenen Klägerin ist der Versorgungsfall \n\nbereits eingetreten. Sie bezieht seit dem 1. Dezember 2001 von der Be-\n\nklagten eine Versorgungsrente wegen voller Erwerbsminderung. Die \n\nneue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält dazu Übergangsregelungen \n\nzum Erhalt der bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenansprüche. \n\nAls sog. Besitzstandsrentnerin fällt die Klägerin unter die Bestimmungen \n\nder §§ 75, 39 VBLS. Diese lauten in ihrem hier maßgeblichen Teil wie \n\nfolgt: \n\n§ 75 Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberech-\ntigte \n\n(1) Die Versorgungsrenten, die sich ohne Berücksichti-\ngung von Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen erge-\nben, und die Ausgleichsbeträge nach dem bis zum \n31. Dezember 2000 geltenden Satzungsrecht werden für \ndie am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtig-\nten und versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebenen \nzum 31. Dezember 2001 festgestellt. \n\n(2) Die nach Absatz 1 festgestellten Versorgungsrenten \nwerden vorbehaltlich des Absatzes 3 als Besitzstands-\nrenten weitergezahlt und entsprechend § 39 dynamisiert. \n… \n\n§ 39 Anpassung \n\nDie Betriebsrente wird jeweils zum 1. Juli - erstmals ab \ndem Jahr 2002 - um 1 Prozent ihres Betrages erhöht. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat zum einen die volle Berücksichtigung ihrer Vor-\n\ndienstzeiten aus einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes bei \n\nder Berechnung ihrer Versorgungsrente verlangt und die Feststellung er-\n\nstrebt, dass ihr eine Versorgungsrente auf der Grundlage einer gesamt-\n\nversorgungsfähigen Zeit von 398 Monaten zu gewähren ist (Antrag zu 1). \n\nZum anderen hat sie die Dynamisierung ihrer Rente gemäß § 39 VBLS \n\nbeanstandet und begehrt, dass die Anpassung weiterhin auf der Grund-\n\nlage des § 56 VBLS in der bisherigen Fassung zu erfolgen hat (Antrag zu \n\n2). Diese Bestimmung sah eine Anpassung des gesamtversorgungsfähi-\n\ngen Entgelts entsprechend der Entwicklung der Versorgungsbezüge der \n\nVersorgungsempfänger des Bundes vor. \n\n4 \n\nDamit ist sie vor dem Landgericht und dem Berufungsgericht ohne \n\nErfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, so-\n\nweit der Antrag zu 2) abgewiesen worden ist, die Verpflichtung der Be-\n\nklagten festzustellen, eine jährliche Rentenanpassung entsprechend der \n\nbisherigen Regelung nach § 56 VBLS a.F. vorzunehmen, soweit der da-\n\ndurch berechnete Betrag die Höhe von 1% übersteigt. \n\n5 \n\nDagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Sie hält die \n\nBeschränkung der Revision für unwirksam, greift das Berufungsurteil in \n\nvollem Umfang an und begehrt hilfsweise die Feststellung, dass die von \n\nder Beklagten gemäß ihrer neuen Satzung erteilte Startgutschrift den \n\nWert der von ihr erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versi-\n\ncherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 \n\n7 \n\nDie Revision ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. \n\nI. Die Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Sie ist \n\ndeshalb statthaft, weil die Klaganträge für sich betrachtet verschiedene \n\nStreitgegenstände und damit tatsächlich und rechtlich selbständige, ab-\n\ntrennbare Teile des Gesamtstreitstoffs darstellen, die auch Gegenstand \n\neines Teilurteils sein könnten (Senatsurteil vom 22. März 2006 - IV ZR \n\n6/04 - NJW-RR 2006, 1091 unter II 1; BGHZ 161, 15, 17 f.; BGH, Urteile \n\nvom 28. Oktober 2004 - VII ZR 18/03 - BGH-Report 2005, 393 unter II 2; \n\nvom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02 - BGH-Report 2004, 262 unter \n\nII). Es geht nicht um eine - dann unzulässige - Beschränkung auf be-\n\nstimmte Rechtsfragen innerhalb eines Anspruchs, etwa um einzelne Po-\n\nsitionen innerhalb der Rentenberechnung, sondern um die (künftige) Dy-\n\nnamisierung der zum Stichtag festgestellten Besitzstandsrente. Deren \n\nBerechnung ist allein vom insoweit selbständigen Antrag zu 1) erfasst, \n\nder auf die volle Berücksichtigung der Vordienstzeiten bei Ermittlung der \n\ngesamtversorgungsfähigen Zeit abzielt; sie bleibt vom Antrag zu 2) unbe-\n\nrührt. \n\n8 \n\nDem Senat ist daher das Berufungsurteil nicht in vollem Umfang \n\nzur rechtlichen Nachprüfung angefallen. Die Revision der Klägerin ist \n\nunzulässig, soweit sie sich auf die Entscheidung des Berufungsgerichts \n\nbezieht, die zum Antrag zu 1) ergangen ist. Der hilfsweise Feststellungs-\n\nantrag der Klägerin, der sich seinem Inhalt nach allenfalls auf den Antrag \n\nzu 1) beziehen und zu diesem in einem Eventualverhältnis stehen kann, \n\ngeht schon deshalb ins Leere. \n\n9 \n\n10 \n\nII. Soweit sich die Revision gegen die Zurückweisung des Beru-\n\nfungsantrags zu 2) richtet, ist sie unbegründet. \n\n1. Das Berufungsgericht hat gemeint, dass die Bestimmungen der \n\n§§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. weder gegen höherrangiges Recht \n\nnoch - bei unterstellter Anwendbarkeit dieser Vorschriften - gegen die \n\n§§ 307 ff. BGB verstoßen. \n\n11 \n\n2. Es befindet sich damit im Einklang mit der Rechtsprechung des \n\nBundesarbeitsgerichts. Dieses hat sich in seiner Entscheidung vom \n\n27. März 2007 (ZTR 2008, 34 Tz. 64 ff.; bestätigt durch Urteil vom \n\n29. Januar 2008 ZTR 2008, 377) mit den Bestimmungen der §§ 37, 69 \n\ndes Statuts der Emder Zusatzversorgungskasse für Sparkassen (EZVKS) \n\nbefasst. Diese Regelungen sind inhaltsgleich mit den hier entschei-\n\ndungserheblichen §§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. \n\n12 \n\n13 \n\nDas Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 27. März 2007 \n\naaO dazu ausgeführt: \n\n\"[e)] Die Umstellung der Dynamik von einer Anpassung des ge-\n\nsamtversorgungsfähigen Entgelts entsprechend der Entwicklung \n\nder beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge (§ 47 EZVKS aF) auf \n\neine jährliche Anpassung der Renten um 1 % jeweils zum 1. Juli \n\n(§ 37 EZVKS nF, der nach § 69 Abs. 2 Satz 1 EZVKS nF auch für \n\nBesitzstandsrenten gilt) ist rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n14 \n\naa) Auch bei der Überprüfung der Neuregelung der Rentenanpas-\n\nsung durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des \n\nEZVKS kommt es nicht darauf an, ob eine Inhaltskontrolle nach \n\n§ 307 BGB stattfindet oder nach § 307 Abs. 3 iVm. § 310 Abs. 4 \n\nSatz 3 BGB ausgeschlossen ist. Die Änderung der Dynamisie-\n\nrungsvorschriften genügt den Anforderungen des § 307 BGB. \n\n15 \n\n(1) Der Schutz des § 307 BGB kommt der Klägerin zugute, obwohl \n\nsie nicht Partnerin des Versicherungsvertrages mit dem Beklagten \n\nist. § 307 BGB schützt auch die Interessen Dritter, die Rechte aus \n\ndem Vertrag herleiten können oder durch diesen unmittelbar be-\n\nrechtigt sind (BGH 11. Juni 2003 - IV ZR 158/02 - BGHZ 155, 132, \n\nzu II 2 a der Gründe). Dazu gehören die nach den EZVKS versi-\n\ncherten rentenberechtigten Arbeitnehmer. \n\n16 \n\n(2) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB sind Bestimmun-\n\ngen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie \n\nden Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von \n\nTreu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dies ist im Zwei-\n\nfel anzunehmen, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte oder \n\nPflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so ein-\n\nschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. \n\nDa der Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts eine öf-\n\nfentliche Aufgabe wahrnimmt, sind bei der gebotenen umfassen-\n\nden Abwägung der beiderseitigen Interessen schon deshalb die \n\nobjektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die Grund-\n\nrechte, insbesondere der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und \n\ndie Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) zu berücksichti-\n\ngen (vgl. BGH 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, \n\n1505, zu 1 c der Gründe). Einer solchen Inhaltskontrolle hält § 37 \n\nEZVKS nF iVm. § 69 Abs. 2 Satz 1 EZVKS nF stand. \n\n17 \n\nDie bisherige Regelung in § 47 Abs. 1 EZVKS a.F. knüpfte an die \n\nErhöhung oder Verminderung der Versorgungsbezüge der Versor-\n\ngungsempfänger des Bundes an und verlangte bei einer entspre-\n\nchenden Veränderung eine Neuberechnung des gesamtversor-\n\ngungsfähigen Entgelts. Die Neuregelung sieht eine eigenständige \n\nAnpassung um 1 vH in jedem Jahr vor. Diese Regelung ist jeden-\n\nfalls derzeit ungünstiger als die bisherige. \n\n18 \n\nGleichwohl ist die Änderung des Anpassungsmaßstabes zumindest \n\nderzeit gerechtfertigt. Der Zweck des Gruppenversicherungsver-\n\ntrages, durch eine vom Beklagten zu zahlende Rente zur Existenz-\n\nsicherung des Versicherten im Alter ergänzend beizutragen, wird \n\ndurch die Änderung des Anpassungsmaßstabes nicht beeinträch-\n\ntigt. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung kommt dem Beklagten eine \n\nweitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Der Vertragszweck des Versi-\n\ncherungsvertrages wird nicht schon dadurch gefährdet, dass die \n\nDynamisierung der Versorgungsrenten nicht mehr an die Erhöhun-\n\ngen oder Verminderungen bei den Versorgungsbezügen der Ver-\n\nsorgungsempfänger des Bundes anknüpft. Da die vom Beklagten \n\ngewährte Zusatzversorgung der Existenzsicherung im Alter dient, \n\nbedarf es grundsätzlich einer wiederkehrenden Anpassung der \n\nRenten an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse. Nur so \n\nkann verhindert werden, dass auf Grund der Kaufkraftentwicklung \n\nein fortlaufender Wertverlust der Renten eintritt und diese über \n\nkurz oder lang ihre existenzsichernde Funktion nicht mehr erfüllen \n\nkönnen (BGH 11. Juni 2003 - IV ZR 158/02 - BGHZ 155, 132, zu II \n\n2 e der Gründe). \n\n19 \n\nDiesen Anforderungen genügen die Regelungen in § 11 Abs. 1 \n\nATV-K und § 37 EZVKS nF. Die existenzsichernde Funktion der \n\nZusatzversorgung ist derzeit in ausreichendem Umfang sicherge-\n\nstellt. Die Teuerungsrate wurde nahezu ausgeglichen. Die Neure-\n\ngelung ist nicht deshalb unangemessen, weil die Beamtenpensio-\n\nnen stärker stiegen und über die Erhaltung der Kaufkraft hinaus-\n\ngingen (BGH 11. Juni 2003 - IV ZR 158/02 - aaO, zu II 2 e der \n\nGründe). Angesichts ausgebliebener Erhöhungen der Beamten-\n\npensionen ist es nicht ausgeschlossen, dass die Neuregelung in \n\nZukunft für die Rentner sogar günstiger ist als § 47 EZVKS aF. \n\nAuch der Gesetzgeber hat die Anpassung in Höhe von 1 vH im öf-\n\nfentlichen Dienst \n\nfür sachgerecht angesehen \n\n(§ 18 Abs. 4 \n\nBetrAVG). Vor allem ist zu berücksichtigen, dass die Regelung des \n\nEZVKS auf einer tariflichen Bestimmung der Tarifvertragsparteien \n\nberuht und mit dieser inhaltsgleich ist. Jedenfalls derzeit über-\n\nschreiten sie bei der zu verzeichnenden Teuerung ihren Beurtei-\n\nlungs- und Gestaltungsspielraum nicht. Auf eine Änderung der \n\nVerhältnisse, insbesondere steigende Kaufkraftverluste, können \n\ndie Tarifvertragsparteien angemessen reagieren. § 39 Abs. 2 \n\nSatz 2 ATV-K ermöglicht es ihnen, die Dynamisierungsregelung \n\ndes § 11 Abs. 1 ATV-K \"gesondert ohne Einhaltung einer Frist je-\n\nderzeit schriftlich\" zu kündigen. \n\n20 \n\nbb) § 37 EZVKS nF iVm. § 69 Abs. 2 Satz 1 EZVKS verstößt nicht \n\ngegen den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG und die sich \n\naus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden \n\nGrundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. \n\n21 \n\n(1) Der Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG erstreckt sich auf \n\nRenten aus der Sozialversicherung (vgl. ua. BVerfG 1. Juli 1981 \n\n- 1 BvR 874/77 - u.a. BVerfGE 58, 81, zu C I der Gründe). Eine \n\nDynamisierung gehört zu den Wesensmerkmalen der gesetzlichen \n\nRentenversicherung und schützt vor unverhältnismäßigen Vermin-\n\nderungen der Versorgungsleistungen \n\n(BVerfG 28. April 1999 \n\n- 1 BvL 32/95 -, - 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1, zu C II 2 d der \n\nGründe; 15. September 2006 - 1 BvR 799/98 - NJ 2006, 553, zu III \n\n2 a cc der Gründe). Ohne die Einbeziehung der gesetzlich inten-\n\ndierten Wertsicherungsfunktion würde der dem Recht auf Rente \n\nzuerkannte Eigentumsschutz entwertet. Die zwangsweise Einbin-\n\ndung in die gesetzliche Rentenversicherung begründet einen er-\n\nhöhten Schutzbedarf (vgl. BSG 31. Juli 2002 - B 4 RA 120/00 R - \n\nBSGE 90, 11, zu 3 c der Gründe). \n\n22 \n\nDie gesetzliche Rentenversicherung und die in sie überführten Zu-\n\nsatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR weisen erhebliche \n\nUnterschiede zu einer tarifvertraglichen Zusatzversorgung auf. \n\nSelbst wenn eine Dynamisierung tarifvertraglicher Zusatzversor-\n\ngungsansprüche den gleichen Eigentumsschutz genießen würde \n\nwie die Dynamisierung der gesetzlichen Rentenversicherung, wür-\n\nde dies nicht bedeuten, dass eine bestimmte Dynamisierung ver-\n\nfassungsrechtlich geschützt ist. Lediglich eine unverhältnismäßige \n\nVerschlechterung des einmal erreichten Leistungsniveaus wird \n\nverhindert \n\n(vgl. BVerfG 28. April 1999 \n\n- 1 BvL 32/95 -, \n\n- 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1, zu C II 2 d der Gründe; \n\n15. September 2006 - 1 BvR 799/98 - NJ 2006, 553, zu III 2 a cc \n\nder Gründe). Ein derartiger Eingriff liegt nicht vor. \n\n23 \n\nAuf Grund des Änderungsvorbehalts in § 2 EZVKS und wegen des \n\ntarifvertraglichen Ablöseprinzips musste die Klägerin mit einer Än-\n\nderung der Zusatzversorgung einschließlich des Anpassungssat-\n\nzes auch nach Eintritt des Versicherungsfalles rechnen. Die Ände-\n\nrung der Dynamisierung ist jedenfalls derzeit nicht unverhältnis-\n\nmäßig. Die Tarifvertragsparteien durften für den gesamten öffentli-\n\nchen Dienst einen einheitlichen Anpassungssatz festlegen, ohne \n\nauf die Verhältnisse des einzelnen Arbeitgebers oder der jeweili-\n\ngen Zusatzversorgungskasse abzustellen. Dies entspricht der \n\nFunktion eines Flächentarifvertrages. \n\n24 \n\n(2) Ein weitergehender Schutz lässt sich entgegen der Ansicht der \n\nKlägerin nicht aus Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum \n\nSchutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten herleiten. Diese \n\nBestimmung erfasst unter Umständen zwar auch den auf Beschäf-\n\ntigung beruhenden Pensionsanspruch, garantiert jedoch keine \n\nRente in einer bestimmten Höhe. Zulässig sind Eingriffe im öffent-\n\nlichen Interesse, wobei auch insoweit der Verhältnismäßigkeits-\n\ngrundsatz \n\nzu beachten \n\nist \n\n(EGMR 27. September 2001 \n\n- 40862/98 - NJW 2003, 2441; 2. Februar 2006 - 51466/99 -, \n\n- 70130/01 - NVwZ 2006, 1274). Diesen Anforderungen ist, wie \n\nausgeführt, genügt.\" \n\n25 \n\n3. Der Senat tritt diesen Erwägungen mit Blick auf die hier in Rede \n\nstehenden Regelungen der §§ 75 Abs. 2, 39 VBLS in vollem Umfang bei. \n\nSie gründen sich nicht zuletzt auf die umfassend berücksichtigte Recht-\n\nsprechung des Senats, die im Einzelnen angeführt worden ist; ihnen ist \n\ndeshalb nichts hinzuzufügen. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.01.2005 - 6 O 149/04 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.07.2005 - 12 U 67/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_191-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-17/iv-zr-191-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"EMRK-ZP1","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_191-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_191-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-17/iv-zr-191-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_191-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:48:15.237930+00:00"}}