{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_122-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-11-15","aktenzeichen":"IV ZR 122/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB §§ 126, 368; ZPO §§ 416, 440 Abs. 2 Wird eine Erklärung mit einem Handzeichen unterschrieben, das nur einen Buchsta- ben verdeutlicht, oder mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, liegt keine Namensunterschrift im Rechtssinne vor (st. Rspr. vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04 - NJW 2005, 3775 unter II 2 a und b). Auf derartige Paraphen können die Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO und die Be- weisregel des § 416 ZPO nicht gestützt werden; sie genügen auch den Anforderun- gen an eine Quittung im Sinne des § 368 Satz 1 BGB nicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNIS- \nURTEIL \n\nIV ZR 122/05 \n\nVerkündet am: \n15. November 2006 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n_____________________ \n\nBGB §§ 126, 368; ZPO §§ 416, 440 Abs. 2 \n\nWird eine Erklärung mit einem Handzeichen unterschrieben, das nur einen Buchsta-\nben verdeutlicht, oder mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und \ngewollte Namensabkürzung erscheint, liegt keine Namensunterschrift im Rechtssinne \nvor (st. Rspr. vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04 - NJW \n2005, 3775 unter II 2 a und b). \n\nAuf derartige Paraphen können die Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO und die Be-\nweisregel des § 416 ZPO nicht gestützt werden; sie genügen auch den Anforderun-\ngen an eine Quittung im Sinne des § 368 Satz 1 BGB nicht. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 15. November 2006 - IV ZR 122/05 - OLG Köln \n LG Köln \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter \n\nSeiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 15. November 2006 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. April \n\n2005 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger fordert die Rückzahlung einer Reihe von Darlehen, die \n\ner der Beklagten seit 1983 gewährt hatte. Die Beklagte verteidigt sich \n\nu.a. damit, sie habe alle Schulden getilgt, wie sich aus drei Quittungen \n\nergebe, die der Kläger unterschrieben habe. \n\nDie Quittungen befinden sich auf den Rückseiten von Papierstü-\n\ncken, die von einem Wechselformular abgeschnitten worden sind. Dort \n\nist handschriftlich jeweils der Betrag mit kurzen Erläuterungen angege-\n\nben. Dann folgen die Worte: \"Betrag erhalten\" sowie teilweise ein Aus-\n\nstellungsdatum. Die Beklagte hat eingeräumt, dass der Text insoweit von \n\nder Hand ihres Geschäftsführers stammt. Darunter befinden sich Schrift-\n\nzeichen, die als \"H.Bl.\" oder \"H. Bla\" gelesen werden können. \"H.\" ist die \n\nInitiale des Vornamens des Klägers; \"Bla\" sind die ersten drei Buchsta-\n\nben seines Nachnamens, der aus insgesamt neun Buchstaben besteht. \n\n3 \n\nDie Parteien haben diese Schriftzeichen als Paraphe, aber auch \n\nals Unterschrift bezeichnet. Der Kläger bestreitet die behaupteten Zah-\n\nlungen. Er hat bei seiner Vernehmung als Partei vor dem Landgericht \n\neingeräumt, dass die Schriftzeichen unter den vorgelegten Quittungen \n\nseiner Unterschrift sehr ähnlich seien; sie könnten von ihm stammen. Si-\n\ncher sei er sich jedoch, dass der Text der Quittungen im Übrigen nicht \n\nvon ihm herrühre. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klä-\n\ngers ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt der Kläger \n\nseine Ansprüche weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\n6 \n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache. \n\n1. Das Berufungsgericht hat ein bereits in erster Instanz eingehol-\n\ntes Schriftgutachten in Betracht gezogen, wonach der Kläger nicht als \n\nUrheber der Schriftzeichen unter den Quittungen ausgeschlossen wer-\n\nden könne. Weiter hat es die Äußerungen des Klägers zur Echtheit die-\n\nser Schriftzeichen gewürdigt. Er hat auf Vorhalt die Echtheit anderer \n\nQuittungsvermerke, die über geringere Schuldbeträge in früherer Zeit auf \n\nWechselrückseiten erteilt und mit ähnlichen Schriftzeichen unterzeichnet \n\nworden sind, eingeräumt. Danach ist das Berufungsgericht von der Echt-\n\nheit der Schriftzeichen auch unter den hier streitigen Quittungen ausge-\n\ngangen. \n\n7 \n\nDeshalb müsse der Kläger nach § 440 Abs. 2 ZPO beweisen, dass \n\nder über seiner Unterschrift stehende Text ihm nicht zuzurechnen sei \n\n(etwa wegen eines Blankettmissbrauchs, vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai \n\n1989 - III ZR 2/88 - NJW-RR 1989, 1323 unter II 2). Diesen Beweis hat \n\ndas Berufungsgericht nicht als geführt angesehen, weil sich auf einer der \n\ndrei Quittungen der unterste Teil des Buchstabens \"g\" des Wortes \"Be-\n\ntrag\" mit dem obersten Teil der Initiale des Vornamens (\"H.\") über-\n\nschneidet und der vom Berufungsgericht herangezogene Sachverständi-\n\nge B. eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür festgestellt habe, \n\ndass die Unterschrift erst nach Eintragung des Wortes \"Betrag\" geleistet \n\nworden sei. \n\n8 \n\n2. Soweit das Berufungsgericht - ungeachtet der Beweislast der \n\nBeklagten für ihre Behauptung, die streitigen Quittungen seien vom Klä-\n\nger unterzeichnet worden, - zu der Überzeugung gelangt ist, die unter \n\ndem jeweiligen Quittungstext stehenden Schriftzeichen stammten vom \n\nKläger, ist die tatrichterliche Würdigung rechtsfehlerfrei. Zwar hat das \n\ndazu in erster Instanz eingeholte Gutachten nicht mehr erbracht, als \n\ndass ein solches Ergebnis aufgrund der vorgenommenen Schriftverglei-\n\nche jedenfalls nicht auszuschließen sei. Der Kläger hat aber eingeräumt, \n\ndass die streitigen Schriftzeichen von ihm selbst stammen könnten, weil \n\nsie seinen eigenen Schriftzügen sehr ähnlich seien. Er hat vor dem Beru-\n\nfungsgericht ersichtlich ähnliche Schriftzüge auch als von ihm herrüh-\n\nrend anerkannt. Das konnte dem Tatrichter mangels weiterer Anhalts-\n\npunkte hier genügen, um auf der Grundlage von § 286 ZPO zu der Fest-\n\nstellung der Urheberschaft des Klägers zu gelangen. \n\n9 \n\n3. Die Revision rügt jedoch mit Recht, dass die Vermutung des \n\n§ 440 Abs. 2 ZPO eine Namensunterschrift voraussetzt, an der es hier \n\nfehlt. Damit kann die Beweisregel des § 416 ZPO nicht eingreifen (vgl. \n\nBGHZ 104, 172, 175 f.). Mangels Namensunterschrift liegt auch keine \n\nQuittung im Sinne von § 368 BGB vor (BGH, Urteil vom 28. September \n\n1987 - II ZR 35/87 - NJW-RR 1988, 881). \n\n10 \n\na) Eine Unterschrift setzt ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift \n\nbestehendes Gebilde voraus, das nicht lesbar zu sein braucht. Erforder-\n\nlich, aber auch genügend ist das Vorliegen eines die Identität des Unter-\n\nschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzuges, \n\nder einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, \n\nsich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen \n\nUnterschriftsleistung erkennen lässt. Handzeichen, die allenfalls einen \n\nBuchstaben verdeutlichen, sowie Unterzeichnungen mit einer Buchsta-\n\nbenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung \n\nerscheint, stellen demgegenüber keine formgültige Unterschrift dar. Ob \n\nein Schriftzeichen eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung (Hand-\n\nzeichen, Paraphe) darstellt, beurteilt sich nach dem äußeren Erschei-\n\nnungsbild. Dabei ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, sofern die Au-\n\ntorenschaft gesichert ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 22. Oktober \n\n1993 - V ZR 112/92 - NJW 1994, 55; vom 10. Juli 1997 - IX ZR 24/97 - \n\nNJW 1997, 3380 unter II 1 und 2 a; Beschluss vom 27. September 2005 \n\n- VIII ZB 105/04 - NJW 2005, 3775 unter II 2 a und b; MünchKomm-BGB/ \n\nEinsele, 5. Aufl. § 126 Rdn. 17 m.w.N.). \n\n11 \n\nb) Bei den hier zu beurteilenden Schriftzeichen handelt es sich in-\n\ndessen nicht um eine Namensunterschrift, wie sie § 440 Abs. 2 ZPO vor-\n\naussetzt. Selbst wenn man insoweit einen großzügigen Maßstab anlegt, \n\nist nicht zu verkennen, dass der Kläger nur die ersten zwei oder drei \n\nBuchstaben seines aus insgesamt neun Buchstaben bestehenden Nach-\n\nnamens geschrieben hat. Er hat nicht seinen vollen Namen, wie er ihn \n\netwa für seine Unterschrift als Aussteller von Wechseln, Vertragspartner \n\nvon Darlehensvereinbarungen mit der Beklagten oder einer Abtretungs-\n\nvereinbarung mit seinem Bruder verwendet hat, unter die streitigen Quit-\n\ntungen gesetzt. Aus dem äußeren Erscheinungsbild wird vielmehr deut-\n\nlich, dass die hier in Rede stehenden Schriftzeichen vom Kläger nicht als \n\nvolle Unterschrift gemeint waren, sondern als eine bewusste und gewoll-\n\nte Namensabkürzung. Das ist auch dem Berufungsgericht nicht entgan-\n\ngen. Es spricht im Hinblick auf die zu beurteilenden Schriftzeichen von \n\neiner \"Unterschrift bzw. Paraphe\", hat aber (ebenso wie die Parteien in \n\nden Vorinstanzen) übersehen, dass insoweit im Hinblick auf § 440 Abs. 2 \n\nZPO ein rechtlich erheblicher Unterschied besteht, und nennt die Schrift-\n\nzeichen deshalb im Weiteren stets Unterschrift. \n\n12 \n\n4. Mithin kann rechtlich nicht von einer Vermutung dafür ausge-\n\ngangen werden, dass der Text über den Paraphen mit dem Willen des \n\nKlägers dorthin gesetzt worden sei. Dies ist vielmehr von der Beklagten \n\nzu beweisen, die sich auf Erfüllung (§ 362 BGB) beruft. Sie hat nicht vor-\n\ngetragen, dass ihr Geschäftsführer etwa ein Blankett des Klägers verein-\n\nbarungsgemäß ergänzt hätte. Vielmehr ist ihr Vortrag dahin zu verste-\n\nhen, dass der Kläger den schon geschriebenen Quittungstext nach \n\nVorlage unterzeichnet habe. \n\n13 \n\na) Ein wesentliches Indiz für diese Behauptung der Beklagten wür-\n\nde sich ergeben, wenn feststünde, dass die Paraphe später geschrieben \n\nworden ist als das darüber stehende Wort \"Betrag\". Die Schriftzeichen \n\nüberschneiden sich allerdings nur bei einer der drei streitigen Quittun-\n\ngen. Auch insoweit würde die bisher vom Berufungsgericht für eine spä-\n\ntere Unterzeichnung des schon vorhandenen Quittungstextes angenom-\n\nmene \"sehr hohe Wahrscheinlichkeit\" nicht ausreichen. Vielmehr muss \n\nder Tatrichter die volle Überzeugung von der Wahrheit der behaupteten \n\nTatsache gewonnen haben, darf und muss sich allerdings mit einem für \n\ndas praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der \n\nZweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st. Rspr., \n\nBGHZ 53, 245, 255 f.; Urteile vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 - NJW \n\n1993, 935 unter B II 3 a; vom 4. November 2003 - VI ZR 28/03 - NJW \n\n2004, 777 unter II 1 c). Außerdem rügt die Revision mit Recht, dass aus \n\ndem Urteil des Berufungsgerichts nicht verständlich wird, weshalb es die \n\nGutachten, die zum gegenteiligen Ergebnis gelangt sind, insbesondere \n\ndas vom Kläger vorgelegte Privatgutachten, nicht für beweiskräftig hält. \n\nInsoweit verweist das Berufungsgericht lediglich auf die Ausführungen \n\ndes Sachverständigen, dem es gefolgt ist, zitiert daraus zwei Sätze in \n\nindirekter Rede, vermeidet aber eine abschließende, eigene Stellung-\n\nnahme. Widersprechen sich - wie hier - die vom Gericht eingeholten \n\nGutachten untereinander und im Hinblick auf ein von den Parteien vorge-\n\nlegtes Gutachten, darf der Tatrichter den Streit der Sachverständigen \n\nnicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch \n\nnachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (st. \n\nRspr., vgl. Senatsurteil vom 22. September 2004 - IV ZR 200/03 - VersR \n\n2005, 676 unter II 2 b aa m.w.N.). \n\n14 \n\nb) Selbst wenn eine Quittung im Sinne von § 368 BGB vorläge, wä-\n\nre diese lediglich ein Indiz für die Zahlung; ob die Forderung tatsächlich \n\nerfüllt ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters. Die \n\nQuittung kann durch jeden Gegenbeweis entkräftet werden, der bereits \n\ndann geglückt ist, wenn die Überzeugung des Gerichts von der zu be-\n\nweisenden Tatsache erschüttert wird; dass sie als unwahr erwiesen wird \n\noder sich auch nur eine zwingende Schlussfolgerung gegen sie ergibt, ist \n\nnicht nötig (BGH, Urteil vom 28. September 1987 aaO). Das gilt erst \n\nrecht in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem schon mangels Na-\n\nmensunterschrift nicht von einer Quittung im Rechtssinne ausgegangen \n\nwerden kann. Mit dem weiteren Vortrag der Parteien (etwa zu den Um-\n\nständen der angeblichen Zahlungen und zur bestrittenen Zahlungsfähig-\n\nkeit der Beklagten) hat sich das Berufungsgericht aber nicht auseinander \n\ngesetzt und ist auch den von beiden Parteien für und gegen die behaup-\n\ntete Zahlung angebotenen Beweismitteln nicht nachgegangen. \n\n15 \n\nDas wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. Möglicherwei-\n\nse wird es noch auf weiteren Streitstoff ankommen (u.a. zur Schlüssig-\n\nkeit der Klageforderungen sowie zur Verjährung). \n\nSeiffert Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 16.02.1994 - 27 O 249/92 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 26.04.2005 - 9 U 285/94 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_122-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-15/iv-zr-122-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 368","ref_norm":"368","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 416","ref_norm":"416","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_122-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_122-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-15/iv-zr-122-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_122-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:05:06.122359+00:00"}}