{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_182-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-03-15","aktenzeichen":"IV ZR 182/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 182/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. März 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt \n\nund Dr. Franke \n\nam 15. März 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen \n\ndas Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nKoblenz vom 8. Juli 2005 zugelassen. \n\nDas vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, an das \n\nBerufungsgericht zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 36.959,65 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. 1. Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer \n\nBerufsunfähigkeitszusatzversicherung. Er ist der Auffassung, wegen ver-\n\nschiedener gesundheitlicher Beeinträchtigungen liege bei ihm eine be-\n\ndingungsgemäße Berufsunfähigkeit von mindestens 50% vor. \n\n2 \n\na) Das Landgericht hat dazu durch Einholung mehrerer schriftli-\n\ncher Sachverständigengutachten Beweis erhoben. Schriftliche Gutachten \n\nhaben der Orthopäde Prof. Dr. S. , der Neurologe Prof. Dr. K. \n\n (unter Einschluss eines neurophysiologischen Zusatzgutachtens) \n\nsowie der Neurochirurg Prof. Dr. E. erstattet. Sämtliche Gutachten \n\nkamen zu dem Ergebnis, beim Kläger liege bedingungsgemäße Berufs-\n\nunfähigkeit nicht vor. Bei dieser Beurteilung blieben die Sachverständi-\n\ngen auch in vom Landgericht auf entsprechende Einwände des Klägers \n\neingeholten ergänzenden schriftlichen Stellungnahmen. Der Kläger be-\n\nantragte, die Sachverständigen zu laden, damit sie in der mündlichen \n\nVerhandlung von ihm befragt werden könnten. Ferner lehnte er den \n\nSachverständigen Prof. Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit \n\nab, blieb damit jedoch erfolglos. Auf seine Anregung hin wurde vom \n\nLandgericht ergänzend ein berufs- bzw. arbeitsmedizinisches Gutachten \n\ndes Dr. K. eingeholt, das ebenfalls zu einer sicher unter 50% lie-\n\ngenden Berufsunfähigkeit gelangte. Das Landgericht wies die Klage dar-\n\naufhin als unbegründet ab, ohne die Sachverständigen in der mündlichen \n\nVerhandlung persönlich anzuhören. Der Kläger habe nicht bewiesen, \n\ndass er in dem von ihm ausgeübten Beruf zu mindestens 50% berufsun-\n\nfähig sei. \n\n3 \n\nb) Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein und bean-\n\nstandete insbesondere, das Landgericht habe entgegen seinen Anträgen \n\ndie Sachverständigen nicht zur mündlichen Verhandlung geladen, so \n\ndass er sie zu ihrem Gutachten nicht habe befragen können. Nach Be-\n\nweisaufnahme durch Anhörung des arbeitsmedizinischen Sachverständi-\n\ngen Dr. K. hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel zurückge-\n\nwiesen, da der Eintritt bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit nicht be-\n\nwiesen sei. Dies habe auch der Sachverständige Dr. K. in seinem \n\nschriftlichen Gutachten sowie in seiner Anhörung vor dem Senat in \n\nÜbereinstimmung mit den anderen Gutachten bestätigt. Konkrete An-\n\nhaltspunkte, die Anlass geben könnten, an der Richtigkeit der anderen \n\nGutachten zu zweifeln, sei nicht vorhanden. \n\n4 \n\n2. Mit seiner Beschwerde beanstandet der Kläger unter anderem \n\ndie unterbliebene Anhörung der Sachverständigen Prof. Dr. S. , \n\nProf. Dr. K. sowie Prof. Dr. E. und rügt insoweit die Ver-\n\nletzung seines Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 \n\nAbs. 1 GG). Mit den Anträgen auf Anhörung der Sachverständigen habe \n\ner jeweils konkrete Fragen an diese verbunden. Zwar habe das Landge-\n\nricht, statt diesen Anträgen nachzugehen, ein berufs- und arbeitsmedizi-\n\nnisches Gutachten von Dr. K. eingeholt. Damit habe sich jedoch \n\nallenfalls sein Antrag auf Vernehmung von Prof. Dr. K. erledigt, \n\nweil das arbeitsmedizinische Gutachten dem Gericht die Kenntnisse \n\nvermitteln sollte, die Prof. Dr. K. nicht hatte. Für alle anderen \n\nAnhörungsanträge gelte dies nicht. Da der Kläger in der Berufungsin-\n\nstanz das Übergehen seiner Anhörungsanträge gerügt und diese alle-\n\nsamt wiederholt habe, hätte das Berufungsgericht ihnen auch nachgehen \n\nmüssen. Entscheidungserheblich sei insbesondere der Antrag auf Anhö-\n\nrung des orthopädischen Gutachters Prof. Dr. S. gewesen. \n\n5 \n\nII. Die zulässige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion ist begründet. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde gel-\n\ntend, dass das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft von einer mündli-\n\nchen Anhörung von Sachverständigen abgesehen hat. Es hat damit den \n\nAnspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ver-\n\nletzt. \n\n6 \n\n1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für \n\ndie Frage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläu-\n\nterung des von ihm erstatteten Gutachtens geboten ist, nicht darauf an, \n\nob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob gar zu erwarten \n\nist, dass der Gutachter seine Auffassung ändert. Die Parteien haben zur \n\nGewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO einen An-\n\nspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur \n\nAufklärung der Sache für erforderlich halten, in mündlichen Anhörung \n\nstellen können. Dieses Antragsrecht der Parteien besteht unabhängig \n\nvon § 411 Abs. 3 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2005 - VI ZR \n\n245/04 - VersR 2005, 1555 unter 2 a m.w.N.; BGHZ 6, 398, 400 f.; 24, 9, \n\n14 und ständig). Hat das Landgericht einem rechtzeitig gestellten Antrag \n\nauf Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung nicht \n\nentsprochen, so muss das Berufungsgericht dem im zweiten Rechtszug \n\nwiederholten Antrag stattgeben (BGH, Urteil vom 24 Oktober 1995 - VI \n\nZR 13/95 - VersR 1996, 211 f.). Dabei kann von der Partei, die einen An-\n\ntrag auf Ladung des Sachverständigen stellt, nicht verlangt werden, dass \n\nsie die Fragen, die sie an den Sachverständigen zu richten beabsichtigt, \n\nim Voraus konkret formuliert. Es genügt, wenn sie allgemein angibt, in \n\nwelcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbei-\n\nzuführen wünscht (BGHZ 24, 9, 14). \n\n7 \n\n8 \n\n2. Danach begegnet es schon in Bezug auf den orthopädischen \n\nSachverständigen Prof. Dr. S. durchgreifenden rechtlichen Beden-\n\nken, dass das Berufungsgericht von dessen persönlicher Anhörung in \n\nder mündlichen Verhandlung abgesehen hat. \n\nDer Kläger hatte im ersten Rechtszug rechtzeitig die Ladung des \n\nSachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens vom 13. Septem-\n\nber 1999 beantragt; dieser Antrag war auch nach Eingang der ergänzen-\n\nden Stellungnahme dieses Sachverständigen vom 21. Februar 2000 nicht \n\nschon dadurch erledigt, dass der Kläger diesen Sachverständigen in der \n\nZwischenzeit wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hatte. Da al-\n\nso schon das Landgericht den Sachverständigen hätte laden müssen, \n\ndas Verfahren \n\nin erster \n\nInstanz mithin \n\nfehlerhaft war, war das \n\nBerufungsgericht an die Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil nicht \n\ngebunden und hätte seinerseits den Sachverständigen laden müssen. \n\nGemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO hätte es die aufgrund des \n\nGutachtens getroffenen Feststellungen seiner Entscheidung nicht zu \n\nGrunde legen dürfen. Der Auffassung der Beschwerdeerwiderung, nach \n\n- wenn auch erfolgloser - Ablehnung des Sachverständigen Prof. \n\nDr. S. durch den Kläger habe das Berufungsgericht nicht mehr \n\ndavon ausgehen müssen, dass er die ihm obliegende Beweisführung \n\nweiterhin auf ein Gutachten dieses Sachverständigen habe stützen \n\nwollen, kann nicht gefolgt werden. Zwar kann in einem bestimmten \n\nProzessverhalten einer Partei nach den Umständen des Falles auch eine \n\nstillschweigende Erklärung gesehen werden, sich - nunmehr - in Bezug \n\nauf ein Sachverständigengutachten mit einer schriftlichen Erläuterung \n\nzufrieden geben zu wollen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1995 aaO). \n\nIm vorliegenden Fall hatte der Kläger jedoch im Berufungsrechtszug \n\nhatte der Kläger jedoch im Berufungsrechtszug nicht nur die unterbliebe-\n\nne Anhörung des Sachverständigen im ersten Rechtszug gerügt, sondern \n\nseine dahingehenden Anträge ausdrücklich wiederholt. Da das Gutach-\n\nten wegen der erfolglos gebliebenen Ablehnung des Sachverständigen \n\nauch Grundlage für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit des Klägers \n\ngeblieben war, musste diesem um so mehr daran gelegen sein, das für \n\nihn ungünstige Ergebnis des Gutachtens durch eine Anhörung des Sach-\n\nverständigen in der mündlichen Verhandlung zu erschüttern. \n\n9 \n\n3. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsge-\n\nricht bei der gebotenen Klärung zu einer anderen Beurteilung des Falles \n\ngekommen wäre, war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei der neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sach-\n\nverständigen Prof. Dr. S. erwägen müssen, ob ergänzend auch eine \n\npersönliche Anhörung der Sachverständigen Prof. Dr. K. und \n\nProf. Dr. E. geboten ist. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Trier, Entscheidung vom 09.03.2004 - 11 O 428/97 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 08.07.2005 - 10 U 440/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_182-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-15/iv-zr-182-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_182-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_182-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-15/iv-zr-182-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_182-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:27:17.132715+00:00"}}