{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_175-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-12-20","aktenzeichen":"IV ZR 175/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 178e Bei Anpassung des Versicherungsschutzes nach Änderung oder Wegfall der Beihilfeberechtigung darf der Versicherer für die begehrte Aufstockung des Versicherungsschutzes das aktuelle Lebensalter des Versicherten zugrunde legen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 175/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n20. Dezember 2006 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: nein \n\nVVG § 178e \n\nBei Anpassung des Versicherungsschutzes nach Änderung oder Wegfall der \nBeihilfeberechtigung darf der Versicherer für die begehrte Aufstockung des \nVersicherungsschutzes das aktuelle Lebensalter des Versicherten zugrunde \nlegen. \n\nBGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 175/05 - HansOLG Hamburg \n LG Hamburg \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, \n\ndie Richter Felsch und Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom \n\n20. Dezember 2006 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des \n\nHanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 19. Ju-\n\nli 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer 1940 geborene Kläger war als Angestellter im öffentlichen \n\nDienst beihilfeberechtigt. Seit 1. April 1972 unterhielt er bei dem Beklag-\n\nten für sich und seine 1939 geborene Ehefrau eine die Beihilfe ergän-\n\nzende Krankheitskosten-Teilversicherung für eine Gesamtprämie von zu-\n\nletzt 419,95 €; dadurch waren die Krankheitskosten des Klägers zu 50% \n\nund die seiner Ehefrau zu 30% abgedeckt. \n\n2 \n\nZum 1. März 2003 wurde der Kläger unter Fortfall seiner Beihilfe-\n\nberechtigung verrentet. Er beantragte deshalb beim Beklagten die Um-\n\nstellung des Vertrages auf eine Krankheitskosten-Vollversicherung. Da \n\nder Beklagte die für Beihilfeberechtigte vorgesehenen Tarife nicht als \n\nVolltarife führt, bot er dem Kläger eine Kombination anderer Tarife an, \n\ndie im Leistungsumfang den bisherigen Tarifen entsprachen. Der hierfür \n\nkalkulierten Gesamtprämie von 1.558,36 € legte der Beklagte für den \n\nAufstockungsanteil das Renteneintrittsalter des Klägers zugrunde. Der \n\nKläger ist demgegenüber der Ansicht, dass das Alter maßgeblich sei, \n\ndas er zu Vertragsbeginn am 1. April 1972 hatte; die Gesamtprämie dür-\n\nfe daher nur 1.226,48 € betragen. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat der hierauf gerichteten Feststellungsklage \n\nstattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner Revi-\n\nsion begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Ur-\n\nteils. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2005, 1382 veröf-\n\nfentlicht ist, hat ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Um-\n\nstellung seines Vertrages in eine Vollversicherung unter Zugrundelegung \n\nseines Eintrittsalters zum 1. April 1972. Ein Beihilfeberechtigter könne \n\ngemäß § 178e Satz 2 VVG nach Änderung oder Entfallen des Beihilfean-\n\nspruchs nur eine Anpassung im Rahmen bestehender Kostentarife \"ohne \n\nerneute Risikoprüfung oder Wartezeiten\" verlangen; das Lebensalter sei \n\nnicht Teil einer solchen Risikoprüfung. Sinn und Zweck der Vorschrift \n\ndes § 178e Satz 2 VVG sei, wie sich auch aus der Zusammenschau mit \n\n§ 178f VVG ergebe, dem Versicherungsnehmer eine Tarifanpassung zu \n\nermöglichen, ohne dass er daraus Nachteile erleide. Schützenswerte \n\nRechte und Anwartschaften habe der Kläger als Versicherungsnehmer \n\nindes lediglich in Form von Alterungsrückstellungen innerhalb seiner bis-\n\nherigen Teilversicherung erworben; diese seien ihm bei einem neuen Ta-\n\nrif gut zu bringen. Würde auch für den Aufstockungsanteil das ursprüng-\n\nliche Eintrittsalter zugrunde gelegt, erlangte der Kläger durch die Gut-\n\nschrift tatsächlich nicht erworbener Alterungsrückstellungen einen unge-\n\nrechtfertigten Vorteil, was dem Gleichbehandlungsgebot der §§ 11 \n\nAbs. 2, 12 Abs. 4 VAG widerspreche, denn andere Versicherungsnehmer \n\nmüssten bei höherem Eintrittsalter wegen der nicht gebildeten Alterungs-\n\nrückstellungen entsprechend höhere Prämien zahlen. Zudem müsste die \n\nGemeinschaft der Versicherten zugunsten des bevorzugten Versiche-\n\nrungsnehmers den fehlenden Teil der Alterungsrückstellungen aus ge-\n\nmeinsamen Mitteln aufbringen. Dieser Nachteil werde nicht dadurch aus-\n\ngeglichen, dass \"ungenutzte\" Alterungsrückstellungen - etwa als Folge \n\nvon Vertragskündigungen - der Versichertengemeinschaft zugute kämen, \n\ndenn diese Rückflüsse seien in die Prämienkalkulation bereits eingear-\n\nbeitet. Die Maßgeblichkeit des jeweiligen Lebensalters ergebe sich auch \n\naus §§ 10 f. KalV (Kalkulationsverordnung vom 18. November 1996, \n\nBGBl. I S. 1783), wonach bei Prämienanpassungen die Berechnung der \n\nPrämien für jede Person altersabhängig zu erfolgen habe. Der Versiche-\n\nrer sei auch nicht verpflichtet, Tarife bereitzustellen, in denen das Risiko \n\nvon Veränderungen im Beihilfesystem von vornherein kalkulatorische Be-\n\nrücksichtigung finde; § 178e VVG gebe einen Anpassungsanspruch nur \n\nim Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife. \n\n6 \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n7 \n\n1. Ändert sich bei einem Versicherten, der nach den Grundsätzen \n\ndes öffentlichen Dienstes beihilfeberechtigt ist, der Beihilfebemessungs-\n\nsatz oder entfällt der Beihilfeanspruch ganz, so hat der Versicherungs-\n\nnehmer nach § 178e Satz 1 VVG Anspruch darauf, dass der Versicherer \n\nden Versicherungsschutz im Rahmen der bei ihm bestehenden Krank-\n\nheitskostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte Beihilfebe-\n\nmessungssatz oder weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird. \n\nWird ein entsprechender Antrag innerhalb von zwei Monaten nach der \n\nÄnderung gestellt, hat der Versicherer nach Satz 2 der Vorschrift den \n\nangepassten Versicherungsschutz ohne erneute Risikoprüfung oder War-\n\ntezeiten zu gewähren. \n\n8 \n\nDem ist der Beklagte nachgekommen, denn er hat dem Kläger die \n\nUmstellung der bisherigen Krankheitskosten-Teilversicherung in eine \n\nVollversicherung angeboten, ohne dass er eine Risikoprüfung vorge-\n\nnommen oder den angepassten Versicherungsschutz von Wartezeiten \n\nabhängig gemacht hätte. Entgegen der Ansicht der Revision war der Be-\n\nklagte nicht gehindert, für die begehrte Aufstockung des Versicherungs-\n\nschutzes und die darauf beruhende Prämienberechnung das aktuelle Le-\n\nbensalter des Klägers anstelle seines Lebensalters bei Vertragsbeginn \n\nim Jahre 1972 zugrunde zu legen. \n\n9 \n\n2. Die Vorschrift des § 178e VVG hielt der Gesetzgeber für erfor-\n\nderlich, um das Interesse im öffentlichen Dienst stehender Versicherter \n\nan einer vollen Deckung der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwen-\n\ndungen im Krankheitsfall zu sichern (BR-Drucks. 23/94 S. 314; BT-\n\nDrucks. 12/6959 S. 105). Sie entspricht - wie die § 178e VVG verwandte \n\nReglung des § 5 Abs. 10 SGB V - dem Bedürfnis des Versicherungs-\n\nnehmers, ohne nachteilige Berücksichtigung von Faktoren, die er selbst \n\nnicht beeinflussen kann, einen umfassenden Versicherungsschutz zu \n\nwahren. Deshalb erlegt § 178e VVG dem Versicherer einen Kontrahie-\n\nrungszwang auf, ohne dass dieser zuvor die Möglichkeit einer neuerli-\n\nchen Risikoprüfung hätte. Dadurch kann der Versicherungsnehmer seine \n\nKrankheitskosten im bisherigen Umfang abdecken; zugleich werden un-\n\nzumutbare Prämien im Fall eines Neuabschlusses von Versicherungsver-\n\nträgen vermieden (Senatsurteil vom 29. Oktober 2003 - IV ZR 38/03 - \n\nVersR 2004, 58 unter 2 a; vgl. auch Präve, VersR 1998, 397, 398). \n\n10 \n\n3. Das Lebensalter des Versicherungsnehmers ist jedoch nicht Be-\n\nstandteil der \"erneuten Risikoprüfung\", die § 178e Satz 2 VVG dem Be-\n\nklagten verwehrt (a.A. OLG München VersR 2000, 575 und - ohne nähe-\n\nre Begründung - Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 178e VVG \n\nRdn. 1 a.E.). Dies folgt sowohl aus einer Auslegung des § 178e VVG, für \n\ndie vorrangig der sich aus Wortlaut und Sinnzusammenhang ergebende \n\nobjektivierte Wille des Gesetzes maßgebend \n\nist (Senatsurteil vom \n\n3. November 2004 - IV ZR 214/03 - VersR 2005, 66 unter 1 a; vgl. auch \n\nBGHZ 46, 74, 76 m. vielen w.N.), als auch aus einer zusammenschauen-\n\nden Betrachtung der Vorschrift mit der nachfolgenden Bestimmung des \n\n§ 178f VVG. \n\n11 \n\na) Schon nach dem Wortlaut des § 178e Satz 2 VVG liegt die In-\n\nterpretation des Klägers fern. Das Alter des Versicherten stellt ein gene-\n\nrell-abstraktes Risiko dar, weil nach der allgemeinen Lebenserfahrung \n\ndie Krankheitsanfälligkeit eines Menschen mit steigendem Alter zunimmt. \n\nDas Lebensalter des Versicherten ist dem Versicherer zudem seit Ab-\n\nschluss des ursprünglichen Versicherungsvertrages bekannt und von \n\nAnbeginn Bestandteil der versicherten Gefahr (BGHZ 88, 78, 80); es er-\n\nfordert im Falle der Vertragsanpassung keine (erneute) \"Prüfung\", um \n\ndas damit verbundene Wagnis zu bestimmen. Das Lebensalter allein be-\n\nsagt überdies noch nichts darüber, in welchem Umfang sich das versi-\n\ncherte Krankheitskostenrisiko beim Versicherten konkret verwirklichen \n\nwird. \n\n12 \n\nEiner Prüfung und ggf. - ärztlichen - Untersuchung bedarf nur der \n\naktuelle Gesundheitszustand des Versicherten, damit der Versicherer in \n\nder Lage ist, das von ihm individuell zu übernehmende Wagnis einzu-\n\nschätzen und seine Prämienberechnung danach auszurichten (vgl. \n\nBVerwG VersR 1999, 743, 745); lediglich einer solchen neuerlichen Prü-\n\nfung steht die Bestimmung des § 178e Satz 2 VVG entgegen. Der bei \n\nVertragsbeginn festgestellte Gesundheitszustand und die vom Versiche-\n\nrer mit Blick darauf vorgenommene Risikoeinstufung bleiben auch für \n\nden weiteren Verlauf des Versicherungsverhältnisses maßgeblich; der \n\nVersicherer ist gehindert, die begehrte Aufstockung des Versicherungs-\n\nschutzes von Risikozuschlägen abhängig zu machen, weil sich der Ge-\n\nsundheitszustand des Versicherten mittlerweile nachteilig verändert und \n\ndas vom Versicherer zu tragende Risiko damit verschlechtert hat oder \n\naufgrund später gewonnener Erkenntnisse die anfängliche Bewertung \n\ndes Risikos zu günstig erscheint. \n\n13 \n\nb) Zu Recht verweist das Berufungsgericht zur Unterstützung die-\n\nser Ansicht auf einen Vergleich mit den in § 178f Abs. 1 VVG enthalte-\n\nnen Regelungen. Dort wird - anders als in § 178e Satz 1 VVG - zwischen \n\nabstrakten Alterungsrückstellungen einerseits und individuellen Risiko-\n\nzuschlägen andererseits ausdrücklich unterschieden. Bei bestehendem \n\nVersicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer \n\nverlangen, dass dieser Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleich-\n\nartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag \n\n- etwa aus einer früheren Risikoeinstufung - bislang erworbenen Rechte \n\nund der Alterungsrückstellung annimmt (Satz 1). Soweit die Leistungen \n\nin dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, allerdings \n\nhöher oder umfassender sind als in dem bisherigen, kann der Versiche-\n\nrer für die angestrebte Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder ei-\n\nnen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit \n\nverlangen; die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit \n\nkann der Versicherungsnehmer wiederum dadurch abwenden, dass er \n\nhinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart (Sät-\n\nze 2 und 3). \n\n14 \n\n(1) Zur Bildung von Alterungsrückstellungen ist der Versicherer \n\nnach § 178g Abs. 1 Satz 1 VVG, §§ 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4a Satz 1, 12a \n\nVAG, § 341f HGB, § 16 KalV verpflichtet; diese Vorschriften sind ver-\n\nbindliche Regelungsbestandteile des Versicherungsvertragsverhältnisses \n\n(vgl. BGHZ 159, 323, 326). Sie tragen dem erwähnten Umstand Rech-\n\nnung, dass sich die Krankheitsanfälligkeit eines Menschen in der Regel \n\nmit steigendem Lebensalter erhöht, was sich auf das vom Krankenversi-\n\ncherer übernommene Risiko auswirkt (Rudolph in Bach/Moser, Private \n\nKrankenversicherung 3. Aufl. Teil G Rdn. 4). Die nach dem Gesetz zu \n\nbildenden Alterungsrückstellungen bei der Krankenversicherung beruhen \n\nauf dem Gedanken, dass die von den Versicherungsnehmern zu zahlen-\n\nden Risikobeiträge mit zunehmendem Alter wegen der erhöhten Krank-\n\nheitsanfälligkeit an sich kontinuierlich steigen müssten. Um das zu ver-\n\nmeiden und im Ansatz während der gesamten Vertragslaufzeit - bei \n\nsonst gleichen Voraussetzungen - gleich bleibend hohe Prämien zu ga-\n\nrantieren, werden die Prämien in den ersten Jahren höher als der aktuel-\n\nle Risikobeitrag kalkuliert und der Überschuss bilanziell in eine Alte-\n\nrungsrückstellung nach § 341f HGB eingestellt (BGH, Urteil vom 11. Mai \n\n2006 - III ZR 228/05 - VersR 2006, 1072 unter II 2 b). Da eine Prämien-\n\nerhöhung alleine wegen altersbedingt zunehmender Leistungspflichten \n\ndes Versicherers nicht zulässig ist (vgl. § 178g Abs. 2 VVG; Boetius, \n\nVersR 2005, 297, 302; Moser in Bach/Moser, aaO § 8a MB/KK Rdn. 15), \n\nwird über die vom Versicherer zu bildende Alterungsrückstellung das An-\n\nheben der Prämie vermieden, das andernfalls wegen der erfahrungsge-\n\nmäß höheren Leistungen im Alter erforderlich wäre (BT-Drucks. 12/6959 \n\nS. 59 f.; BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 aaO; Boetius, aaO; Prölss, aaO \n\n§ 178g Rdn. 5). \n\n15 \n\n(2) Anders als die kalkulatorisch abstrakt-generellen Alterungs-\n\nrückstellungen dient - wie ausgeführt - die hinter einer Risikoprüfung \n\nstehende Frage nach der Gesundheit des Versicherungsnehmers der \n\nErmittlung konkret-individueller Risikozuschläge. Soweit der Versiche-\n\nrungsnehmer innerhalb des alten Tarifs bereits Rechte erworben hat, \n\nbleiben diese unberührt und sind beim Wechsel in den anderen Tarif \n\n- ebenso wie die erworbenen Alterungsrückstellungen - anzurechnen. \n\n§ 178f Abs. 1 Satz 2 VVG gewährt dem Versicherer allerdings Abwehr-\n\nrechte gegen Zusatzkosten, die durch Leistungsausweitungen im Zu-\n\nsammenhang eines Tarifwechsels entstehen können. Zu Alterungsrück-\n\nstellungen ist der Versicherer in diesem Zusammenhang nur hinsichtlich \n\neines tatsächlich versicherten Leistungsanspruchs und der dafür kalku-\n\nlierten Prämien verpflichtet; folgerichtig sind dem Versicherungsnehmer \n\nnach Satz 1 der Vorschrift auch nur solche Alterungsrückstellungen gut \n\nzu bringen, zu denen er in der Vergangenheit für den bislang versicher-\n\nten Leistungsanspruch durch die von ihm gezahlten Prämien beigetragen \n\nhat. \n\n16 \n\nc) Dem daraus ersichtlichen System und Zweck der Alterungsrück-\n\nstellungen würde es zuwiderlaufen, wenn der Versicherer im Anwen-\n\ndungsbereich des § 178e VVG gehalten wäre, die Prämie für den ange-\n\npassten Versicherungsschutz unter Zugrundelegung rein fiktiver Alte-\n\nrungsrückstellungen mit Rückbezug auf das ursprüngliche Eintrittsalter \n\nzu kalkulieren. Für eine von diesem System abweichende Ausnahmere-\n\ngelung hätte der Gesetzgeber eine ausdrückliche Grundlage schaffen \n\nmüssen, die sich in § 178e VVG indes nicht findet. \n\n17 \n\nd) In der Berücksichtigung vom Versicherungsnehmer in Wahrheit \n\nnicht erworbener Alterungsrückstellungen läge darüber hinaus ein Ver-\n\nstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot, wie es in den §§ 11 Abs. 2, 12 \n\nAbs. 4 Satz 1 VAG zum Ausdruck kommt. Es soll verhindern, dass ein-\n\nzelne Versicherungsnehmer zu Lasten anderer bevorzugt oder benach-\n\nteiligt werden (Kaulbach in Fahr/Kaulbach, VAG 3. Aufl. § 11 Rdn. 10). \n\nDas wäre jedoch der Fall, hätte der Kläger Anspruch auf eine dem ver-\n\nänderten Versicherungsschutz angepasste Prämie unter Gutschrift von \n\nAlterungsrückstellungen, die er - anders als die übrigen Versicherungs-\n\nnehmer - durch die Zahlung entsprechend höherer Beiträge in der Ver-\n\ngangenheit nicht gebildet hat. Die Alterungsrückstellung entspricht letzt-\n\nlich einem - zweckgebunden angesammelten - kollektiven Sparbeitrag \n\n(BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 aaO; Prölss, aaO § 178g VVG Rdn. 5). \n\nDie daraus erwachsenden Vorteile dürfen dem Versicherten - wie bei \n\n§ 178f VVG auch - anlässlich einer Vertragsanpassung gemäß § 178e \n\nSatz 1 VVG nicht verloren gehen; es besteht aber ebenso wenig Anlass, \n\nihm weitere finanzielle Vorteile durch die kalkulatorische Berücksichti-\n\ngung von Alterungsrückstellungen zu gewähren, zu denen er nicht beige-\n\ntragen hat. \n\n18 \n\ne) Entgegen der Ansicht der Revision könnten derartige finanzielle \n\nVorteile auch nicht mit solchen des Versicherers \"aufgerechnet\" werden, \n\ndie diesem durch verfallene Alterungsrückstellungen entstehen (so aber \n\nOLG München aaO). Denn dass ein Teil der Alterungsrückstellungen er-\n\nfahrungsgemäß verfällt, findet in der Prämienkalkulation von vornherein \n\nBerücksichtigung (§ 5 KalV; vgl. Moser, aaO § 8a MB/KK Rdn. 19). Da-\n\ngegen wäre es rein spekulativ und würde zu einer stark überhöhten Prä-\n\nmie führen, wenn bei Beihilfetarifen von Beginn an generell eine Alte-\n\nrungsrückstellung für den seltenen Wegfall des Beihilfeanspruchs bei \n\nVerrentung zu bilden wäre. Wenn die Revision weiter einwendet, der Be-\n\nklagte habe in die vom Kläger über Jahre gezahlten Prämien den später \n\neingetretenen Wegfall der Beihilfeberechtigung bereits eingerechnet, so \n\nhat dieser eine solche Kalkulation nicht konkret behauptet. Darüber hin-\n\naus hätte eine derartige Kalkulation die Kenntnis des Beklagten vom Ent-\n\nfallen der Beihilfeberechtigung bei seiner Verrentung vorausgesetzt; \n\nauch dazu fehlt es an entsprechendem Vortrag. So hat der Kläger in sei-\n\nnem Antrag aus dem Jahre 1972 lediglich angegeben, \"wissenschaftli-\n\ncher Assistent\" zu sein, was die Möglichkeit eines beamtenrechtlichen \n\n- und damit über die Pensionierung hinausdauernden - Beihilfeanspruchs \n\neinschloss. \n\n19 \n\n4. Die Bedeutung des § 178e VVG liegt nach alledem darin, dass \n\nder Versicherer Einschränkungen in Bezug auf Risikoprüfung und Warte-\n\nzeit hinzunehmen hat (Satz 2), obwohl er sich einer Aufstockung von der \n\nbeihilfeergänzenden Teilversicherung zur Krankheitskosten-Vollversi-\n\ncherung nicht verweigern kann. Der damit verbundene Eingriff in die ver-\n\ntragliche Entschließungsfreiheit des Versicherers gebietet eine restriktive \n\nHandhabung der Vorschrift. Für die Alterungsrückstellungen heißt dies, \n\ndass allein die durch den Versicherungsnehmer daraus bereits erworbe-\n\nnen Rechte Berücksichtigung finden. Dem sozialpolitischen Anliegen, die \n\nPrämien bezahlbar zu halten (Senatsurteil vom 29. Oktober 2003 aaO), \n\nwird dadurch ausreichend Rechnung getragen, denn bei einem Neuab-\n\nschluss der Krankheitskostenversicherung oder einem Wechsel des Ver-\n\nsicherers wäre der völlige Verlust der Alterungsrückstellungen die Folge. \n\n20 \n\nNicht zuletzt hatte der Kläger bereits im Jahre 1972 die Wahl zwi-\n\nschen Beihilfeanspruch mit (kostengünstiger) Ergänzungsversicherung \n\nund Vollversicherung (mit bloßem Arbeitgeberzuschuss, dafür aber voller \n\nAlterungsrückstellung); zudem wäre eine Anwartschaftsversicherung in \n\nBetracht gekommen, um für die Zeit nach Entfallen des Beihilfean-\n\nspruchs vorzusorgen (Moser, aaO § 8 MB/KK Rdn. 65). Durch seine Ent-\n\nscheidung für den Beihilfeanspruch konnte sich der Kläger aufgrund der \n\nniedrigeren Versicherungsprämien schon während der Zeit seiner Beihil-\n\nfeberechtigung Einsparungen sichern, die allein ihm und nicht der Versi-\n\nchertengemeinschaft zugute gekommen sind. Es ist daher auch nicht de-\n\nren Aufgabe, den Kläger davon zu entlasten, dass er für den Aufsto-\n\nckungsanteil wegen der noch nicht gebildeten Alterungsrückstellungen \n\nhöhere Prämien zu zahlen hat. Überdies steht dem Kläger zur Vermei-\n\ndung - von ihm vorhersehbarer - finanzieller Härten die Möglichkeit zur \n\nVerfügung, bei seinem Versicherer in den so genannten Standardtarif zu \n\nwechseln (§ 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 SGB V; Kruse in LPK-SGB V § 257 \n\nRdn. 9; vgl. auch BT-Drucks. 14/1245 S. 98), der in Leistung und Prä-\n\nmiengestaltung der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. \n\n21 \n\nIII. Schließlich kann der Kläger den begehrten Anpassungsan-\n\nspruch auch nicht aus der Tatsache herleiten, dass der Beklagte ihn zu \n\ngegebener Zeit nicht auf Alternativen zu dem von ihm gewählten Beihil-\n\nfeergänzungsanspruch, wie etwa den Arbeitgeberzuschuss zur Kranken-\n\nvollversicherung oder den zusätzlichen Abschluss einer Anwartschafts-\n\nversicherung, hingewiesen hat. \n\n22 \n\n1. Zwar hat ein Versicherer grundsätzlich die Pflicht, den zukünfti-\n\ngen Vertragspartner über alle Umstände aufzuklären, die für dessen Ent-\n\nschließung von wesentlicher Bedeutung sein können. Der Umfang der \n\nvorvertraglichen Aufklärungspflicht ergibt sich aber aus der dem Aufklä-\n\nrungspflichtigen erkennbaren Interessenlage. Der Versicherer hat des-\n\nhalb nur dann aufzuklären, wenn er erkennen oder mit der nahe liegen-\n\nden Möglichkeit rechnen muss, dass der Antragsteller aus mangelnden \n\nversicherungsrechtlichen oder versicherungstechnischen Kenntnissen \n\nnicht die für ihn zweckmäßigste Vertragsgestaltung gewählt hat (BGH, \n\nUrteil vom 5. Februar 1981 - IVa ZR 42/80 - VersR 1981, 621 unter 3; \n\nvgl. auch Senatsurteil vom 13. April 2005 - IV ZR 86/04 - VersR 2005, \n\n824 unter 3). \n\n23 \n\n2. Feststellungen, die einen solchen Schadensersatzanspruch tra-\n\ngen könnten, hat das Berufungsgericht mangels ausreichenden Vortrags \n\ndes Klägers nicht treffen können. Auch in diesem Zusammenhang wird \n\nerheblich, dass der Kläger sich in seinem Antrag aus dem Jahre 1972 \n\nauf die Angabe beschränkte, \"wissenschaftlicher Assistent\" zu sein. \n\nNoch in einem Änderungsantrag aus dem Jahre 1987 hatte er angege-\n\nben, \"aus einem Beamtenverhältnis Anspruch auf Beihilfe\" zu haben. Un-\n\nter diesen Umständen bestand keine Nachfrageverpflichtung des Versi-\n\ncherers (vgl. auch OLG Saarbrücken RuS 1997, 208, 210 f.; OLG Hamm \n\nNVersZ 2000, 125). \n\nTerno Seiffert Dr. Kessal-Wulf \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 14.01.2005 - 306 O 262/04 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 19.07.2005 - 9 U 28/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_175-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-20/iv-zr-175-05","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 341f","ref_norm":"341f","n":2},{"jurabk":"VAG 2016","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VAG 2016","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_175-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_175-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-20/iv-zr-175-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_175-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:12:15.990248+00:00"}}