{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_120-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-12-13","aktenzeichen":"IV ZR 120/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AHaftpflichtVB BBR Privat Nr. III.1 Der Ausschluss einer Deckung von Haftpflichtansprüchen in der Privathaftpflicht- versicherung wegen Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ver- ursacht sind (sog. Benzinklausel), setzt voraus, dass sich eine Gefahr verwirklicht hat, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zu- zurechnen ist. Für die Auslegung der Ausschlussklausel kommt es nicht auf § 10 AKB an.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 120/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n13. Dezember 2006 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: nein \n\nAHaftpflichtVB BBR Privat Nr. III.1 \n\nDer Ausschluss einer Deckung von Haftpflichtansprüchen in der Privathaftpflicht-\nversicherung wegen Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ver-\nursacht sind (sog. Benzinklausel), setzt voraus, dass sich eine Gefahr verwirklicht \nhat, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zu-\nzurechnen ist. Für die Auslegung der Ausschlussklausel kommt es nicht auf § 10 \nAKB an. \n\nBGH, Urteil vom 13. Dezember 2006 - IV ZR 120/05 - OLG Karlsruhe \n LG Konstanz \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 13. Dezember 2006 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats in Frei-\n\nburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. April 2005 \n\nwird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten, bei der er privathaftpflicht-\n\nversichert ist, Freistellung von einem Schaden, den er verursacht hat. \n\nDem Versicherungsvertrag liegen u.a. Allgemeine Versicherungsbedin-\n\ngungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie Besondere Bedin-\n\ngungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung priva-\n\nter Risiken (BBR Privat) zugrunde. In Letzteren ist unter III. 1 bestimmt: \n\n\"Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besit-\nzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasser-\nfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des \nFahrzeugs verursacht werden.\" \n\n2 \n\nDer Kläger ist Maurermeister. Sein Arbeitgeber hatte ihm einen \n\nMercedes Transporter 4,5 t zur Verfügung gestellt für den Weg von und \n\nzur Arbeitsstelle, wobei der Kläger Arbeitskollegen abzuholen oder mit-\n\nzunehmen hatte. Der Kläger nutzte das Fahrzeug nicht privat; dessen \n\nKosten trug allein der Arbeitgeber. Am 19. Januar 2004 stellte der Kläger \n\ngegen 6.10 Uhr einen Heizlüfter in das Fahrzeug, um die vereisten Front- \n\nund Seitenscheiben aufzutauen. Danach wollte er sich auf den Weg zur \n\nArbeit machen. In dieser Weise hatte der Kläger schon öfter die Schei-\n\nben vom Frost befreit. An diesem Tag kehrte der Kläger, während der \n\nHeizlüfter lief, in seine Wohnung zurück. Als er gegen 6.20 Uhr wieder \n\nnach dem Fahrzeug sah, stellte er fest, dass sich der Heizlüfter ausge-\n\nschaltet hatte und Brandschäden im Fahrzeug entstanden waren. Der \n\nArbeitgeber stellte ihm deshalb den Betrag von 6.704,04 € in Rechnung. \n\nDie vom Kläger zur Regulierung aufgeforderte Beklagte beruft sich \n\nauf verschiedene Haftungsausschlüsse, u.a. auf Nr. III. 1 BBR Privat. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht \n\nhat ihr stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wieder-\n\nherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht meint, die Klausel Nr. III. 1 BBR Privat \n\nschließe von der Deckung durch die Beklagte als Privathaftpflichtversi-\n\ncherer nur solche Fälle aus, bei denen sich das spezifische Risiko des \n\nKraftfahrzeuggebrauchs verwirkliche oder die Gefahr vom Fahrzeug \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n7 \n\n8 \n\nselbst ausgehe. Hier habe der Kläger zwar durch das Enteisen der \n\nScheiben seinen Fahrtantritt vorbereitet. An diese Verrichtung habe sich \n\nder Fahrtantritt aber nicht unmittelbar angeschlossen. Vielmehr sei der \n\nKläger für 10 Minuten in seine Wohnung zurückgekehrt. Außerdem habe \n\nsich mit dem Schaden ein Risiko realisiert, das dem Gebrauch des Heiz-\n\nlüfters und nicht des Fahrzeugs anhafte. Da ein Haftungsausschluss \n\nauch aus anderen Gesichtspunkten hier nicht in Betracht komme, müsse \n\ndie Beklagte für den Schaden einstehen. \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\n1. a) Die so genannte Benzinklausel in Nr. III. 1 BBR Privat ist \n\nnicht anders auszulegen als Versicherungsbedingungen im Allgemeinen, \n\nnämlich so, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diese Be-\n\nstimmung bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und un-\n\nter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen \n\nmuss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versiche-\n\nrungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und da-\n\nmit - auch - auf seine Interessen an (st. Rspr., vgl. BGHZ 123, 83, 85). \n\nAls Ausschlussklausel ist Nr. III. 1 BBR Privat grundsätzlich eng und \n\nnicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaft-\n\nlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der \n\ndurchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, \n\ndass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinrei-\n\nchend verdeutlicht werden (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 17. Septem-\n\nber 2003 - IV ZR 19/03 - VersR 2003, 1389 unter 2 b m.w.N.). \n\n9 \n\nb) Die Klausel in Nr. III. 1 BBR Privat nimmt vom Versicherungs-\n\nschutz die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers \n\neines Kraftfahrzeugs wegen Schäden aus, \"die durch den Gebrauch des \n\nFahrzeugs verursacht werden\". Es muss sich also eine Gefahr verwirk-\n\nlicht haben, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und \n\nunmittelbar zuzurechnen ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 1993 - IV \n\nZR 243/92 - VersR 1994, 83 unter 3 a). Dabei kommt es nicht darauf an, \n\nob die Gefahr von der Art des Fahrzeuggebrauchs oder aber beim \n\nGebrauch vom Fahrzeug selbst ausgeht. Entscheidend ist aus der Sicht \n\ndes verständigen Versicherungsnehmers vielmehr, dass der Anwen-\n\ndungsbereich der Klausel dann und nur dann eröffnet sein soll, wenn sie \n\nein Gebrauchsrisiko gerade des Kraftfahrzeugs verwirklicht und zu einem \n\nSchaden geführt hat. \n\n10 \n\nc) Dabei ist nicht zu übersehen, dass mit Nr. III. 1 BBR Privat ein \n\nRisiko aus dem Bereich der Privathaftpflichtversicherung ausgenommen \n\nwird, das typischerweise dem Risikobereich der Kraftfahrzeug-Haft-\n\npflichtversicherung zuzuordnen ist. Das wird auch der verständige Versi-\n\ncherungsnehmer bedenken; er wird Versicherungsschutz für das mit dem \n\nGebrauch eines Kraftfahrzeugs verbundene Risiko in der Kraftfahrzeug-\n\nHaftpflichtversicherung erwarten. Insoweit erkennt der Versicherungs-\n\nnehmer, wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. etwa \n\nSenatsurteile vom 14. Dezember 1988 - IVa ZR 161/87 - VersR 1989, \n\n243 unter 3a; vom 16. Oktober 1991 - IV ZR 257/90 - VersR 1992, 47 un-\n\nter 1), dass mit der hier in Rede stehenden Klausel grundsätzlich vom \n\nVersicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung ausgenommen \n\nwerden soll, was als typisches Kraftfahrzeuggebrauchsrisiko in der Kraft-\n\nfahrzeug-Haftpflichtversicherung versicherbar ist. Damit sollen einerseits \n\nDoppelversicherungen, andererseits aber auch Deckungslücken vermie-\n\nden werden. Darin erschöpft sich indessen die Bedeutung dieser Erwä-\n\ngung. \n\n11 \n\nSie bedeutet dagegen nicht - und nur insoweit hält der Senat an \n\nseiner bisherigen Rechtsprechung nicht fest -, dass der Versicherungs-\n\nnehmer wegen dieses auch ihm erkennbaren Zusammenhangs zur Aus-\n\nlegung des in Nr. III. 1 BBR Privat formulierten Merkmals \"Schäden, die \n\ndurch den Gebrauch des Kraftfahrzeugs verursacht werden\", auf Bedin-\n\ngungswerke zurückgreifen müsste, die in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-\n\nversicherung Verwendung finden. Denn diese Bedingungswerke muss \n\nder Versicherungsnehmer nicht kennen. Nr. III. 1 BBR Privat verweist \n\nweder auf Klauseln in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung noch \n\nwird dem Versicherungsnehmer sonst deren Inhalt zur Kenntnis ge-\n\nbracht. Die Klausel in Nr. III. 1 BBR Privat ist demgemäß aus sich heraus \n\nnach ihrem dem Versicherungsnehmer erkennbaren Sinn und Zweck \n\nauszulegen, wie dies oben näher dargelegt worden ist. Das gilt selbst \n\ndann, wenn der Begriff des Fahrzeuggebrauchs in den Bedingungen der \n\nKraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wegen des dort zu beachtenden \n\nZusammenhangs weiter auszulegen sein sollte als in Nr. III. 1 BBR Pri-\n\nvat. \n\n12 \n\nd) Legt man diese Auslegung der Nr. III. 1 BBR Privat zugrunde, \n\nerweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis als zu-\n\ntreffend. Zwar diente die Schaden stiftende Verrichtung der Vorbereitung \n\ndes Einsatzes des Fahrzeugs zu seinem typischen Verwendungszweck \n\nund damit dessen Gebrauch durch den Kläger als Fahrzeugführer. Der \n\nKläger hat aber nicht das Fahrzeug gebraucht, sondern lediglich einen \n\n13 \n\n14 \n\nnicht zum Fahrzeug gehörenden Heizlüfter in das Fahrzeug gestellt. Es \n\nhat sich also nicht das Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs, sondern ein Ri-\n\nsiko des Heizlüfters realisiert. Deshalb greift der Deckungsausschluss \n\nder Nr. III. 1 BBR Privat hier nicht ein. \n\n2. Das Berufungsgericht hat auch im Übrigen das Eingreifen von \n\nRisikoausschlüssen zutreffend verneint. \n\na) Nach § 4 I Nr. 6 Abs. 1 Buchst. a AHB sind Haftpflichtansprüche \n\nwegen Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer ge-\n\nmietet, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat \n\noder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, \n\nnicht gedeckt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der \n\nKläger hier aber weisungsabhängiger Besitzdiener. Er fällt daher nicht \n\nunter § 4 I Nr. 6 Abs. 1 Buchst. a AHB. Dagegen wendet die Revision \n\nein, der Kläger habe das Fahrzeug zumindest nachts für seinen Arbeit-\n\ngeber zu verwahren gehabt. Eine derartige Nebenpflicht aus dem Ar-\n\nbeitsverhältnis würde jedoch für die Anwendung von § 4 I Nr. 6 Abs. 1 \n\nBuchst. a AHB nicht ausreichen (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 1987 \n\n- IVa ZR 140/86 - VersR 1987, 1181, 1182). \n\n15 \n\nb) Gemäß § 4 I Nr. 6 Abs. 1 Buchst. b AHB sind ausgeschlossen \n\nHaftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine \n\ngewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder \n\nmit diesen Sachen entstanden sind. In dieser Hinsicht hält die Revision \n\nfür erheblich, dass der Kläger die Scheibe enteist habe, um zur Arbeit \n\nund zum Abholen der Kollegen zu fahren. Die zitierte Ausschlussklausel \n\nnimmt indessen solche Schäden nicht vom Versicherungsschutz aus, die \n\nder Versicherungsnehmer an fremden Sachen dadurch verursacht, dass \n\ner diese benutzt, um sich selbst oder sein Material oder Werkzeug an \n\nden Arbeitsplatz zu schaffen (Senatsurteil vom 27. November 1969 - IV \n\nZR 637/68 - VersR 1970, 145 f.). In jener Entscheidung ging es um die \n\nBeschädigung eines Paternosters, der als Beförderungsmittel auf dem \n\nWeg von einer Arbeitsstelle zur anderen benutzt worden war. Der Kläger \n\nhat auch im vorliegenden Fall seine berufliche Tätigkeit als Maurermeis-\n\nter nicht an oder mit dem Fahrzeug verwirklicht. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \nLG Konstanz, Entscheidung vom 25.01.2005 - 4 O 364/04 - \nOLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 28.04.2005 - 19 U 33/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_120-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-13/iv-zr-120-05","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_120-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_120-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-13/iv-zr-120-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_120-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:13:20.185280+00:00"}}