{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_133-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-09-13","aktenzeichen":"IV ZR 133/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 133/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n13. September 2006 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Juli 2006 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 25. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. April \n\n2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das \n\nBerufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien streiten darüber, ob der beklagte private Krankenver-\n\nsicherer der Klägerin die Kosten für zwei bereits durchgeführte Behand-\n\nlungszyklen einer homologen In-vitro-Fertilisation (IVF), ferner für zwei \n\nweitere Behandlungszyklen, erforderlichenfalls kombiniert mit einer intra-\n\ncytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI), zu ersetzen hat. \n\n2 \n\nDie im Juli 1959 geborene Klägerin ist bei der Beklagten zu einem \n\nTarif privat krankenversichert, der für ambulante Behandlungen eine \n\nKostenerstattung zu 100% vorsieht. Dem Krankenversicherungsvertrag \n\nliegen Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- \n\nund Krankenhaustagegeldversicherung (AVB) der Beklagten zugrunde, \n\nwelche in den hier maßgeblichen Bestimmungen § 1 (1) lit. a und § 1 (2) \n\nSatz 1 der Musterbedingungen 1994 des Verbandes der privaten Kran-\n\nkenversicherung für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldver-\n\nsicherungen (MB/KK 94) entsprechen. \n\n3 \n\nDie Klägerin ist verheiratet. Bei beiden Ehepartnern ist die Fort-\n\npflanzungsfähigkeit infolge organischer Störungen eingeschränkt. Beim \n\nEhemann der Klägerin wurde eine Asthenozoospermie (Verminderung \n\nder Spermienmotilität) diagnostiziert, bei der Klägerin eine schwere Ovu-\n\nlationsstörung und eine Oligomenorrhoe. Das Ehepaar hat bereits zwei \n\nKinder gezeugt, wobei die Schwangerschaften jeweils mit Hilfe konserva-\n\ntiver Hormonbehandlungen der Klägerin herbeigeführt werden konnten. \n\n4 \n\n5 \n\nDie Eheleute wünschen sich ein drittes Kind. In der Zeit von März \n\nbis Dezember 2003 unterzog sich die Klägerin deshalb insgesamt sechs \n\nBehandlungszyklen intrauteriner Insemination, ohne dass diese Maß-\n\nnahmen zum Erfolg führten. Die Kosten dieser Behandlungen sind nicht \n\nmehr Gegenstand des Revisionsverfahrens. \n\nIn den Monaten März bis Mai 2004 wurden - im Ergebnis ebenfalls \n\nerfolglos - zwei IVF-Behandlungszyklen durchgeführt, bei denen der Klä-\n\ngerin jeweils operativ Eizellen entnommen und nach extrakorporaler Be-\n\nfruchtung wieder in die Gebärmutter eingepflanzt wurden. Eine ICSI-Be-\n\nhandlung, das heißt eine operative Entnahme von Spermien beim Ehe-\n\nmann mit anschließender Injektion in die Eizelle, wurde dabei vom be-\n\nhandelnden Arzt aufgrund jeweils aktueller Untersuchungen des Sper-\n\nmas des Ehemannes nicht für erforderlich erachtet. Die Behandlungskos-\n\nten hat der private Krankenversicherer des Ehemannes zum Teil erstat-\n\ntet. Die Klägerin fordert von der Beklagten danach noch einen Restbe-\n\ntrag für den ersten Behandlungszyklus von 3.882,54 € sowie 5.445,51 € \n\nfür den zweiten Zyklus. \n\nDie Klägerin und ihr Ehemann möchten die IVF-Behandlungen \n\nfortsetzen. Insoweit begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte ihr \n\ndie Kosten für zwei weitere IVF-Behandlungszyklen mit - falls die behan-\n\ndelnden Ärzte dies für erforderlich erachten - begleitender ICSI-Be-\n\nhandlung erstatten müsse. \n\nDie Klägerin meint, für die Erstattungspflicht der Beklagten reiche \n\nes aus, dass die bei ihr festgestellte Fertilitätsstörung mitursächlich für \n\ndie geschilderten Maßnahmen sei. \n\nDie Beklagte hält sich schon deshalb für leistungsfrei, weil die Klä-\n\ngerin und ihr Ehemann bereits Eltern zweier gemeinsamer Kinder seien. \n\nWeiter erfordere allein die Sterilität des Ehemannes die IVF- und insbe-\n\nsondere künftige ICSI-Behandlungen, während zur Behebung der Fertili-\n\ntätsstörung der Klägerin eine Hormonbehandlung ausreiche. Im Übrigen \n\nhätten bei der Klägerin, die beim ersten IVF-Behandlungszyklus im März \n\n2004 knapp 45 Jahre alt gewesen sei, bereits damals keine ausreichen-\n\nden Erfolgsaussichten mehr bestanden, eine Schwangerschaft mittels \n\neiner IVF/ICSI-Behandlung herbeizuführen. Der Feststellungsantrag sei \n\naußerdem unzulässig. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision \n\nverfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hält die Beklagte für leistungsfrei, weil es \n\nin ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertrete, dass bei krank-\n\nheitsbedingter \"Ehesterilität\" als Versicherungsfall lediglich die medizi-\n\nnisch notwendige Behandlung zur Linderung der Krankheitsfolge \"Kinder-\n\nlosigkeit\" in Betracht komme. Eine solche Linderung sei hier aber schon \n\nwegen der beiden ehelichen Kinder der Klägerin nicht mehr erforderlich, \n\nso dass sämtlichen in Rede stehenden Behandlungen kein Versiche-\n\nrungsfall zugrunde liege. Auf die medizinische Notwendigkeit und insbe-\n\nsondere die Erfolgsaussicht der Behandlungen komme es nicht mehr an. \n\nII. Das hält rechtlicher Überprüfung schon im Ansatz nicht stand. \n\n1. Versicherungsfall einer auch hier in Rede stehenden Krank-\n\nheitskostenversicherung gemäß § 1 (2) Satz 1 MB/KK 94 ist die medizi-\n\nnisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen \n\nKrankheit oder Unfallfolgen. Das schließt es - wie der Senat bereits im \n\nUrteil vom 21. September 2005 (BGHZ 164, 122 ff.) dargelegt hat - aus, \n\ndas Vorliegen eines Versicherungsfalls allein mit dem Hinweis darauf zu \n\nverneinen, dass die Klägerin und ihr Ehemann bereits Eltern zweier ge-\n\nmeinsamer Kinder sind (BGH aaO). \n\n14 \n\n2. Wird eine In-vitro-Fertilisation, erforderlichenfalls in Kombination \n\nmit einer intracytoplasmatischen Spermieninjektion, vorgenommen, um \n\ndie organisch bedingte Unfruchtbarkeit eines Mannes zu überwinden, so \n\nist die Maßnahme eine insgesamt auf dieses Krankheitsbild abgestimmte \n\nHeilbehandlung, die darauf gerichtet ist, die Unfruchtbarkeit des Mannes \n\nzu lindern (BGHZ 158, 166, 171, vgl. dazu BGHZ 99, 228, 231 f.). Umge-\n\nkehrt sind die Behandlungsmaßnahmen, wenn sie allein wegen der orga-\n\nnisch bedingten Unfruchtbarkeit einer Frau erforderlich werden, als ihre \n\nHeilbehandlung anzusehen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. November \n\n1997 - IV ZR 58/97 - VersR 1998, 87 unter 2). In beiden Fällen wird die \n\nLinderung der Krankheit mittels der Ersetzung der gestörten Körperfunk-\n\ntion durch medizinische Maßnahmen erzielt. \n\n15 \n\na) Treffen körperlich bedingte Fertilitätseinschränkungen von Mann \n\nund Frau zusammen, muss der Tatrichter zunächst mit sachverständiger \n\nHilfe klären, ob einzelne Behandlungsschritte der künstlichen Befruch-\n\ntung ausschließlich durch die Erkrankung des einen oder des anderen \n\nPartners geboten sind. Nur solche isolierbaren Behandlungsschritte stel-\n\nlen Heilbehandlungsmaßnahmen ausschließlich des betroffenen Partners \n\ndar. \n\n16 \n\nDaneben erweist sich die Behandlung, wenn sie notwendig ist, um \n\nzugleich die körperlich bedingte Unfruchtbarkeit beider Partner zu über-\n\nwinden, als jeweils eigene Heilbehandlung. Sind beide Eheleute - wie \n\nhier - privat krankenversichert, erwirbt jeder von ihnen einen Kostener-\n\nstattungsanspruch gegen seinen Versicherer (vgl. auch - für einen privat \n\nkrankenversicherten Ehemann und eine gesetzlich krankenversicherte \n\nEhefrau - BGHZ 158, 166, 174). \n\n17 \n\nb) Das Berufungsgericht hat bisher nicht geprüft, ob - wie die Klä-\n\ngerin unter Berufung auf einen Sachverständigenbeweis vorgetragen \n\nhat - auch ihre körperliche Beeinträchtigung für sich genommen die \n\nkünstliche Befruchtung mittels einer IVF-Behandlung erforderte oder ob \n\n- wie die Beklagte behauptet - diese Behandlung hier ausschließlich we-\n\ngen der mangelnden Beweglichkeit der Spermien des Ehemannes gebo-\n\nten war, während zur Behebung der Infertilität der Klägerin eine Hormon-\n\ntherapie ausgereicht hätte. Das wird in der neuen Verhandlung mit sach-\n\nverständiger Hilfe zu klären sein. \n\n18 \n\n3. Weiter kommt es auf die medizinische Notwendigkeit im Übrigen \n\nund dabei insbesondere die Erfolgsaussichten der IVF/ICSI-Behand-\n\nlungszyklen an (vgl. dazu BGHZ 164, 122, 128 ff; 133, 208, 215; 99, 228, \n\n235). Dafür gelten die vom Senat in der Entscheidung BGHZ 164, 122 ff. \n\nnäher dargelegten Maßstäbe. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 19.10.2004 - 25 O 7489/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 12.04.2005 - 25 U 5298/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_133-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-13/iv-zr-133-05","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_133-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_133-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-13/iv-zr-133-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_133-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:55:32.966376+00:00"}}