{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_105-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-07-05","aktenzeichen":"IV ZR 105/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 12 Abs. 3; VHB 98 § 19 (1) § 19 (1) Satz 3 VHB 98 räumt dem Versicherungsnehmer das unbefristete Recht ein, vom Versicherer einseitig die Durchführung eines Sachverständigen- verfahrens auch zu den tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchsgrundes zu verlangen. Solange der Versicherungsnehmer dieses Recht noch nicht verloren hat, ist es dem Versicherer verwehrt, die Leistungsablehnung mit einer Belehrung zu ver- binden, die die Frist des § 12 Abs. 3 VVG in Lauf setzt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 105/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n5. Juli 2006 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n_____________________ \n\nVVG § 12 Abs. 3; VHB 98 § 19 (1) \n\n§ 19 (1) Satz 3 VHB 98 räumt dem Versicherungsnehmer das unbefristete \nRecht ein, vom Versicherer einseitig die Durchführung eines Sachverständigen-\nverfahrens auch zu den tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchsgrundes \nzu verlangen. \n\nSolange der Versicherungsnehmer dieses Recht noch nicht verloren hat, ist es \ndem Versicherer verwehrt, die Leistungsablehnung mit einer Belehrung zu ver-\nbinden, die die Frist des § 12 Abs. 3 VVG in Lauf setzt. \n\nBGH, Urteil vom 5. Juli 2006 - IV ZR 105/05 - HansOLG Bremen \n LG Bremen \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 5. Juli 2006 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivil-\n\nsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen \n\nvom 15. März 2005 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt Versicherungsleistungen aus einer bei der \n\nBeklagten genommenen Hausratversicherung wegen eines Brandscha-\n\ndens in ihrer Wohnung. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemei-\n\nnen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 98) zugrunde. \n\nMit einem der Klägerin am 21. Mai 2003 zugegangenen Schreiben \n\nlehnte die Beklagte die Leistung einer Entschädigung mit der Begrün-\n\ndung ab, diese habe den Brand grob fahrlässig verursacht. Gleichzeitig \n\nbelehrte sie die Klägerin über die Rechtsfolgen einer nicht fristgerechten \n\ngerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs (§ 12 Abs. 3 VVG). Einen \n\nHinweis auf das in § 19 (1) VHB 98 vorgesehene Sachverständigenver-\n\nfahren enthielt dieses Schreiben nicht. Diese Klausel lautet: \n\n\"Versicherungsnehmer und Versicherer können nach Ein-\ntritt des Versicherungsfalles vereinbaren, daß die Höhe des \nSchadens durch Sachverständige festgestellt wird. Das \nSachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf \ntatsächliche Voraussetzungen des Entschädi-\nsonstige \ngungsanspruches sowie der Höhe der Entschädigung aus-\ngedehnt werden. Der Versicherungsnehmer kann ein Sach-\nverständigenverfahren auch durch einseitige Erklärung ge-\ngenüber dem Versicherer verlangen.\" \n\n3 \n\nZur Durchführung des Rechtsstreits beantragte die Klägerin zu-\n\nnächst Prozesskostenhilfe. Ihrem beim Landgericht am 10. November \n\n2003 eingegangenen Gesuch war ein Klageentwurf beigefügt. Mit Schrei-\n\nben vom 8. Dezember 2003 teilte der Rechtsschutzversicherer der Klä-\n\ngerin mit, er habe für die beabsichtigte Klage mit Wirkung vom 4. De-\n\nzember 2003 Rechtsschutz übernommen. Die Klägerin reichte am 16. Ja-\n\nnuar 2004 Klage ein und erklärte ihren Prozesskostenhilfeantrag für er-\n\nledigt. Die Beklagte hat sich auf die Versäumung der Frist des § 12 \n\nAbs. 3 VVG berufen. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Klage auf Zahlung einer Entschädigung, \n\nhilfsweise auf Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten, abgewiesen. \n\nDie Beklagte habe zu Recht die Versäumung der Frist des § 12 Abs. 3 \n\nVVG geltend gemacht. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblie-\n\nben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 \n\n6 \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe die \n\nFrist des § 12 Abs. 3 VVG mit ihrem der Klägerin am 21. Mai 2003 zuge-\n\ngangenen Ablehnungsschreiben in Lauf gesetzt. Der Wirksamkeit der \n\nFristsetzung stehe die nach § 19 (1) VHB 98 vorgesehene Möglichkeit \n\neines Sachverständigenverfahrens nicht entgegen. Zwar habe eine Leis-\n\ntungsablehnung des Versicherers regelmäßig nicht die Wirkungen des \n\n§ 12 Abs. 3 VVG, solange nach den vereinbarten Versicherungsbedin-\n\ngungen über die den Anspruch begründenden Voraussetzungen eine \n\nSachverständigenkommission zu entscheiden habe. Das in § 19 (1) \n\nSatz 3 VHB 98 vorgesehene Recht des Versicherungsnehmers, durch \n\neinseitige Erklärung gegenüber dem Versicherer ein Sachverständigen-\n\nverfahren zu verlangen, betreffe aber nur den Fall eines Streits um die \n\nHöhe des Schadens im Sinne des Satzes 1 der Klausel. Seien andere \n\nVoraussetzungen des Entschädigungsanspruchs bestritten, insbesonde-\n\nre der Anspruchsgrund, erfordere die Durchführung des Sachverständi-\n\ngenverfahrens eine Vereinbarung zwischen Versicherungsnehmer und \n\nVersicherer. Der Versicherungsnehmer könne dies nicht einseitig ver-\n\nlangen; die Klägerin habe dies im Übrigen hier auch nicht getan. \n\n7 \n\n2. Das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin habe die Klagefrist \n\nnicht gewahrt. Dazu müsse der Versicherungsnehmer, der zunächst Pro-\n\nzesskostenhilfe beantragt, alles tun, damit die Klage \"demnächst\" im Sin-\n\nne von § 167 ZPO zugestellt werden könne. Diesen Anforderungen habe \n\ndie Klägerin, die sich insoweit das Verhalten ihres Prozessbevollmächtig-\n\nten zurechnen \n\nlassen müsse, nicht genügt. Nach Eingang der \n\nDeckungszusage des Rechtsschutzversicherers bei ihrem Prozessbe-\n\nvollmächtigten hätte sie unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer \n\nFrist von zwei Wochen Klage erheben müssen. Berechtigte Entschuldi-\n\ngungsgründe für die eingetretene Verzögerung bis zur Einreichung der \n\nKlageschrift am 16. Januar 2004 habe die Klägerin nicht dargetan. \n\n8 \n\n9 \n\nII. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher \n\nNachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. \n\n1. Das Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 20. Mai 2003 hat \n\ndie Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht in Lauf gesetzt. \n\n10 \n\na) § 12 Abs. 3 VVG eröffnet dem Versicherer eine dem übrigen Zi-\n\nvilrecht unbekannte Möglichkeit leistungsfrei zu werden. Er kann seine \n\nteilweise oder vollständige schriftliche Leistungsablehnung mit einer Be-\n\nlehrung des Versicherungsnehmers verbinden, dass dieser binnen sechs \n\nMonaten ab Zugang der ablehnenden Entscheidung seinen Anspruch auf \n\nLeistung gerichtlich geltend machen müsse; anderenfalls kann sich der \n\nVersicherer mit Erfolg darauf berufen, dass er allein durch den Ablauf \n\nder ungenutzt gelassenen Frist leistungsfrei geworden ist. Enthalten die \n\nAllgemeinen Versicherungsbedingungen Abweichungen von dieser ge-\n\nsetzlichen Regelung zum Nachteil des Versicherungsnehmers, versagt \n\nihnen § 15a VVG die Wirksamkeit. Ein solcher Nachteil ist nicht schon \n\ndann gegeben, wenn die Versicherungsbedingungen für den Fall der \n\nLeistungsablehnung die Anrufung eines Sachverständigengremiums zur \n\nPrüfung von Grund und/oder Höhe des vom Versicherungsnehmer gel-\n\ntend gemachten Anspruchs vorsehen. Das gilt unabhängig davon, ob im \n\nStreitfall ein solches Verfahren zwingend vorgesehen ist (vgl. Senatsur-\n\nteil vom 30. April 1981 - IVa ZR 92/80 - VersR 1981, 828 unter I 2 \n\nm. zust. Anm. Sieg, VersR 1981, 1093, 1094), eine Partei es für die den \n\nAnspruch begründenden Umstände oder Teile davon verlangen kann \n\n(Senatsurteil vom 7. November 1990 - IV ZR 201/89 - VersR 1991, 90 \n\nunter 2 c und d) oder das Einverständnis beider Seiten für die Durchfüh-\n\nrung eines solchen Verfahrens vorausgesetzt wird (Senatsurteil vom \n\n17. Mai 2006 - IV ZR 230/05 - zur Veröffentlichung bestimmt). Der Senat \n\nhat jedoch entschieden, dass eine Belehrung mit der Wirkung des § 12 \n\nAbs. 3 VVG, deren Nichtbeachtung also die Sanktion des Anspruchsver-\n\nlustes für den Versicherungsnehmer nach sich zieht, dem Versicherer \n\nerst zu einem Zeitpunkt erlaubt ist, in dem nach erklärter Leistungsab-\n\nlehnung für den Versicherungsnehmer allein die gerichtliche Geltendma-\n\nchung in Betracht kommt, wenn er sich mit der ablehnenden Entschei-\n\ndung nicht abfinden will (Senatsurteil vom 5. Januar 1991 aaO unter 2 \n\nd). \n\n11 \n\nb) Dieser Zeitpunkt war im vorliegenden Fall noch nicht eingetre-\n\nten, da die Klägerin gemäß § 19 (1) Satz 3 VHB 98 nach Leistungsab-\n\nlehnung berechtigt war, zur Frage der grob fahrlässigen Herbeiführung \n\ndes Versicherungsfalles im Sinne von § 61 VVG die Durchführung eines \n\nSachverständigenverfahrens zu verlangen. Der vom Berufungsgericht in-\n\nsoweit vorgenommenen (ebenso Kollhosser \n\nin Prölss/Martin, VVG \n\n27. Aufl. § 15 AFB 30 Rdn. 2 f.; Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. \n\nY I Rdn. 47 zu § 23 VHB 84) Auslegung der Klausel, bei der es auf das \n\nVerständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versi-\n\ncherungsrechtliche Spezialkenntnisse ankommt (st. Rspr.; vgl. BGHZ \n\n123, 83, 85) folgt der Senat nicht. \n\n12 \n\nc) § 19 (1) Satz 1 VHB 98 weist den Versicherungsnehmer zu-\n\nnächst drauf hin, dass die Parteien des Versicherungsvertrages nach \n\nEintritt des Versicherungsfalles ein Sachverständigenverfahren zur Höhe \n\ndes Schadens vereinbaren können. Im Folgesatz wird klargestellt, dass \n\nsie - wiederum durch Vereinbarung - das Sachverständigenverfahren un-\n\nter anderem auch auf die tatsächlichen Voraussetzungen des Entschädi-\n\ngungsanspruchs erstrecken können, also auf die tatsächlichen Voraus-\n\nsetzungen zum Grund des Anspruchs. In beiden Fällen wird demnach ei-\n\nne Vereinbarung der Vertragsparteien als Grundsatz beschrieben, dieser \n\nGrundsatz aber in Satz 3 zugunsten des Versicherungsnehmers durch-\n\nbrochen, wenn es dort heißt, dass der Versicherungsnehmer ein Sach-\n\nverständigenverfahren \"auch durch einseitige Erklärung gegenüber dem \n\nVersicherer verlangen\" kann. \n\n13 \n\nDass sich diese Abkehr von der grundsätzlich vorausgesetzten \n\nVereinbarung nur auf das in Satz 1 vorgesehene Sachverständigenver-\n\nfahren zur Höhe des Schadens beziehen soll, erschließt sich dem um \n\nVerständnis bemühten Versicherungsnehmer nicht. Die Wendung in \n\nSatz 3 enthält keine Differenzierung im Hinblick auf den Gegenstand des \n\nSachverständigenverfahrens, wie er zum einen in Satz 1, zum anderen in \n\nSatz 2 beschrieben worden ist. Eine solche drängt sich dem Versiche-\n\nrungsnehmer auch nicht auf, weil er nicht erkennen kann, dass das ein-\n\nseitige Verlangen nur in dem einen Fall Sinn machen soll, nicht aber in \n\ndem anderen. Er wird die Regelung daher als einseitige, zeitlich unbe-\n\nfristete Begünstigung hinsichtlich der Einleitung des Sachverständigen-\n\nverfahrens schlechthin verstehen, während der Versicherer, will er sei-\n\nnerseits den Weg des Sachverständigenverfahrens beschreiten, mit der \n\nRegelung in § 19 (1) VHB 98 stets auf eine Vereinbarung mit dem Versi-\n\ncherungsnehmer verwiesen wird. \n\n14 \n\n2. § 19 (1) Satz 3 VHB 98 räumte der Klägerin daher im vorliegen-\n\nden Fall, auch wenn der Streit die tatsächlichen Voraussetzungen des \n\nAnspruchsgrundes betraf, das Recht ein, einseitig ein Sachverständigen-\n\nverfahren zu verlangen. Da § 19 (1) Satz 3 VHB 98 eine Befristung nicht \n\nvorsieht, stand der Klägerin diese Möglichkeit auch im Zeitpunkt der \n\nLeistungsablehnung der Beklagten unverändert offen. Sie hat dieses \n\nRecht aus § 19 (1) Satz 3 VHB 98 weder vor diesem Zeitpunkt noch da-\n\nnach verloren. Der Beklagten war es daher verwehrt, die Leistungsab-\n\nlehnung mit einer Belehrung mit der Wirkung des § 12 Abs. 3 VVG zu \n\nverbinden; die Frist des § 12 Abs. 3 VVG ist daher nicht wirksam in Lauf \n\ngesetzt worden. \n\n15 \n\nIII. Danach kommt es auf die vom Berufungsgericht zutreffend ver-\n\nneinte Frage nicht mehr an, ob die Klägerin alles ihr Zumutbare getan \n\nhat, damit die Zustellung der Klage \"demnächst\" im Sinne von § 167 ZPO \n\nerfolgen konnte. Es wird nunmehr zu prüfen sein, ob sich die Beklagte zu \n\nRecht auf Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des \n\nVersicherungsfalles im Sinne des § 61 VVG berufen hat. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bremen, Entscheidung vom 21.10.2004 - 6 O 2500/03 b - \n\nOLG Bremen, Entscheidung vom 15.03.2005 - 3 U 70/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_105-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-05/iv-zr-105-05","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":11},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_105-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_105-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-05/iv-zr-105-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_105-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:48:52.294923+00:00"}}