{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_112-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-07-11","aktenzeichen":"IV ZR 112/05","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 112/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Juli 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und \n\nDr. Franke \n\nam 11. Juli 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird \n\nseine Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Ober-\n\nlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 31. März \n\n2005 zugelassen. \n\nDas vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO \n\naufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 102.258,38 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. 1. Die Klägerin verlangt vom Beklagten nach Kündigung mehre-\n\nrer verzinslicher Darlehen deren Rückzahlung. Die Parteien streiten dar-\n\nüber, ob die Darlehen dem Beklagten persönlich - in seiner Eigenschaft \n\nals Einzelkaufmann in Firma \"H. K. S. \" - oder einer \n\n1997 gegründeten gleichnamigen Kommanditgesellschaft gewährt wur-\n\nden bzw. auf diese übergegangen sind. Die Klägerin gewährte dem Be-\n\nklagten zunächst am 16. Juni 1980 ein Darlehen \n\nin Höhe von \n\n100.000 DM und 1995 ein weiteres in Höhe von 55.000 DM. 1998 oder \n\n1999 wurde ein undatierter \"Darlehensvertrag\" über 150.000 DM ge-\n\nschlossen, der \"an die Stelle des Darlehensvertrages vom 16.06.1980\" \n\ntreten sollte. Die Urkunde weist für den Darlehensnehmer einen Stem-\n\npelaufdruck der Firma des Beklagten ohne den Zusatz \"KG\" auf und ist \n\nvon dem Zeugen Kö. mit dem Zusatz \"ppa\" unterschrieben. \n\n2 \n\n2. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel des Beklagten gegen \n\nseine antragsgemäße Verurteilung durch das Landgericht zurückgewie-\n\nsen. Der Beklagte sei aus den Darlehensverbindlichkeiten mit Ausnahme \n\neines unstreitigen Abzugsbetrags in Höhe von 5.000 DM weder durch \n\nVereinbarung der Parteien noch anlässlich der Gründung der KG entlas-\n\nsen worden. Die bis 1996 gewährten Darlehen über 155.000 DM, so das \n\nBerufungsgericht, hätten nur dem Beklagten persönlich gewährt werden \n\nkönnen, da die KG damals noch nicht existiert habe. Ob die Beträge für \n\nden Beklagten privat oder den Betrieb seiner Spedition bestimmt gewe-\n\nsen seien, könne dahinstehen, da auch in diesem Fall der Beklagte als \n\nEinzelkaufmann hierfür persönlich hafte. Der Vertrag von 1998/1999 über \n\ndie Summe von 150.000 DM verdeutliche die Schuldnerstellung des Be-\n\nklagten, indem dieser Vertrag nicht auf die KG, sondern die Einzelfirma \n\ndes Beklagten laute. Der Unterschriftszusatz \"ppa\" schade insoweit \n\nnicht. Der Beklagte müsse sich mangels Zusatzes der neuen Firma dar-\n\nan festhalten lassen, persönlich mit seinem Vermögen mitzuhaften. Die \n\nGrundsätze des unternehmensbezogenen Geschäfts griffen nicht, da sie \n\nnur eine Auslegungsregel darstellten, hier der Beklagte als Schuldner \n\naber eindeutig benannt sei. Ein eventuell entgegenstehender Verpflich-\n\ntungswille sei nach § 164 Abs. 2 BGB unbeachtlich; für eine befreiende \n\n3 \n\n4 \n\nSchuldübernahme durch die KG fehle es an einem substantiierten Vor-\n\ntrag. \n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt in entschei-\n\ndungserheblicher Weise das Grundrecht des Beklagten auf rechtliches \n\nGehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und führt deshalb zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils nach § 544 Abs. 7 ZPO. \n\nII. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der \n\nVerfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung \n\nin Erwägung zu ziehen (BVerfG NJW 2000, 131) und erhebliche Beweis-\n\nantritte zu berücksichtigen (BVerfG NJW 2005, 1487 und NJW 1991, \n\n285, 286). Die Nichtberücksichtigung eines entscheidungserheblichen \n\nBeweisangebotes verletzt den Anspruch der betroffenen Partei auf recht-\n\nliches Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. \n\nBVerfGE 50, 32, 36; 60, 250, 252; 65, 305, 307; 69, 141, 144). \n\n5 \n\n1. Das Berufungsgericht hat gemeint, dem Beweisangebot des Be-\n\nklagten dafür, dass die Darlehensvereinbarungen seit 1998 zwischen der \n\nKG und der Klägerin geschlossen worden seien, die Darlehensvaluta von \n\nder KG empfangen und im Einvernehmen mit der Klägerin in den Bü-\n\nchern der KG geführt worden sei, habe nicht nachgegangen werden müs-\n\nsen. Beim Zustandekommen eines Vertrages handele es sich um eine \n\nrechtliche Bewertung, die dem Beweis nicht zugänglich sei. Zum anderen \n\nfehle der Behauptung des Einvernehmens mit der Klägerin eine hinrei-\n\nchende Tatsachengrundlage, da sich der Beklagte für keinen der Verträ-\n\nge auf eine bestimmte Begebenheit bezogen oder einen konkreten An-\n\nlass geschildert habe, aus dessen Umständen sich ergeben könnte, dass \n\ndie KG entweder schon ursprünglich anstelle des Beklagten Schuldnerin \n\nder Darlehensverbindlichkeiten werden sollte oder dass die Klägerin im \n\nNachhinein auf die Verpflichtung des Beklagten verzichtet hätte. \n\n6 \n\nDamit hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Substan-\n\ntiierungspflicht des Beklagten überspannt. Eine Partei genügt dieser \n\nPflicht, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem \n\nRechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Per-\n\nson entstanden erscheinen zu lassen, wobei unerheblich ist, wie wahr-\n\nscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder einer \n\nSchlussfolgerung aus Indizien besteht. Genügt das Parteivorbringen die-\n\nsen Anforderungen an die Substantiierung, so kann der Vortrag weiterer \n\nEinzeltatsachen nicht verlangt werden. Es ist vielmehr Sache des Tat-\n\nrichters, bei der Beweisaufnahme die Zeugen oder die zu vernehmende \n\nPartei nach allen Einzelheiten zu fragen, die ihm für die Beurteilung der \n\nZuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen. Der Pflicht zur \n\nSubstantiierung ist mithin nur dann nicht genügt, wenn das Gericht auf-\n\ngrund der Darstellung nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraus-\n\nsetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind \n\n(BGH, Urteile vom 13. Juli 1998 - II ZR 131/97 - VersR 1999, 1120 unter \n\nI und vom 25. Juli 2005 - II ZR 199/03 - BGH-Report 2005, 1589 unter II \n\n2 b; Beschluss vom 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02 - NJW 2005, 2710 unter \n\nII 2 a). Gemessen daran war der Beweisantrag des Beklagten hinrei-\n\nchend substantiiert. Ob schon der von seinem Prozessbevollmächtigten \n\nin der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gestellte Antrag, \n\ndurch Einvernahme der Zeugen Kö. und F. über die Behauptung \n\nBeweis zu erheben, \"dass die KG Darlehensnehmerin ist\", hinreichend \n\nbestimmt war, kann letztlich dahinstehen. Jedenfalls der im Schriftsatz \n\nvom 16. Juni 2004 erneut gestellte und inhaltlich präzisierte Antrag ent-\n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nhält hinreichend substantiierten Tatsachenvortrag. Das Beweisangebot \n\nergibt, dass es dem Beklagten auf den Beweis von Tatsachen ankam. Da \n\nder Vertrag von 1998/1999 \"ppa\" unterschrieben wurde, ergibt sich dar-\n\naus, dass der als Zeuge benannte Prokurist Angaben zur Person des von \n\nihm Vertretenen würde machen können. \n\nDamit hat das Berufungsgericht bei der Auslegung der maßgebli-\n\nchen vertraglichen Vereinbarungen die Vernehmung eines auch aus sei-\n\nner Sicht entscheidungserheblichen Zeugen mit unzutreffender prozes-\n\nsualer Begründung abgelehnt. \n\n2. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf \n\nFolgendes hin: \n\nDas Berufungsgericht wird nach Beweisaufnahme die vertraglichen \n\nVereinbarungen, insbesondere den Vertrag von 1998/1999, erneut aus-\n\nlegen und dabei je nach deren Ergebnis gegebenenfalls auch eine be-\n\nfreiende Schuldübernahme durch die KG erwägen müssen. Hinsichtlich \n\ndes Vertrages vom 16. März 1999 fehlen ferner bislang Feststellungen \n\ndazu, ob die Originalurkunde mit dem Zusatz \"KG\" unterschrieben wurde \n\noder nicht. Insoweit obliegt der Klägerin der volle Beweis dafür, einen \n\nVertrag ohne diesen gesellschaftsrechtlichen Zusatz abgeschlossen zu \n\nhaben (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1992 - XI ZR 71/91 - NJW 1992, \n\n829 unter III 2). \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 09.09.2004 - 327 O 74/04 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 31.03.2005 - 11 U 221/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_112-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-11/iv-zr-112-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_112-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_112-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-11/iv-zr-112-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_112-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:52:03.324805+00:00"}}