{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_146-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-03-15","aktenzeichen":"IV ZR 146/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 146/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. März 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und \n\nDr. Franke \n\nam 15. März 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen \n\ndas Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom \n\n7. April 2005 zugelassen. \n\nDas vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, an das \n\nBerufungsgericht zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 102.408,36 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. 1. Die Parteien streiten - nur noch - darüber, ob eine Zahlung der \n\nBeklagten und Widerklägerin auf ein Konto einer Gesellschaft, deren Ge-\n\nsellschafterin und Geschäftsführerin die Klägerin und Widerbeklagte ist, \n\ndie Gewährung eines persönlichen Darlehens darstellte, und die Klägerin \n\nzur Rückzahlung eines Restbetrags nebst Zinsen verpflichtet ist. Das \n\nLandgericht hat durch Vernehmung der Zeugen P. , Bo. , A. \n\nund B. sowie durch Parteivernehmung der Beklagten Beweis erho-\n\nben und daraufhin der Widerklage stattgegeben, da die Beklagte das Zu-\n\nstandekommen eines Darlehensvertrages bewiesen habe. \n\n2 \n\n2. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein. Das Beru-\n\nfungsgericht wies sie darauf hin, es beabsichtige, das Rechtsmittel man-\n\ngels Erfolgsaussicht durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzu-\n\nweisen. Eine Abschrift dieses rechtlichen Hinweises wurde der Beklagten \n\nübersandt. Nach ergänzendem Parteivortrag bestimmte das Berufungs-\n\ngericht Termin zur mündlichen Verhandlung, ordnete gemäß § 141 \n\nAbs. 1 ZPO das persönliche Erscheinen der Parteien an und lud die von \n\nder Klägerin benannten Zeugen A. und An. sowie die von der \n\nBeklagten benannten Zeugen P. , Bo. und B. zum Termin. \n\nIn der mündlichen Verhandlung wurde zunächst die Klägerin persönlich \n\nangehört, sodann wurden die Zeugen P. und Bo. vernommen. \n\nDer Zeuge P. wurde vereidigt. Nach Beratung wies das Berufungs-\n\ngericht die Parteien darauf hin, dass es nicht beabsichtige, auch die wei-\n\nteren Zeugen noch zu hören. Die Parteien verhandelten daraufhin zum \n\nbisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme mit den zuvor gestellten An-\n\nträgen. Sodann wurden die nicht vernommenen Zeugen in allseitigem \n\nEinverständnis entlassen. Am Schluss der Sitzung verkündete das Beru-\n\nfungsgericht sein die Widerklage abweisendes Urteil. Zur Begründung \n\nführte es aus, die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis einer Dar-\n\nlehensvereinbarung mit der Klägerin als Rechtsgrund für eine von ihr \n\nveranlasste Überweisung eines Betrages von 330.000 DM nicht erbracht. \n\nZwar sei die Behauptung der Beklagten, zwischen den Parteien sei im \n\nJuni 2001 ein solcher Vertrag zustande gekommen, im Wesentlichen \n\ndurch die Aussagen der Zeugen P. und Bo. bestätigt worden. \n\nAn der Richtigkeit dieser Zeugenaussagen bestünden jedoch erhebliche \n\nZweifel, die hinsichtlich des Zeugen P. auch nicht dadurch ausge-\n\nräumt worden seien, dass dieser seine Aussage beeidigt habe. \n\n3 \n\nII. Die zulässige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion ist begründet. Die Beklagte beanstandet im Ergebnis zu Recht, dass \n\ndas Berufungsgericht seine Entscheidung nach einer nur unvollständigen \n\nWiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme getroffen hat. Denn \n\nes hat dabei seine Verpflichtungen aus § 279 Abs. 3 ZPO verletzt und \n\nder Beklagten die Möglichkeit genommen, durch Vortrag und weitere \n\nBeweisanträge auf das Ergebnis der Beweisaufnahme noch Einfluss zu \n\nnehmen. \n\n4 \n\n1. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht der Verfahrensbe-\n\nteiligten, vor einer gerichtlichen Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, zu \n\nWort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis neh-\n\nmen zu können (BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144). Zwar ist der Rich-\n\nter im Zivilprozess regelmäßig nicht zu einem Rechtsgespräch mit den \n\nParteien verpflichtet. Diese müssen alle vertretbaren rechtlichen Ge-\n\nsichtspunkte grundsätzlich von sich aus in Betracht ziehen und ihren \n\nVortrag darauf einstellen (BVerfGE 74, 1, 5; BVerfG NJW 1996, 3202). \n\nEine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Wahrung rechtli-\n\nchen Gehörs setzt jedoch voraus, dass die Parteien bei Anwendung der \n\nvon ihnen zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermögen, auf welche \n\nGesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann (BVerfGE 84, \n\n188, 190). Ohne vorherigen Hinweis oder Erörterung mit den Parteien \n\ndarf das Gericht nicht auf einen Gesichtspunkt abstellen, mit dem ein \n\ngewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zur \n\nrechnen \n\nbraucht (BVerfGE 86, 133, 144 ff.). Dies gilt auch, soweit eine Partei \n\nnach den Umständen des Falles durch die vom Gericht beabsichtigte \n\nBeweiswürdigung überrascht zu werden droht (vgl. BGH, Urteil vom \n\n15. Januar 1981 - VII ZR 147/80 - NJW 1981, 1378 unter 2 c u. 3). \n\n5 \n\n2. Danach wäre das Berufungsgericht nach der nur teilweise \n\ndurchgeführten Beweisaufnahme verpflichtet gewesen, deren Ergebnis \n\ngem. § 279 Abs. 3 ZPO vor Verkündung des die Klage abweisenden Ur-\n\nteils mit den Parteien zu erörtern. Ob dieser Vorschrift für den Fall dro-\n\nhender Beweisfälligkeit einer Partei immer eine Verpflichtung des Ge-\n\nrichts zu entnehmen ist, in eine Erörterung des Ergebnisses der Beweis-\n\naufnahme einzutreten, seine eigene Würdigung des Beweisergebnisses \n\nzu offenbaren und gegebenenfalls die Benennung weiterer Beweismittel \n\nanzuregen (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 279 Rdn. 5; Musie-\n\nlak/Stadler, ZPO 4. Aufl. § 139 Rdn. 14 m.Nachw. zum Meinungsstand; \n\nSchulz/Sticken MDR 2005, 1, 5), braucht hier nicht entschieden zu wer-\n\nden. Jedenfalls im vorliegenden Fall war ein solcher Hinweis zur Wah-\n\nrung des rechtlichen Gehörs der Beklagten geboten. Das Berufungsge-\n\nricht hatte - entgegen seiner den Parteien zunächst bekannt gegebenen \n\nAuffassung über die mangelnde Erfolgsaussicht der Berufung - mit der \n\nAnordnung der Beweisaufnahme Zweifel an der Richtigkeit bzw. Voll-\n\nständigkeit der vom Landgericht festgestellten Tatsachen zu erkennen \n\ngegeben (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). In der Beweisaufnahme bestätigten \n\nzwei Zeugen jedoch im Wesentlichen den Vortrag der Beklagten; der \n\nZeuge P. wurde überdies auf seine Aussage vereidigt. Die in erster \n\nInstanz siegreiche Beklagte durfte daher auch unter Berücksichtigung \n\nder von ihr als Prozesspartei zu verlangenden Sorgfalt darauf vertrauen, \n\nvor einer ihr nachteiligen Entscheidung vom Berufungsgericht zu erfah-\n\nren, wie dieses das Ergebnis der Beweisaufnahme einschätzte, zumal es \n\nden Parteien nach kurzer Beratung seine Absicht mitgeteilt hatte, die \n\nBeweisaufnahme nicht weiter fortzuführen. Die Abweisung der Widerkla-\n\nge stellte für die Beklagte eine im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG unzu-\n\nlässige Überraschungsentscheidung dar. Damit war ihr auch die Mög-\n\nlichkeit abgeschnitten, durch neue Beweisanträge oder Richtigstellungen \n\nauf das Ergebnis der Beweisaufnahme noch Einfluss zu nehmen. \n\n6 \n\n3. Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen. Die Be-\n\nschwerde hat im Einzelnen dargelegt, dass sich das Berufungsgericht bei \n\nFortsetzung der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin B. \n\n und durch Vernehmung der Beklagten als Partei, wie im ersten \n\nRechtszug geschehen, möglicherweise die erforderliche Gewissheit über \n\ndie Richtigkeit des Beklagtenvortrags verschafft hätte. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 16.10.2003 - 18 O 434/02 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 07.04.2005 - 12 U 286/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_146-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-15/iv-zr-146-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 279","ref_norm":"279","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_146-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_146-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-15/iv-zr-146-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_146-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:25:30.254046+00:00"}}