{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_145-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-03-08","aktenzeichen":"IV ZR 145/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 416 Die Beweisregel des § 416 ZPO erstreckt sich auch auf die Begebung einer schriftli- chen Willenserklärung. Dem Aussteller steht jedoch der Gegenbeweis offen, dass ihm die nur als Entwurf gedachte Urkunde abhanden gekommen ist (Fortführung von","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 145/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n8. März 2006 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nZPO §§ 416 \n\nDie Beweisregel des § 416 ZPO erstreckt sich auch auf die Begebung einer schriftli-\nchen Willenserklärung. Dem Aussteller steht jedoch der Gegenbeweis offen, dass \nihm die nur als Entwurf gedachte Urkunde abhanden gekommen ist (Fortführung von \nBGH, Urteil vom 18. Dezember 2002 - IV ZR 39/02 - VersR 2003, 229). \n\nBGH, Urteil vom 8. März 2006 - IV ZR 145/05 - Kammergericht \n LG Berlin \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. März 2006 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zi-\n\nvilsenats des Kammergerichts vom 11. April 2005 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Verwertung einer der Beklag-\n\nten gegebenen Sicherheit. \n\nSie bestellte dieser mit notariellen Urkunden vom 30. Januar/ \n\n22. Februar 2001 eine Grundschuld über 250.000 DM (127.822,97 €) an \n\nihrem in B. belegenen Hausgrundstück. Die Grundschuld sollte einen \n\nKontokorrentkredit über 300.000 DM (153.387,56 €) besichern, den die \n\nBeklagte am 7. Februar 2001 einer GmbH & Co. KG gewährte; an dieser \n\nwar der Ehemann der Klägerin gemeinsam mit dem Gesellschafter \n\nA. beteiligt. \n\n3 \n\nAm 14. Februar 2001 erhielt die Klägerin von der Beklagten eine \n\nvorbereitete Zweckerklärung, die sie unterzeichnete und die nachfolgend \n\nin den Besitz der Beklagten gelangte. Nachdem die Gesellschaft im Ja-\n\nnuar 2003 in Vermögensverfall geraten war, kündigte die Beklagte den \n\nKredit, stellte daraus eine Forderung in Höhe von 189.366,07 € fällig und \n\nnahm die Klägerin aus der Sicherheit in Anspruch. \n\n4 \n\nDie Klägerin macht geltend, sie habe die Angelegenheit noch ein-\n\nmal überdenken wollen und die unterzeichnete Zweckerklärung daher \n\nnicht abgesandt, sondern in einem persönlichen Fach zu ihren Unterla-\n\ngen genommen. Ihr Ehemann habe die Urkunde am 21. Februar 2001 \n\nohne ihr Wissen daraus entnommen und gegen ihren - ihm bekannten - \n\nWillen der Beklagten übermittelt. Die Klägerin ist der Meinung, es liege \n\nkeine wirksame Willenserklärung vor. Hilfsweise hat sie gegenüber der \n\nBeklagten die Anfechtung wegen Irrtums und zusätzlich wegen arglistiger \n\nTäuschung über Umfang und Werthaltigkeit der übrigen Sicherheiten er-\n\nklärt. \n\n5 \n\nIn erster Instanz hat die Klägerin beantragt, die Zwangsvollstre-\n\nckung aus der notariellen Urkunde vom 30. Januar 2001 für unzulässig \n\nzu erklären und die Beklagte zu verurteilen, der Löschung der Grund-\n\nschuld zuzustimmen und die Löschungsunterlagen an sie auszuhändi-\n\ngen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Verkündung die-\n\nser Entscheidung ist das Grundstück der Klägerin unter Löschung der \n\nstreitgegenständlichen Grundschuld freihändig veräußert worden. Die \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\nKlägerin hat daraufhin die Herausgabe des von der Beklagten in Höhe \n\nvon 184.895,85 € erzielten Erlöses nebst Zinsen verlangt. Damit ist sie \n\nvor dem Berufungsgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision ver-\n\nfolgt sie ihr Zahlungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Dieses hat ausgeführt: Die Beklagte sei um den aus der Verwer-\n\ntung der Sicherheit erzielten Erlös nicht ungerechtfertigt bereichert. Die \n\nGrundschuld sei wirksam und mit Rechtsgrund bestellt worden. Die von \n\nder Klägerin unterzeichnete Zweckerklärung sei der Beklagten zugegan-\n\ngen; einer Erklärung der Annahme des Angebots auf Abschluss eines Si-\n\ncherungsvertrages seitens der Beklagten habe es gemäß § 151 BGB \n\nnicht bedurft. Der Behauptung der Klägerin, ihr sei die Urkunde abhan-\n\nden gekommen, sei nicht nachzugehen. Die formelle Beweiskraft einer \n\nechten Urkunde erstrecke sich gemäß § 416 ZPO auch auf die Begebung \n\nder schriftlichen Willenserklärung. Der Gegenbeweis stehe der Klägerin \n\nals Ausstellerin nicht offen. Denn dieser sei in den §§ 415 Abs. 2, 418 \n\nAbs. 2 ZPO allein für öffentliche Urkunden zugelassen. Eine - im Ge-\n\nsetzgebungsverfahren erwogene - Erweiterung des Gegenbeweises auch \n\nauf private Urkunden habe der Gesetzgeber abgelehnt. \n\n8 \n\n9 \n\nEs könne somit dahinstehen, ob die Parteien konkludent eine (wei-\n\ntere) Sicherungsabrede geschlossen hätten, wogegen die Vermutung \n\ndes § 154 Abs. 2 BGB spreche, oder ob sich dem zwischen der Gesell-\n\nschaft und der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag eine (zusätz-\n\nliche) Zweckabrede entnehmen lasse. \n\nAuch die Berechtigung der Klägerin, die von ihr unterzeichnete \n\nZweckerklärung wegen Irrtums (§ 119 BGB) oder falscher Übermittlung \n\n(§ 120 BGB entsprechend) anzufechten, könne offen bleiben. Es sei al-\n\nlerdings schon zweifelhaft, ob die Anfechtung innerhalb der Frist des \n\n§ 121 BGB erfolgt sei. Soweit sich die Klägerin auf einen Irrtum über die \n\nVermögensverhältnisse des Mitgesellschafters A. und dessen Ehe-\n\nfrau berufe, handele es sich zudem um einen unbeachtlichen Motivirr-\n\ntum. Überdies wäre die Klägerin der Beklagten gemäß § 122 BGB zum \n\nErsatz des negativen Interesses verpflichtet. Ohne die Abgabe der \n\nZweckerklärung hätte die Beklagte der Gesellschaft den Kredit nicht ge-\n\nwährt; ein Verlust, der seiner Höhe nach der Klageforderung entspreche, \n\nwäre ihr dann nicht entstanden. \n\n10 \n\nDie Voraussetzungen einer - erstmals in der Berufungsinstanz er-\n\nklärten - Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB ha-\n\nbe die Klägerin nicht vorgetragen. Das Verhalten des Mitgesellschafters, \n\nder wahrheitswidrig erklärt haben solle, auch seine Ehefrau und er hät-\n\nten eine Grundschuld über 250.000 DM bestellt, sei der Beklagten nicht \n\nzuzurechnen (§ 123 Abs. 2 BGB). Soweit die Klägerin den Mitgesell-\n\nschafter als Beauftragten und Vertrauensperson der Beklagten bezeich-\n\nne, sei ihr darauf beruhender Vortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzu-\n\nlassen. Eine eigene Kenntnis der Beklagten vom Verhalten des Mitge-\n\nsellschafters habe die Klägerin nicht dargelegt. Schließlich habe die Be-\n\nklagte nicht die Pflicht gehabt, die Klägerin über eine fehlende Werthal-\n\ntigkeit der sonstigen Sicherheiten oder ein etwaiges, schon im Jahre \n\n2001 bestehendes Insolvenzrisiko der Gesellschaft aufzuklären. Dass es \n\nder Klägerin besonders auf eine gleichmäßige Belastung beider Mitge-\n\nsellschafter und ihrer Ehefrauen angekommen sei, sei ihrem eigenen \n\nerstinstanzlichen Vorbringen zufolge der Beklagten nicht bekannt gewe-\n\nsen. Ihr Vortrag in zweiter Instanz sei unsubstantiiert und zudem gemäß \n\n§ 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. \n\n11 \n\n12 \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt \n\nnicht stand. \n\n1. Die Klägerin hat den Rechtsstreit mit Erhebung einer Vollstre-\n\nckungsgegenklage begonnen und diese in zweiter Instanz als so genann-\n\nte verlängerte Vollstreckungsgegenklage fortgeführt. Sie begehrt nun-\n\nmehr von der Beklagten den erlangten Veräußerungserlös von \n\n184.895,85 €. Das unterliegt keinen Bedenken, weil die Klägerin nur die \n\nprozessuale Konsequenz aus dem Umstand gezogen hat, dass das be-\n\nlastete Grundstück unter Löschung der Grundschuld freihändig veräußert \n\nund eine weitere Zwangsvollstreckung dadurch gegenstandslos gewor-\n\nden ist (§§ 264 Nr. 3, 525 ZPO; BGHZ 99, 292, 294; BGH, Urteil vom \n\n12. Juli 2002 - V ZR 195/01 - unter II 1 m.w.N.). \n\n13 \n\n2. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt richtig geprüft, ob \n\nzwischen den Parteien ein schriftlicher Sicherungsvertrag zustande ge-\n\nkommen ist, der den Rechtsgrund für die der Beklagten bestellte Grund-\n\nschuld darstellt. Es hat weiter zutreffend erkannt, dass eine empfangs-\n\nbedürftige schriftliche Willenserklärung - hier das Angebot der Klägerin \n\nauf Abschluss eines solchen Vertrages - zu ihrer Wirksamkeit nicht nur \n\nder Niederschrift bedarf, sondern darüber hinaus willentlich in den Ver-\n\nkehr gebracht werden muss; anderenfalls braucht der Erklärende sie \n\nnicht gegen sich gelten zu lassen, weil sie mangels Begebung noch nicht \n\nals solche existent geworden ist (BGHZ 65, 13, 14 f.). In diesem Zusam-\n\nmenhang begründet die von der Klägerin unterschriebene Zweckerklä-\n\nrung gemäß § 416 ZPO den vollen Beweis dafür, dass die darin enthal-\n\ntenen Erklärungen von ihr als Ausstellerin abgegeben worden sind. Dar-\n\nüber hinaus schließt die formelle Beweiskraft der Urkunde den Bege-\n\nbungsakt ein (Senatsurteil vom 18. Dezember 2002 - IV ZR 39/02 - \n\nVersR 2003, 229). Die Beklagte kann sich daher auch insoweit auf die in \n\nihren Besitz gelangte Urkunde berufen. \n\n14 \n\n3. Nicht zuzustimmen ist jedoch der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts, der Klägerin stehe der Gegenbeweis nicht offen, dass die nur als \n\nEntwurf gedachte und im Hinblick darauf zurückgehaltene Urkunde ihr \n\naufgrund eigenmächtigen Handelns des Ehemannes abhanden gekom-\n\nmen sei. \n\n15 \n\nAllerdings ist streitig, ob der Beweis gegen die formelle Beweis-\n\nkraft von Privaturkunden im Sinne des § 416 ZPO zuzulassen ist (beja-\n\nhend Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. § 416 Rdn. 11; Thomas/Putzo/ \n\nReichold, ZPO 27. Aufl. § 416 Rdn. 4; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 416 \n\nAnm. C \n\nI; Musielak/Huber, ZPO 4. Aufl. § 416 Rdn. 3; Rosenberg/ \n\nSchwab/Gottwald, ZPO 16. Aufl. § 118 Rdn. 29; Zöller/Geimer, ZPO \n\n25. Aufl. § 440 Rdn. 3; verneinend MünchKomm-ZPO/Schreiber, 2. Aufl. \n\n§ 416 Rdn. 10; Hk-ZPO/Eichele, § 416 Rdn. 6; Baumbach/Lauterbach/ \n\nAlbers/Hartmann, ZPO 64. Aufl. § 416 Rdn. 7). \n\n16 \n\na) Der Senat folgt der Auffassung, wonach der Aussteller den Ge-\n\ngenbeweis führen kann, dass ihm die Urkunde entzogen worden ist. Die \n\ndagegen vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Sie \n\nberuhen im Wesentlichen auf einer Gegenüberstellung des § 416 ZPO \n\neinerseits mit den §§ 415 Abs. 2, 418 Abs. 2 ZPO andererseits. Die zu-\n\nletzt genannten Bestimmungen, die dem Aussteller den Gegenbeweis \n\nausdrücklich eröffnen, sind auf die Besonderheiten öffentlicher Urkunden \n\nzugeschnitten, die bei privaten Urkunden nicht bestehen. Bei öffentlichen \n\nBeurkundungsvorgängen ist typischerweise eine Urkundsperson zwi-\n\nschengeschaltet, so dass sich die Gefahr zusätzlicher (formeller) Fehler \n\nerhöht. Die Beweiskraft öffentlicher Urkunden reicht zudem weiter als die \n\nprivater Urkunden, was die §§ 415 Abs. 1, 418 Abs. 1 ZPO verdeutli-\n\nchen. Es geht nicht nur um die Urheberschaft der Erklärung, sondern \n\nüberdies darum, ob der Vorgang insgesamt - etwa hinsichtlich des Da-\n\ntums und des Ausstellungsortes - richtig beurkundet ist. Der in §§ 415 \n\nAbs. 2, 418 Abs. 2 ZPO vorgesehene Gegenbeweis trägt diesen Beson-\n\nderheiten Rechnung, indem er den Nachweis ermöglicht, die formell \n\nvermutete Richtigkeit des Beurkundungsvorgangs sei nicht gegeben. \n\nDaraus kann indes nicht der Schluss gezogen werden, § 292 ZPO gelan-\n\nge bei privaten Urkunden von vornherein nicht zur Anwendung, zumal \n\nsich die - hier entscheidende - Frage des Abhandenkommens bei öffent-\n\nlichen Urkunden, die sich üblicherweise in amtlicher Verwahrung befin-\n\nden, regelmäßig nicht stellt (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 1979 - V \n\nZR 93/77 - NJW 1980, 1047 unter I). \n\n17 \n\nb) Auch den Motiven zur Zivilprozessordnung (Hahn, Materialien \n\nzur Zivilprozessordnung 2. Aufl., Abteilung 1 S. 322) kann nicht entnom-\n\nmen werden, dass der Gegenbeweis bei privaten Urkunden nicht zuge-\n\nlassen werden soll; insbesondere hat der Gesetzgeber eine Erweiterung \n\ndes Gegenbeweises auf private Urkunden nicht ausdrücklich abgelehnt. \n\nDie Einfügung des Absatzes 2 in den damaligen § 367 ZPO (heute § 415 \n\nZPO) sollte vielmehr klarstellende Bedeutung dahin haben, dass auch \n\nbei öffentlichen Urkunden der Gegenbeweis statthaft ist. Der Gesetzge-\n\nber wollte auf diese Weise Zweifel ausräumen, welche damals hinsicht-\n\nlich der Zulässigkeit des Beweises gegen den Inhalt einer öffentlichen \n\nUrkunde bestanden, nicht aber die Beweisführung des Ausstellers einer \n\nprivaten Urkunde gegen deren formelle Richtigkeit beschränken. \n\n18 \n\nc) Hinzu tritt: Die formelle Beweiskraft gemäß § 416 ZPO bezieht \n\nihre Berechtigung daraus, dass es sich um eine echte Urkunde handelt. \n\nDer (vermeintliche) Aussteller kann der Urheberschaft entgegentreten \n\nund die Echtheit der \n\nihm zugeschriebenen Unterschrift bestreiten \n\n(§§ 440, 439 ZPO); wird die Echtheit bestritten, trägt die gegnerische \n\nPartei, die sich auf die private Urkunde stützt, die Beweislast, dass die \n\nUnterschrift vom behaupteten Aussteller stammt (§ 440 Abs. 1 ZPO). \n\nErst wenn der Beweis für die Echtheit der Unterschrift geführt ist, hat die \n\nüber der Unterschrift stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für \n\nsich (§ 440 Abs. 2 ZPO), wobei dem Aussteller der Beweis gegen die \n\nvermutete Übereinstimmung des Urkundeninhalts mit seinem Willen frei-\n\nsteht (§ 292 ZPO). Das gilt sogar dann, wenn er sich darauf beruft, eine \n\nvon ihm unterzeichnete Blanketterklärung sei im Nachhinein abredewid-\n\nrig ausgefüllt worden (BGHZ 104, 172, 175 f.). Ist die Echtheit der Unter-\n\nschrift hingegen nicht bewiesen oder der Gegenbeweis geführt, kommt \n\nauch die formelle Beweisregel des § 416 ZPO nicht mehr zum Tragen \n\n(BGHZ aaO). \n\n19 \n\nDer Aussteller, dem eine echte Urkunde abhanden gekommen ist, \n\nsieht sich hingegen ohne weiteres der formellen Beweiskraft des § 416 \n\nZPO ausgesetzt, da die §§ 439, 440 ZPO den Begebungsakt nicht erfas-\n\nsen (MünchKomm-ZPO/Schreiber aaO § 440 Rdn. 5). Es ist jedoch kein \n\nsachlicher Grund zu erkennen, weshalb er nach anderen Beweis-\n\ngrundsätzen zu behandeln sein sollte, als eine Partei, die die Überein-\n\nstimmung des Urkundeninhalts mit ihrem tatsächlichen Willen bestreitet. \n\nInsbesondere ist, worauf auch die Revision zu Recht verweist, zwischen \n\ndem abredewidrigen Ausfüllen eines vom Aussteller unterschriebenen \n\nBlanketts und dem abredewidrigen Begeben einer vom Aussteller stam-\n\nmenden Erklärung kein prinzipieller Unterschied zu erkennen, der den \n\nAusschluss des Gegenbeweises rechtfertigen könnte. \n\n20 \n\n4. Das angefochtene Urteil beruht auf diesem rechtsfehlerhaften \n\nVerständnis des § 416 ZPO. Anders als vom Berufungsgericht ange-\n\nnommen, steht der Klägerin der Gegenbeweis offen, dass ihr die nur als \n\nEntwurf gedachte Zweckerklärung gegen ihren Willen entzogen worden \n\nist. Das Berufungsgericht wird der Richtigkeit ihrer Behauptungen durch \n\nBeweisaufnahme nachzugehen und den von der Klägerin benannten \n\nEhemann als Zeugen zu hören haben. \n\n21 \n\nIII. Die Klage kann nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand \n\nauch aus anderen Gründen keinen Erfolg haben. \n\n22 \n\n1. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass der Urkundsbeweis \n\ngrundsätzlich nur durch Vorlage des Originals angetreten werden kann \n\n(§ 420 ZPO; vgl. BGH, Urteile vom 20. Januar 1986 - II ZR 56/85 - WM \n\n1986, 400 unter II 2; vom 21. Januar 1992 - XI ZR 71/91 - ZIP 1992, 253 \n\nunter III 2), woran es für die streitbefangene Zweckerklärung fehlt. Den-\n\nnoch hindert dies die Beklagte nicht, sich auf die formelle Beweiskraft \n\ndes § 416 ZPO zu berufen. Die Vorlage des Originals dient dazu, Echt-\n\nheit und (äußere) Fehlerfreiheit der Urkunde hinreichend sicher festzu-\n\nstellen (BGH, Urteil vom 16. November 1979 aaO). Diese werden von \n\nder Klägerin indes nicht angegriffen. Sie hat auch in den Vorinstanzen \n\nnicht gerügt, dass die Beklagte lediglich eine Kopie der Zweckerklärung \n\nvorgelegt hat. Das Berufungsgericht durfte daher von der Übereinstim-\n\nmung der Ablichtung mit der Originalurkunde und von der Existenz der \n\nOriginalurkunde ausgehen (BGH, Urteil vom 28. September 1989 - VII \n\nZR 298/88 - WM 1990, 73 unter 2 c). Überdies ist zwischen den Parteien \n\nnicht im Streit, dass die Beklagte die Originalurkunde in ihrem Besitz hat. \n\nEs geht ausschließlich um die Frage, ob die Originalurkunde gegen oder \n\nmit dem Willen der Klägerin in den Besitz der Beklagten gelangt ist. Das \n\nwird das Berufungsgericht - wie ausgeführt - aufzuklären haben. \n\n23 \n\n2. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, \n\nob zwischen den Parteien eine stillschweigende Sicherungsvereinbarung \n\nzustande gekommen ist, die es entbehrlich machen könnte, auf die spä-\n\ntere schriftliche - möglicherweise gegen den Willen der Klägerin begebe-\n\nne - Willenserklärung abzustellen. In diesem Zusammenhang hat das Be-\n\nrufungsgericht mit Recht auf die Bestimmung des § 154 Abs. 2 BGB hin-\n\ngewiesen. Für eine Beurkundungsvereinbarung im Sinne der genannten \n\nVorschrift spricht insbesondere, dass der zwischen der Gesellschaft und \n\nder Beklagten geschlossene Darlehensvertrag eine Begebung der Si-\n\ncherheit \"gemäß Zweckerklärung\" ausdrücklich vorsieht und die Klägerin \n\nals (künftige) Sicherungsgeberin benennt. Folgerichtig hat die Beklagte \n\nnach Abschluss des Darlehensvertrages der Klägerin die von ihr vorbe-\n\nreitete Zweckerklärung zur Unterschrift übersandt; letztere ist ebenfalls \n\nersichtlich von dem Erfordernis eines schriftlichen Sicherungsvertrages \n\nausgegangen. \n\n24 \n\nIn einem solchen Fall ist der Sicherungsvertrag im Zweifel erst mit \n\nder Beurkundung und nicht bereits durch vorherige (konkludente) Ab-\n\nsprache geschlossen. Selbst eine Einigung über alle wesentlichen Punk-\n\nte bedeutet noch keine Abstandnahme von der - gerade bei Bankge-\n\nschäften üblichen - konstitutiven Beurkundung (BGHZ 109, 197, 200; \n\nBGH, Urteil vom 16. Juni 1981 - V ZR 114/80 - WM 1982, 443 unter II 1). \n\n25 \n\n3. Das Vorbringen der Klägerin lässt weiter nicht die Annahme zu, \n\nsie habe gegen die Beklagte einen auf Freistellung von der Sicherungs-\n\nvereinbarung gerichteten Anspruch aus culpa in contrahendo, so dass es \n\ndeshalb auf abschließende Feststellungen zum wirksamen Zustande-\n\nkommen der Zweckabrede nicht ankäme. \n\n26 \n\nEs bestand für die Beklagte grundsätzlich keine Pflicht zur Aufklä-\n\nrung über das Sicherheitenrisiko. Solange sich der Sicherungsgeber \n\nnicht ausdrücklich danach erkundigt, darf der Sicherungsnehmer davon \n\nausgehen, dass ersterer sich ausreichend über das von ihm eingegan-\n\ngene Risiko unterrichtet hat. Der Sicherungsnehmer muss die eigene \n\nEinschätzung des Risikos nicht ungefragt offenbaren und sich auch nicht \n\nüber den Wissensstand des Sicherungsgebers unterrichten, sofern nicht \n\nbei diesem für ihn erkennbar ein Irrtum über ein erhöhtes Risiko besteht \n\n(BGH, Urteile vom 15. April 1997 - IX ZR 112/96 - VersR 1997, 1011 un-\n\nter I 4; vom 16. Januar 1996 - XI ZR 151/95 - NJW 1996, 1206 unter II \n\n2). Dazu hat die Klägerin nicht genügend vorgetragen. Das gleiche gilt \n\nfür ihren Standpunkt, die Beklagte müsse sich etwaiges unredliches Ver-\n\nhalten des Mitgesellschafters A. zurechnen lassen. Auch die An-\n\nwendung des § 531 Abs. 2 ZPO durch das Berufungsgericht lässt \n\nRechtsfehler nicht erkennen. \n\n27 \n\nAus den gleichen Gründen fehlt es für eine erfolgreiche Anfech-\n\ntung nach § 123 BGB an einem Anfechtungsgrund, so dass dahingestellt \n\nbleiben kann, ob die Anfechtung durch die Klägerin rechtzeitig erklärt \n\nworden ist. \n\n28 \n\n29 \n\nIV. Für das weitere Verfahren wird das Berufungsgericht zu beach-\n\nten haben: \n\n1. Gelingt der Klägerin der Gegenbeweis, dass ihr Ehemann die \n\nZweckerklärung gegen ihren Willen an sich gebracht und der Beklagten \n\nübersandt hat, fehlt es an einem Begebungsakt und damit an einer wirk-\n\nsamen Willenserklärung. Diese wäre als solche rechtlich nicht existent, \n\nweil sich die Klägerin ihrer nicht aus eigener Veranlassung entäußert \n\nhätte. Der Klägerin als Ausstellerin darf dann das Risiko des Abhanden-\n\nkommens der von ihr unterzeichneten Urkunde nicht allein aufgebürdet \n\nwerden, weil eine allgemein gesteigerte Vertrauenshaftung für Urkunden \n\ndem geltenden Recht fremd ist. Es wäre vielmehr zu prüfen, ob die Klä-\n\ngerin die Verwendung der Urkunde durch nicht sorgfältige Verwahrung \n\nermöglicht hat. Dann käme ein Anspruch der Beklagten aus culpa in \n\ncontrahendo in Betracht; dazu bedürfte es eines der Klägerin zurechen-\n\nbaren Verschuldens (BGHZ 65, 13, 14 f.; BGH, Urteil vom 20. März 1986 \n\n- III ZR 236/84 - NJW 1986, 2104 unter II 6 a und b; zur Zurechenbarkeit \n\neiner Willenserklärung bei fehlendem Erklärungsbewusstsein vgl. BGHZ \n\n91, 324, 330). Das wird das Berufungsgericht zu prüfen und dabei zu be-\n\nrücksichtigen haben, dass die Klägerin nach ihrem Vortrag die Urkunde \n\nin ihrem privaten Bereich verwahrt hat und ohne weitere Anhaltspunkte \n\nnicht davon ausgehen musste, ihr Ehemann werde diese gegen ihren \n\n- ihm zuvor offenbarten - Willen an sich nehmen. \n\n30 \n\n2. Hat die Klägerin nicht generell das Risiko eines Abhandenkom-\n\nmens von ihr vorbereiteter, aber nicht begebener Willenserklärungen zu \n\ntragen, wird sich das Berufungsgericht ggf. weiter mit der Frage zu be-\n\nfassen haben, ob dann eine verschuldensunabhängige Haftung in ent-\n\nsprechender Anwendung des § 122 BGB überhaupt in Betracht kommen \n\nkann (bejahend Staudinger/Singer, BGB [2004] Vorbem. zu §§ 116 bis \n\n144 Rdn. 49, § 122 Rdn. 10; enger Soergel/Hefermehl, BGB 13. Aufl. \n\n§ 130 Rdn. 5: nur wenn der Rechtsschein in zurechenbarer Weise her-\n\nbeigeführt worden ist; im Ergebnis offen BGH, Urteil vom 20. März 1986 \n\naaO; MünchKomm-BGB/Einsele, 4. Aufl. § 130 Rdn. 14). In diesem Zu-\n\nsammenhang ist zu bedenken: Die Vorschrift des § 122 BGB beruht dar-\n\nauf, dass es eine wirksame Willenserklärung gibt, die lediglich aus den in \n\nden §§ 119, 120 BGB zugelassenen Gründen der Anfechtbarkeit unter-\n\nliegt. Macht der Erklärende davon Gebrauch, hat er dem auf die zu-\n\nnächst wirksame und lediglich vernichtbare Willenserklärung vertrauen-\n\nden Erklärungsempfänger das negative Interesse zu ersetzen. Das ist zu \n\nunterscheiden von einer Willenserklärung, die von Anbeginn unwirksam \n\nist und dies auch bleibt, weil sie nicht mit dem Willen des Erklärenden in \n\nden Rechtsverkehr gelangt ist. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 10.04.2003 - 9 O 116/03 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 11.04.2005 - 12 U 207/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_145-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-08/iv-zr-145-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 416","ref_norm":"416","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 292","ref_norm":"292","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 439","ref_norm":"439","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 420","ref_norm":"420","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 525","ref_norm":"525","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 367","ref_norm":"367","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_145-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_145-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-08/iv-zr-145-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_145-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:22:52.087237+00:00"}}