{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_139-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-04-05","aktenzeichen":"IV ZR 139/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 2039 Satz 1; ZPO § 767 Ein einzelner Miterbe ist gemäß § 2039 Satz 1 BGB prozessführungsbefugt für eine Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung in ein Nachlassgrundstück, wenn damit ein zum Nachlass gehörender Anspruch durchge- setzt werden soll (im Anschluss an BGHZ 14, 251).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 139/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n5. April 2006 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB § 2039 Satz 1; ZPO § 767 \n\nEin einzelner Miterbe ist gemäß § 2039 Satz 1 BGB prozessführungsbefugt für eine \nVollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung in ein \nNachlassgrundstück, wenn damit ein zum Nachlass gehörender Anspruch durchge-\nsetzt werden soll (im Anschluss an BGHZ 14, 251). \n\nBGH, Urteil vom 5. April 2006 - IV ZR 139/05 - OLG München \n LG München I \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. April 2006 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des \n\n19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom \n\n19. Mai 2005 im Kostenausspruch und insoweit aufge-\n\nhoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden \n\nist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des \n\nBerufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger wendet sich im Wege der Vollstreckungsgegenklage \n\ngegen die Zwangsvollstreckung aus zwei Grundschulden. \n\nEr ist mit seinem Bruder - dem vormaligen Kläger zu 2) - in unge-\n\nteilter Erbengemeinschaft Eigentümer eines Grundstücks. Hieran bestell-\n\nten beide der beklagten Bank mit notariellen Urkunden vom 16. Januar \n\nund 14. April 1998 zwei Grundschulden über 400.000 DM bzw. \n\n270.000 DM und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. \n\nDie Grundschulden sollten von der Beklagten an die B. \n\n GmbH ausgereichte Darlehen sichern. Der Kläger wirft der Be-\n\nklagten vor, ihn über Liquiditätsprobleme der GmbH nicht aufgeklärt und \n\ninsoweit getäuscht zu haben. Die finanzielle Situation sei ihr als Haus-\n\nbank der - inzwischen insolventen - GmbH bekannt gewesen. Die Be-\n\nklagte dürfe wegen Sittenwidrigkeit der Grundschuldbestellungen und \n\nbestehender Gegenansprüche auf Schadensersatz aus § 826 BGB und \n\nVerschulden bei Vertragsschluss (cic) nicht aus den Grundschulden voll-\n\nstrecken; sie müsse diese Sicherheiten zurückgewähren. Zusätzlich hat \n\nder Kläger die Grundschuldbestellungen wegen arglistiger Täuschung \n\nangefochten, da er nicht über den - seiner Ansicht nach überhöhten - \n\nGrundschuldzins von 18% aufgeklärt worden sei. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat der Klage hinsichtlich der ersten Grundschuld \n\nstattgegeben, im Übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der \n\nBeklagten hat das Berufungsgericht die Vollstreckungsgegenklage ins-\n\ngesamt als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat es zu-\n\nrückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren \n\ninsgesamt weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n5 \n\nI. Das Berufungsgericht hält den Kläger nicht für allein prozessfüh-\n\nrungsbefugt. Diese Befugnis ergebe sich unter anderem nicht aus § 2039 \n\nSatz 1 BGB. Dessen Anwendungsbereich sei auf materiell-rechtliche An-\n\nsprüche beschränkt. Dafür sprächen prozessökonomische Erwägungen \n\nwegen sonst möglicher \"Vervielfachung von Klageverfahren mit identi-\n\nschem Streitgegenstand\" und ein Vergleich mit dem weiter gefassten \n\n§ 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB. Auch nach der Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofes (BGHZ 14, 251) lägen die Voraussetzungen des § 2039 \n\nSatz 1 BGB nicht vor, da weder die Anfechtung der Grundschuldbestel-\n\nlungen noch deren Sittenwidrigkeit oder auf § 826 BGB oder cic gestütz-\n\nte Zurückbehaltungsrechte materiell-rechtliche Ansprüche seien. Im Üb-\n\nrigen stehe § 767 Abs. 3 ZPO, der in prozessualer Hinsicht lex specialis \n\nzu § 2039 BGB sei, Vollstreckungsabwehrklagen einzelner Miterben ent-\n\ngegen. Anderenfalls könnten nicht alle Einwendungen - die einzelner \n\nMiterben nach § 2039 BGB einerseits und die, wie etwa Gestaltungs-\n\nrechte, gemäß § 2040 BGB zwingend von der gesamten Erbengemein-\n\nschaft vorzubringenden andererseits - gebündelt geltend gemacht wer-\n\nden. \n\n6 \n\n7 \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung bereits im Ansatz nicht stand. \n\n1. Die Prozessführungsbefugnis des Klägers ergibt sich aus \n\n§ 2039 Satz 1 BGB, der ihn berechtigt, in gesetzlicher Prozessstand-\n\nschaft für die Erbengemeinschaft - und nicht etwa in Vertretung der übri-\n\ngen Miterben - zum Nachlass gehörende Ansprüche ohne deren Mitwir-\n\nkung auch klageweise geltend zu machen (einhellige Auffassung, vgl. \n\nBGH, Urteil vom 6. Oktober 2004 - XII ZR 323/01 - ZEV 2005, 63 unter 1 \n\nb; BGHZ 44, 367, 370 ff.; RGZ 149, 193, 194; BVerfG, NJW-RR 1998, \n\n1081; BVerwG, Buchholz 424.01 § 149 FlurbG Nr. 5; Ann, Die Erbenge-\n\nmeinschaft S. 258; Soergel/Wolf, BGB 13. Aufl. § 2039 BGB Rdn. 9; \n\nLohmann in Bamberger/Roth, BGB § 2039 Rdn. 2; Staudinger/Werner, \n\nBGB [2002] § 2039 Rdn. 25; MünchKomm-BGB/Heldrich, 4. Aufl. § 2039 \n\nRdn. 20; Schlüter in Erman, BGB 11. Aufl. § 2039 Rdn. 1; Stürner in \n\nJauernig, BGB 11. Aufl. § 2039 Rdn. 3). Die davon abweichende Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts überzeugt nicht; die von ihm dafür angeführ-\n\nten Gründe sind nicht tragfähig. \n\n8 \n\na) Die verschiedenen sprachlichen Fassungen der §§ 2038 Abs. 1 \n\nSatz 2 und 2039 Satz 1 BGB beruhen allein auf deren unterschiedlichen \n\nRegelungsbereichen. Sie rechtfertigen deshalb auch keine einschrän-\n\nkende Auslegung des § 2039 BGB, wie sie das Berufungsgericht vor-\n\nnehmen möchte. So reicht § 2038 BGB einerseits weiter als § 2039 BGB, \n\nda er nicht auf Ansprüche beschränkt ist, sondern auch rein tatsächliche \n\nund - anders als § 2039 BGB - auch belastende und nicht nur begünsti-\n\ngende Maßnahmen gestattet (vgl. Senatsurteil vom 28. September 2005 \n\n- IV ZR 82/04 - zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ 164, 181 \n\nRdn. 12). Andererseits geht § 2039 Satz 1 BGB über § 2038 Abs. 1 \n\nSatz 2 BGB hinaus, indem er zur Geltendmachung eines Anspruchs \n\ndurch einen einzelnen Miterben keine Dringlichkeit voraussetzt (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 6. Oktober 2004 - XII ZR 323/01 - ZEV 2005, 63 unter 1 \n\nc bb). § 2039 Satz 1 BGB soll so gewährleisten, dass jeder Miterbe die \n\ndurch Untätigkeit einzelner Miterben drohenden Nachteile abwenden \n\nkann, ohne selbst einen unberechtigten Sondervorteil zu haben und ohne \n\nerst umständlich auf Zustimmung der übrigen klagen zu müssen (Proto-\n\nkolle zum BGB Bd. V S. 864 f.; RGZ 149, 193, 194; Soergel/Wolf, aaO \n\n§ 2039 BGB Rdn. 1). \n\n9 \n\nb) Das Bündelungsgebot des § 767 Abs. 3 ZPO steht der durch \n\n§ 2039 Satz 1 BGB gewährten Prozessführungsbefugnis nicht entgegen. \n\nEs bewirkt nur eine Präklusion von Einwendungen \n\nfür spätere \n\n- wiederholte - Vollstreckungsgegenklagen (Zöller/Herget, ZPO 25. Aufl. \n\n§ 767 Rdn. 22). Daraus ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungs-\n\ngerichts aber keine prozessuale Pflicht, alle möglichen Einwendungen \n\nschon im ersten Verfahren geltend zu machen, mit der Folge, dass bei \n\nNichteinhaltung dieser Pflicht eine sonst gegebene Prozessführungsbe-\n\nfugnis entfiele. \n\n10 \n\nc) Im Falle mehrerer Klagen einzelner Miterben hinsichtlich des-\n\nselben Anspruchs können sich allerdings - prozessökonomisch gese-\n\nhen - Reibungsverluste ergeben. Das liegt in der Natur des jeweils indi-\n\nviduellen Streitgegenstandes. Danach erstreckt sich die Rechtskraft ei-\n\nnes durch einen einzelnen Miterben nach § 2039 Satz 1 BGB erwirkten \n\nUrteils nicht auf die am Prozess nicht beteiligten Miterben (RGZ aaO; \n\nBFHE 156, 8, 10). Dies ist als notwendige Folge der gesetzlichen Rege-\n\nlung hinzunehmen (BVerwG RÜ BARoV 2003, 7; Ann, aaO S. 259; vgl. \n\nauch BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 277/87 - NJW 1989, \n\n2133 unter II 2 b). \n\n11 \n\n2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger mache keinen \n\nNachlassanspruch im Sinne des § 2039 Satz 1 BGB geltend und sei \n\ndeswegen daraus auch nicht prozessführungsbefugt, ist mit dem grund-\n\nlegenden Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13. Juli 1954 (BGHZ 14, \n\n251) nicht zu vereinbaren. \n\n12 \n\na) Richtig ist allerdings, dass auch nach dieser Rechtsprechung, \n\nvon der abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht, Nachlassansprüche \n\ngemäß § 2039 Satz 1 BGB nur solche im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB \n\nsein können. Das hindert einen einzelnen Miterben aber nicht schon \n\ngrundsätzlich, eine prozessuale Gestaltungsklage zu erheben, wie sie \n\ndie auf Beseitigung der einem Anspruch gewährten Vollstreckbarkeit ge-\n\nrichtete Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO i.V. mit §§ 794 \n\nAbs. 1 Nr. 5, 795, 797 ZPO darstellt (BGHZ 118, 229, 235 f.; 22, 54, 56). \n\nZwar behält § 2040 BGB auch die Ausübung von Gestaltungsrechten der \n\ngesamten Erbengemeinschaft vor, doch gilt dies nur für rechtsgeschäftli-\n\nche Verfügungen. Bei der Vollstreckungsgegenklage hat indes nur - wie \n\nbei der Nichtigkeitsklage aus § 579 ZPO (BGHZ 14, 251, 255) - das rich-\n\nterliche Urteil Gestaltungswirkung. \n\n13 \n\nb) Die bloße Einkleidung der Vollstreckungsgegenklage als \n\nRechtsgestaltungsklage kann - ebenso wie bei der Nichtigkeitsklage - \n\nnicht verhüllen, dass die Klage nur das Mittel ist, den vom Kläger be-\n\nhaupteten (materiellen) Anspruch durchzusetzen (vgl. BGHZ aaO). Die-\n\nser zielt darauf, die Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus den \n\nGrundschulden und damit letztlich deren Rückgewähr zu erreichen. Für \n\ndieses sachlichrechtliche Begehren kommen Ansprüche aus der Siche-\n\nrungsabrede (vgl. Wenzel, Sicherung von Krediten durch Grundschulden \n\nRdn. 2410, 2421, 2426 m.w.N.), § 812 Abs. 1 BGB i.V. mit § 138 BGB, \n\n§ 826 BGB oder cic in Betracht (vgl. BGHZ 151, 316, 327; BGH, Urteil \n\nvom 7. Mai 1987 - IX ZR 198/85 - NJW-RR 1987, 1291 unter 1). Mit sei-\n\nnem für das Revisionsverfahren als zutreffend zu unterstellenden Vortrag \n\nlegt der Kläger deren Voraussetzungen hinreichend schlüssig dar. Sol-\n\nche im Zusammenhang mit der Bestellung von Grundschulden für ein \n\nNachlassgrundstück stehende Ansprüche auf Rückgewähr oder entspre-\n\nchenden Schadensersatz könnte jeder Miterbe nach § 2039 Satz 1 BGB \n\ngeltend machen. Nichts anderes kann dann aber gelten, wenn diese An-\n\nsprüche nicht unmittelbar, sondern in der verfahrensrechtlichen Einklei-\n\ndung einer Vollstreckungsgegenklage durchgesetzt werden sollen (vgl. \n\nBGHZ 14, 251; ausdrücklich zustimmend Soergel/Wolf, aaO § 2039 \n\nRdn. 5, 8; vgl. auch MünchKomm-BGB/Heldrich, aaO § 2039 Rdn. 2, 19; \n\nLange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. § 43 III 4 a). \n\n14 \n\n3. Entgegen der Revision bestehen schließlich keine Zweifel, dass \n\nder vom Kläger verfolgte Anspruch zum Nachlass gehört. Diese Zugehö-\n\nrigkeit ist gegeben, wenn die Erbengemeinschaft als solche Rechtsträge-\n\nrin des Anspruchs ist (BGHZ 23, 207, 212; Staudinger/Werner, aaO \n\n§ 2039 Rdn. 7; Soergel/Wolf, aaO § 2039 Rdn. 3; MünchKomm-BGB/Hel-\n\ndrich, aaO Rdn. 3). Hier richtet sich der titulierte dingliche Anspruch aus \n\n§§ 1147, 1192 Abs. 1 BGB gegen die Miterbengemeinschaft, der das Ei-\n\ngentum am belasteten Grundstück zur gesamten Hand zusteht \n\n(§§ 2032 ff. BGB; Senatsurteil vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 174/03 - \n\nNJW 2005, 284 unter 2 a). Ist aber die Gesamthand Schuldnerin eines \n\nGrundpfandrechts, so kann für einen Anspruch, der im Ergebnis auf die \n\nRückabwicklung eben dieser Sicherheitenbestellung abzielt, nichts ande-\n\nres gelten (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1986 - IX ZR 126/85 - NJW \n\n1987, 434 unter II 3 b zu § 2041 Satz 1 BGB; auch MünchKomm-\n\nBGB/Heldrich, aaO § 2039 Rdn. 2). Auch dieser Anspruch steht den Mit-\n\nerben zur gesamten Hand zu, er gehört zum Nachlass und kann vom \n\nKläger allein für die Erbengemeinschaft geltend gemacht werden. Der \n\ndamit möglich gewordenen Zeugenstellung seines Miterben (vgl. nur \n\nMünchKomm-BGB/Heldrich, aaO § 2039 Rdn. 20) kann im Rahmen der \n\nBeweiswürdigung hinreichend Rechnung getragen werden (vgl. BGH, Ur-\n\nteile vom 2. Oktober 1987 - V ZR 182/86 - NJW-RR 1988, 126 unter II 2 \n\nb; vom 12. Dezember 1987 - II ZR 21/87 - NJW 1988, 1585 unter II 1). \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 21.09.2004 - 28 O 18325/99 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 19.05.2005 - 19 U 5594/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_139-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-05/iv-zr-139-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2039","ref_norm":"2039","n":19},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2038","ref_norm":"2038","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2040","ref_norm":"2040","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2041","ref_norm":"2041","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 579","ref_norm":"579","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 795","ref_norm":"795","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 797","ref_norm":"797","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1147","ref_norm":"1147","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1192","ref_norm":"1192","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2032","ref_norm":"2032","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_139-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_139-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-05/iv-zr-139-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_139-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:31:40.893052+00:00"}}