{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_136-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-10-24","aktenzeichen":"IV ZR 136/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 136/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Oktober 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke \n\nam 24. Oktober 2007 \n\nbeschlossen: \n\n1. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander \n\naufgehoben. \n\n2. a) Streitwert für das Revisionsverfahren: Bis zur Erledi-\n\ngungserklärung 600 €, danach Gesamtbetrag der bis \n\ndahin entstandenen Kosten. \n\n b) Streitwert für die Vorinstanzen: 10.500 € \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDa die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstim-\n\nmend vollständig für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kosten \n\ndes Rechtsstreits nach § 91a Abs. 1 ZPO zu entscheiden. \n\nUnter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes \n\nentspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits gegenein-\n\nander aufzuheben. Dabei kann nicht ohne weiteres darauf abgestellt \n\nwerden, dass der Kläger bei streitiger Entscheidung nur einen geringen \n\nTeil des Betrages erhalten hätte, den er in der Klage mit rund 10.500 € \n\nals im Streit befindlich angegeben hatte. Vielmehr ist zu Lasten der Be-\n\nklagten zu berücksichtigen, dass sie das Auskunftsbegehren durch Ver-\n\nwendung unwirksamer Klauseln ausgelöst hatte, der Kläger den Zah-\n\nlungsantrag ohne die Auskunft nicht beziffern konnte und der Auskunfts-\n\nanspruch in wesentlichen Punkten begründet war. Zu Lasten des Klägers \n\nfällt demgegenüber ins Gewicht, dass seine überhöhten Vorstellungen \n\nzum Leistungsanspruch nur zum Teil auf fehlende Auskünfte zurückzu-\n\nführen waren. Im Wesentlichen beruhten sie auf einer unzutreffenden \n\nRechtsansicht (vgl. BGHZ 164, 297) über den Umfang seines Leistungs-\n\nanspruchs (Zahlung des Rückkaufswerts ohne jede Verrechnung mit Ab-\n\nschlusskosten und einer erhöhten Überschussbeteiligung). \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.12.2003 - 11 O 143/03 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.05.2005 - I-4 U 27/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_136-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-24/iv-zr-136-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_136-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_136-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-24/iv-zr-136-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_136-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:06:58.794545+00:00"}}