{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_150-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-02-14","aktenzeichen":"IV ZR 150/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 133 C Die Erklärung des Versicherungsnehmers in einem Versicherungsantrag, im Falle seines Todes solle \"der Ehegatte der versicherten Person\" Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung sein, ist auch im Fall einer späteren Scheidung der Ehe re- gelmäßig dahin auszulegen, dass der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Festlegung der Bezugsberechtigung verheiratete Ehegatte begünstigt sein soll.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 150/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n14. Februar 2007 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nBGB § 133 C \n\nDie Erklärung des Versicherungsnehmers in einem Versicherungsantrag, im Falle \nseines Todes solle \"der Ehegatte der versicherten Person\" Bezugsberechtigter der \nVersicherungsleistung sein, ist auch im Fall einer späteren Scheidung der Ehe re-\ngelmäßig dahin auszulegen, dass der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt \nder Festlegung der Bezugsberechtigung verheiratete Ehegatte begünstigt sein soll. \n\nBGH, Urteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 150/05 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Wiesbaden \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 14. Februar 2007 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juni 2005 \n\nwird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger verlangt die Rückzahlung der von seiner verstorbenen \n\nEhefrau geleisteten Beiträge für eine bei der Beklagten genommene \n\nRentenversicherung, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der \n\nBeklagten für Rentenversicherungen (AVB) und die Besonderen Bedin-\n\ngungen für Versicherungen aufgeschobener Leibrenten mit Beitragsrück-\n\ngewähr zugrunde liegen. \n\n2 \n\nZum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen der verstorbe-\n\nnen Ehefrau des Klägers und der Beklagten im Jahr 1979 war diese in \n\nerster Ehe mit dem Streitverkündeten W. M. verheiratet. Für die \n\nbeim Tod des Versicherten vor Rentenbeginn in § 1 der Besonderen Be-\n\ndingungen vorgesehene Beitragsrückgewähr war in dem Versicherungs-\n\nantrag als Bezugsberechtigter der \"Ehegatte der versicherten Person\" \n\nangegeben. § 12 Nr. 1 AVB bestimmt in diesem Zusammenhang Folgen-\n\ndes: \n\n\"Der Versicherungsnehmer kann einen Dritten als bezugs-\nberechtigt bezeichnen. Der Bezugsberechtigte erwirbt das \nRecht auf die Leistung der Gesellschaft erst mit dem Eintritt \ndes Versicherungsfalles. Bis dahin kann der Versiche-\nrungsnehmer die Bezugsberechtigung widerrufen.\" \n\n3 \n\nDie erste Ehe der verstorbenen Ehefrau des Klägers wurde 1985 \n\ngeschieden, von 1993 bis zu ihrem Tod ein Jahr später war sie mit dem \n\nKläger verheiratet. Nach ihrem Tod zahlte die Beklagte Versicherungs-\n\nleistungen in Höhe von insgesamt 6.255,02 € an den geschiedenen \n\nEhemann aus. Eine Auszahlung des Betrages an den Kläger lehnte die \n\nBeklagte ab. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Klage auf Zahlung des vom Kläger er-\n\nrechneten Betrages in Höhe von 7.518,85 € abgewiesen. Die Berufung \n\ndes Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision \n\nverfolgt er sein Zahlungsbegehren weiter. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nWer im vorliegenden Fall bezugsberechtigt sei, müsse nach den \n\nGrundsätzen der §§ 133, 157 BGB und unter Berücksichtigung von § 12 \n\nNr. 1 AVB durch Auslegung der im Versicherungsvertrag zwischen der \n\nVersicherungsnehmerin und dem Versicherer getroffenen Vereinbarun-\n\ngen ermittelt werden. Deren Scheidung von ihrem ersten Ehemann habe \n\ndessen Bezugsberechtigung nicht ohne weiteres - etwa im Sinne einer \n\nauflösenden Bedingung - außer Kraft gesetzt. Aus der im Versicherungs-\n\nantrag vorgenommenen Verknüpfung zwischen dem Begriff \"Todesfall\" \n\nund dem Begriff \"der Ehegatte\" ergebe sich für den hier vorliegenden \n\nFall des Vorhandenseins zweier überlebender Ehegatten nichts anderes. \n\nDie Auslegungsregel des § 2077 BGB könne in Übereinstimmung mit der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entsprechend angewen-\n\ndet werden. Dem stehe schon der Umstand entgegen, dass bei der Aus-\n\nlegung einer letztwilligen Verfügung der einseitige hypothetische Wille \n\ndes Erblassers maßgeblich sei, während es bei der hier vorliegenden \n\nvertraglichen Regelung allein auf den Empfängerhorizont des Versiche-\n\nrers als Vertragspartner ankomme. Dies gelte jedenfalls für das hier \n\nstreitbefangene Deckungsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer \n\nund dem Versicherer. Da der Versicherungsvertrag schon vor der Schei-\n\ndung im Jahre 1985 gekündigt und beitragsfrei gestellt war, könne der \n\nGedanke der wirtschaftlichen Absicherung des Klägers aus Anlass von \n\ndessen Eheschließung mit der Verstorbenen im Jahre 1993 auch nicht \n\nals Auslegungskriterium zu dessen Gunsten herangezogen werden. \n\n8 \n\n9 \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht \n\nhat dem Kläger die begehrte Versicherungsleistung mangels Bezugsbe-\n\nrechtigung zu Recht versagt. \n\n1. Nach § 12 Nr. 1 der dem Vertrag zugrunde liegenden AVB kann \n\nder Versicherungsnehmer einen Dritten widerruflich als Bezugsberechtig-\n\nten bezeichnen. Die Einräumung und der Widerruf eines solchen Be-\n\nzugsrechtes sind dem Versicherer gegenüber nur und erst dann wirksam, \n\nwenn sie der (bisherige) Verfügungsberechtigte dem (Vorstand des) Ver-\n\nsicherer(s) schriftlich angezeigt hat (§ 12 Nr. 3 AVB). Wem in welchem \n\nUmfang ein Bezugsrecht und die daraus folgenden Ansprüche auf die \n\nVersicherungsleistungen zustehen, bestimmt der Versicherungsnehmer \n\nalso durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber \n\ndem Versicherer, die Verfügungscharakter hat \n\n(Senatsurteile vom \n\n28. September 1988 - IVa ZR 126/87 - VersR 1988, 1236 unter 2 und \n\nvom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - VersR 2003, 1021 unter II 1). Nichts \n\nanderes gilt für den Widerruf oder die Änderung einer Bezugsberechti-\n\ngung. Auch sie verlangen eine einseitige, empfangsbedürftige Willenser-\n\nklärung, die auf die inhaltliche Änderung der bisherigen Bestimmung ge-\n\nrichtet ist und der demgemäß ebenfalls Verfügungscharakter zukommt \n\n(Senatsurteil vom 28. September 1988 aaO). \n\n10 \n\n2. Wem mit der vom Versicherungsnehmer gewählten Bezeichnung \n\n\"Ehegatte der versicherten Person\" ein Bezugsrecht eingeräumt worden \n\nist, muss deshalb zunächst durch Auslegung der Willenserklärung des \n\nVerfügungsberechtigten ermittelt werden - und zwar bezogen auf den \n\nZeitpunkt, zu dem er diese abgegeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 1. April \n\n1987 - IVa ZR 26/86 - VersR 1987, 659 unter 1). Maßgeblich ist also der \n\nbei der Festlegung des Bezugsrechts vorhandene und dem Versicherer \n\ngegenüber zum Ausdruck gebrachte Wille des Versicherungsnehmers \n\n(Senatsbeschluss vom 17. September 1975 - IV ZA 8/75 - VersR 1975, \n\n1020). \n\n11 \n\na) Das Berufungsgericht hat den Willen der verstorbenen Ehefrau \n\ndes Klägers, ihren damaligen Ehemann und nicht den Kläger widerruflich \n\nzu begünstigen, dem Wortlaut der im Versicherungsantrag vorgenomme-\n\nnen Einsetzung \"der Ehegatte der versicherten Person\" entnommen. Das \n\nlässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. \n\n12 \n\nDieser Wortlaut bietet keinen Anhalt dafür anzunehmen, die ver-\n\nstorbene Ehefrau des Klägers habe bei Vertragsabschluss im Jahr 1979 \n\nnicht ihren damaligen Ehemann, sondern allgemein diejenige Person be-\n\ngünstigen wollen, die zum Zeitpunkt ihres Todes mit ihr verheiratet war. \n\nZu Recht hat das Berufungsgericht auch aus der im Antragsformular vor-\n\ngenommenen Verknüpfung zwischen dem Begriff \"Todesfall\" und dem \n\nBegriff \"der Ehegatte\" einen solchen Schluss nicht gezogen. Denn es ist \n\nweder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich die frühere Ehefrau \n\ndes Klägers bei Vertragsschluss Gedanken über den Fortbestand der \n\nEhe machte oder gar den Fall einer Scheidung in Betracht zog. Auch aus \n\ndem Umstand, dass die bezugsberechtigte Person nicht konkret benannt \n\nworden ist, folgt nichts anderes. Der Verzicht auf die volle Namensnen-\n\nnung rechtfertigt keine differenzierende Betrachtungsweise (Senatsbe-\n\nschluss vom 17. September 1975 aaO). Noch weniger ist ersichtlich, wie \n\nder Empfänger der Erklärung, der Versicherer, von seinem Horizont her \n\ndavon hätte ausgehen sollen, dass die verstorbene Ehefrau mit ihrem \n\n\"Ehegatten\" eine andere Person gemeint haben könnte, als diejenige, mit \n\nder sie zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung verheiratet war. \n\n13 \n\nb) Die von der verstorbenen Ehefrau des Klägers im Versiche-\n\nrungsantrag vorgenommene Einsetzung ihres ersten Ehegatten als Be-\n\nzugsberechtigten ist auch nicht nachträglich infolge der Scheidung dieser \n\nEhe im Jahr 1985 wieder entfallen. \n\n14 \n\nDer Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass die \n\nBenennung des Ehegatten des Versicherungsnehmers als Bezugsbe-\n\nrechtigten einer Versicherungsleistung ohne Hinzutreten besonderer An-\n\nhaltspunkte nicht auflösend bedingt ist durch eine Scheidung der Ehe vor \n\nEintritt des Versicherungsfalles (BGHZ 79, 295, 298; Senatsbeschluss \n\nvom 17. September 1975 - IV ZA 81/75 - VersR 1975, 1020; Senatsurteil \n\nvom 1. April 1987 - IVa ZR 26/86 - VersR 1987, 659 unter 1). Denn bei \n\nder Verwendung des Begriffs \"Ehegatte\" bzw. \"Ehefrau\" ist - ohne Rück-\n\nsicht auf einen den bezugsberechtigten Ehegatten näher kennzeichnen-\n\nden Namenszusatz (anders OLG Frankfurt am Main VersR 1997, 1216) - \n\nnach der Lebenserfahrung regelmäßig nicht anzunehmen, dass das Be-\n\nzugsrecht nur für den Fall eingeräumt sein soll, dass die Ehe zum Zeit-\n\npunkt des Versicherungsfalls noch besteht (vgl. auch OLG Hamm VersR \n\n1981, 228; OLG Köln VersR 1993, 1133; OLG Karlsruhe VersR 1998, \n\n219; ebenso Kollhosser in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 167 Rdn. 4 \n\nm.w.N.; Römer, aaO § 167 Rdn. 3; a.A. noch Robrecht, DB 1967, \n\n453 ff.). Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht im vorliegenden \n\nFall zu Recht jeden konkreten Anhaltspunkt dafür verneint hat, dass die \n\nverstorbene Versicherungsnehmerin eine solche auflösend bedingte Ein-\n\nsetzung ihres ersten Ehegatten als - widerruflich - Bezugsberechtigten \n\ngewollt hat, würde die Rechtsstellung des Klägers durch den Eintritt der \n\nBedingung infolge Scheidung der ersten Ehe nicht zu der eines Bezugs-\n\nberechtigten. Bei Eintritt der Bedingung würde das Recht auf die Versi-\n\ncherungsleistung gemäß § 168 VVG in das Vermögen des Versiche-\n\nrungsnehmers gehören, hier also in das der Ehefrau des Klägers (vgl. \n\ndazu Senatsurteil vom 4. Dezember 1980 - IVa ZR 59/80 - VersR 1981, \n\n371 a.E.; Kollhosser, aaO § 168 Rdn. 1; anders OLG Frankfurt am Main \n\naaO). \n\n15 \n\nc) Auch eine entsprechende Anwendung von § 2077 Abs. 3 BGB, \n\nwonach eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehe-\n\ngatten bedacht hat, im Falle der Auflösung der Ehe vor dem Tode des \n\nErblassers dann nicht unwirksam ist, wenn anzunehmen ist, dass der \n\nErblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde, auf die \n\nvorliegende Fallgestaltung kommt nicht in Betracht. Denn die für die Aus-\n\nlegung einer letztwilligen Verfügung gebotene Prüfung des hypotheti-\n\nschen Erblasserwillens nach § 2077 Abs. 3 BGB widerspricht der Rechts-\n\nnatur der Bezugsrechtsbenennung als einseitiger, empfangsbedürftiger \n\nWillenserklärung (Senatsbeschluss vom 17. September 1975 aaO; Se-\n\nnatsurteil vom 1. April 1987 aaO; vgl. auch Kollhosser aaO; BK-Schwin-\n\ntowski, VVG § 166 Rdn. 21; Palandt/Edenhofer, BGB 66. Aufl. 2007 \n\n§ 2077 Rdn. 2 a.E.; ders. aaO § 1922 Rdn. 39; a.A. Winter aaO Anm. \n\nH 71; Liebl-Wachsmuth, VersR 1983, 1004). Bei einer Erklärung im Rah-\n\nmen einer vertraglichen Vereinbarung ist im Interesse des Vertragspart-\n\nners, hier des Versicherers, weitgehend auf deren Wortlaut und darauf \n\nabzustellen, wie die Erklärung aus dessen Sicht zu verstehen ist (Se-\n\nnatsurteil vom 1. April 1987 aaO). Außerdem soll der Versicherer im Inte-\n\nresse einer schnellen und reibungslosen Abwicklung des Versicherungs-\n\nfalls nicht - mitunter schwierige - Auslegungsfragen entscheiden müssen, \n\ndie sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 2077 BGB ergeben \n\nkönnen (Senatsurteil vom 1. April 1987 aaO). \n\n16 \n\n2. Damit blieb der frühere Ehegatte der verstorbenen Ehefrau des \n\nKlägers, der Streitverkündete, auch nach deren Tod aus der bei der Be-\n\nklagten genommenen Rentenversicherung bezugsberechtigt. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wiesbaden, Entscheidung vom 04.05.2004 - 2 O 251/03 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.06.2005 - 3 U 176/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_150-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-14/iv-zr-150-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2077","ref_norm":"2077","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_150-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_150-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-14/iv-zr-150-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_150-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:24:07.262530+00:00"}}