{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_130-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-10-18","aktenzeichen":"IV ZR 130/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG §§ 49, 61; ZPO §§ 286 G, 287 Der Beweis für das äußere Bild einer Entwendung eines Tresors erbringt nicht zugleich das äußere Bild einer Entwendung der sich darin (nach Behauptung des Versicherungsnehmers) befindlichen Gegenständen, denn die Entwendung des Tre- sors lässt nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss darauf zu, das sich im Tresor Gegenstände befunden haben. Dem Versicherungsnehmer obliegt es auch in einem solchen Fall darzulegen und zu beweisen, dass vor dem Diebstahl die später als gestohlen gemeldeten Gegenstän- de im Tresor vorhanden waren und danach nicht mehr aufgefunden wurden. Für die Anwendung des § 287 ZPO ist insoweit kein Raum. Hat das Berufungsgericht konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der in erster Instanz auf Grund der Vernehmung eines Zeugen getroffenen Feststellungen und ordnet es deshalb die erneute Vernehmung dieses Zeugen an, ist ihm der Rück- griff auf die erstinstanzlich protokollierte Aussage des Zeugen als Grundlage für eine abweichende Würdigung der Glaubwürdigkeit des Zeugen verschlossen, wenn dieser nunmehr berechtigt das Zeugnis verweigert.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 130/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n18. Oktober 2006 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n_____________________ \n\nVVG §§ 49, 61; ZPO §§ 286 G, 287 \n\nDer Beweis für das äußere Bild einer Entwendung eines Tresors erbringt nicht \nzugleich das äußere Bild einer Entwendung der sich darin (nach Behauptung des \nVersicherungsnehmers) befindlichen Gegenständen, denn die Entwendung des Tre-\nsors lässt nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss darauf zu, das sich \nim Tresor Gegenstände befunden haben. \n\nDem Versicherungsnehmer obliegt es auch in einem solchen Fall darzulegen und zu \nbeweisen, dass vor dem Diebstahl die später als gestohlen gemeldeten Gegenstän-\nde im Tresor vorhanden waren und danach nicht mehr aufgefunden wurden. Für die \nAnwendung des § 287 ZPO ist insoweit kein Raum. \n\nHat das Berufungsgericht konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der in \nerster Instanz auf Grund der Vernehmung eines Zeugen getroffenen Feststellungen \nund ordnet es deshalb die erneute Vernehmung dieses Zeugen an, ist ihm der Rück-\n\ngriff auf die erstinstanzlich protokollierte Aussage des Zeugen als Grundlage für eine \nabweichende Würdigung der Glaubwürdigkeit des Zeugen verschlossen, wenn dieser \nnunmehr berechtigt das Zeugnis verweigert. \n\nBGH, Urteil vom 18. Oktober 2006 - IV ZR 130/05 - OLG Hamm \n LG Bochum \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und \n\nDr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2006 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. April \n\n2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu \n\nderen Nachteil erkannt worden ist. \n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Beklagte wird vom Kläger auf Zahlung von 74.854,15 € wegen \n\neines von ihm behaupteten Einbruchdiebstahls in Anspruch genommen. \n\nDer Kläger, der in seiner Wohnung unter anderem den gewerbli-\n\nchen An- und Verkauf von Schmuck betrieb, nahm dafür im Juni 2002 bei \n\nder Beklagten eine Geschäfts- und Transportversicherung sowie eine \n\nBetriebseinrichtungsversicherung, \n\njeweils unter Einschluss des Ein-\n\nbruchdiebstahl-Risikos. Am 21. Oktober 2002 erstattete der Kläger bei \n\nder Polizei Strafanzeige gegen Unbekannt wegen eines Einbruchdieb-\n\nstahls in seiner Wohnung und meldete den Schadensfall der Beklagten. \n\nDie Tat habe sich, so der Kläger, während seiner Urlaubsabwesenheit im \n\nZeitraum zwischen dem 18. und 21. Oktober 2002 ereignet; ihm sei ein \n\nTresor (Wert: 7.355,63 €) entwendet worden, in dem sich in seinem Ei-\n\ngentum stehender Schmuck im Gesamtwert von 49.385,83 € sowie Bar-\n\ngeld in Höhe von 13.480 € befunden hätten. Unstreitig waren an der Tür \n\nzur Wohnung des Klägers am 21. Oktober 2002 typische Aufbruchspuren \n\nvorhanden; der Fußbodenbelag wies Schäden auf, die durch das Ab-\n\ntransportieren des Tresors entstanden sein konnten. Die Sachschäden \n\nan Tür und Boden belaufen sich auf 4.632,59 €. Die Beklagte ist der An-\n\nsicht, sie sei leistungsfrei, da der Kläger den Einbruchdiebstahl vorge-\n\ntäuscht habe. Der schwere Tresor hätte aus der Wohnung des Klägers \n\nnicht abtransportiert werden können, ohne die Aufmerksamkeit der Mit-\n\nbewohner zu erregen. Zum Ankauf von Schmuck im Werte der Klagefor-\n\nderung sei der Kläger wirtschaftlich auch nicht in der Lage gewesen; sein \n\nVortrag, die Mittel stammten aus zwei Darlehen, die ihm seine Eltern \n\ngewährt hätten, sei unzutreffend. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des \n\nKlägers ist die Beklagte unter teilweiser Abänderung des landgerichtli-\n\nchen Urteils zur Zahlung von 61.374,05 € nebst Zinsen verurteilt worden; \n\nwegen der weiteren 13.480 € (Bargeld) ist die Berufung zurückgewiesen \n\nworden. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf volle Ab-\n\nweisung der Klage weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n4 \n\n5 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und \n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht hält das äußere Bild eines Einbruchdieb-\n\nstahls für gegeben. Die Wohnungstür habe typische Einbruchspuren auf-\n\ngewiesen; ein Diebstahl in der vom Kläger behaupteten Begehungsweise \n\nsei möglich gewesen. Es stehe zudem fest, dass sich der Tresor am \n\n18. Oktober 2002 in der Wohnung befunden habe und dort am Morgen \n\ndes 21. Oktober 2002 nicht mehr vorhanden gewesen sei. Die Spuren \n\nam Bodenbelag ergäben mit hinreichender Gewissheit, dass der Tresor \n\naus der Wohnung geschafft worden sei. Diese Umstände genügten zur \n\nFeststellung des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls. \n\n6 \n\nDagegen betreffe die Frage, ob Schmuck und Bargeld im Tresor \n\nvorhanden waren, nicht die Voraussetzungen des äußeren Bildes, son-\n\ndern allein die Schadenshöhe (§ 287 ZPO). Dabei könne dahingestellt \n\nbleiben, ob es für das äußere Bild eines Diebstahls allgemein ausreiche, \n\nwenn (nur) einer der als gestohlen behaupteten Gegenstände vor dem \n\nbehaupteten Diebstahl vorhanden gewesen sei und danach nicht mehr \n\naufgefunden werde, denn hier sei das äußere Bild allein durch das Weg-\n\nschaffen des Tresors geprägt. \n\n7 \n\nUnstreitige oder von der Beklagten bewiesene Tatsachen, die mit \n\nerheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Vortäuschung des Einbruchdieb-\n\nstahls schließen ließen, lägen nicht vor. \n\n8 \n\n9 \n\nBei der Würdigung des Sachverhalts bestehe insoweit keine Bin-\n\ndung an die gegenteilige Feststellung des Landgerichts, denn es bestün-\n\nden konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit dieser Fest-\n\nstellung. \n\nDie danach neu vorzunehmende Würdigung erstrecke sich auch \n\nauf die Behauptung des Klägers, von seinen Eltern Darlehen erhalten zu \n\nhaben. Da die Mutter des Klägers in zweiter Instanz das Zeugnis verwei-\n\ngert habe, sei der Senat hierbei, soweit es um ihre Angaben gehe, auf \n\nden Inhalt des landgerichtlichen Protokolls über ihre Zeugenvernehmung \n\nangewiesen. Dieses Protokoll bleibe verwertbar. Allein auf Grundlage der \n\nprotokollierten Angaben der Mutter sowie der übrigen Umstände könne \n\nsich der Senat nicht die Überzeugung verschaffen, dass es die vom Klä-\n\nger behaupteten Darlehen tatsächlich nicht gegeben habe. Zwar gebe es \n\nWidersprüche zwischen dem Klägervortrag und der erstinstanzlich proto-\n\nkollierten Zeugenaussage der Mutter; diese könnten aber als Indiz für die \n\npositiv festzustellende Unrichtigkeit des Klägervortrags nicht entschei-\n\ndend ins Gewicht fallen, da sie lediglich Details beträfen. \n\n10 \n\nAuch die Würdigung aller übrigen tatsächlich feststehenden Um-\n\nstände würde insgesamt nicht zu der Feststellung führen, dass der Dieb-\n\nstahl mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nur vorgetäuscht worden sei. \n\n11 \n\nDem Kläger stehe danach wegen der Schäden in der Wohnung ein \n\nAnspruch in Höhe von 4.632,59 €, wegen des Wertes des Tresors in Hö-\n\nhe von 7.355,63 € und wegen des in ihm befindlichen Schmucks in Höhe \n\nvon 49.385,83 € zu. Auch hinsichtlich der Schmucks stehe mit überwie-\n\ngender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) fest, dass dieser gestohlen wor-\n\nden sei. \n\n12 \n\n13 \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat, was den Nachweis anlangt, dem Klä-\n\nger sei im Tresor befindlicher Schmuck entwendet worden, rechtsfehler-\n\nhaft das Beweismaß des § 287 ZPO zu Grunde gelegt. \n\n14 \n\na) Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass \n\ndem Versicherungsnehmer bei einem behaupteten Diebstahl Beweiser-\n\nleichterungen zugute kommen. Er genügt seiner Beweislast, wenn er das \n\näußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein \n\nMindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinrei-\n\nchender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen \n\n(BGH, Urteile vom 5. November 1986 - IVa ZR 57/86 - VersR 1987, 146; \n\nvom 18. Oktober 1989 - IVa ZR 341/88 - VersR 1990, 45, jeweils \n\nm.w.N.). Zu dem Minimum an Tatsachen, die bei einem Einbruchdieb-\n\nstahl - um den es nach Behauptung des Klägers geht - das äußere Bild \n\nausmachen, gehört, dass die als gestohlen bezeichneten Sachen vor \n\ndem behaupteten Diebstahl am angegebenen Ort vorhanden und danach \n\nnicht mehr aufzufinden waren; zudem gehört dazu, dass Einbruchspuren \n\nvorhanden sind, wenn nicht ein Nachschlüsseldiebstahl in Betracht \n\nkommt. \n\n15 \n\nFür diese Tatsachen, die erst zusammen das äußere Bild eines \n\nEinbruchdiebstahls ausmachen, muss der Versicherungsnehmer den \n\nVollbeweis führen. \n\n16 \n\nDavon geht auch das Berufungsgericht im Grundsatz zutreffend \n\naus, soweit seine Erwägungen den behaupteten Diebstahl des Tresors \n\nselbst - nicht von dessen Inhalt - betreffen. Denn es stellt insoweit auf \n\nder Grundlage seiner Tatsachenwürdigung fest, dass Einbruchspuren \n\nvorhanden waren, ein Diebstahl in der vom Kläger behaupteten Art mög-\n\nlich, der Tresor vor dem Diebstahl vorhanden war und danach nicht mehr \n\naufgefunden werden konnte. Damit hat es mit Blick auf den Tresor das \n\näußere Bild eines Einbruchdiebstahls festgestellt, nämlich ein Mindest-\n\nmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung den Schluss auf die \n\nversicherte Entwendung zulassen. \n\n17 \n\nb) Wenn das Berufungsgericht vor diesem Hintergrund aber ge-\n\nmeint hat, was den als gestohlen behaupteten Inhalt des Tresors anlan-\n\nge, gehe es allein noch um die Schadenshöhe, die in Anwendung des \n\nBeweismaßes des § 287 ZPO festzustellen sei, ist ihm nicht zu folgen. \n\nDer Senat hat mit Urteil vom 14. Juni 1995 (IV ZR 116/94 - VersR 1995, \n\n956 unter 3 a) in einem Fall, in dem bei einem Einbruch in Räume eines \n\nPelzgroßhandels Felle und Pelze in einem Gesamtwert von 652.199 DM \n\nentwendet worden sein sollten, ausgesprochen, es gehöre auch zum äu-\n\nßeren Bild, für das der Versicherungsnehmer den Vollbeweis führen \n\nmüsse, dass die Felle und Pelze vor dem behaupteten Diebstahl im We-\n\nsentlichen in der angegebenen Menge vorhanden waren. Der Senat hat \n\ndamit zunächst den Grundsatz bestätigt, dass das Vorhandensein der als \n\ngestohlen gemeldeten Sachen und deren Nichtwiederauffinden vom Ver-\n\nsicherungsnehmer voll zu beweisen ist, denn gerade darin findet sich \n\n- unabhängig von den Einbruchsmerkmalen - das äußere Bild der Ent-\n\nwendung selbst. Soweit der Senat zudem angemerkt hat, es sei vom \n\nVersicherungsnehmer (voll) zu beweisen, dass die Felle und Pelze \"im \n\nwesentlichen in der angegebenen Menge\" vorhanden waren, stellt das \n\nden vorgenannten Grundsatz nicht infrage, sondern trägt vielmehr dem \n\nUmstand Rechnung, dass in jenem Falle fast der gesamte Lagerbestand, \n\nmithin eine Vielzahl von Einzelstücken, entwendet worden war. Vor die-\n\nsem Hintergrund ist es gerechtfertigt, dem Versicherungsnehmer zwar \n\nnicht den Vollbeweis für das Vorhandensein und Nichtwiederauffinden \n\njedes Einzelstücks abzuverlangen, aber doch den Nachweis zu fordern, \n\ndass jedenfalls Sachen vorhanden waren, die der angegebenen Menge \n\nin etwa (\"im wesentlichen\") entsprechen (vgl. OLG Saarbrücken VersR \n\n1999, 750, 751; OLG Düsseldorf RuS 1999, 514, 515; NVersZ 2000, 182, \n\n183; OLG Hamm VersR 1998, 316, 317; NVersZ 2000, 186; Kollhosser in \n\nPrölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 49 Rdn. 53; Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. \n\n§ 49 Rdn. 21; a.A.: Lücke, VersR 1996, 785, 793; BK/Schauer, VVG Vor-\n\nbem. §§ 49-68 a Rdn. 91). Erbringt er - beim Vorhandensein von Ein-\n\nbruchspuren - diesen Nachweis, steht das äußere Bild einer versicherten \n\nEntwendung der (insgesamt) als gestohlen gemeldeten Sachen fest; da-\n\nnach ist mit Blick auf die Schadenshöhe Raum für die Anwendung des \n\nBeweismaßes des § 287 ZPO. \n\n18 \n\nDaran hält der Senat fest. Es besteht kein Anlass, dem Versiche-\n\nrungsnehmer hier weitere Beweiserleichterungen zuzubilligen. Denn hin-\n\nsichtlich des Vorhandenseins der als gestohlen gemeldeten Sachen be-\n\nfindet er sich nicht in einer typischen Beweisnot, die eine solche Beweis-\n\nerleichterung rechtfertigen könnte. Jedenfalls kommt es vor diesem Hin-\n\ntergrund - wie vom Berufungsgericht erwogen, aber letztlich offen gelas-\n\nsen - nicht in Betracht, den Beweis für das äußere Bild der Entwendung \n\neiner Vielzahl von Gegenständen schon dann als geführt anzusehen, \n\nwenn der Versicherungsnehmer allein zu beweisen vermag, dass einer \n\ndieser Gegenstände vor dem (behaupteten) Diebstahl vorhanden war \n\nund danach nicht wieder aufgefunden wurde (Rüther, Versicherungs-\n\nrechts-Handbuch § 23 Rdn. 211 a). Das gilt auch dann, wenn - wie das \n\nBerufungsgericht meint - das Wegschaffen eines Gegenstandes, hier des \n\nTresors, das äußere Bild des Diebstahls \"prägt\". \n\n19 \n\nc) Zwar ist der vorliegende Fall durch die Besonderheit gekenn-\n\nzeichnet, dass es um den Nachweis der Entwendung von Gegenständen \n\ngeht, die der (nach Behauptung des Klägers) gestohlene Tresor zum In-\n\nhalt hatte. Das rechtfertigt indessen keine Abkehr von den zuvor näher \n\ndargelegten Grundsätzen. Den Versicherungsnehmer trifft auch hier die \n\n(volle) Beweislast dafür, dass und welche Gegenstände sich vor dessen \n\nDiebstahl im Tresor befanden; handelt es sich um eine Vielzahl von Ein-\n\nzelgegenständen (Schmuckstücken), kann es ausreichen, wenn er be-\n\nweist, dass diese im Wesentlichen vorhanden waren. \n\n20 \n\nSteht lediglich das äußere Bild einer Entwendung des Tresors fest, \n\nbesagt das noch nichts darüber, dass über den Tresor selbst hinaus \n\nüberhaupt etwas entwendet worden ist. Die Entwendung des Tresors al-\n\nlein lässt also nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss \n\ndarauf zu, dass sich im Tresor überhaupt Gegenstände befunden haben \n\nund (mit-)gestohlen worden sind; das äußere Bild der Entwendung des \n\nTresors erbringt nicht zugleich das äußere Bild der Entwendung seines \n\n(nach Behauptung des Klägers) darin befindlichen Schmucks. Dem Ver-\n\nsicherungsnehmer obliegt es vielmehr auch in einem solchen Fall darzu-\n\nlegen und zu beweisen, dass sich vor dem Diebstahl die später als ge-\n\nstohlen gemeldeten Gegenstände im Tresor befunden haben; erst dann \n\nlässt das äußere Bild der Entwendung des Tresors mit hinreichender \n\nWahrscheinlichkeit auch den Schluss auf deren Entwendung zu. Für Be-\n\nweiserleichterungen ist auch insoweit schon mangels typischer Beweis-\n\nnot des Versicherungsnehmers kein Raum. \n\n21 \n\nDas Berufungsgericht wird daher nach den vorstehend dargelegten \n\nGrundsätzen festzustellen haben, ob der Kläger auch mit Blick auf den \n\nSchmuck den (Voll-)Beweis dafür erbracht hat, dass dieser vor der be-\n\nhaupteten Entwendung im Tresor vorhanden und danach nicht wieder \n\naufzufinden war. \n\n22 \n\n2. Soweit das Berufungsgericht bei der unter Berücksichtigung der \n\nin erster Instanz protokollierten Angaben der Mutter des Klägers vorge-\n\nnommenen Würdigung angenommen hat, dass die Beklagte keine Tatsa-\n\nchen bewiesen hat, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Vor-\n\ntäuschung des Einbruchdiebstahls schließen lassen, leidet seine Tatsa-\n\nchenfeststellung an einem Verfahrensmangel und kann deshalb keinen \n\nBestand haben. \n\n23 \n\na) Bestehen aus Sicht des Berufungsgerichts Zweifel an der Rich-\n\ntigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, \n\nsind die Eingangsvoraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gegeben. \n\nEs sind erneute Feststellungen geboten, wobei die eigenständige Würdi-\n\ngung der in erster Instanz erhobenen Beweise durch das Berufungsge-\n\nricht bereits eine solche erneute Tatsachenfeststellung darstellt. Die \n\nFrage, ob und inwieweit das Berufungsgericht im Zuge dieser erneuten \n\nTatsachenfeststellung zu einer Wiederholung der erstinstanzlichen Be-\n\nweisaufnahme verpflichtet ist, beantwortet sich nach den von der Recht-\n\nsprechung schon zum bisherigen Recht entwickelten Grundsätzen \n\n(BGHZ 158, 269, 272 f., 274 f.). Danach ist es erforderlich, Zeugen er-\n\nneut zu vernehmen, wenn das Berufungsgericht eine protokollierte Aus-\n\nsage anders als die Vorinstanz verstehen oder werten will (BGH, Urteile \n\nvom 22. Mai 2002 - VIII ZR 337/00 - NJW-RR 2002, 1500 unter II 1; vom \n\nDezember 2002 - XI ZR 290/01 - BGH-Report 2003, 453 unter II 1 a und \n\nb; vom 28. November 1995 - XI ZR 37/95 - WM 1996, 196 unter III 3). \n\nDie nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann nur dann unterbleiben, \n\nwenn sich das Rechtsmittelgericht auf solche Umstände stützt, die weder \n\ndie Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe \n\ndes Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner \n\nAussage betreffen (BGH, Urteil vom 19. Juni 1991 - VIII ZR 116/90 - \n\nNJW 1991, 3285 unter II 2 b aa). Hat also das erstinstanzliche Gericht \n\nüber streitige Äußerungen und die Umstände, unter denen sie gemacht \n\nworden sind, Zeugen vernommen und ist es aufgrund einer Würdigung \n\nder Aussagen zu einem bestimmten Ergebnis gekommen, so kann das \n\nBerufungsgericht diese Auslegung nicht verwerfen und zum gegenteili-\n\ngen Ergebnis kommen, ohne zuvor die Zeugen gemäß § 398 Abs. 1 ZPO \n\nselbst vernommen zu haben (Senatsbeschluss vom 5. April 2006 - IV ZR \n\n253/05 - VersR 2002, 649 unter 1). \n\n24 \n\nb) Dem hat das Berufungsgericht nicht ausreichend Rechnung ge-\n\ntragen. \n\n25 \n\nDas Landgericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme die \n\nÜberzeugung gewonnen, der Kläger habe von seinen Eltern keine Darle-\n\nhen zur Finanzierung der Schmuckkäufe erhalten. Die gegenteiligen An-\n\ngaben der Mutter des Klägers, die von der Beklagten als Zeugin benannt \n\nworden war, hat es für \"nicht lebensnah\", \"wenig plausibel\" und \"nicht \n\nnachvollziehbar\" gehalten. Dies gelte nicht nur für deren Aussage, die ih-\n\nrem Sohn gewährten Darlehen stammten aus einem seit 1975 aus Miss-\n\ntrauen gegenüber Banken in ihrer Wohnung aufbewahrten Bargeldbetrag \n\nin Höhe von etwa 115.000,00 DM, sondern auch für die Schilderung der \n\nnäheren Umstände der Übergabe einer so beträchtlichen Geldsumme an \n\nden Kläger. Ferner bestünden Widersprüche zwischen dem Vortrag des \n\nKlägers und den Bekundungen seiner Mutter. Der Senat entnimmt dieser \n\nWürdigung des Landgerichts in einer Gesamtbetrachtung, dass es der \n\nAussage der Zeugin keinen Glauben schenken konnte, sie für unglaub-\n\nwürdig erachtet hat. Danach hätte das Berufungsgericht nach den oben \n\nnäher dargelegten Grundsätzen diese Würdigung des Landgerichts nicht \n\nverwerfen dürfen und zum gegenteiligen Ergebnis kommen können, ohne \n\nzuvor die Mutter des Klägers erneut als Zeugin selbst vernommen zu ha-\n\nben. Dass dies das Berufungsgericht letztlich ebenso gesehen hat, be-\n\nlegt dessen Ladung der Zeugin zu dem Beweisthema \"Einzelheiten der \n\nDarlehensverträge mit dem Kläger\". Wenn die Zeugin daraufhin bei der \n\nVernehmung von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht \n\nhat, eröffnet allein dieser Umstand dem Berufungsgericht bei der Würdi-\n\ngung ihrer erstinstanzlich protokollierten Aussage keinen anderweitigen \n\nBeurteilungsspielraum; ihm war auch danach eine vom erstinstanzlichen \n\nUrteil abweichende Würdigung der Glaubwürdigkeit der Zeugin ver-\n\nschlossen. Ob in Fällen berechtigter Zeugnisverweigerung, hier gemäß \n\n§ 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, in entsprechender Anwendung von § 252 StPO \n\nschlechthin ein Verwertungsverbot anzunehmen ist (mit dem Berufungs-\n\ngericht verneinend OLG Braunschweig NdsRPfl 1960, 162; OLG Köln \n\nVersR 1993, 335, 336; a.A. OLG Frankfurt am Main MDR 1987, vgl. auch \n\nZöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 383 Rdn. 6; Chr. Berger in Stein/Jonas/ \n\nLeipold, ZPO [Stand 1999] § 383 Rdn. 20), kann daher auf sich beruhen. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bochum, Entscheidung vom 06.10.2004 - 4 O 1/04 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 20.04.2005 - 20 U 239/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_130-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-18/iv-zr-130-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 383","ref_norm":"383","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_130-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_130-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-18/iv-zr-130-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_130-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:02:57.674555+00:00"}}