{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_152-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-02-28","aktenzeichen":"IV ZR 152/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"VVG § 6 Abs. 3; AVB Kraftfahrzeugversicherung - AKB § 7 I (2) und V (4) Ob eine schon im Formular für die Schadensmeldung enthaltene Beleh- rung über die Folgen einer vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsob- liegenheit bei einer späteren Nachfrage des Versicherers wiederholt werden muss, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalles.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Februar 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIV ZR 152/05\n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nVVG § 6 Abs. 3; AVB Kraftfahrzeugversicherung - AKB § 7 I (2) und \nV (4) \n\nOb eine schon im Formular für die Schadensmeldung enthaltene Beleh-\nrung über die Folgen einer vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsob-\nliegenheit bei einer späteren Nachfrage des Versicherers wiederholt \nwerden muss, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalles. \n\nBGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - IV ZR 152/05 - OLG Naumburg \n LG Dessau \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und \n\nDr. Franke \n\nam 28. Februar 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision \n\nin dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nNaumburg vom 31. Mai 2005 wird auf Kosten des Klä-\n\ngers zurückgewiesen. \n\nStreitwert: 22.500 €. \n\nGründe:\n\n1 \n\n1. Die Frage, ob es dem beklagten Versicherer hier verwehrt war, \n\nsich wegen unvollständiger Beantwortung seiner schriftlichen Nachfrage \n\nzum Erwerb des versicherten Motorrades vom 18. September 2002 auf \n\nLeistungsfreiheit nach § 7 I (2) und V (4) AKB in Verbindung mit § 6 \n\nAbs. 3 VVG zu berufen, weil er gehalten gewesen wäre, die im Scha-\n\ndensmeldungsformular enthaltene Belehrung über die Rechtsfolgen einer \n\n(folgenlosen) vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit zu \n\nwiederholen, ist einer über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzli-\n\nchen Klärung nicht zugänglich. \n\n2 \n\nNach der Senatsrechtsprechung kann sich der Versicherer zwar \n\nauf seine Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklä-\n\nrungsobliegenheit nur berufen, wenn er den Versicherungsnehmer vorher \n\ndeutlich über den Anspruchsverlust belehrt hat, der ihm bei vorsätzlich \n\nfalschen Angaben droht (vgl. nur Senatsurteile vom 20. Dezember 1972 \n\n- IV ZR 57/71 - VersR 1973, 174 unter VI 1; vom 21. Januar 1998 - IV ZR \n\n10/97 - VersR 1998, 447 unter 2 c und ständig). Dabei handelt es sich \n\num ein im Rahmen der so genannten Relevanzrechtsprechung für folgen-\n\nlose Obliegenheitsverletzungen aus dem Grundsatz von Treu und Glau-\n\nben abgeleitetes Korrektiv für die gravierenden Rechtsfolgen, die den \n\nVersicherungsnehmer bei Anwendung des \"Alles-Oder-Nichts-Prinzips\" \n\ntreffen können. Die Belehrung bezweckt insoweit den Schutz des Versi-\n\ncherungsnehmers vor einem drohenden Rechtsverlust. Hat der Versiche-\n\nrer ihn - wie hier - im Formular über die Schadensmeldung ordnungsge-\n\nmäß belehrt, so bleibt es eine Frage des Einzelfalls, ob der Versiche-\n\nrungsnehmer im Anschluss daran aufgrund besonderer Umstände erneut \n\nderart schutzwürdig erscheint, dass der Grundsatz von Treu und Glau-\n\nben es dem Versicherer gebietet, die bereits gegebene Belehrung zu \n\nwiederholen. \n\n3 \n\nDas kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Versicherungs-\n\nnehmer bei einer späteren Nachfrage den Bezug zu den Fragen der \n\nSchadensmeldung und seiner Aufklärungsobliegenheit wegen einer be-\n\nsonderen Fragestellung nicht ohne Weiteres erkennen kann, oder eine \n\nNachfrage nach besonders langer Zeit erfolgt und deshalb die Sorge be-\n\ngründet, der Versicherungsnehmer könne die ursprüngliche Belehrung \n\nnicht mehr vor Augen haben (vgl. dazu OLG Hamm NVersZ 2001, 271). \n\nOb solche besonderen Umstände gegeben sind, kann nur aufgrund einer \n\nGesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles beantwortet werden \n\nund hängt insbesondere auch davon ab, ob der Versicherungsnehmer \n\nausreichende Anhaltspunkte dafür hat, sich an die frühere Belehrung zu \n\nerinnern. Jedenfalls ist es geboten, die Belehrung losgelöst von den Fall-\n\numständen bei jeder Nachfrage des Versicherers zu wiederholen (a.A. \n\noffenbar OLG Oldenburg VersR 1998, 449) oder feste Fristen vorzuse-\n\nhen, nach deren Ablauf jeder Nachfrage eine erneute Belehrung beizufü-\n\ngen ist (a.A. Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 6 Rdn. 65). \n\n4 \n\nHier war eine erneute Belehrung entbehrlich, weil die etwa zwei \n\nMonate nach der Schadensmeldung gehaltene Nachfrage dem Versiche-\n\nrungsnehmer deutlich vor Augen führte, dass er aufgrund seiner bisheri-\n\ngen Angaben Gefahr lief, den Anspruch auf die Versicherungsleistung zu \n\nverlieren. Das war Anlass genug, sich der im Schadensmeldungsformular \n\nenthaltenen Belehrung zu erinnern. \n\n5 \n\n2. Auch im Übrigen zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht \n\nauf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fort-\n\nbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dessau, Entscheidung vom 05.11.2004 - 4 O 452/03 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 31.05.2005 - 4 U 189/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_152-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-28/iv-zr-152-05","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_152-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_152-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-28/iv-zr-152-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_152-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:22:55.294777+00:00"}}