{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_100-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-05-14","aktenzeichen":"IV ZR 100/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 100/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n14. Mai 2008 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen \n\nVerfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 4. April \n\n2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, \n\nWendt, Felsch und Dr. Franke \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Parteien werden das Urteil der \n\n6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 1. April \n\n2005 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts \n\nKarlsruhe vom 19. Oktober 2004 geändert. \n\nEs wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß \n\nihrer Satzung vom 22. November 2002 erteilte Startgut-\n\nschrift den Wert der vom Kläger bis zum 31. Dezember \n\n2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des \n\nVersicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht \n\nverbindlich festlegt. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden \n\nzurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander \n\naufgehoben. \n\nVon Rechts wegen \n\nStreitwert: 3.220,22 € \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder \n\n(VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten \n\nArbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-\n\ncherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-\n\nnenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No-\n\nvember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zu-\n\nsatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstel-\n\nlungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertrags-\n\nparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom \n\n1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Ver-\n\nsorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhen-\n\nde - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und \n\ndurch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem er-\n\nsetzt. \n\n2 \n\nDie neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsrege-\n\nlungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan-\n\nwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte \n\nStartgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten \n\nübertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht \n\neingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-\n\nden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr voll-\n\nendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlage-\n\nsatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversiche-\n\nrungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen \n\nkann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten \n\nwerden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertra-\n\ngen. Die Anwartschaften der übrigen ca. 1,7 Millionen rentenfernen Ver-\n\nsicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 32 Abs. 1 und 4, \n\n33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit \n\n§ 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Unabhängig von ih-\n\nrer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahr-\n\ngang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre \n\npflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr \n\nder Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 \n\nVersorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Mul-\n\ntiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbe-\n\nschäftigungsquotienten (§§ 9 Abs. 3 ATV, 37 Abs. 3 VBLS). \n\n3 \n\nDer am 24. November 1952 geborene und somit einem rentenfer-\n\nnen Jahrgang zugehörige Kläger und die Beklagte streiten über die Zu-\n\nlässigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsrege-\n\nlung für rentenferne Versicherte und die Höhe der dem Kläger erteilten \n\nStartgutschrift von 20,76 Versorgungspunkten (das entspricht einem \n\nWert von monatlich 83,04 €). Der Kläger hält die Beklagte für verpflich-\n\ntet, ihm bei Eintritt des Versicherungsfalles eine Betriebsrente mindes-\n\ntens in Höhe des geringeren Betrages zu gewähren, wie er sich unter \n\nZugrundelegung der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen (alten) Sat-\n\nzung der Beklagten zu diesem Zeitpunkt oder zum Zeitpunkt des Eintritts \n\ndes Versicherungsfalles ergebe. Darüber hinaus erstrebt er eine Ver-\n\npflichtung der Beklagten, bei der Ermittlung der Startgutschrift bestimm-\n\nte, in verschiedenen Klageanträgen näher konkretisierte Berechnungs-\n\nelemente zugrunde zu legen. Die Beklagte stützt ihren Antrag auf Klag-\n\nabweisung unter anderem darauf, dass die beanstandete Übergangsre-\n\ngelung für rentenferne Versicherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März \n\n2002 von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zu-\n\nrückgehe, die mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarif-\n\nautonomie der ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung stand-\n\nhalte. Im Übrigen wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrecht-\n\nlich geschützten Besitzstand des Klägers. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des \n\nKlägers hat das Landgericht unter Klagabweisung im Übrigen die Beklag-\n\nte verpflichtet, \n\ndem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens \neine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag \naus der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer früheren \nSatzung zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) \noder zum Eintritt des Versicherungsfalles entspricht, und \n\ndie Startgutschrift bei einem entsprechenden Antrag des \nKlägers nicht unter Verwendung des so genannten Nähe-\nrungsverfahrens, sondern einer (individuellen) Rentenaus-\nkunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zu be-\nrechnen und dabei auch den Altersfaktor nach § 36 Abs. 3 \nVBLS anzuwenden. \n\n5 \n\nDagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Sie erstrebt \n\ndie Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Der Kläger verfolgt \n\nmit seiner Revision seine bisherigen Anträge weiter, hilfsweise begehrt \n\ner die Feststellung, dass die ihm erteilte Startgutschrift den Wert der bis \n\nzum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des \n\nVersicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 \n\nDie Revisionen beider Parteien haben teilweise Erfolg. \n\n7 \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Gegen den von den Tarif-\n\nvertragsparteien vereinbarten und von der Beklagten mit ihrer neuen \n\nSatzung umgesetzten Systemwechsel als solchen bestünden keine \n\nrechtlichen Bedenken. In der Gestaltung der Bestimmungen über die Er-\n\nrechnung der Startgutschrift seien die Tarifvertragsparteien und ihnen \n\nfolgend die Beklagte allerdings nur insoweit frei gewesen, als sie nicht in \n\nerdiente Anwartschaften eingegriffen hätten. Als erdiente Anwartschaft \n\nkönne nicht nur angesehen werden, was sich als Versicherungsrente \n\nzum 31. Dezember 2001 ergeben hätte. In § 4 Abs. 1 Versorgungs-TV \n\nvom 4. November 1966 sei vielmehr ausdrücklich bestimmt, dass der \n\nPflichtversicherte \"eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungs-\n\nrente\" solle erwerben können. Wer die Wartezeit erfüllt habe, habe nach \n\nder früheren Satzung der Beklagten bei bis zum Zeitpunkt der Verren-\n\ntung fortbestehendem Arbeitsverhältnis grundsätzlich einen Anspruch auf \n\nVersorgungsrente erworben. Daraus sei bereits für die Zeit vor Erreichen \n\ndes Rentenalters eine gesicherte Rechtsposition im Sinne einer Anwart-\n\nschaft abzuleiten, in die nicht ohne Weiteres eingegriffen werden könne. \n\n8 \n\nEin Eingriff in die erdiente Anwartschaft liege dann vor, wenn ein \n\nVersicherter bei Eintritt des Versicherungsfalles im Zeitpunkt des Sys-\n\ntemwechsels nach der alten Satzung eine wesentlich höhere Leistung \n\nerhalten hätte als in der Startgutschrift ausgewiesen. Das lasse sich \n\nnicht abstrakt, sondern nur im Einzelfall ermitteln. Nach den von der Be-\n\nklagten vorgelegten Berechnungen sei jedenfalls zur Zeit des System-\n\nwechsels eine überaus große Verminderung der errechneten Rentenan-\n\nwartschaft festzustellen, die sich meist noch über einen langen Zeitraum \n\nerstrecke. Die jeweilige Verminderung stelle einen erheblichen Eingriff in \n\ndie erdiente Anwartschaft dar. Auch der Kläger sei von einem derartigen \n\nEingriff betroffen. \n\n9 \n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht unterstellt werden, \n\ndass die Tarifvertragsparteien derartige Eingriffe beabsichtigt hätten \n\noder sie sich auch nur bewusst gewesen seien, dass in einer nicht uner-\n\nheblichen Zahl von Fällen der Betrag der Startgutschrift geringer ausfal-\n\nlen werde als die Versicherungsrente nach altem Satzungsrecht. Dem \n\nTarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) lasse sich nur \n\nentnehmen, dass das bisherige Gesamtversorgungssystem durch ein \n\nPunktemodell ersetzt und die im früheren Gesamtversorgungssystem er-\n\nworbenen Anwartschaften in dieses Punktemodell überführt werden soll-\n\nten. Anderes gehe auch aus dem Altersvorsorgeplan vom 13. November \n\n2001 nicht hervor. Der Vortrag der Beklagten zu ihrer finanziellen Situa-\n\ntion und der ihrer Beteiligten besage ebenfalls noch nichts darüber, ob \n\ndie Tarifvertragsparteien einen derartigen Eingriff gewollt hätten. Die Be-\n\nklagte habe selbst geltend gemacht, dass die Systemumstellung zu kei-\n\nnem Eingriff in erdiente oder unverfallbare Anwartschaften geführt habe. \n\nSie sei mithin offensichtlich ungewollt von den Zielvorgaben des Tarifver-\n\ntrages Altersversorgung vom 1. März 2002 abgewichen. \n\n10 \n\nDer somit unbeabsichtigte Eingriff in bestehende Anwartschaften \n\nder Versicherten stehe einer unbewussten Regelungslücke gleich. Letz-\n\ntere müsse von den Gerichten durch eine ergänzende Auslegung ge-\n\nschlossen werden, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und \n\nGlauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der \n\nVertragsparteien ergäben oder eine bestimmte Regelung nach objektiver \n\nBetrachtung dringend geboten sei. Hier liege es nahe, dass die Tarifver-\n\ntragsparteien die Lücke mit der von ihm, dem Berufungsgericht, getroffe-\n\nnen Regelung geschlossen hätten, wenn sie sich des Eingriffs in ge-\n\nschützte Anwartschaften bewusst gewesen wären. \n\n11 \n\nWeiter fordert das Berufungsgericht, dass die den Startgutschriften \n\nzugrunde gelegte voraussichtliche gesetzliche Rente auch für Versicher-\n\nte der rentenfernen Jahrgänge nicht ausnahmslos nach dem so genann-\n\nten Näherungsverfahren, sondern auf Antrag des jeweiligen Versicherten \n\nanhand einer konkreten Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversi-\n\ncherers zu berechnen sei. Die Übergangsregelung für die rentenfernen \n\nJahrgänge benachteilige letztere unangemessen gegenüber den renten-\n\nnahen Jahrgängen. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung \n\n(Art. 3 Abs. 1 GG) sei nicht ersichtlich. \n\n12 \n\nMit Art. 3 Abs. 1 GG sei es auch nicht vereinbar, dass der Alters-\n\nfaktor gemäß § 36 Abs. 3 VBLS auf die Gruppe der vor dem Umstel-\n\nlungsstichtag bereits Versicherten nicht angewendet und diese so \n\ngleichheitswidrig schlechter gestellt werde als die Gruppe der erst seit \n\ndem 1. Januar 2002 bei der Beklagten versicherten Personen. Im Ergeb-\n\nnis gebiete es der Gleichheitssatz, die Startpunkte mit dem Altersfaktor \n\nzu multiplizieren. \n\n13 \n\nEntgegen der Ansicht des Klägers müsse die Errechnung der zum \n\n31. Dezember 2001 erdienten Anwartschaft jedoch nicht unter voller Be-\n\nrücksichtigung von Vordienstzeiten erfolgen. Mit der Umstellung des Zu-\n\nsatzversorgungssystems seien die Tarifvertragsparteien - und ihnen fol-\n\ngend die Beklagte - der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG VersR \n\n2000, 835) geäußerten Auffassung gefolgt, Vordienstzeiten müssten bei \n\nder Ermittlung der von der Beklagten zu gewährenden Betriebsrente \n\nnicht berücksichtigt werden. \n\n14 \n\nII. Dies hält, wie sich aus dem - nach Erlass des Berufungsurteils \n\nergangenen - Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - veröf-\n\nfentlicht auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs und in juris, zur \n\nVeröffentlichung in BGHZ vorgesehen) ergibt, rechtlicher Nachprüfung \n\nnicht in allen Punkten stand. \n\n15 \n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Sat-\n\nzung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten geändert \n\nund vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemo-\n\ndell (Betriebsrentensystem) umgestellt werden konnte. Denn zum einen \n\nschließt die Beklagte seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom \n\n2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz. \n\nNr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsverträge ab, bei \n\ndenen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Ver-\n\nsicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezo-\n\ngen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versiche-\n\nrungsnehmer sind (BGHZ 103, 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und stän-\n\ndig). Zum andern enthielt die Satzung der Beklagten seither in § 14 ei-\n\nnen Änderungsvorbehalt, der auch für bestehende Versicherungen galt \n\nund eine Zustimmung der Versicherten bei Satzungsänderungen nicht \n\nvoraussetzt. Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbehalts, der \n\nsich nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen be-\n\nschränkt, sondern auch zu einer umfassenden Systemumstellung er-\n\nmächtigt (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 3 = \n\nTz. 27), bestehen keine Bedenken. Satzungsänderungen sind daher oh-\n\nne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (Se-\n\nnatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 1 = Tz. 25 m.w.N.). Für \n\nden Systemwechsel hat auch ein ausreichender Anlass bestanden (Se-\n\nnatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 2 = Tz. 26). \n\n16 \n\n2. Der Schutz der im Zeitpunkt des Systemwechsels bereits beste-\n\nhenden Rentenansprüche und -anwartschaften ist durch Übergangs- \n\nbzw. Besitzstandsregelungen sicherzustellen. Insofern hängt die Frage, \n\ninwieweit Versicherte in ihren bis zur Umstellung erworbenen Rechten \n\nverletzt sind, allein davon ab, inwieweit die Übergangsvorschriften diese \n\nRechte wahren (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 3 = \n\nTz. 27). Für die Ermittlung der Startgutschriften rentenferner Pflichtversi-\n\ncherter ist in den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 \n\nund 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG eine Über-\n\ngangsregelung getroffen worden. Sie zielt darauf ab, den rentenfernen \n\nPflichtversicherten bei der Berechnung ihrer Startgutschrift die nach dem \n\nBetriebsrentengesetz bis zum Umstellungsstichtag unverfallbar gewor-\n\ndenen Rentenanwartschaften in das neue Betriebsrentensystem zu über-\n\ntragen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B II 4 = Tz. 39). \n\n17 \n\na) Diese Übergangsregelung ist entgegen der Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts im Grundsatz nicht zu beanstanden (Senatsurteil vom \n\n14. November 2007 aaO vor A = Tz. 11 und unter B III 1 = Tz. 64). Das \n\ngilt auch, soweit sie durch Festschreibung der maßgeblichen Berech-\n\nnungsfaktoren zum Umstellungsstichtag (§§ 32 Abs. 4, 33 Abs. 1 Satz 1 \n\nATV, 78 Abs. 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit §§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 \n\nBuchst. c, 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG) - insbesondere des Arbeitsentgelts \n\nund der Steuerklasse - zu Eingriffen in die erdiente Dynamik und damit in \n\neinen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes geschützten Be-\n\nreich führt (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 1 d bb = \n\nTz. 77-79). \n\n18 \n\nDass die Startgutschriften an einer mit der Anwendung des Alters-\n\nfaktors (§ 36 Abs. 2 und 3 VBLS) verbundenen Verzinsung nicht teilneh-\n\nmen, verstößt ebenfalls nicht gegen höherrangiges Recht. Denn die Dy-\n\nnamisierung ist mit der Neuregelung nicht entfallen. Nach den §§ 33 \n\nAbs. 7, 19 ATV, 79 Abs. 7, 68 VBLS werden die zunächst festgeschrie-\n\nbenen Startgutschriften vielmehr insoweit dynamisiert, als sie Bonus-\n\npunkte auslösen können, die eine tatsächliche oder fiktive Beteiligung an \n\nden - von der Beklagten bzw. den jeweils zehn nach der Bilanzsumme \n\ngrößten Pensionskassen (vgl. § 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) - erwirtschafte-\n\nten Überschüssen darstellen. Diese von den Tarifvertragsparteien ge-\n\nwählte und von der Beklagten in ihrer Satzung übernommene Dynamisie-\n\nrung ist angesichts des Anlasses und der Ziele der Systemumstellung \n\nzumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu \n\nbeanstanden. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren durch die \n\nTarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten \n\n(Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 1 d bb bis dd = \n\nTz. 77-81). \n\n19 \n\nEine Verletzung höherrangigen Rechts kann schließlich weder dar-\n\nin gesehen werden, dass die Übergangsregelung den rentenfernen \n\nPflichtversicherten nach der alten Satzung zugesagte Mindestleistungen \n\n- insbesondere auch diejenige nach § 44a VBLS a.F. - entzieht, noch in \n\ndem Umstand, dass die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei Ermitt-\n\nlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit zu berücksichtigende hälftige \n\nAnrechnung so genannter Vordienstzeiten nach der Übergangsregelung \n\nkeinen Eingang in die Startgutschriften rentenferner Versicherter findet. \n\nBeides hat der Senat im Urteil vom 14. November 2007 näher dargelegt \n\n(aaO unter B III 2 und 3 = Tz. 82-101). \n\n20 \n\nb) Ob es zulässig ist, bei der Errechnung der Startgutschrift die für \n\ndie Ermittlung der Voll-Leistung von der Höchstversorgung in Abzug zu \n\nbringende voraussichtliche gesetzliche Rente gemäß den §§ 33 Abs. 1 \n\nSatz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 \n\nBuchst. f BetrAVG ausschließlich nach dem bei der Berechnung von \n\nPensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren (dem so ge-\n\nnannten Näherungsverfahren) zu ermitteln, oder ob dies gegen den all-\n\ngemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, hat der Senat im \n\nUrteil vom 14. November 2007 offen gelassen (aaO unter B III 4 = \n\nTz. 102-121). \n\n21 \n\nDie Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn die Über-\n\ngangsregelung für rentenferne Pflichtversicherte verstößt jedenfalls an-\n\nderweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist schon deshalb unwirksam (Se-\n\nnatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 4 g = Tz. 120). \n\n22 \n\nc) Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 \n\nAbs. 1 GG begegnet nämlich der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 \n\nAbs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG der Start-\n\ngutschriftenberechnung zugrunde zu \n\nlegende Versorgungssatz von \n\n2,25% für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung (Senatsurteil vom \n\n14. November 2007 aaO unter B III 5 = Tz. 122-140). Dieser Versor-\n\ngungssatz führt - wie der Senat im Urteil vom 14. November 2007 im \n\nEinzelnen ausgeführt hat (aaO unter B III 5 b = Tz. 128-139) - zu einer \n\nsachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleich-\n\nbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, die \n\nselbst vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht \n\nmehr gedeckt ist. Die Ungleichbehandlung besteht darin, dass Arbeit-\n\nnehmer mit längeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb der Vollrente \n\n(100%) erforderlichen 44,44 Pflichtversicherungsjahre in ihrem Arbeits-\n\nleben nicht erreichen können und deshalb von vornherein überproportio-\n\nnale Abschläge hinnehmen müssen. Neben Akademikern sind hiervon \n\nauch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen \n\neines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen \n\nBerufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Be-\n\nruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten (Senatsurteil vom \n\n14. November 2007 aaO unter B III 5 b bb (2) = Tz. 133-138). \n\n23 \n\n3. Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus erge-\n\nbende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom \n\n1. März 2002 und der neuen Satzung der Beklagten ändern an der Wirk-\n\nsamkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam ist lediglich \n\ndie in den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 \n\nAbs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG für die rentenfernen \n\nVersicherten getroffene Übergangsregelung, was zur Folge hat, dass die \n\ndem Kläger erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen \n\nGrundlage entbehrt. Sie legt damit den Wert der vom Kläger bis zum \n\nUmstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Ver-\n\nsicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest (vgl. Senatsur-\n\nteil vom 14. November 2007 aaO unter C = Tz. 141). \n\n24 \n\nAuf diese Feststellung war der Urteilsausspruch zu beschränken. \n\nDem weitergehenden Begehren des Klägers, die durch den Wegfall der \n\nunwirksamen Übergangsregelung verursachte Lücke in der Satzung der \n\nBeklagten durch eine gerichtliche Regelung zu ersetzen oder zumindest \n\nbestimmte verbindliche Vorgaben für die Neuerrechnung der Startgut-\n\nschrift festzuschreiben, kann mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG \n\ngeschützte Tarifautonomie nicht entsprochen werden. Eine solche ge-\n\nrichtliche Entscheidung ist auch nach dem Rechtsstaatsprinzip nicht ge-\n\nboten. Es ist vielmehr zunächst den Tarifvertragsparteien vorbehalten, \n\neine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. In diesem Zusam-\n\nmenhang haben diese zugleich Gelegenheit, die Auswirkungen der aus-\n\nschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens erneut zu bedenken. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nAG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.10.2004 - 2 C 63/04 - \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.04.2005 - 6 S 42/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_100-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-14/iv-zr-100-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_100-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_100-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-14/iv-zr-100-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_100-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:38:32.393162+00:00"}}