{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_173-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-07-12","aktenzeichen":"IV ZR 173/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 173/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n12. Juli 2006 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Juli 2006 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 25. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Juli \n\n2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger, der zusammen mit seiner Ehefrau mit Hilfe künstlicher \n\nBefruchtung bereits ein erstes Kind gezeugt hat, begehrt die Feststel-\n\nlung, dass der beklagte private Krankenversicherer ihm wegen des Wun-\n\nsches nach einem zweiten Kind die Kosten für vier weitere Behandlungs-\n\nzyklen einer homologen In-vitro-Fertilisation (IVF) mit intracytoplasmati-\n\nscher Spermieninjektion (ICSI) zu ersetzen hat. \n\n2 \n\nDer Kläger ist beihilfeberechtigt und daneben beim Beklagten zu \n\neinem Tarif privat krankenversichert, der für ambulante Behandlungen \n\neine Kostenerstattung zu 50% vorsieht. Dem Krankenversicherungsver-\n\ntrag liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskos-\n\nten- und Krankenhaustagegeldversicherung des Beklagten zugrunde, die \n\nin ihrem Teil I die Musterbedingungen 1994 des Verbandes der privaten \n\nKrankenversicherung für die Krankheitskosten- und Krankenhaustage-\n\ngeldversicherungen (MB/KK 94) einschließen. \n\n3 \n\nIm Jahre 2002 gelang es im seinerzeit dritten Behandlungszyklus \n\neiner kombinierten IVF/ICSI-Behandlung, deren Kosten überwiegend der \n\ngesetzliche Krankenversicherer der Ehefrau und zu einem geringen Teil \n\nder Beklagte getragen hat, mit Spermien des Klägers bei seiner im Au-\n\ngust 1964 geborenen Ehefrau eine Schwangerschaft herbeizuführen, die \n\nim April 2003 mit der Geburt einer Tochter endete. \n\n4 \n\nDie Eheleute wünschen sich ein zweites Kind. Deshalb wollen sie \n\nsich bis zu vier weiteren IVF/ICSI-Behandlungszyklen unterziehen. Der \n\nKläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte auch deren Kosten \n\njeweils zum tariflich festgelegten Prozentsatz (50%) erstatten müsse. Er \n\nbehauptet, er leide an einer schweren Asthenozoospermie und einem \n\nOligo-Astheno-Teratozoospermie-Syndrom (OAT-Syndrom), das heißt ei-\n\nner verminderten Spermiendichte bei gleichzeitig verminderter Sper-\n\nmienbeweglichkeit und erhöhter Spermienfehlformenrate. Er könne des-\n\nhalb auf natürlichem Wege keine Kinder zeugen. Bei seiner Ehefrau be-\n\nstünden keine körperlichen Einschränkungen der Fertilität. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDer Beklagte bestreitet das Krankheitsbild des Klägers mit Nicht-\n\nwissen und meint, er müsse die Kosten für die künstliche Zeugung eines \n\nzweiten Kindes ohnehin nicht tragen. Die Krankheit des Klägers sei je-\n\ndenfalls bereits mit Geburt seiner Tochter gelindert. \n\nDie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision \n\nverfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel führt zur Zurückverweisung der Sache an das \n\nBerufungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht hält die Beklagte für leistungsfrei, weil es \n\nin ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertrete, dass bei krank-\n\nheitsbedingter \"Ehesterilität\" als Versicherungsfall lediglich die medizi-\n\nnisch notwendige Behandlung zur Linderung der Krankheitsfolge \"Kinder-\n\nlosigkeit\" in Betracht komme. Eine solche Linderung sei hier aber schon \n\nwegen der Geburt der Tochter des Klägers nicht mehr erforderlich, so \n\ndass den geplanten weiteren Behandlungen kein Versicherungsfall mehr \n\nzugrunde liege. Die künstliche Befruchtung ziele nicht etwa darauf ab, \n\npathologische Folgen körperlicher oder seelischer Art unmittelbar abzu-\n\nmildern. Ohne Kinderwunsch bestünde sogar keine Veranlassung, den \n\nregelwidrigen Zustand der Sterilität zu behandeln. Deshalb sei die Indi-\n\nkation für die künstliche Befruchtung bei Sterilität \"ersichtlich nur nach-\n\ngeordnet medizinischer Natur.\" \n\n9 \n\n10 \n\nII. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n1. Die Feststellungsklage ist zulässig, weil das Begehren nach der \n\nBehauptung des Klägers auf bereits aktualisierte, ärztlich für notwendig \n\nerachtete, bevorstehende Behandlungen gerichtet und durch ein Fest-\n\nstellungsurteil eine sachgemäße und erschöpfende Lösung des Streits \n\nüber die Erstattungspflichten zu erwarten ist (vgl. dazu Senatsurteile vom \n\n8. Februar 2006 - IV ZR 131/05 - VersR 2006, 535 unter II 1; vom \n\n17. Dezember 1986 - IVa ZR 275/85 - VersR 1987, 280 unter I betreffend \n\nden ersten Behandlungszyklus einer IVF-Behandlung; vom 23. Septem-\n\nber 1987 - IVa ZR 59/86 - VersR 1987, 1107 betreffend weitere Behand-\n\nlungszyklen einer IVF-Behandlung). \n\n11 \n\n2. Der Auffassung des Berufungsgerichts, die Geburt der gemein-\n\nsamen Tochter der Eheleute im Jahre 2003 schließe die Annahme eines \n\nVersicherungsfalls für die Zukunft aus, folgt der Senat nicht, wie er be-\n\nreits im Urteil vom 21. September 2005 (BGHZ 164, 122 ff.) dargelegt \n\nhat. Das Berufungsgericht hätte stattdessen Beweis darüber erheben \n\nmüssen, ob der Kläger an der behaupteten Fertilitätsstörung leidet und \n\nob sich die ins Auge gefassten IVF/ICSI-Behandlungszyklen mit Blick auf \n\ndiese Erkrankung als notwendig erweisen. Insoweit muss die Sache neu \n\nverhandelt werden. \n\n12 \n\na) Versicherungsfall einer Krankheitskostenversicherung, der § 1 \n\n(2) Satz 1 MB/KK 94 zugrunde liegt, ist die medizinisch notwendige Heil-\n\nbehandlung der versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. \n\nDie Krankheit des Klägers ist nach seinem Sachvortrag allein die auf \n\nkörperlichen Ursachen beruhende Unfähigkeit, auf natürlichem Wege \n\nKinder zu zeugen. Das schließt es aus, das Vorliegen eines Versiche-\n\nrungsfalls allein mit dem Hinweis darauf zu verneinen, dass der Kläger \n\nund seine Ehefrau bereits Eltern eines gemeinsamen Kindes sind (vgl. \n\ndazu BGHZ aaO 125). \n\n13 \n\nb) Wird eine In-vitro-Fertilisation in Kombination mit einer intracy-\n\ntoplasmatischen Spermieninjektion vorgenommen, um die organisch be-\n\ndingte Unfruchtbarkeit eines Mannes zu überwinden, so ist die Maßnah-\n\nme eine insgesamt auf dieses Krankheitsbild abgestimmte Heilbehand-\n\nlung (BGHZ 158, 166, 171). \n\n14 \n\nc) Soweit § 5 (1.3) der Versicherungsbedingungen davon spricht, \n\neine Leistungspflicht für künstliche oder extrakorporale Befruchtung be-\n\nstehe, wenn eine organbedingte Sterilität der Frau vorliege und die Be-\n\nfruchtung nach objektiver medizinischer Feststellung das einzige Mittel \n\nzur Herbeiführung einer Schwangerschaft sei, enthält diese Klausel - wie \n\ndas Berufungsgericht zutreffend sieht - weder einen Ausschluss noch ei-\n\nne Einschränkung der Erstattungsfähigkeit von Heilbehandlungskosten, \n\ndie durch eine körperlich bedingte Unfruchtbarkeit eines versicherten \n\nMannes bedingt sind. \n\n15 \n\nd) Für den Fall, dass die Beweisaufnahme die behauptete Erkran-\n\nkung des Klägers ergibt, kommt es im Weiteren darauf an, ob die ins Au-\n\nge gefassten IVF/ICSI-Behandlungszyklen medizinisch notwendig sind. \n\nInsbesondere ist dabei zu prüfen, ob die ins Auge gefassten Behand-\n\nlungszyklen ausreichend Erfolg versprechen (vgl. dazu BGHZ 164, 122, \n\n128 ff.; 133, 208, 215; 99, 228, 235). \n\n16 \n\nFür diese Prüfung gelten die vom Senat in der Entscheidung BGHZ \n\n164, 122 ff. näher dargelegten Maßstäbe. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 17.02.2005 - 26 O 15499/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 19.07.2005 - 25 U 2196/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_173-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-12/iv-zr-173-05","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_173-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_173-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-12/iv-zr-173-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_173-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:45:23.671111+00:00"}}