{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_134-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-05-03","aktenzeichen":"IV ZR 134/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 166; InsO § 47 Zum eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht des Arbeitnehmers bei einer Di- rektversicherung zur betrieblichen Altersversorgung im Insolvenzfall (Bestätigung von","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 134/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n3. Mai 2006 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n_____________________ \n\nVVG § 166; InsO § 47 \n\nZum eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht des Arbeitnehmers bei einer Di-\nrektversicherung zur betrieblichen Altersversorgung im Insolvenzfall (Bestätigung von \nBGH, Urteil vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04 - VersR 2005, 1134; Beschluss vom \n22. September 2005 - IX ZR 85/04 - ZIP 2005, 1836). \n\nBGH, Urteil vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05 - OLG Frankfurt am Main \n LG Frankfurt am Main \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 3. Mai 2006 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n12. Mai 2005 aufgehoben. \n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 14. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom \n\n11. Dezember 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren \n\neinschließlich der Kosten des Streithelfers. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung des Rückkaufs-\n\nwertes einer Lebensversicherung. \n\nEr wurde durch Beschluss vom 21. Februar 2002 als Insolvenz-\n\nverwalter über das Vermögen der m + s E. GmbH & Co. KG \n\n(im Folgenden: Schuldnerin) bestellt. Diese unterhielt im Rahmen einer \n\nGruppenversicherung eine Direktversicherung zur betrieblichen Alters-\n\nversorgung auf das Leben ihres Arbeitnehmers, des Streithelfers. Dem \n\nVersicherungsverhältnis lagen \"Allgemeine Bestimmungen für den Fir-\n\nmengruppenversicherungsvertrag\" (AVB) zugrunde, die auszugsweise \n\nwie folgt lauten: \n\n\"II. Bezugsrecht \n\n1. Die versicherte Person ist aus der auf ihr Leben ge-\nnommenen Versicherung sowohl für den Todes- als \nauch für den Erlebensfall unter den obengenannten und \nnachstehenden Vorbehalten unwiderruflich bezugsbe-\nrechtigt. \n\nDem Arbeitgeber bleibt das Recht vorbehalten, \n\n- alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu \n\nnehmen, \n\n- wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versor-\n\ngungsfalles endet, es sei denn, \n\n- die versicherte Person hat das 35. Lebensjahr \nvollendet und die Versicherung hat 10 Jahre be-\nstanden oder \n\n- die versicherte Person hat das 35. Lebensjahr voll-\nendet und das Arbeitsverhältnis hat 12 Jahre und \ndie Versicherung 3 Jahre bestanden. \n\n… \n\nV. Vorzeitiges Ausscheiden \n\n1. Scheidet eine versicherte Person vor Eintritt des Versi-\ncherungsfalles aus der Gruppenversicherung aus, so \nmeldet der Arbeitgeber unverzüglich die auf das Leben \ndieser Person genommene Versicherung ab. Mit der \n\nAbmeldung wandelt sich die Versicherung zum Ende \ndes [Monats] beim Ausscheiden, frühestens aber zum \nEnde des bei der Abmeldung laufenden Monats in eine \nbeitragsfreie um, sofern nach den Allgemeinen Versi-\ncherungsbedingungen die Voraussetzungen für eine \nsolche Umwandlung gegeben sind; andernfalls erlischt \ndie Versicherung. \n\n2. Hat die versicherte Person keine unverfallbare Anwart-\nschaft nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbes-\nserung der betrieblichen Altersversorgung, so hat der \nArbeitgeber mit der Abmeldung zu bestimmen, ob er \n\na) der versicherten Person \n\naa) den Anspruch auf die Versicherungsleistung, \n\nbb) unter Kündigung der Versicherung den Rück- \n kaufswert \n\nüberläßt; \n\nb) unter Kündigung der Versicherung \n\naa) Anspruch auf den Rückkaufswert erhebt; \n\nbb) das frei werdende Deckungskapital in voller \nHöhe auf eine neue Versicherung innerhalb \ndes Gruppenversicherungsvertrages verwen-\nden will. ... \n\ncc) das frei werdende Deckungskapital in voller \nHöhe bei der Beitragszahlung verrechnen will.\" \n\n3 \n\nDer Kläger veräußerte am Tage der Insolvenzeröffnung einen Teil \n\ndes Betriebes der Schuldnerin an die E. P. C. GmbH \n\nBetriebs- und Beteiligungsaktiengesellschaft; davon wurde auch das Ar-\n\nbeitsverhältnis des Streithelfers erfasst. Zu diesem Zeitpunkt war der \n\nStreithelfer 32 Jahre alt; er hatte noch keine unverfallbaren Anwartschaf-\n\nten nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversor-\n\ngung (BetrAVG) erlangt. Der Kläger meldete den Streithelfer nachfolgend \n\nals versicherte Person ab. Gegenüber der Beklagten nahm er den Rück-\n\nkaufswert der Lebensversicherung in Höhe von 11.832,34 € für sich in \n\nAnspruch. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat seine Zahlungsklage abgewiesen; die dage-\n\ngen gerichtete Berufung des Klägers hatte Erfolg. Gegen diese Ent-\n\nscheidung wenden sich die Beklagte und der Streithelfer mit der zuge-\n\nlassenen Revision. \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Streithelfer habe nur \n\nein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht erhalten. Dieses falle in \n\ndie Insolvenzmasse, sofern - wie hier - die Voraussetzungen des Vorbe-\n\nhalts erfüllt seien, unter denen das Bezugsrecht stehe. Es müsse dabei \n\nzwischen dem Versicherungsverhältnis, das zwischen der Schuldnerin \n\nund der Beklagten bestehe, und dem arbeitsrechtlichen Versorgungsver-\n\nhältnis zwischen der Schuldnerin und dem Streithelfer unterschieden \n\nwerden. Aus der Trennung der beiden Rechtsverhältnisse folge, dass der \n\nvom Arbeitgeber abgeschlossene Versicherungsvertrag als Vertrag zu-\n\ngunsten Dritter keine vertraglichen Beziehungen zwischen dem Streithel-\n\nfer und der Beklagten entstehen lasse. Dingliche Wirkungen erhalte das \n\nBezugsrecht des Arbeitnehmers nur, wenn auch im Deckungsverhältnis \n\nzwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherer die Unwiderruflichkeit \n\ndes Bezugsrechts vereinbart werde oder solange die Voraussetzungen \n\neines etwaigen Vorbehalts nicht eingetreten seien. Erst dann gehöre das \n\nBezugsrecht (insolvenzfest) zum Vermögen des Arbeitnehmers. Hier sei \n\neine Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts bei \n\nInsolvenzeintritt am \n\n21. Februar 2002 nicht gegeben gewesen. Der Arbeitnehmer habe das \n\n35. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt. Das Arbeitsverhältnis zur \n\nSchuldnerin sei beendet; insoweit komme es auf arbeitsrechtliche Über-\n\nlegungen (§ 613a BGB) nicht an. Vielmehr sei allein die Ausgestaltung \n\ndes Versicherungsvertrages maßgeblich. Danach sei entscheidend, ob \n\nein Arbeitsverhältnis gerade zur Versicherungsnehmerin bestehe. Dieses \n\nsei am 21. Februar 2002 durch den Verkauf eines Teils des Betriebes \n\nbeendet worden und infolge der Betriebsübernahme auf die neue Arbeit-\n\ngeberin übergegangen. Dadurch gehöre der Streithelfer nicht zum mit-\n\nversicherten Personenkreis. Folgerichtig habe der Kläger den Streithelfer \n\nabmelden, dessen Versicherung kündigen und Anspruch auf den Rück-\n\nkaufswert erheben dürfen. \n\n7 \n\n8 \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Der Kläger kann einen Anspruch auf den geltend gemachten \n\nRückkaufswert nicht erheben. Zu den vertraglich versprochenen Leistun-\n\ngen bei einer Lebensversicherung gehört zwar auch der Rückkaufswert \n\nnach Kündigung oder sonstiger Beendigung des Versicherungsverhält-\n\nnisses, denn das Recht auf den Rückkaufswert ist nur eine andere Er-\n\nscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme (Senatsurteile \n\nvom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - VersR 2003, 1021 unter II 2 b; vom \n\n22. März 2000 - IV ZR 23/99 - VersR 2000, 709 unter II 3 a). Der Versi-\n\ncherungsnehmer kann jedoch über seine Ansprüche aus dem Versiche-\n\nrungsverhältnis im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit verfügen. Das hat \n\ndie Schuldnerin zugunsten des Streithelfers getan, indem sie ihm ein Be-\n\nzugsrecht eingeräumt hat, das sämtliche aus dem Versicherungsvertrag \n\nfällig werdenden Ansprüche umfasst, so auch den auf Zahlung des \n\nRückkaufswertes (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 2003 aaO). \n\n9 \n\n2. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts hat die-\n\nses Bezugsrecht nicht mehr unter dem Vorbehalt der Widerruflichkeit ge-\n\nstanden. \n\n10 \n\nMaßgeblich für den Inhalt des Bezugsrechts ist, welche konkrete \n\nAusgestaltung es in den zwischen dem Versicherungsnehmer und dem \n\nVersicherer vereinbarten Bedingungen erfahren hat (vgl. Senatsurteile \n\nvom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04 - VersR 2005, 1134 unter II 2; vom \n\n18. Juni 2003 unter II 1 aE). Nach Ziff. II 1 der AVB sollte der Streithelfer \n\nunwiderruflich zum Bezug der Versicherungsleistung berechtigt sein. Al-\n\nlerdings hat sich die Schuldnerin das Recht vorbehalten, die Versiche-\n\nrungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, sollte das Arbeitsver-\n\nhältnis zum Streithelfer vor Eintritt des Versicherungsfalles enden, es sei \n\ndenn, die versicherte Person hat das 35. Lebensjahr vollendet und die \n\nVersicherung 10 Jahre bestanden bzw. das Arbeitsverhältnis 12 Jahre \n\nund die Versicherung 3 Jahre. Die grundsätzliche Unwiderruflichkeit des \n\nihrem Arbeitnehmer eingeräumten Bezugsrechts wurde dadurch einge-\n\nschränkt. Solange aber die tatbestandlichen Voraussetzungen eines sol-\n\nchen Vorbehalts nicht erfüllt sind, steht das eingeschränkt unwiderrufli-\n\nche Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht einem unein-\n\ngeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht gleich; in der Insolvenz des \n\nArbeitgebers, der Versicherungsnehmer einer Direktversicherung ist, ge-\n\nhört es zum Vermögen des Bezugsberechtigten (Senatsurteil vom \n\n19. Juni 1996 - IV ZR 243/95 - VersR 1996, 1089 unter 2; BAG, VersR \n\n1991, 211 und 942; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 166 \n\nRdn. 21). Das gilt erst recht, wenn der Zweck des Vorbehalts endgültig \n\nentfallen ist und seine Voraussetzungen daher auch künftig nicht mehr \n\neintreten können. Der seitens des Arbeitgebers gemachte Vorbehalt \n\nvermag die Rechtsstellung des Arbeitnehmers dann nicht mehr zu beein-\n\nträchtigen. \n\n11 \n\n3. Der Vorbehalt, unter den das Bezugsrecht gestellt worden ist, \n\nhat indes keine Geltung für den Fall einer insolvenzbedingten Beendi-\n\ngung des Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer (Senatsurteil \n\nvom 8. Juni 2005 aaO unter II 3; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juni \n\n2003 - 12 U 29/03 -, bei juris abrufbar, sowie VersR 2001, 1501; OLG \n\nDüsseldorf, VersR 2002, 86; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. \n\n§ 165 Rdn. 6a; Stegmann/Lind, NVersZ 2002, 193, 201; a.A. LG Köln, \n\nZInsO 2003, 383; Tetzlaff, EWiR § 35 InsO 2/03, 931). Dieser Recht-\n\nsprechung ist der für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat für ei-\n\nnen im Wesentlichen gleichen Fall mit Beschluss vom 22. September \n\n2005 (IX ZR 85/04 - ZIP 2005, 1836) beigetreten. \n\n12 \n\na) Der Inhalt der AVB, wie ihn die Beklagte unter Ziff. II und V for-\n\nmuliert hat, ist durch Auslegung zu ermitteln. Es kommt darauf an, wie \n\ndie AVB aus Sicht eines verständigen und durchschnittlichen Versiche-\n\nrungsnehmers zu verstehen sind (vgl. BGHZ 123, 83, 85 und ständig), \n\nder als Arbeitgeber durch den Abschluss einer Direktversicherung seinen \n\nArbeitnehmern – also nicht nur dem Streithelfer – eine betriebliche Al-\n\ntersversorgung verschafft. Einzubeziehen sind dabei im Besonderen \n\nauch die Interessen der auf diese Weise versicherten Arbeitnehmer, die \n\neine grundsätzlich unwiderrufliche Bezugsberechtigung erwerben sollen \n\nund von dem einschränkenden Vorbehalt unmittelbar betroffen sind (vgl. \n\nBGHZ 103, 370, 383; Senatsurteil vom 12. März 2003 – IV ZR 58/02 – \n\nBGH-Report 2003, 811 (red. Leitsatz), im Übrigen unveröffentlicht, unter \n\n2 a und b, jeweils zur Gruppenversicherung; BGHZ 142, 103, 107; Se-\n\nnatsurteil vom 28. März 2001 - IV ZR 19/00 - VersR 2001, 714 unter 2 b, \n\njeweils zu § 9 AGBG). \n\n13 \n\nb) Ausgehend vom Wortlaut der Bestimmungen unter Ziff. II der \n\nAVB hat der Versicherungsnehmer das Recht, alle Versicherungsleistun-\n\ngen für sich in Anspruch zu nehmen, sollte das Arbeitsverhältnis – wie \n\nhier – vor Eintritt des Versicherungsfalles enden. Das wird ergänzt durch \n\ndie Regelungen unter Ziff. V der AVB, die ebenfalls das \"vorzeitige Aus-\n\nscheiden\" einer versicherten Person aus der Gruppenversicherung vor \n\nEintritt des Versicherungsfalles betreffen. Hat der Versicherte - so der \n\nStreithelfer - noch keine unverfallbare Anwartschaft nach dem BetrAVG \n\nerlangt, kann der Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) unter Kündigung \n\nder Versicherung Anspruch auf den Rückkaufswert erheben. Somit ist \n\ndas Bezugsrecht so ausgestaltet worden, dass der Versicherungsnehmer \n\nbei einem \"vorzeitigen Ausscheiden\" einer versicherten Person - seines \n\nArbeitnehmers - berechtigt sein soll, wieder frei über die Versicherungs-\n\nansprüche zu verfügen. \n\n14 \n\nc) Das lässt indes noch offen, ob es genügt, dass das Arbeitsver-\n\nhältnis überhaupt seine Beendigung gefunden hat, oder ob bestimmte \n\nGründe dafür gegeben sein müssen. \n\n15 \n\n(1) Der Versicherungsvertrag ist langfristig angelegt und dient der \n\nAltersvorsorge des Arbeitnehmers. Diesem ist daher daran gelegen, sich \n\nschon im Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung vor künftigen ne-\n\ngativen Entwicklungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen seines Ar-\n\nbeitgebers zu schützen. Sein erkennbares Interesse geht dahin, frühzei-\n\ntig einen gesicherten Anspruch auf die Versicherungsleistungen zu er-\n\nwerben. Nur so kann schon vor Eintritt der Unverfallbarkeitsvorausset-\n\nzungen nach dem BetrAVG die angestrebte Altersversorgung insolvenz-\n\nfest gemacht und dem Zugriff der Gläubiger des Versicherungsnehmers \n\nentzogen werden. Dem ist durch die Vereinbarung eines dem Grunde \n\nnach unwiderruflich gestalteten Bezugsrechts Rechnung getragen (vgl. \n\nSenatsurteile vom 8. Juni 2005 aaO unter II 3 b (1); vom 18. Juni 2003 \n\naaO unter II 1 a; BGHZ 45, 162, 165). Es wird ein sofortiger Rechtser-\n\nwerb des begünstigten Arbeitnehmers bewirkt und zum Ausdruck ge-\n\nbracht, dass der Arbeitgeber, der durch den Abschluss der Direktversi-\n\ncherung zugleich seine Verpflichtung zur Entrichtung eines Insolvenzsi-\n\ncherungsbeitrages begrenzt (§ 10 Abs. 1, 3 Nr. 2 Satz 2 BetrAVG), den \n\ndurch den Versicherungsvertrag verkörperten Wert dem Vermögen des \n\nArbeitnehmers zukommen lassen will. Ein Vorbehalt, der einen Widerruf \n\ndes Bezugsrechtes bei Insolvenz des Arbeitgebers zuließe, würde das \n\nmit dem Abschluss der Direktversicherung angestrebte Ziel einer betrieb-\n\nlichen Altersversorgung unterlaufen. Er nähme dem Arbeitnehmer die \n\nerworbenen Versicherungsansprüche selbst in Fällen der Beendigung \n\ndes Arbeitsverhältnisses, die sich seiner Einflussnahme entziehen und \n\nauch sonst nicht seiner Sphäre zuzuordnen sind. Schon das spricht für \n\neine einschränkende Auslegung der Reichweite des seitens des Arbeit-\n\ngebers im Zusammenhang mit der Unwiderruflichkeit der Bezugsberech-\n\ntigung gemachten Vorbehalts. \n\n16 \n\n(2) Andererseits verdeutlichen die AVB aber auch, dass die Zuwei-\n\nsung der versicherungsrechtlichen Ansprüche in das Vermögen des Ar-\n\nbeitnehmers diesem nicht ermöglichen soll, das Arbeitsverhältnis nach \n\nfreiem Belieben (vorzeitig) zu beenden und dennoch die Versicherungs-\n\nansprüche zu behalten. Er soll insbesondere nicht das - unter Umstän-\n\nden vorteilhaftere - Angebot eines anderen Arbeitgebers annehmen, den \n\nBetrieb seines bisherigen Arbeitgebers verlassen und gleichwohl noch \n\nauf die Versicherungsleistungen zugreifen können. Der Arbeitgeber will \n\nsich durch den Vorbehalt - zumindest auch - der weiteren Betriebstreue \n\ndes Arbeitnehmers vergewissern (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Dezem-\n\nber 1999 - II ZR 152/98 - NJW 2000, 1197 unter II 1; ebenso BVerfG, \n\nVersR 1999, 600, 606). Er will mit der aufgrund des Vorbehalts einge-\n\nschränkten Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts verhindern, dass der \n\nArbeitnehmer unter Mitnahme der erworbenen Versicherungsansprüche \n\naus seinen Diensten ausscheidet. Dieses berechtigte Anliegen erfordert \n\nes indes nicht, das \"vorzeitige Ausscheiden\" des Arbeitnehmers auf je-\n\nden Fall der Beendigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses zu be-\n\nziehen. Es genügt, darunter solche Beendigungsgründe zu verstehen, \n\ndie neben der freiwilligen Aufgabe des Arbeitsplatzes auch sonst auf die \n\nPerson und das betriebliche Verhalten des Arbeitnehmers zurückzufüh-\n\nren sind. Insolvenzbedingte Betriebseinstellungen oder insolvenzbeding-\n\nte Veräußerungen von Betriebsteilen gehören nicht dazu. Entscheidend \n\nist, aus welchen Gründen der Streithelfer aus dem Arbeitsverhältnis zum \n\nVersicherungsnehmer, der ihm eine betriebliche Altersversorgung ver-\n\nsprochen hat, und damit aus der Gruppenversicherung ausgeschieden \n\nist. Diese Gründe waren insolvenzbedingt; allein darauf kommt es an. \n\n17 \n\nd) Der Kläger ist zwar in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter \n\nan die Stelle der Schuldnerin getreten; insbesondere sind die Verwal-\n\ntungs- und Verfügungsbefugnis über deren Vermögen auf ihn überge-\n\ngangen (§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 80 Abs. 1 InsO). Während der Schuldner \n\nals Unternehmer in erster Linie auf den wirtschaftlichen Erfolg seines Be-\n\ntriebes bedacht ist, steht für den Insolvenzverwalter die Befriedigung der \n\nInsolvenzgläubiger im Vordergrund, sei es durch Fortführung oder Ein-\n\nstellung des Betriebes (§ 1 Satz 1 InsO). Bei der hier gebotenen Ausle-\n\ngung kommt es jedoch allein auf die Interessenlage bei Abschluss der \n\nDirektversicherung an. Es können allein die damaligen Interessen des \n\nArbeitgebers berücksichtigt werden, die nicht durch die späteren des \n\nKlägers ersetzt werden dürfen. Diesem Interesse des Versicherungs-\n\nnehmers entspricht es, sich den Zugriff auf die Versicherungsleistungen \n\nzu erhalten, sollte der Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb aus dem Be-\n\ntrieb ausscheiden oder sonst eine personen- oder verhaltensbedingte \n\nKündigung veranlassen. Dagegen rechtfertigen die Interessen eines red-\n\nlichen, vertragstreuen Arbeitgebers es nicht, im Falle seiner Insolvenz \n\ndem versicherten Arbeitnehmer sein Bezugsrecht allein deshalb zu ent-\n\nziehen, um die Zugriffsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger erweitern zu \n\nkönnen (Senatsurteil vom 8. Juni 2005 aaO unter II 3 b (2); BAG VersR \n\n1991, 211, 212). Dem kann die Revisionserwiderung nicht entgegenhal-\n\nten, dass dies im Falle eines Insolvenzplanverfahrens (§§ 217 ff. InsO) \n\neinen \"unauflösbaren rechtlichen Konflikt\" ergebe. Denn nimmt die \n\nSchuldnerin, wie von der Revisionserwiderung im Einzelnen ausgeführt \n\nwird, nach Bestätigung des Insolvenzplanes und Aufhebung des Insol-\n\nvenzverfahrens weiterhin am Geschäftsverkehr teil und wird auch das \n\nArbeitsverhältnis mit dem Versicherten von ihr fortgesetzt, besteht das \n\neingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht unverändert fort. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.12.2003 - 2/14 O 112/03 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.05.2005 - 3 U 21/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_134-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-03/iv-zr-134-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613a","ref_norm":"613a","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_134-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_134-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-03/iv-zr-134-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_134-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:33:31.525734+00:00"}}