{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_115-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-05-20","aktenzeichen":"IV ZR 115/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 115/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n20. Mai 2009 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen \n\nVerfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 11. Mai \n\n2009 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, \n\ndie Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der \n\n6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 15. April \n\n2005 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsge-\n\nrichts Karlsruhe vom 16. November 2004 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. \n\nStreitwert: 1.562,40 € \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nI. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder \n\n(VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten \n\nArbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-\n\ncherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-\n\nnenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No-\n\nvember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zu-\n\nsatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstel-\n\nlungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertrags-\n\nparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom \n\n1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Ver-\n\nsorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhen-\n\nde - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und \n\ndurch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem er-\n\nsetzt. \n\n2 \n\nDie neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsrege-\n\nlungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan-\n\nwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte \n\nStartgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten \n\nübertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht \n\neingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-\n\nden. Rentennah ist, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet \n\nhatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des \n\nAbrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in \n\nder Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen konnte. Die \n\nAnwartschaften der rentennahen Versicherten werden weitgehend nach \n\ndem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen (§§ 78 Abs. 1 und 2, \n\n79 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VBLS), wohingegen sich die Anwartschaften der \n\nrentenfernen Versicherten nach § 18 Abs. 2 BetrAVG berechnen (§§ 78 \n\nAbs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS). \n\n3 \n\n4 \n\nII. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstel-\n\nlung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung und über die Höhe der er-\n\nteilten Startgutschrift. \n\nDie am 22. März 1947 geborene und bei der Beklagten rentenbe-\n\nrechtigte Klägerin ist seit dem 11. Februar 2004 schwerbehindert. Die \n\nBeklagte setzte mit Mitteilung vom 25. November 2003 die Startgutschrift \n\nder Klägerin nach den für rentennahe Versicherte geltenden Grundsät-\n\nzen unter Zugrundelegung eines Gesamtbeschäftigungsquotienten von \n\n0,54 fest. Die Klägerin erstrebt vorrangig die Fortschreibung ihrer Ren-\n\ntenanwartschaft nach dem vor der Systemumstellung geltenden Sat-\n\nzungsrecht über den Umstellungsstichtag hinaus. \n\n5 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der \n\nKlägerin hat das Landgericht - unter Klageabweisung im Übrigen - fest-\n\ngestellt, die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin bei Eintritt des Versi-\n\ncherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem ge-\n\nringeren Betrag der nach ihrer alten Satzung (Fassung der 41. Ände-\n\nrung) entweder zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) oder zum \n\nEintritt des Versicherungsfalles errechneten Zusatzrente entspricht. \n\n6 \n\nDie Klägerin verfolgt mit ihrer Revision ihre bisherigen Anträge \n\nweiter, soweit sie damit abgewiesen worden ist. Die Beklagte begehrt mit \n\nihrer Revision die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des \n\nangegriffenen Urteils sowie zur Wiederherstellung des die Klage abwei-\n\nsenden amtsgerichtlichen Urteils. Die Revision der Klägerin hat keinen \n\nErfolg. \n\n8 \n\nI. Das Berufungsgericht sieht gegen den Systemwechsel keine \n\nrechtlichen Bedenken, sofern bei der Umstellung nicht in erdiente An-\n\nwartschaften eingegriffen werde. Als erdient anzusehen sei eine Anwart-\n\nschaft auf eine dynamische Versorgungsrente. Ein Eingriff liege dann \n\nvor, wenn ein Versicherter bei Eintritt des Versicherungsfalles im Zeit-\n\npunkt des Systemwechsels nach der alten Satzung eine wesentlich hö-\n\nhere Leistung erhalten hätte als in der Startgutschrift ausgewiesen. Dies \n\nlasse sich jeweils nur im Einzelfall ermitteln. Nach den von der Beklagten \n\nauch in anderen Verfahren vorgelegten Berechnungen sei aber jedenfalls \n\nzur Zeit des Systemwechsels eine überaus große Verminderung der er-\n\nrechneten Rentenanwartschaft festzustellen, die sich meist noch über ei-\n\nnen langen Zeitraum erstrecke. Die jeweilige Verminderung stelle einen \n\nerheblichen, von den Tarifvertragsparteien jedoch unbeabsichtigten Ein-\n\ngriff in die erdienten Anwartschaften dar. Auch die Klägerin sei von ei-\n\nnem derartigen Eingriff betroffen. Dieser unbeabsichtigte Eingriff stehe \n\neiner unbewussten Regelungslücke gleich, die durch eine ergänzende \n\nAuslegung geschlossen werden müsse, wenn sich unter Berücksichti-\n\ngung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mut-\n\nmaßlichen Willen der Vertragsparteien ergäben oder eine bestimmte Re-\n\ngelung nach objektiver Betrachtung dringend geboten sei. Hier liege es \n\nnahe, dass die Tarifvertragsparteien die Lücke mit der von ihm, dem Be-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n9 \n\n10 \n\nrufungsgericht, getroffenen Regelung geschlossen hätten, wenn sie sich \n\ndes Eingriffs in geschützte Anwartschaften bewusst gewesen wären. \n\nWeitergehende unzulässige Eingriffe lägen dagegen nicht vor. \n\nII. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung insoweit nicht stand, als \n\ndas Berufungsgericht einen ungerechtfertigten Eingriff angenommen hat. \n\nDie Übergangsregelungen für rentennahe Versicherte sind wirk-\n\nsam. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ \n\n174, 127 Tz. 25 ff., 27) entschieden, dass die Satzung der Beklagten \n\nauch ohne Zustimmung der Versicherten und im Wege einer umfassen-\n\nden Systemumstellung geändert werden konnte. Mit Urteil vom 24. Sep-\n\ntember 2008 (IV ZR 134/07 - BGHZ 178, 101) hat der Senat dies bestä-\n\ntigt und die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von \n\nden rentennahen Versicherten erworbenen Rentenanwartschaften sowie \n\nderen Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem gebil-\n\nligt. Die von den Tarifvertragsparteien im Rahmen ihres weiten Gestal-\n\ntungsspielraums getroffene Regelung ist jedenfalls vertretbar und schon \n\naus diesem Grunde verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt \n\ninsbesondere für die Festschreibung der Rechengrößen, wie etwa des \n\nGesamtbeschäftigungsquotienten, zum Umstellungsstichtag (vgl. BGHZ \n\n178, 101 Tz. 46 ff.). Im Einzelnen wird auf die Ausführungen in den ge-\n\nnannten Senatsurteilen verwiesen. \n\n11 \n\nDeshalb kann die Klägerin mit ihren weitergehenden Anträgen kei-\n\nnen Erfolg haben, worauf das Amtsgericht zutreffend erkannt hat. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nAG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.11.2004 - 10 C 77/04 - \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.04.2005 - 6 S 45/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_115-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-20/iv-zr-115-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_115-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_115-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-20/iv-zr-115-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_115-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:30:50.623615+00:00"}}