{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_151-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-03-08","aktenzeichen":"IV ZR 151/05","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 151/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. März 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch \n\nam 8. März 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivil-\n\nsenats des Kammergerichts vom 2. Juni 2005 wird zuge-\n\nlassen. \n\nDas vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO \n\naufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 164.840,50 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nDie Beklagte rügt zu Recht eine Verletzung ihres Anspruchs auf \n\nrechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG durch rechtsfehlerhafte An-\n\nwendung der prozessualen Vorschriften der §§ 448, 141 ZPO. Auf dieser \n\nVerletzung kann das angefochtene Urteil beruhen. \n\n2 \n\nI. Das Berufungsgericht hat im Anschluss an die Beweiswürdigung \n\ndes Landgerichts, das die Klägerin - noch im Urkundsprozess - nach \n\n§ 445 ZPO als Partei vernommen hat, einen Anspruch der Klägerin aus \n\n§ 607 Abs. 1 BGB bejaht. Der von der Beklagten im Nachverfahren be-\n\nnannte Ehemann der Klägerin habe sich zu Recht auf sein Zeugnisver-\n\nweigerungsrecht (§ 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) berufen; das dürfe der Kläge-\n\nrin nicht zum Nachteil gereichen. Das Landgericht sei auch nicht ver-\n\npflichtet gewesen, die Beklagte gemäß § 448 ZPO als Partei zu verneh-\n\nmen. Die Beklagte habe in erster Instanz keine ausreichenden Umstände \n\nmitgeteilt, aus denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die innere \n\nTatsache geschlossen werden könne, dass sie ihre Willenserklärung im \n\nEinverständnis mit der Klägerin nur zum Schein abgegeben habe. \n\n3 \n\n4 \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Ein Anspruch auf Rückzahlung des der Beklagten überlassenen \n\nBetrages besteht schon nach dem unstreitigen Vortrag. Die Darlehens-\n\nverträge sind von der Klägerin im Original vorgelegt worden; die Echtheit \n\nder Urkunden wird von der Beklagten nicht angegriffen. Die Darlehens-\n\nbeträge sind - wie vertraglich vorgesehen - auf das der Klägerin aufge-\n\ngebene Konto bei der Stadtsparkasse K. überwiesen worden. Dieses \n\nKonto hatte die Beklagte auf ihren Namen zugunsten der Ku. Con-\n\nsult eingerichtet; sie hatte darauf unmittelbaren Zugriff unbeschadet des \n\nUmstandes, dass dem Ehemann der Klägerin Kontovollmacht erteilt war. \n\nWenn die Beklagte sich darauf beruft, sie habe die Darlehensbeträge \n\nnicht erhalten, ist dem nicht zu folgen. Es mag sein, dass die Beklagte \n\nüber die betreffenden Beträge nicht für sich persönlich verfügt hat, weil \n\nsie nicht auf ihr privates Konto gelangt sind. Das war ausweislich der \n\nDarlehensverträge auch nicht vorgesehen, weil die Darlehenssummen \n\nder Firma Ku. Consult über das für diese unterhaltene Konto zugu-\n\nte kommen sollten. Dass die Beträge geflossen sind, wird von der Be-\n\nklagten nicht in Abrede gestellt und zudem dadurch dokumentiert, dass \n\nsich bei den Akten Kontoauszüge im Original befinden, die entsprechen-\n\nde Überweisungen jeweils einen Tag nach dem Datum der Darlehensver-\n\nträge belegen. Zudem behauptet die Beklagte nicht, dass die betreffen-\n\nden Beträge der Firma Ku. Consult oder ihr auf Dauer - etwa \n\nschenkweise - verbleiben sollten. Es handelte sich vielmehr um eine Ka-\n\npitalüberlassung auf Zeit, die der Beklagten dazu verhelfen sollte, dem \n\nFinanzamt Zinsaufwendungen vorzuspiegeln, um auf diese Weise steuer-\n\nliche Vorteile zu erhalten. \n\n5 \n\n2. Es kann im Ergebnis sogar dahingestellt bleiben, ob die Voraus-\n\nsetzungen eines Scheingeschäfts (§ 117 Abs. 1 BGB) gegeben waren. \n\nZwar ist es richtig, dass eine bestimmte vertragliche Regelung nicht \n\ngleichzeitig als steuerrechtlich gewollt und als zivilrechtlich nicht gewollt \n\nangesehen werden kann. Das setzt indes voraus, dass die steuerlichen \n\nVorteile auf legalem Wege erreicht werden sollen. Ist eine zivilrechtliche \n\nRegelung von den Parteien nicht ernstlich gewollt, werden aber gegen-\n\nüber den Finanzbehörden dennoch entsprechende Angaben gemacht, \n\nliegt ein Scheingeschäft mit dem Ziel der Steuerhinterziehung vor (vgl. \n\nBGHZ 67, 334, 337 f.; BGH, Urteile vom 17. Dezember 2002 - XI ZR \n\n290/01 - BGH-Report 2003, 543 unter III; vom 5. Juli 1993 - II ZR \n\n114/92 - ZIP 1993, 1158 unter 1 a; Senatsbeschluss vom 2. November \n\n2005 - IV ZR 57/05 unter 1). Darauf läuft der Vortrag der Beklagten hin-\n\naus, soweit es um das Vorliegen eines entgeltlichen Darlehensvertrages \n\ngeht. \n\n6 \n\nIn diesem Fall kommt aber eine - wirksame - zinslose Darlehens-\n\nabrede in Betracht (§ 117 Abs. 2 BGB). Diese ist nicht bereits deshalb \n\nverwerflich, weil sie verdeckt gewesen ist oder weil die vorgelagerte \n\nScheinabrede eine Steuerhinterziehung ermöglichen sollte. Allerdings \n\ndarf die Erlangung der Steuervorteile weder der alleinige noch der \n\nHauptzweck der vertraglichen Vereinbarung gewesen sein (Senatsbe-\n\nschluss aaO unter 2 m.w.N.). Daran wäre hier zu denken, wenn ange-\n\nsichts des Umstandes, dass der Ehemann der Klägerin das überlassene \n\nKapital sofort wieder abgezogen hat und dies nach dem Vortrag der Be-\n\nklagten absprachegemäß auch sollte, von einer ernsthaften Kapitalaus-\n\nstattung der Ku. Consult nicht ausgegangen werden könnte. Dann \n\naber wäre eine Rückzahlung immer noch aus Bereicherungsrecht ge-\n\nschuldet, weil die streitbefangenen Beträge in den Verfügungsbereich \n\nder Beklagten gelangt sind. Eine nachträgliche Entreicherung scheidet \n\nschon deshalb aus, weil die bösgläubige Beklagte sich nicht auf § 818 \n\nAbs. 3 BGB berufen kann. \n\n7 \n\n3. Hingegen kommt es darauf an, ob der Klägerin der unstreitige \n\nRückfluss der Darlehensmittel an ihren Ehemann als Erfüllung der Darle-\n\nhensschuld oder einer bereicherungsrechtlichen Schuld seitens der Be-\n\nklagten zuzurechnen ist (§§ 362 Abs. 1, 185 BGB). Diesem Punkt hat \n\ndas Berufungsgericht nicht ausreichend Beachtung geschenkt. Die Be-\n\nklagte macht in diesem Zusammenhang geltend, die Klägerin habe ge-\n\nwusst und gebilligt, dass ihr Ehemann die der Beklagten zur Verfügung \n\ngestellten Beträge alsbald von dem für die Zwecke der Ku. Consult \n\neingerichteten Konto wieder abziehen sollte; sie sei über den eigentli-\n\nchen Zweck der Darlehensverträge und den vorgesehenen Zahlungs-\n\nkreislauf unterrichtet gewesen. Die Klägerin ist dazu anlässlich ihrer Par-\n\nteivernehmung gehört worden. Sie hat sich darauf berufen, bereits von \n\nBarabhebungen ihres Ehemannes vom Konto der Beklagten nichts ge-\n\nwusst zu haben. Der Ehemann der Klägerin steht der Beklagten als Be-\n\nweismittel nicht zur Verfügung, nachdem er in zulässiger Weise von sei-\n\nnem gesetzlichen Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. \n\nEine Parteivernehmung auch der Beklagten haben Landgericht und Beru-\n\nfungsgericht abgelehnt, ohne sich in diesem Zusammenhang mit dem Er-\n\nfüllungseinwand der Beklagten und ihrer beweisrechtlichen Situation \n\nauseinanderzusetzen. Das wird der prozessualen Lage der Beklagten \n\nnicht gerecht. \n\n8 \n\nZwar geht das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend da-\n\nvon aus, dass für eine Vernehmung nach § 448 ZPO eine gewisse An-\n\nfangswahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache gegeben sein \n\nmuss (BGH, Urteile vom 16. Juli 1998 - I ZR 32/96 - VersR 1999, 994 un-\n\nter II 2 b aa; vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02 - ZIP 2003, 594 \n\nunter II 2 a und b); auch lässt sich eine vom sonstigen Beweisergebnis \n\nunabhängige Pflicht zur Parteivernehmung nicht allein aus dem Grund-\n\nsatz der Waffengleichheit herleiten. Steht nur einer von zwei Prozesspar-\n\nteien ein unabhängiger Zeuge zur Verfügung, trägt § 448 ZPO dem da-\n\ndurch ausreichend Rechnung, dass er dem Gericht dann, wenn nach \n\ndem Ergebnis der bisherigen Verhandlung und Beweisaufnahme eine \n\ngewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung \n\nspricht, ein Mittel zur Gewinnung letzter Klarheit verschafft (vgl. BGHZ \n\n150, 334, 342). Die Beweisnot der Beklagten für sich allein - weil der \n\neinzige zur Verfügung stehende Zeuge sich auf sein Zeugnisverweige-\n\nrungsrecht beruft - rechtfertigt keine Verminderung des Wahrscheinlich-\n\nkeitsmaßstabes. Sie erhöht jedoch die Anforderungen an die Begrün-\n\ndung, mit der der Tatrichter die Wahrscheinlichkeit verneint; die Gründe \n\nseiner Entscheidung müssen erkennen lassen, dass er die Beweisnot der \n\nPartei in Erwägung gezogen hat. Mit dem Pozessstoff und bereits vor-\n\nhandenen Beweisergebnissen müssen sie sich umfassend und wider-\n\nspruchsfrei auseinandersetzen (BGHZ 110, 363, 366). \n\n9 \n\nDaran fehlt es hier, weil das Berufungsgericht weder zum Aus-\n\ndruck bringt, die Beweisnot der Beklagten überhaupt berücksichtigt und \n\nin seine Entscheidung über die Durchführung einer Parteivernehmung \n\neinbezogen zu haben, noch deutlich macht, dass es sich mit dem \n\n- entscheidungserheblichen - Erfüllungseinwand und dem Vorbringen der \n\nBeklagten dazu in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Zudem \n\nhat das Berufungsgericht keine Begründung dafür gegeben, weshalb es \n\ndie Beklagte nicht zumindest nach § 141 ZPO gehört hat, um auf diese \n\nWeise ihrer beweisrechtlichen Situation Rechnung zu tragen und sodann \n\nzu entscheiden, ob bei Würdigung des gesamten Prozessstoffes der per-\n\nsönlichen Parteierklärung der Vorzug zu geben ist (vgl. BGH, vom \n\n19. Dezember 2002 aaO unter \n\nII 2 b aa; BGH, Beschluss vom \n\n25. September 2003 - III ZR 384/02 - FamRZ 2004, 21 unter 2). Das wird \n\ndas Berufungsgericht nachzuholen haben. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 30.06.2003 - 10 O 18/03 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 02.06.2005 - 23 U 204/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_151-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-08/iv-zr-151-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 383","ref_norm":"383","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 445","ref_norm":"445","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_151-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_151-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-08/iv-zr-151-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_151-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:22:53.292631+00:00"}}