{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_116-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-09-13","aktenzeichen":"IV ZR 116/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 67 1. In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Re- gressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat; dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unter- hält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt (Bestätigung und Fortführung von BGHZ 145, 393). 2. Ein Regressverzicht des Gebäudeversicherers ist auch bei einem auf Dauer ange- legten unentgeltlichen Nutzungsverhältnis anzunehmen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 116/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n13. September 2006 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n_____________________ \n\nVVG § 67 \n\n1. In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Re-\ngressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden \nam Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat; dem Versicherer ist der \nRegress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unter-\nhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt (Bestätigung \nund Fortführung von BGHZ 145, 393). \n\n2. Ein Regressverzicht des Gebäudeversicherers ist auch bei einem auf Dauer ange-\n\nlegten unentgeltlichen Nutzungsverhältnis anzunehmen. \n\nBGH, Urteil vom 13. September 2006 - IV ZR 116/05 - OLG Köln \n LG Bonn \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 13. September 2006 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des \n\n22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln \n\nvom \n\n23. Dezember 2003 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der \n\n1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 25. Juni 2003 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten in ihrer Eigenschaft als Gebäu-\n\ndeversicherer aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in An-\n\nspruch. Der Beklagte ist ein Bruder der Schwiegertochter der Versiche-\n\nrungsnehmerin und bewohnt in deren Haus Räume im Dachgeschoss. \n\nDort verursachte er durch Hantieren mit einem Stabfeuerzeug am \n\n31. Dezember 2001 einen Brandschaden, den die Klägerin der Versiche-\n\nrungsnehmerin ersetzte. In der vom Beklagten genommenen Haftpflicht-\n\nversicherung sind Ansprüche wegen derartiger Schäden eingeschlossen. \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt beim Beklagten Rückgriff \n\nin Höhe von \n\n49.729,97 €. Sie meint, der im Urteil des Bundesgerichtshofs vom \n\n8. November 2000 (BGHZ 145, 393) angenommene Regressverzicht zu-\n\ngunsten des Mieters bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung stehe \n\ndem nicht entgegen, weil der Beklagte grob fahrlässig gehandelt habe, \n\nwegen unentgeltlicher Nutzung der Wohnung nicht Mieter sei und der \n\nRegress bei leichter Fahrlässigkeit jedenfalls dann möglich sei, wenn der \n\nSchädiger eine den Ersatzanspruch deckende Haftpflichtversicherung \n\nhabe. Demgegenüber beruft sich der Beklagte darauf, dass nach dem \n\nUrteil des Bundesgerichtshofs der Regressverzicht auch bei bestehen-\n\ndem Haftpflichtversicherungsschutz eingreife. \n\n3 \n\nDas Landgericht (r+s 2003, 509) hat die Klage abgewiesen, das \n\nOberlandesgericht (VersR 2004, 593) hat ihr stattgegeben. Mit der Revi-\n\nsion erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Beklagten führt zur Wiederherstellung des land-\n\ngerichtlichen Urteils. \n\nA. Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht ein grob \n\nfahrlässiges Verhalten des Beklagten nicht feststellen können. Dies gehe \n\nzu Lasten der beweispflichtigen Klägerin (BGHZ 145, 393, 400). Der Be-\n\nklagte habe den Brandschaden aber leicht fahrlässig herbeigeführt und \n\nhafte deshalb nach § 823 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz. \n\n6 \n\nDas Landgericht sei weiter mit Recht davon ausgegangen, nach \n\nneuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei dem Gebäudever-\n\nsicherungsvertrag im Wege der ergänzenden Auslegung ein Regressver-\n\nzicht des Versicherers bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung \n\ndurch den Mieter zu entnehmen. Grundlage für die Annahme dieses Re-\n\ngressverzichts sei namentlich das Interesse eines Vermieters, das in der \n\nRegel auf längere Zeit angelegte Vertragsverhältnis zu seinem Mieter so \n\nweit wie möglich unbelastet zu lassen. Außerdem solle der Mieter nicht \n\nin seiner Erwartung getäuscht werden, bei Eintritt eines Brandschadens \n\neines gegen Feuer versicherten Gebäudes nicht in Anspruch genommen \n\nzu werden. Diese Erwägungen träfen im Grundsatz auch auf den Streit-\n\nfall zu. Zwar sei der Beklagte nicht Mieter der Versicherungsnehmerin. \n\nEr nutze die Wohnung vielmehr unentgeltlich und zahle lediglich eine \n\nJahrespauschale zur Abgeltung von angefallenen Nebenkosten. Grund-\n\nlage dieses Nutzungsverhältnisses sei ersichtlich sein persönliches Ver-\n\nhältnis zur Eigentümerin, deren weiterem Familienkreis er als Bruder ih-\n\nrer Schwiegertochter angehöre. Ein solches Nutzungsverhältnis könne \n\nbei der Beurteilung der Frage eines Regressverzichts nicht anders beur-\n\nteilt werden als ein Mietverhältnis. Auch dieses Nutzungsverhältnis sei \n\nauf Dauer angelegt. Es bestehe nach Angaben des Beklagten seit 1985 \n\nund über den Schadensfall hinaus bis heute. Auch hier sei davon auszu-\n\ngehen, dass der Eigentümerin an einem unbelasteten Verhältnis zum \n\nBeklagten gelegen sei, wobei dieses Interesse sich aus dem Wohnen im \n\nselben Haus und aus der familiären Beziehung zueinander ergebe. Zu-\n\ndem liege auch hier bei dem Nutzer der Wohnung die Vorstellung nahe, \n\nbei nur einfach fahrlässiger Beschädigung eines gegen Brand versicher-\n\nten Gebäudes nicht in Regress genommen zu werden. Dass der Regress \n\nkeinen Anspruch der Eigentümerin auf Zahlung von Miete oder Nut-\n\nzungsentgelt gefährde, sei von untergeordneter Bedeutung. \n\n7 \n\nDem Landgericht sei aber nicht darin zu folgen, der Regress sei \n\ntrotz den Schaden deckender Haftpflichtversicherung des Beklagten \n\nausgeschlossen. Diese Frage sei durch die Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs noch nicht abschließend geklärt. In einem solchen Fall \n\nsei für die Annahme eines Regressverzichts im Wege der ergänzenden \n\nVertragsauslegung kein Raum, weil der Mieter dieses Schutzes nicht be-\n\ndürfe. Er laufe wirtschaftlich nicht Gefahr, den Schaden durch Einsatz \n\neigener Geldmittel ausgleichen zu müssen. Eine ernstliche Belastung \n\ndes Verhältnisses zwischen Eigentümer und Mieter/Nutzer sei nicht zu \n\nbesorgen. Beide würden sich vielmehr mit dem Gedanken beruhigen, \n\nletztlich zahle alles \"die Versicherung\" und der Schadensfall werde sich \n\ndeshalb für sie ohne Missstimmung abwickeln lassen. \n\n8 \n\n9 \n\nB. Dieser Beurteilung ist nicht in allen Punkten zuzustimmen. Die \n\nKlägerin kann beim Beklagten trotz bestehender Haftpflichtdeckung kei-\n\nnen Regress nehmen. Die Klage ist abzuweisen. \n\nI. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, grobe Fahrlässigkeit \n\nkönne nicht festgestellt werden, der Beklagte habe aber leicht fahrlässig \n\ngehandelt, sind rechtsfehlerfrei und werden von den Parteien im Revisi-\n\nonsverfahren nicht beanstandet. \n\n10 \n\nII. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die für \n\ndie Regressverzichtslösung im Senatsurteil vom 8. November 2000 aaO \n\ntragenden Gründe auch für das hier gegebene Nutzungsverhältnis zutref-\n\nfen. Die von der Klägerin auch in der Revisionsinstanz erhobenen grund-\n\nsätzlichen Bedenken gegen die Rechtsprechung zum Regressverzicht \n\ndes Gebäudeversicherers greifen nicht durch. \n\n11 \n\n1. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen und auf welchem \n\nrechtlichen Weg (mietvertraglicher Haftungsverzicht einerseits, Mitversi-\n\ncherung des Sachersatzinteresses in der Gebäudeversicherung oder \n\nRegressverzicht andererseits) der einen Schaden nur leicht fahrlässig \n\nverursachende Mieter gegen einen Regress des Gebäudeversicherers \n\ndes Vermieters/Eigentümers zu schützen ist, wurde seit der Entschei-\n\ndung des Reichsgerichts in RGZ 122, 292 in der Literatur immer wieder \n\nkontrovers diskutiert und durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs nicht in jeder Hinsicht überzeugend beantwortet (vgl. zur Entwick-\n\nlung der Rechtsprechung und den unterschiedlichen Auffassungen in der \n\nLiteratur Armbrüster, NJW 1997, 177; Günther, Der Regress des Sach-\n\nversicherers 2. Aufl. S. 104 f.; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. \n\n§ 74 Rdn. 9; Bayer, Haftung, Versicherung und Regress bei Beschädi-\n\ngung des Vermietereigentums durch den Mieter, Festschrift für Egon Lo-\n\nrenz zum 70. Geburtstag, S. 129 ff.). Der Senat hat sich im Urteil vom \n\n8. November 2000 (IV ZR 298/99 - BGHZ 145, 393 = VersR 2001, 94 m. \n\nAnm. Lorenz und Wolter) mit den verschiedenen Lösungsmöglichkeiten \n\nauseinandergesetzt und sich für eine versicherungsrechtliche Lösung \n\nentschieden. Danach ist der Gebäudeversicherungsvertrag, wenn nicht \n\nkonkrete Anhaltspunkte für eine Mitversicherung des Sachersatzinteres-\n\nse des Mieters vorliegen, dahin ergänzend auszulegen, dass ihm ein \n\nRegressverzicht des Versicherers für die Fälle zu entnehmen ist, in de-\n\nnen der Mieter einen Schaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht \n\nhat. Dieser Ansicht haben sich die für das Mietrecht zuständigen Senate \n\ndes Bundesgerichtshofs angeschlossen (Urteile vom 14. Februar 2001 \n\n- VIII ZR 292/98 - VersR 2001, 856 unter 2 c und vom 3. November 2004 \n\n- VIII ZR 28/04 - VersR 2005, 498 unter 2 für die Wohnungsmiete; Be-\n\nschluss vom 12. Dezember 2001 - XII ZR 153/99 - VersR 2002, 433 für \n\ndie gewerbliche Miete). Diese nunmehr als gefestigt anzusehende \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat bei den Instanzgerichten \n\nund überwiegend auch in der Literatur im Grundsatz Zustimmung gefun-\n\nden (unter anderem OLG Dresden VersR 2003, 497 und 1391; OLG Köln \n\nVersR 2004, 593; OLG Düsseldorf VersR 2005, 71; OLG München VersR \n\n2005, 500; OLG Naumburg VuR 2005, 471; Lorenz, VersR 2001, 96 ff.; \n\nArmbrüster, NVersZ 2001, 193, 195; Prölss, ZMR 2001, 157 f.; Römer, \n\naaO; zur umstrittenen Bedeutung einer Haftpflichtversicherung des Mie-\n\nters unten II. 3.). Die gegen die Annahme eines Regressverzichts gerich-\n\ntete grundsätzliche Kritik (Wolter, VersR 2001, 98 ff.; Gaul/Pletsch, \n\nNVersZ 2001, 490, 495 ff.) überzeugt schon deshalb nicht, weil sie ein-\n\nseitig das Regressinteresse des Gebäudeversicherers in den Vorder-\n\ngrund stellt. Demgegenüber ermöglicht die im Grundsatz weitgehend ak-\n\nzeptierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine den Interessen \n\naller Beteiligten angemessenere Lösung, die auch zu einer einfacheren \n\nund kostengünstigeren Schadensabwicklung führen kann. Deshalb und \n\nauch aus Gründen der Rechtssicherheit ist daran festzuhalten. \n\n12 \n\n2. Das Berufungsgericht hat die Grundsätze zum Regressverzicht \n\nbei der Wohnungsmiete mit überzeugenden Ausführungen auf das hier \n\ngegebene Nutzungsverhältnis übertragen. Der Versicherungsnehmer, der \n\naus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen auf Entgelt für die \n\nÜberlassung einer Wohnung verzichtet, hat im Vergleich zur Vermietung \n\nan fremde Personen ein eher stärkeres Interesse daran, sein Verhältnis \n\nzu dem Bewohner nicht durch einen Regress des Gebäudeversicherers \n\nzu belasten. Der Versicherungsnehmer würde mit Recht kein Verständnis \n\ndafür aufbringen, wenn seine Freigebigkeit gegenüber dem Bewohner \n\ndem Versicherer den Regress erst eröffnen würde. Demgegenüber ist es \n\nfür den Versicherer - was er in der Regel auch nicht weiß - ohne jede \n\nBedeutung, ob für die Gebrauchsüberlassung ein Entgelt gezahlt wird \n\nund wer die Prämie wirtschaftlich trägt. \n\n13 \n\n3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist dem Gebäude-\n\nversicherer der Regress gegen den Mieter oder einen wie hier Nut-\n\nzungsberechtigten auch dann verwehrt, wenn dieser haftpflichtversichert \n\nist und abweichend von § 4 Nr. I 6 a der Allgemeinen Versicherungsbe-\n\ndingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) Deckungsschutz auch \n\nfür Haftpflichtansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen hat. \n\n14 \n\na) Das ergibt sich bereits aus der Formulierung im Senatsurteil \n\nvom 8. November 2000, die allgemeine ergänzende Vertragsauslegung \n\neines Regressverzichts für leichte Fahrlässigkeit könne nicht davon ab-\n\nhängen, ob der Mieter im Einzelfall eine Haftpflichtversicherung abge-\n\nschlossen habe (BGHZ 145, 399). Unter Hinweis darauf hat der Senat \n\ndurch Beschluss vom 16. Oktober 2002 (IV ZR 308/01) die Revision ge-\n\ngen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom \n\n31. Oktober 2001 (4 U 78/00) nicht angenommen, in dem dieses den Re-\n\ngress des Gebäudeversicherers gegen den Mieter trotz Deckungsschut-\n\nzes in der Haftpflichtversicherung wegen Schäden an der Mietsache ab-\n\ngelehnt hatte. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar \n\n2001 (aaO) ergibt sich nichts anderes. Der VIII. Zivilsenat hat zum Ein-\n\nfluss der Haftpflichtversicherung auf den Regressverzicht keine abwei-\n\nchende Meinung vertreten, sondern sich den Erwägungen des IV. Zivil-\n\nsenats im Urteil vom 8. November 2000 in vollem Umfang angeschlos-\n\nsen. Offen geblieben ist nur die Frage des Ausgleichs unter den Versi-\n\ncherern. \n\n15 \n\nb) Dennoch sind die Urteile des IV. und des VIII. Zivilsenats dahin \n\nverstanden worden, es sei noch nicht abschließend geklärt, ob dem Ge-\n\nbäudeversicherer der Regress auch dann verwehrt ist, wenn der schädi-\n\ngende Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält. In der Rechtspre-\n\nchung der Instanzgerichte und der Literatur ist die Frage umstritten. Ei-\n\nnige Oberlandesgerichte sind dem Bundesgerichtshof gefolgt (außer dem \n\nSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht die Oberlandesgerichte \n\nDresden, VersR 2003, 497, Stuttgart, VersR 2004, 592, Hamm, VersR \n\n2002, 1280, Nichtzulassungsbeschwerde durch Senatsbeschluss vom \n\n16. Oktober 2002 zurückgewiesen, IV ZR 361/02, München, VersR 2005, \n\n500 und Urteil vom 16. Mai 2001, 3 U 6151/00 und Zweibrücken, Urteil \n\nvom 29. August 2001, 1 U 5/01). Das Berufungsgericht und das Oberlan-\n\ndesgericht Düsseldorf (VersR 2006, 541) meinen, die Frage sei höchst-\n\nrichterlich noch nicht abschließend geklärt und dahin zu entscheiden, \n\ndass der Gebäudeversicherer den Mieter in Regress nehmen könne, \n\nwenn dieser eine den Schadensersatzanspruch deckende Haftpflichtver-\n\nsicherung habe. In diesem Fall bedürfe der Mieter keines Schutzes durch \n\nden Regressverzicht, weil er nicht Gefahr laufe, für den Schaden selbst \n\naufkommen zu müssen. Eine ernsthafte Belastung des Mietverhältnisses \n\nsei nicht zu befürchten, weil der Vermieter und der Mieter annehmen \n\ndürften, die Auseinandersetzung über die Schadensregulierung werde \n\nfaktisch zwischen den beiden Versicherern geführt. Mit entsprechenden \n\nErwägungen ist die Literatur ganz überwiegend der Meinung, der Re-\n\ngressverzicht sei bei bestehendem Haftpflichtversicherungsschutz des \n\nMieters subsidiär (Günther, aaO S. 111 ff. und VersR 2004, 595, 597; \n\nBreideneichen, VersR 2005, 501, 503 a.E.; Armbrüster, aaO S. 195 f. \n\nund ZMR 2001, 185, 186; Prölss, aaO S. 158 und ZMR 2004, 389, 391 f.; \n\na.A. Bayer, aaO S. 144). \n\n16 \n\nc) Die an der Begründung des Senatsurteils vom 8. November \n\n2000 geübte Kritik ist teilweise berechtigt. Der Umstand, dass bei Ab-\n\nschluss des Gebäudeversicherungsvertrages häufig noch unbekannt sei, \n\nob der Mieter eine Haftpflichtversicherung habe, und dass viele Mieter \n\nkeine hätten, stünde einer rechtlichen Konstruktion des Regressverzichts \n\nnur für den Fall der fehlenden Haftpflichtversicherungsdeckung grund-\n\nsätzlich nicht entgegen. Richtig ist auch, dass der Risikoausschluss des \n\n§ 4 Nr. I 6 a AHB überwiegend abbedungen wird, allerdings mit Ein-\n\nschränkungen (vgl. den Einschluss von Mietsachschäden in Nr. 4.2 des \n\nMustertarifs 2000, abgedruckt bei Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. S. 1332, \n\n1346 und Schwickert, VersR 2004, 174). Bei Mehrfamilienhäusern betrifft \n\nder Risikoausschluss im Übrigen nur den dem Mietgebrauch unterliegen-\n\nden, nicht aber den übrigen Teil des Gebäudes (Littbarski, AHB § 4 \n\nRdn. 206 f.; Späte, Haftpflichtversicherung § 4 AHB Rdn. 113). \n\n17 \n\nd) Diese Einwände gegen einzelne Punkte der Begründung sind \n\njedoch nicht geeignet, das Ergebnis in Frage zu stellen. Der entschei-\n\ndende Grund dafür, dass der Regressverzicht nicht vom Bestehen eines \n\nHaftpflichtversicherungsschutzes des Mieters abhängt, ergibt sich aus \n\nden Erwägungen, aus denen der Senat im Wege der ergänzenden Aus-\n\nlegung dem Gebäudeversicherungsvertrag überhaupt einen Regressver-\n\nzicht entnommen hat. \n\n18 \n\naa) Der Inhalt typischer Gebäudeversicherungsverträge wird im \n\nWesentlichen durch Allgemeine Versicherungsbedingungen festgelegt. \n\nDie ergänzende Auslegung solcher Verträge hat nach einem objektiv-\n\ngeneralisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der \n\ntypischerweise beteiligten Verkehrskreise (und nicht nur der konkret be-\n\nteiligten Parteien) ausgerichtet sein muss; die Vertragsergänzung muss \n\ndeshalb für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines \n\nstets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein (BGHZ \n\n164, 297, 317; Lorenz, aaO S. 97). \n\n19 \n\nbb) Da es um die ergänzende Auslegung des Versicherungsvertra-\n\nges zwischen dem Versicherungsnehmer als Vermieter und dem Gebäu-\n\ndeversicherer geht, kommt es - wie dem Senatsurteil vom 8. November \n\n2000 zu entnehmen ist - auf deren Interessen an und nicht unmittelbar \n\nauf die Interessen des Mieters (Prölss, ZMR 2001, 157, 158). Allerdings \n\nsind die Interessen des Mieters mittelbar einzubeziehen, soweit sie sich \n\nin einem auf dem Mietverhältnis beruhenden Interesse des Vermieters \n\nniederschlagen (vgl. Armbrüster, VersR 1994, 893, 895 f.; ders. Der \n\nSchutz von Haftpflichtinteressen in der Sachversicherung S. 113 ff.; \n\nPrölss, r+s 1997, 221, 223 und ZMR 2004, 389 f.). \n\n20 \n\n(1) Wie der Senat bereits im Urteil vom 8. November 2000 darge-\n\nlegt hat, besteht ein für den Versicherer erkennbares Interesse des Ver-\n\nmieters daran, das in der Regel auf längere Zeit angelegte Vertragsver-\n\nhältnis zu seinem Mieter so weit wie möglich unbelastet zu lassen (eben-\n\nso Armbrüster und Prölss, aaO). Bei einem Regress des Versicherers \n\nliegt eine ernsthafte Belastung des Mietverhältnisses aber auf der Hand. \n\nDenn Vermieter und Mieter müssten gegenläufige Positionen vertreten \n\noder zumindest unterstützen. Denn den Vermieter trifft die Obliegenheit, \n\nseinen Gebäudeversicherer bei der Durchsetzung der Regressforderung \n\nzu unterstützen (vgl. u.a. § 13 Nr. 1 c und e AFB 87, § 15 Nr. 1 c VGB \n\n99). Die Erfüllung dieser Obliegenheit führt notwendig zu einem Konflikt \n\nmit den Interessen des Mieters, der bemüht sein wird, den Regress des \n\nVersicherers abzuwehren. Dies gilt ebenso, wenn der Mieter haftpflicht-\n\nversichert ist und dann seinerseits der Obliegenheit nachzukommen hat, \n\nden Haftpflichtversicherer bei der Abwehr des Schadens zu unterstützen \n\n(§ 5 Nr. 3 Satz 2 AHB). \n\n21 \n\n(2) Die Ansicht des Berufungsgerichts und des Oberlandesgerichts \n\nDüsseldorf und der überwiegenden Literatur, die Auseinandersetzung \n\nüber die Schadensregulierung spiele sich dann faktisch zwischen den \n\nbeiden Versicherern ab und führe zu keiner ernstlichen Belastung des \n\nMietverhältnisses, weil Vermieter und Mieter beruhigt davon ausgehen \n\nkönnten, letztlich zahle alles \"die Versicherung\", ist nur auf den ersten \n\nBlick einleuchtend. Sie unterstellt, dass alle Beteiligten sich der objekti-\n\nven Rechtslage entsprechend vernünftig verhalten und nicht einseitig auf \n\ndie Wahrnehmung ihrer jeweiligen Interessen bedacht sind. Es ist zwar \n\ngrundsätzlich davon auszugehen, dass die Haftpflichtversicherer in der \n\nganz überwiegenden Zahl der Fälle bedingungsgemäß regulieren, also \n\nunberechtigte Haftpflichtansprüche abwehren und den Versicherungs-\n\nnehmer von berechtigten Haftpflichtansprüchen freistellen. Die Gerichts-\n\npraxis zeigt aber, dass Haftpflichtversicherer in vielen Fällen den De-\n\nckungsschutz auch ablehnen, möglicherweise mit vertretbaren, im späte-\n\nren Rechtsstreit aber nicht durchschlagenden Gründen. Unabhängig da-\n\nvon, ob die Deckungsablehnung berechtigt oder unberechtigt ist, müsste \n\nder Mieter einen Deckungsprozess gegen seinen Haftpflichtversicherer \n\nführen, selbst wenn er die Erfolgsaussichten nicht hoch einschätzt. Ver-\n\nzichtet er auf den Deckungsprozess, muss er befürchten, vom Gebäude-\n\nversicherer in Regress genommen zu werden mit der Begründung, er \n\nhabe auf den Deckungsprozess nur deshalb verzichtet, um seinen Haft-\n\npflichtversicherer zu schonen. Ein vorgezogener Deckungsprozess ist \n\nüberdies problematisch, wenn auch die Haftpflichtfrage streitig ist. \n\n22 \n\nAußerdem besteht die Gefahr, dass der Versicherungsnehmer den \n\nan sich gegebenen Deckungsschutz wegen Obliegenheitsverletzungen \n\nnach Eintritt des Versicherungsfalles verliert (§ 5 i.V. mit § 6 Nr. I AHB). \n\nDas kann, wie die Erfahrung des Senats belegt, leicht vorkommen, ins-\n\nbesondere deshalb, weil der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür \n\nträgt, dass er die Obliegenheit nicht vorsätzlich und nicht grob fahrlässig \n\nverletzt hat und bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit den \n\nKausalitätsgegenbeweis führen muss. Die Gefahr der Obliegenheitsver-\n\nletzung in Gestalt der unterlassenen Anzeige des Versicherungsfalles ist \n\nhier überdies besonders groß, weil der Versicherungsnehmer, insbeson-\n\ndere als versicherungsrechtlicher Laie, annehmen kann, der Schaden sei \n\ndurch die Gebäudeversicherung gedeckt, und mit einem Rückgriff des \n\nGebäudeversicherers nicht rechnet. Zudem ist anzunehmen, dass der \n\nGebäudeversicherer den Mieter stets in Regress nehmen wird, wenn er \n\nweiß, dass dieser haftpflichtversichert ist. Er wird, um Rechtsnachteile zu \n\nvermeiden, vorsorglich gegen den Mieter vorgehen, auch wenn dieser \n\nwegen Deckungsablehnung einen Prozess gegen seinen Haftpflichtversi-\n\ncherer führt. Denn er muss den Fall bedenken, dass der Mieter letztlich \n\ndoch Anspruch auf Deckungsschutz hat, auch wenn sich dies erst nach \n\neinem längeren Rechtsstreit herausstellt. Wartet der Gebäudeversicherer \n\naber so lange ab, kann es sein, dass seine Regressforderung verjährt ist \n\noder ihrer Durchsetzung Beweisschwierigkeiten entgegenstehen. Es be-\n\nsteht also die Gefahr, dass der haftpflichtversicherte Mieter bei De-\n\nckungsablehnung seines Versicherers zwischen zwei Fronten gerät. Er \n\nmuss gegen seinen Haftpflichtversicherer vorgehen und ohne dessen \n\nUnterstützung den Anspruch des Gebäudeversicherers abwehren. Bis \n\nzur rechtskräftigen Entscheidung über die Deckungspflicht hat er mit \n\nVollstreckungsmaßnahmen zu rechnen, wenn der Gebäudeversicherer \n\nvorher ein stattgebendes Urteil im Rückgriffsprozess erstreitet. Für den \n\nMieter kann sogar der Fall eintreten, dass er letztlich den Prozess gegen \n\nseinen Haftpflichtversicherer verliert und den Prozess gegen den Ge-\n\nbäudeversicherer. Er wäre also, anders als der nicht haftpflichtversicher-\n\nte Mieter, der Gefahr ausgesetzt, dass letztlich kein Versicherer den \n\nSchaden zu tragen hat, sondern er selbst. Die Streitverkündung an den \n\nHaftpflichtversicherer im Regressprozess ist ebenso wenig wie die ohne-\n\nhin gegebene Bindungswirkung des Haftpflichturteils geeignet, alle strei-\n\ntigen Deckungsfragen im Haftpflichtversicherungsverhältnis abschlie-\n\nßend zu klären. Das ist nur bei Voraussetzungsidentität der Fall (Se-\n\nnatsurteil vom 18. Februar 2004 - IV ZR 126/02 - VersR 2004, 590 unter \n\nIII 1 m.w.N.). Der Regressverzicht des Gebäudeversicherers, der dem \n\nnicht haftpflichtversicherten Mieter zugute kommt, könnte deshalb beim \n\nhaftpflichtversicherten Mieter unterlaufen werden. Das wiederum hätte \n\nAuswirkungen auf die Zahlungsfähigkeit des Mieters. Bei einer De-\n\nckungsablehnung des Haftpflichtversicherers wäre die Belastung des \n\nMietverhältnisses deshalb nicht geringer, sondern eher stärker als dann, \n\nwenn der Mieter keine Haftpflichtversicherung hätte. Der haftpflichtversi-\n\ncherte Mieter stünde dann im Ergebnis schlechter als der nicht haft-\n\npflichtversicherte. Das aber läge nicht im Interesse des Vermieters, für \n\nden eine Haftpflichtversicherung des Mieters wegen von der Gebäude-\n\nversicherung nicht gedeckter Schäden dennoch vorteilhaft sein kann. \n\n23 \n\n(3) Abgesehen davon darf der Mieter, der die Versicherungsprämie \n\nder Gebäudeversicherung des Vermieters finanziert, im Verhältnis zum \n\nVermieter die berechtigte Erwartung haben, dass ihm seine Aufwendun-\n\ngen im Schadensfall in irgendeiner Weise zugute kommen (vgl. BGH, Ur-\n\nteil vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04 - VersR 2005, 498 unter 2 und \n\n3 vor a). Dabei ist es unerheblich, ob die Versicherungsprämie offen um-\n\ngelegt oder in die Miete einkalkuliert worden ist (ebenso Armbrüster, \n\nZMR 2001, 185 und r+s 1998, 221, 223; Prölss, ZMR 2001, 157; \n\nGaul/Pletsch, NVersZ 2001, 490, 492). Bei einem typischen Mietvertrag \n\nüber Wohnräume, aber auch über Gewerberäume liegt es auf der Hand, \n\ndass die Betriebskosten letztlich vom Mieter getragen werden, entweder \n\noffen ausgewiesen oder verdeckt. Jeder wirtschaftlich denkende Vermie-\n\nter muss jedenfalls die Betriebskosten erwirtschaften. Der Mieter, der im \n\nErgebnis die Prämie (mit-)trägt, darf also berechtigterweise vom Vermie-\n\nter erwarten, hierfür eine Art Gegenleistung zu erhalten, die darin be-\n\nsteht, dass er in gewisser Weise geschützt ist, wenn er leicht fahrlässig \n\neinen Schaden verursacht. Die Erfüllung dieser berechtigten Erwartung \n\ndes Mieters liegt aber auch im Interesse des Vermieters, weil anderen-\n\nfalls das Vertragsverhältnis auch insoweit belastet werden kann. \n\n24 \n\n(4) Zusammengefasst geht das Interesse des Vermieters letztlich \n\ndahin, dass der Schadensfall, auch wenn einiges in den beiden Versiche-\n\nrungsverhältnissen und im Mietverhältnis in tatsächlicher oder rechtlicher \n\nHinsicht streitig sein sollte, ausschließlich auf der Ebene der beiden Ver-\n\nsicherer geregelt wird. Nur dann ist der Zustand erreicht, den das Beru-\n\nfungsgericht und das Oberlandesgericht Düsseldorf sowie die überwie-\n\ngende Auffassung in der Literatur als gegeben voraussetzen. \n\n25 \n\n(5) Dem Regressverzicht trotz Bestehens einer Haftpflichtversiche-\n\nrung des Mieters stehen berechtigte Interessen des Versicherers nicht \n\nentgegen, wie der Senat bereits im Urteil vom 8. November 2000 ausge-\n\nführt hat. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Gebäudeversiche-\n\nrer ein konkretes Risiko versichert, für das er eine bestimmte Prämie er-\n\nhält. Welches Risiko er versichern will, ist seine Sache, er kann sich vor-\n\nher darüber informieren. Er kann sich Aufklärung darüber verschaffen, ob \n\nGebäude oder Wohnungen vermietet sind. Häufig wird sich das schon \n\nvon selbst ergeben, beispielsweise bei Mehrfamilienhäusern und großen \n\nMietshäusern. Bei einem Einfamilienhaus kann der Versicherer danach \n\nfragen, ob es vermietet ist oder nicht. Der Versicherer ist also in der La-\n\nge, eine risikogerechte Prämie zu verlangen. In diese kann er eventuelle \n\nRegressausfälle wegen des Regressverzichts einerseits und eventuelle \n\nAusgleichserlöse nach § 59 VVG andererseits einkalkulieren. \n\n26 \n\ne) Wie der Senat durch Urteil vom 13. September 2006 (IV ZR \n\n273/05) entschieden hat, steht dem Gebäudeversicherer gegen den Haft-\n\nHaftpflichtversicherer des Mieters in analoger Anwendung von § 59 \n\nAbs. 2 Satz 1 VVG ein Ausgleichsanspruch zu. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \nLG Bonn, Entscheidung vom 25.06.2003 - 1 O 6/03 - \nOLG Köln, Entscheidung vom 23.12.2003 - 22 U 146/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_116-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-13/iv-zr-116-05","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_116-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_116-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-13/iv-zr-116-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_116-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:52:42.759096+00:00"}}