{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_153-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-07-05","aktenzeichen":"IV ZR 153/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ARB 94 § 4 (1) c, (2) 2 Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 18-Punkte- Grenze infolge wiederholter Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Vor- schriften oder Strafgesetze (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG i. V. mit § 46 Abs. 1 FeV) ist jede einzelne Verkehrsordnungswidrigkeit oder Straftat ein selbstän- diger Rechtsschutzfall. Anspruch auf Deckungsschutz hat der Versiche- rungsnehmer nur, wenn der erste der für die Fahrerlaubnisentziehung maß- geblichen Verstöße innerhalb des versicherten Zeitraumes liegt (§ 4 (2) Satz 2 ARB 94).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 153/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n5. Juli 2006 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n_____________________ \n\nARB 94 § 4 (1) c, (2) 2 \n\nBei einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 18-Punkte-\nGrenze infolge wiederholter Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Vor-\nschriften oder Strafgesetze (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG i. V. mit § 46 Abs. 1 \nFeV) ist jede einzelne Verkehrsordnungswidrigkeit oder Straftat ein selbstän-\ndiger Rechtsschutzfall. Anspruch auf Deckungsschutz hat der Versiche-\nrungsnehmer nur, wenn der erste der für die Fahrerlaubnisentziehung maß-\ngeblichen Verstöße innerhalb des versicherten Zeitraumes liegt (§ 4 (2) \nSatz 2 ARB 94). \n\nBGH, Urteil vom 5. Juli 2006 - IV ZR 153/05 - LG Köln \n AG Köln \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 5. Juli 2006 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Köln vom 1. Juni 2005 wird auf Kosten des \n\nKlägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger, von Beruf Kraftfahrer und bis November 2003 im Be-\n\nsitz einer Fahrerlaubnis auch für Lastkraftwagen, nimmt die Beklagte aus \n\neiner bei ihr am 18. Juni 1999 genommenen Rechtsschutzversicherung \n\nin Anspruch, in der er als Lebenspartner der Versicherungsnehmerin ge-\n\nmäß § 26 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversiche-\n\nrung (ARB 94) mitversichert ist. \n\n2 \n\nAm 10. März 1999 und am 27. Mai 1999 sowie in vier weiteren Fäl-\n\nlen ergingen gegen den Kläger wegen verschiedener Verkehrsordnungs-\n\nwidrigkeiten Bußgeldbescheide. In einem weiteren Fall verurteilte ihn das \n\nAmtsgericht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. In allen sieben Fällen \n\nwurden im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrtbundesamt Punkte \n\nnach § 4 StVG eingetragen. Mit dem letzten Bußgeldbescheid vom \n\n2. September 2003 erhöhte sich der Punktestand des Klägers auf insge-\n\nsamt 18 Punkte. Daraufhin entzog ihm die Straßenverkehrsbehörde mit \n\nVerfügung vom 13. November 2003 die Fahrerlaubnis für die Dauer von \n\nsechs Monaten und ordnete die unverzügliche Abgabe des Führer-\n\nscheins an. Die Bitte des Klägers um Deckungszusage für das Verwal-\n\ntungsverfahren wie auch für das Verfahren des einstweiligen Rechts-\n\nschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte die Beklagte mit Schreiben vom \n\n1. Dezember 2003 und (erneut) vom 5. Februar 2004 unter Hinweis auf \n\n§ 4 (1) c i.V. mit § 4 (2) Satz 2 ARB 94 ab, weil er zwei der zur Eintra-\n\ngung von Punkten führende Verkehrsordnungswidrigkeiten vor Vertrags-\n\nabschluß begangen habe. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage auf Feststellung der Eintrittspflicht \n\nder Beklagten abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg \n\ngeblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Fest-\n\nstellungsbegehren weiter. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nGemäß § 4 (1) c ARB 94 besteht Rechtsschutz nach Eintritt des \n\nVersicherungsfalles von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungs-\n\nnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder \n\n-vorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Da sich eine \n\nrechtliche Auseinandersetzung aus mehreren, zeitlich aufeinander fol-\n\ngenden Rechtsverstößen entwickeln könne, fingiere die Klausel als Ver-\n\nsicherungsfall den Zeitpunkt des ersten Verstoßes, auch wenn dieser \n\nmöglicherweise fortwährend wiederholt werde. Der erste Verstoß müsse \n\nin einem solchen Fall jedoch schon für sich betrachtet nach der Lebens-\n\nerfahrung geeignet sein, den Rechtskonflikt auszulösen. Zumindest müs-\n\nse er noch erkennbar nachgewirkt und den endgültigen Ausbruch der \n\nStreitigkeit auch nach weiteren Verstößen - adäquat kausal - jedenfalls \n\nmit verursacht haben. Der Kläger habe bereits innerhalb eines Jahres \n\nvor Vertragsschluss zweimal gegen Vorschriften der Straßenverkehrs-\n\nordnung verstoßen, weshalb im Verkehrszentralregister insgesamt vier \n\nPunkte eingetragen worden seien. Diese Verstöße seien für das Errei-\n\nchen der 18-Punkte-Grenze mitursächlich gewesen; ohne sie wäre der \n\nVersicherungsfall nicht eingetreten. Die auch vom Kläger vertretene An-\n\nsicht, wonach es auf einen vorvertraglichen Rechtsverstoß für die An-\n\nnahme des bedingungsgemäßen Rechtsschutzfalles im vorliegenden Fall \n\nschon deshalb nicht ankommen könne, weil dieser für sich allein nicht \n\ngeeignet sei, zu dem Rechtskonflikt Fahrerlaubnisentzug zu führen, sei \n\nmit dem Wortlaut von § 4 (1) c i.V. mit § 4 (2) ARB 94 nicht vereinbar. \n\n§ 4 (2) Satz 2 ARB 94, der sich auf alle Rechtsschutzfälle im Sinne von \n\nAbs. 1 beziehe, stehe auch einer Auslegung entgegen, wonach diejenige \n\nZuwiderhandlung gegen Straßenverkehrsvorschriften für die Auslösung \n\ndes Rechtsschutzfalles maßgeblich sei, die letztendlich zum Erreichen \n\ndes Punktestandes von 18 Punkten geführt habe. \n\n7 \n\n8 \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\nZwar umfasst die von der Lebenspartnerin des Klägers bei der Be-\n\nklagten gehaltene Rechtsschutzversicherung gemäß § 26 (3) ARB 94 in \n\nsachlicher Hinsicht den Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen \n\nund damit auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des gemäß \n\n§ 26 (1) ARB 94 mitversicherten Klägers im Zusammenhang mit der Ent-\n\nziehung der Fahrerlaubnis. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Recht \n\nden vorvertraglichen Eintritt des Versicherungsfalles bejaht. \n\n9 \n\n1. Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 \n\nNr. 3 StVG i.V. mit § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von \n\nPersonen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV), die auf \n\nwiederholten Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften \n\noder Strafgesetze beruht, ist jede einzelne Verkehrsordnungswidrigkeit \n\noder Straftat ein selbständiger Rechtsschutzfall im Sinne von § 4 (1) c \n\nARB 94. Der Versicherungsnehmer hat in einem solchen Fall nur dann \n\nAnspruch auf Deckungsschutz, wenn der erste der für die Entziehung der \n\nFahrerlaubnis maßgeblichen Verstöße innerhalb des versicherten Zeit-\n\nraumes liegt. Das ergibt die Auslegung von § 4 (1) c i.V. mit § 4 (2) \n\nSatz 2 ARB 94, bei der es auf die Sichtweise des durchschnittlichen, um \n\nVerständnis bemühten Versicherungsnehmers ohne versicherungsrecht-\n\nliche Spezialkenntnisse ankommt (BGHZ 123, 83, 85 und ständig). \n\n10 \n\na) § 4 ARB 94 enthält für den Bereich der Rechtsschutzversiche-\n\nrung eine Definition des Versicherungsfalles im Sinne von § 1 Abs. 1 \n\nSatz 1 VVG (Rechtsschutzfall), der sich in versicherter Zeit ereignet ha-\n\nben muss. Gemäß § 4 (1) c ARB 94 besteht danach Anspruch auf \n\nRechtsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles von dem Zeitpunkt \n\nan, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß ge-\n\ngen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder began-\n\ngen haben soll. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann der durch-\n\nschnittliche Versicherungsnehmer dem Wortlaut sowie dem erkennbaren \n\nSinn und Zweck dieser Klausel entnehmen, dass für die Annahme eines \n\nden Rechtsschutzfall auslösenden Verstoßes im Sinne der Klausel jeder \n\ntatsächliche, objektiv feststellbare Vorgang ausreicht, der den Keim ei-\n\nnes Rechtskonflikts in sich trägt (Urteil vom 28. September 2005 - IV ZR \n\n106/04 - VersR 2005, 1684 unter I 3 b; vgl. auch Senatsurteil vom \n\n14. März 1984 - IVa ZR 24/82 - VersR 1984, 530 unter I 3 e). \n\n11 \n\nGemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 FeV setzt die behördlich ange-\n\nordnete Entziehung der Fahrerlaubnis infolge Erreichens der 18-Punkte-\n\nGrenze wiederholte, also gemäß § 20 OWiG in Tatmehrheit stehende \n\nVerstöße gegen verkehrsrechtliche bzw. strafrechtliche Vorschriften vor-\n\naus. Für den um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer wird sich \n\nim vorliegenden Fall daher jeder einzelne der für die Entziehung der \n\nFahrerlaubnis erheblichen Verkehrsverstöße gleichermaßen als ein sol-\n\ncher objektiv feststellbarer, tatsächlicher Vorgang darstellen. Jede Ver-\n\nkehrsordnungswidrigkeit ist somit ein selbständiger Rechtsschutzfall im \n\nSinne von § 4 (1) c ARB 94. \n\n12 \n\nb) Der Kläger begehrt im vorliegenden Fall Deckungsschutz, weil \n\ner gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der \n\n18-Punkte-Grenze infolge wiederholter Verstöße gegen straßenverkehrs-\n\nrechtliche bzw. strafrechtliche Vorschriften vorgehen will. Die beabsich-\n\ntigte Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit \n\ndem Entzug der Fahrerlaubnis ist also dadurch gekennzeichnet, dass \n\ndem Rechtsschutzfall, für den er Deckung begehrt, bereits mehrere \n\nRechtsschutzfälle vorausgegangen sind, die den Rechtsschutzfall \"Ent-\n\nziehung der Fahrerlaubnis\" erst ausgelöst haben. Das führt zur Anwen-\n\ndung des § 4 (2) Satz 2 ARB 94. Danach aber hängt die Frage, ob die \n\nBeklagte Deckung zu gewähren hat, davon ab, ob der erste der für die \n\nFahrerlaubnisentziehung maßgeblichen Verstöße innerhalb des versi-\n\ncherten Zeitraumes liegt. \n\n13 \n\nDas Berufungsgericht hebt zutreffend hervor, dass sich dieser Teil \n\nder Klausel schon dem Wortlaut nach auch auf die Fälle des Entzugs der \n\nFahrerlaubnis wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze bezieht, zumal \n\ndas Bedingungswerk der ARB 94 im Unterschied zu den ARB 75 insoweit \n\nkeine Sonderregelung enthält. Auf die zur Auslegung von § 14 ARB 75 in \n\nFällen des Fahrerlaubnisentzugs in Rechtsprechung und Schrifttum ver-\n\ntretenen unterschiedlichen Auffassungen kommt es deshalb hier nicht \n\nmehr an (vgl. dazu Obarowski in Beckmann/Matusche-Beckmann [Hrsg.], \n\nVersicherungsrechts-Handbuch 2004 § 37 Rdn. 379 f.; Schirmer, DAR \n\n1992, 418, 425, jeweils m. Nachw. zum Meinungsstand). Gegen die vom \n\nKläger besorgten nachteiligen Folgen der vom Senat vorgenommenen \n\nAuslegung wird der Versicherungsnehmer durch § 4 (2) Satz 2 Halbs. 2 \n\nARB 94 hinreichend geschützt, wonach jeder Rechtsschutzfall außer Be-\n\ntracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschut-\n\nzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten ist \n\n(ebenso Maier, RuS 1995, 361, 364). Die Ansicht der Revision, es müsse \n\nregelmäßig auf die letzte verkehrsordnungsrechtliche Zuwiderhandlung \n\nabgestellt werden, weil erst auf deren Grundlage das Entziehungsverfah-\n\nren eingeleitet werde, erweist sich im Hinblick auf den Regelungszu-\n\nsammenhang von § 4 (1) c und § 4 (2) ARB 94 als nicht tragfähig. \n\n14 \n\n2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ergingen die \n\nersten beiden hier maßgeblichen Bußgeldbescheide gegen den Kläger \n\nam 10. März und am 27. Mai 1999, also im ersten Jahr vor Abschluss \n\ndes Versicherungsvertrages mit der Beklagten am 18. Juni 1999. Es hat \n\ndaher mit Recht angenommen, dass dem Kläger wegen Vorvertraglich-\n\nkeit kein Anspruch auf Versicherungsleistungen gegen die Beklagte zu-\n\nsteht. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \nAG Köln, Entscheidung vom 21.09.2004 - 138 C 200/04 - \nLG Köln, Entscheidung vom 01.06.2005 - 20 S 41/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_153-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-05/iv-zr-153-05","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_153-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_153-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-05/iv-zr-153-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_153-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:48:57.037340+00:00"}}