{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_154-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-04-26","aktenzeichen":"IV ZR 154/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AKB § 12 (1) I Buchst. c Eine Überschwemmung im Sinne von § 12 (1) I Buchst. c AKB liegt auch dann vor, wenn so starker Regen auf einen Berghang niedergeht, dass er weder vollständig versickert noch sonst geordnet auf natürlichem Weg abfließen kann, sondern sturz- bachartig den Hang hinunterfließt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 154/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n26. April 2006 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\n_____________________ \n\nAKB § 12 (1) I Buchst. c \n\nEine Überschwemmung im Sinne von § 12 (1) I Buchst. c AKB liegt auch dann vor, \nwenn so starker Regen auf einen Berghang niedergeht, dass er weder vollständig \nversickert noch sonst geordnet auf natürlichem Weg abfließen kann, sondern sturz-\nbachartig den Hang hinunterfließt. \n\nBGH, Urteil vom 26. April 2006 - IV ZR 154/05 - LG Essen \n AG Essen-Borbeck \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und \n\nDr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2006 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der \n\n10. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 12. Mai \n\n2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte, ihre frühere Prozessbevollmäch-\n\ntigte, wegen der Verletzung anwaltlicher Pflichten auf Schadensersatz in \n\nAnspruch. \n\nIm August 2002 war die Klägerin mit ihrem Pkw, für den sie eine \n\nKraftfahrzeugteilversicherung (Teilkasko) mit einer Selbstbeteiligung ge-\n\nnommen hatte, im Urlaub auf Sizilien unterwegs. Am 28. August 2002 \n\nbefuhr sie eine Bergstraße auf der vom Berghang aus gesehen äußeren \n\nFahrbahn. Da es an den vorangegangenen Tagen nahezu ununterbro-\n\nchen sehr stark geregnet hatte, flossen erhebliche Niederschlagsmengen \n\nsturzbachartig über den Steilhang in Richtung Fahrbahn ab. Dabei wur-\n\nden auch auf dem Hang liegende Gesteinsbrocken vom Wasser mitgeris-\n\nsen. Die Klägerin bemerkte einen solchen großen Stein auf dem vor ihr \n\nliegenden Teil des Berghangs. Da sie erkannte, dass der Stein auf die \n\nStraße stürzen würde, leitete sie zur Vermeidung einer Kollision ein \n\nAusweichmanöver nach rechts ein. Trotzdem wurde ihr Pkw von dem \n\nStein an der linken vorderen Felge getroffen. Infolge des Ausweichma-\n\nnövers stieß der Pkw gegen die am rechten Fahrbahnrand verlaufende \n\nBegrenzungsmauer der Bergstraße. Der Klägerin entstand ein Schaden \n\nin Höhe von insgesamt 2.417,04 €. Davon entfielen auf den durch die \n\nKollision mit dem Stein an der linken Fahrzeugseite entstandenen Scha-\n\nden 1.288,67 €. \n\n3 \n\nIhre gegen den Versicherer gerichtete Klage auf Erstattung des \n\nGesamtbetrages wies das Amtsgericht mit der Begründung ab, es habe \n\nkeine Überschwemmung im Sinne des § 12 (1) I c AKB vorgelegen. Die-\n\nse Klausel lautet auszugsweise: \n\n\"Die Fahrzeugversicherung umfasst die Beschädigung (…) \ndes Fahrzeugs (…) in der Teilversicherung (…) durch un-\nmittelbare Einwirkung von (…) Überschwemmung auf das \nFahrzeug. (…) Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch \nverursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Ge-\ngenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. \nAusgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Na-\nturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzu-\nführen sind;“ \n\n4 \n\nDie als Prozessbevollmächtigte der Klägerin tätige Beklagte ver-\n\nsäumte schuldhaft die Berufungsbegründungfrist. \n\n5 \n\nDie Klägerin hat daraufhin ihre frühere Prozessbevollmächtigte \n\nwegen positiver Verletzung des Anwaltsvertrages in Anspruch genom-\n\nmen. Das Amtsgericht hat die Klage mangels Schadens abgewiesen, \n\nweil eine bedingungsgemäße Überschwemmung nicht vorgelegen habe. \n\nDas Rechtsmittel der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelas-\n\nsenen Revision verfolgt sie ihren Klageantrag weiter. \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und \n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Nach Auffassung des Berufungsgerichts \n\nliegt eine \"Über-\n\nschwemmung\" im Sinne des § 12 (1) I c AKB vor, wenn Wasser in erheb-\n\nlichem Umfang meist mit schädlichen Wirkungen nicht auf normalem \n\nWege abfließe, sondern auf sonst nicht in Anspruch genommenem Ge-\n\nlände in Erscheinung trete und dieses überflute. Dass ein Gewässer über \n\ndie Ufer trete, sei nicht erforderlich. Gemessen daran fehle es hier an ei-\n\nner Überschwemmung, da auf einen Berghang auftreffendes Regenwas-\n\nser üblicherweise auch über diesen abfließe, also gerade nicht auf einem \n\nsonst nicht in Anspruch genommenen Gelände in Erscheinung trete. \n\nZwar habe der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21. Mai 1964 - II \n\nZR 9/63 - VersR 1964, 712 die Voraussetzungen einer Überschwem-\n\nmung bejaht, wenn sich Erdreich, Steine u. ä. mit dem auf den Hang auf-\n\ntreffenden Regenwasser vermischten, mit ihm abflössen und dann gegen \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n8 \n\n9 \n\neinen Pkw geschleudert würden. Nach den damals getroffenen Feststel-\n\nlungen habe der betreffende Berghang jedoch über Abflussrinnen ver-\n\nfügt, über die die großen Regenwassermengen nicht mehr geordnet hät-\n\nten abgeleitet werden können. Das Wasser sei vielmehr teilweise über \n\nden Hang abgeflossen, teilweise in ihn eingedrungen. Zu vergleichbaren \n\nAbflussvorrichtungen habe die Klägerin hier nichts vorgetragen. \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Für die Auslegung des Begriffs \"Überschwemmung\" in § 12 (1) \n\nI c AKB kommt es auf das Verständnis des durchschnittlichen Versiche-\n\nrungsnehmers an, das sich am Wortlaut der Klausel und deren Sinn und \n\nZweck orientiert (BGHZ 123, 83, 85). Dieser wird die Klausel dahin ver-\n\nstehen, dass ihm das aus dem täglichen Leben bekannte Risiko eines \n\nÜberschwemmungsschadens abgenommen werden soll. Vor diesem Hin-\n\ntergrund erschließt sich der Begriff der Überschwemmung - mangels nä-\n\nherer Anhaltspunkte in der Klausel selbst - für ihn unter Rückgriff auf den \n\nallgemeinen Sprachgebrauch (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1983 \n\n- IVa ZR 51/82 - VersR 1984, 28 unter I 3 für den Sturmschaden). Da-\n\nnach liegt - wie der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung \n\nvom 21. Mai 1964 - II ZR 9/63 - VersR 1964, 712 - erkannt hat, eine \n\nÜberschwemmung im Sinne der Klausel vor, wenn Wasser in erhebli-\n\nchem Umfang meist mit schädlichen Wirkungen nicht auf normalem We-\n\nge abfließt, sondern auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände \n\nin Erscheinung tritt und dieses überflutet. Dagegen setzt eine Über-\n\nschwemmung im Sinne des § 12 (1) I c AKB nicht voraus, dass ein Ge-\n\nwässer über die Ufer tritt. Das sieht auch das Berufungsgericht im An-\n\nsatz zutreffend. \n\n10 \n\n2. Nicht zu folgen ist dagegen seiner Auffassung, bei diesem Be-\n\ngriffsverständnis könne eine Überschwemmung dann nicht vorliegen, \n\nwenn Regenwasser auf einen Berghang treffe, weil das Wasser übli-\n\ncherweise über dieses Gelände abfließe, also gerade nicht auf sonst \n\nnicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung trete. Das greift \n\nzu kurz und lässt sich auch nicht mit dem dafür in Anspruch genomme-\n\nnen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Mai 1964 (aaO) vereinbaren. \n\nDenn eine Überschwemmung im Sinne der Klausel liegt auch dann vor, \n\nwenn starker Regen auf einem Berghang in einem Maße niedergeht, \n\ndass er weder vollständig versickert oder sonst geordnet über natürliche \n\nWege (z.B. Rinnen oder Furchen) abfließen kann; auch insoweit tritt \n\nWasser auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erschei-\n\nnung, wenngleich es sich aufgrund der Hanglage nicht sammelt, sondern \n\n- sturzbachartig - den Hang hinab fließt. \n\n11 \n\n3. Einer unmittelbaren Einwirkung einer Überschwemmung auf das \n\nversicherte Fahrzeug, wie sie § 12 (1) I c AKB voraussetzt, steht auch \n\nnicht entgegen, dass - wovon im Revisionsverfahren auszugehen ist - \n\ndas auf den Berghang auftreffende und über diesen abfließende Wasser \n\nSteine mit sich geführt hat, von denen dann einer gegen das Fahrzeug \n\ngeraten ist (vgl. schon BGH, Urteil vom 21. Mai 1964 aaO; OLG Celle \n\nVersR 1979, 178) \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n12 \n\n13 \n\nIII. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat \n\nauf Folgendes hin: \n\nGemäß § 12 (1) I c Satz 4 AKB sind diejenigen Schäden vom Ver-\n\nsicherungsschutz nicht umfasst, die auf ein durch die betreffende Natur-\n\ngewalt veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. Danach \n\ndarf zwischen die durch das Naturereignis bedingte Einwirkung und de-\n\nren Erfolg, also die Beschädigung oder Zerstörung des Kraftfahrzeugs, \n\nkeine weitere Ursache treten. Diese Klarstellung, die keinen echten Risi-\n\nkoausschluss enthält, da sich die Beschränkung des Versicherungs-\n\nschutzes schon aus dem Erfordernis der Unmittelbarkeit der Verursa-\n\nchung ergibt (OLG Hamm NJW-RR 1989, 26, 27; Knappmann in \n\nPrölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 12 AKB Rdn. 40; Stiefel/Hofmann, Kraft-\n\nfahrtversicherung 17. Aufl. § 12 Rdn. 54), trägt dem Umstand Rechnung, \n\ndass die Kfz-Teilversicherung im Unterschied zur Vollversicherung im \n\nSinne des § 12 (1) II AKB nur Schäden deckt, die durch ganz bestimmte \n\nUrsachen ausgelöst worden sind. Es sollen die Fälle vom Versicherungs-\n\nschutz ausgenommen werden, \n\nin denen das Naturereignis \"Über-\n\nschwemmung\" die Reaktion des Fahrers im Sinne eines mitursächlichen \n\nAbweichens vom Normalverhalten beeinflusst, weil in diesen Fällen die \n\nGrenze zwischen dem (vollkaskoversicherten) Risiko des Fahrerverhal-\n\ntens und dem (teilkaskoversicherten) Risiko des Überschwemmungs-\n\nschadens nur schwer zu ziehen ist (OLG Köln RuS 1986, 27, 28; OLG \n\nHamburg VersR 1972, 241, 242; OLG Karlsruhe VersR 1968, 889). So-\n\nweit der Pkw infolge einer Ausweichbewegung der Klägerin und des da-\n\ndurch bedingten Auftreffens auf die Begrenzungsmauer der Straße be-\n\nschädigt wurde, ist der Versicherer deshalb nicht aus § 12 (1) I c AKB \n\nzur Leistung verpflichtet. Ob die Klägerin insoweit ein Verschulden trifft, \n\nist unerheblich (OLG Hamburg aaO). \n\n14 \n\nDie Revision weist allerdings zutreffend darauf hin, dass der Klä-\n\ngerin gegen den Versicherer insoweit ein Aufwendungsersatzanspruch \n\nwegen Rettungskosten (§§ 62, 63 VVG) zustehen könnte (vgl. BGHZ \n\n113, 359). Das wird vom Berufungsgericht gegebenenfalls zu prüfen \n\nsein. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nAG Essen-Borbeck, Entscheidung vom 07.12.2004 - 6 C 320/04 - \n\nLG Essen, Entscheidung vom 12.05.2005 - 10 S 34/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_154-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-26/iv-zr-154-05","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_154-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_154-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-26/iv-zr-154-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_154-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:31:04.292368+00:00"}}