{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_143-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-09-27","aktenzeichen":"IV ZR 143/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 143/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. September 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch \n\nam 27. September 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung \n\nder Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-\n\nHolsteinischen Oberlandesgerichts \n\nin Schleswig vom \n\n20. Mai 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens. \n\nStreitwert: 1.091.900 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Berufungsgericht gewinnt seine Überzeugung von der Testa-\n\nmentsfälschung - wie schon die Strafkammer im vorausgegangenen Ver-\n\nfahren gegen den Notar - auf zwei verschiedenen, voneinander insge-\n\nsamt unabhängigen Wegen: Über die Gesamtschau der einschlägigen \n\nIndizien ohne sachverständige Begutachtung der Testamentsurkunde ei-\n\nnerseits und über das Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung \n\ndieser Urkunde in dem Strafverfahren andererseits. \n\n2 \n\nI. Bereits die erste Begründung trägt die festgestellte Fälschung \n\ndes Testaments durch den Notar. Die Beschwerde greift die tatrichterli-\n\nche Würdigung der vorgetragenen unstreitigen, zugestandenen und ur-\n\nkundlich belegten Tatsachen und die grundsätzliche Möglichkeit, darüber \n\ndie volle richterliche Überzeugungsbildung zu erreichen, zu Recht nicht \n\nan. Vergeblich rügt sie indes, das Berufungsgericht habe bei der ab-\n\nschließenden Gesamtwürdigung gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, \n\nweil es nicht - wie von den Beklagten beantragt - den Notar als Zeugen \n\nzu ihrer Behauptung vernommen hat, er habe die Testamentsurkunde \n\nordnungsgemäß errichtet. \n\nDie Begründung des Berufungsgerichts, diese pauschale Behaup-\n\ntung reiche angesichts des substantiierten und überwiegend unstreitigen \n\nVortrages des Klägers zur Testamentsfälschung für eine Zeugenverneh-\n\nmung nicht aus, begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. \n\n1. In welchem Maße eine Partei ihr Vorbringen durch die Darle-\n\ngung konkreter Einzeltatsachen untermauern muss, hängt vom Einzelfall \n\nab, insbesondere auch davon, inwieweit der Vortrag der Gegenpartei An-\n\nlass zu einer weiteren Aufgliederung und Ergänzung der Sachdarstellung \n\nbietet (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 1990 - III ZR 87/88 - VersR \n\n1990, 656 unter II 2 a). Zu dieser so genannten Substantiierung hat die \n\nPartei nur Anlass, wenn ihr Vortrag in einer hinsichtlich der geltend ge-\n\nmachten Rechtsfolge bedeutsamen Weise unvollständig, mehrdeutig \n\n3 \n\n4 \n\noder sonst unklar ist oder wird und den Schluss auf die behauptete Tat-\n\nsache damit nicht mehr zulässt (vgl. BGH, Urteile vom 19. November \n\n1987 - VII ZR 252/86 - BauR 1988, 121 unter II; vom 12. Juli 1984 - VII \n\nZR 123/83 - NJW 1984, 2888 unter II 1 a; vgl. auch Urteile vom 16. Okto-\n\nber 1985 - VIII ZR 287/84 - NJW 1986, 919 unter I 1; vom 12. Dezember \n\n1984 - VIII ZR 295/83 - WM 1985, 431 unter III 2). \n\n5 \n\n2. Das Berufungsgericht hat - von der Beschwerde nicht angegrif-\n\nfen - nach entsprechendem Vortrag des Klägers zum einen als unstreitig \n\nfestgestellt, dass der Beklagte zu 1) den Notar überzeugt hatte, ein nota-\n\nrielles Testament zugunsten der Beklagten zu fälschen; zum anderen hat \n\nes festgestellt, dass die Unterschrift der Erblasserin unter der Kopie der \n\nvom Notar gefertigten handschriftlichen Fassung des Testaments eine \n\nPausfälschung ist. Mithin ist ebenfalls unstreitig, dass der Notar das \n\nhandschriftliche Testament seinem entsprechenden Vorsatz folgend tat-\n\nsächlich gefälscht hat. Danach war der schlichte Vortrag der Beklagten, \n\nder Notar habe das maschinenschriftliche Originaltestament (dennoch) \n\nordnungsgemäß errichtet, unklar, also ergänzungsbedürftig. Es erscheint \n\nhöchst unwahrscheinlich und ist ohne jegliche erklärende Erläuterung \n\nnicht nachzuvollziehen, dass ein Notar ein Testament in seiner hand-\n\nschriftlichen Fassung fälscht und sogleich eine wortgleiche gedruckte \n\nFassung ordnungsgemäß beurkundet. Die Beklagten haben keinen Ver-\n\nsuch unternommen, die sich daraus ergebenden Widersprüche auszu-\n\nräumen, obwohl ihnen vom Landgericht mit Beschluss vom 15. Mai 2002 \n\nund vom Berufungsgericht mit Berichterstattervermerk vom 10. Mai 2005 \n\nhinreichende Gelegenheit zu weiteren Ausführungen gegeben worden \n\nist. Es fehlt insbesondere schon an jedem Vortrag, mit dem der den Aus-\n\n \n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\ngangspunkt bildenden Fälschungsabrede und den weiteren unstreitigen \n\nUmständen entgegengetreten worden wäre. \n\nUnter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht die bean-\n\ntragte Zeugenvernehmung mangels hinreichender Substantiierung zu-\n\nrückweisen. \n\nII. Im Ergebnis hat auch die Gehörsrüge der Beschwerde zu dem \n\nzweiten Begründungsansatz des Berufungsgerichts wegen der unterblie-\n\nbenen Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens keinen \n\nErfolg. \n\nEs kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht hinreichend sach-\n\nkundig war zu beurteilen, dass ein neues Gutachten ohne das Original-\n\ntestament keine maßgebliche Aussagekraft haben könne. Der Beklag-\n\ntenvertreter hatte nach dem ausdrücklichen Hinweis des Landgerichts, \n\ndas Sachverständigengutachten B. verwerten zu wollen, lediglich \n\nerklärt, das in Auftrag gegebene Privatgutachten werde sich damit aus-\n\neinandersetzen, \"ob die Erkenntnisse der im Strafverfahren eingeholten \n\nGutachten heute noch so vertretbar sind\". Eine Schriftsatzfrist (§ 139 \n\nAbs. 5 ZPO) wurde nicht beantragt. Zutreffend hat daher das Berufungs-\n\ngericht die im nicht nachgelassenen Schriftsatz nach der letzten mündli-\n\nchen Verhandlung vor dem Landgericht erhobenen Einwände gegen das \n\nSachverständigengutachten B. gemäß § 296a ZPO unberücksich-\n\ntigt gelassen. Auch die Berufungsbegründung enthält keine Erklärung, \n\nwarum das Privatgutachten, mit dem die Beklagten erstmalig das Sach-\n\nverständigengutachten angreifen, nicht eher hätte eingereicht werden \n\nkönnen. Die Tatrichter haben mit Blick auf die ungesicherten Anknüp-\n\nfungstatsachen, von denen der Privatgutachter ausgegangen ist, ihr ge-\n\nmäß § 156 Abs. 1 ZPO zustehendes freies Ermessen bei der Entschei-\n\ndung, nicht wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten, fehlerfrei \n\nausgeübt. Auch die Beschwerde erhebt zu § 156 ZPO keine Rügen. \n\n9 \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nZPO abgesehen. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kiel, Entscheidung vom 21.08.2002 - 12 O 100/90 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 20.05.2005 - 3 U 159/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_143-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-27/iv-zr-143-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_143-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_143-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-27/iv-zr-143-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_143-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:56:09.990444+00:00"}}