{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZB__50-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-12-03","aktenzeichen":"IV ZB 50/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZB 50/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Dezember 2008 \n\nIn dem Verfahren \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter \n\nSeiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke \n\nam 3. Dezember 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n6. Oktober 2005 wird auf Kosten des Antragstellers ver-\n\nworfen. \n\nBeschwerdewert: 10.493,95 € \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nI. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung eines Schiedsspruchs \n\ndes Schiedsgerichts der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt \n\n(KZVK Darmstadt, im Folgenden: Antragsgegnerin). \n\n1. Die Antragsgegnerin hat die Aufgabe, den nichtbeamteten Ar-\n\nbeitnehmern der an ihr beteiligten kirchlichen und diakonischen Arbeit-\n\ngeber eine zusätzliche Alters-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- \n\nund Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Sat-\n\nzung vom 18. April 2002 (Amtsblatt der EKD Nr. 7 vom 15. Juli 2002 \n\nS. 170 ff.) ist ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezem-\n\nber 2001 umgestellt worden. Den Systemwechsel hatten die Tarifver-\n\ntragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung \n\nvom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das auf früheren tarif-\n\nvertraglichen Vereinbarungen beruhende endgehaltsbezogene Gesamt-\n\nversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell \n\nberuhendes Betriebsrentensystem ersetzt. \n\n3 \n\n2. Die neue Satzung der Antragsgegnerin (KZVKS) enthält Über-\n\ngangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen \n\nRentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so \n\ngenannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versi-\n\ncherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall \n\nnoch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte un-\n\nterschieden. Rentennah ist, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr \n\nvollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war oder Pflichtversi-\n\ncherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorwei-\n\nsen kann (§ 73 Abs. 2 Satz 1 KZVKS). Die Anwartschaften der rentenna-\n\nhen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht er-\n\nmittelt und übertragen. \n\n4 \n\n3. Der 1941 geborene und damit einem rentennahen Jahrgang zu-\n\ngehörige Antragsteller ist seit dem 1. Februar 1979 bei dem Verein I. \n\n e.V. beschäftigt, der ihn bei der Antragsgegnerin \n\nzusatzversichert hat. In dem Zeitraum von Mai 1964 bis zum 29. Februar \n\n2004 war er zudem als freier Mitarbeiter beim Bayerischen Rundfunk tä-\n\ntig, wobei Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung insoweit \n\nab dem 1. Januar 1975 erbracht wurden. \n\n5 \n\n4. Die Antragsgegnerin erteilte dem Antragssteller am 2. April 2003 \n\neine Startgutschrift von 71,38 Versorgungspunkten (das entspricht einer \n\nmonatlichen Rentenanwartschaft von 285,53 €). Gegen diese Startgut-\n\nschrift hat der Antragssteller Beschwerde eingelegt, die die Antragsgeg-\n\nnerin mit Schreiben vom 11. Dezember 2003 als unbegründet zurückge-\n\nwiesen hat. Mit der hiergegen gerichteten Klage zum Schiedsgericht hat \n\nder Antragssteller allein die Verpflichtung der Antragsgegnerin erstrebt, \n\nbei der Berechnung der Startgutschrift den Anteil der gesetzlichen Rente \n\naus seiner Tätigkeit beim Bayerischen Rundfunk nicht anzurechnen. Die \n\nKlage hatte im Schiedsgerichtsverfahren keinen Erfolg. \n\n6 \n\n5. Beim Oberlandesgericht hat der Antragsteller beantragt, den \n\nSchiedsspruch des Schiedsgerichts der Antragsgegnerin vom 11. No-\n\nvember 2004 aufzuheben. Die Entscheidung verstoße im Ergebnis gegen \n\ndie öffentliche Ordnung (ordre public) i.S. von § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b \n\nZPO. Bei der für die Berechnung der Startgutschrift zu ermittelnden Ge-\n\nsamtversorgung dürfe der Anteil der gesetzlichen Rente, der auf Beiträ-\n\ngen aus einer zusätzlich zur Beschäftigung beim öffentlichen bzw. kirch-\n\nlichen Dienst ausgeübten, nicht zusatzversorgungspflichtigen Tätigkeit \n\nberuhe, nicht berücksichtigt werden. Das ergebe sich aus den vom Bun-\n\ndesverfassungsgericht \n\nin seiner Entscheidung vom 22. März 2000 \n\n(VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341) aufgestellten Grundsätzen. Er sei \n\ndeshalb so zu behandeln, als sei er nur bei dem I. \n\ne.V. als kirchlichem Arbeitgeber beschäftigt gewesen. Die Anrechnung \n\nder auf die Tätigkeit beim Bayerischen Rundfunk entfallenden gesetzli-\n\nchen Rente verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. \n\n1 GG). Dieser Eingriff sei deshalb besonders schwerwiegend, weil sich \n\ndie Tätigkeit des Antragstellers für den Bayerischen Rundfunk, soweit sie \n\nzeitgleich neben der Beschäftigung für den I. e.V. \n\nausgeübt worden sei, nicht zugleich auch auf die gesamtversorgungsfä-\n\nhige Zeit auswirke. Jedenfalls insoweit dürfe der auf diese Tätigkeit beim \n\nBayerischen Rundfunk entfallende Teil der gesetzlichen Rente wegen \n\n7 \n\n8 \n\nfehlender Relevanz für die Höhe des Versorgungssatzes zu keiner Min-\n\nderung der Startgutschrift führen. Soweit die Antragsgegnerin darüber \n\nhinaus bei der Berechnung der Startgutschrift Vordienstzeiten aus der \n\nTätigkeit beim Bayerischen Rundfunk in der Zeit vor dem 1. Februar \n\n1979 (nur) hälftig berücksichtigt habe, liege ebenfalls eine unangemes-\n\nsene Benachteiligung vor. \n\nDas Oberlandesgericht hat den Antrag auf Aufhebung des \n\nSchiedsspruchs zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragstel-\n\nler mit der Rechtsbeschwerde. \n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und form- und fristgerecht \n\neingelegt und begründet worden (§§ 1065 Abs. 1 Satz 1, 1062 Abs. 1 \n\nNr. 4, 575 Abs. 1, 2 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil hinsichtlich der \n\nFrage der Anrechenbarkeit der gesetzlichen Rentenanwartschaft die \n\nVoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind (1.) und der An-\n\ntragsteller im Übrigen im Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO erst-\n\nmals Einwände gegen die ihm erteilte Startgutschrift erhoben hat, die \n\nnicht den Streitgegenstand des Schiedsgerichtsverfahrens betreffen (2.). \n\n9 \n\n1. Der Antragsteller macht mit der Rechtsbeschwerde zunächst \n\nweiterhin geltend, die Anrechnung des Anteils der gesetzlichen Rente, \n\nder auf seine Tätigkeit beim Bayerischen Rundfunk entfällt, benachteilige \n\nihn in sachlich nicht gerechtfertigter Weise gegenüber Versicherten, die \n\nausschließlich bei einem kirchlichen oder diakonischen Arbeitgeber tätig \n\nwaren und keine auf die Gesamtversorgung anzurechnenden weiteren \n\nRentenansprüche erworben hätten. \n\n10 \n\nFür dieses Beschwerdevorbringen ist ein Zulassungsgrund im Sin-\n\nne von § 574 Abs. 2 ZPO nicht ersichtlich. Vielmehr ist die vom An-\n\ntragsteller aufgeworfene Rechtsfrage ausreichend geklärt. Die beanstan-\n\ndete Anrechnung der vollen Rente aus der gesetzlichen Rentenversiche-\n\nrung auf die auch für die Berechnung der Startgutschriften maßgebende \n\nGesamtversorgung wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung \n\nschon seit langem als verfassungsgemäß gebilligt (vgl. Senatsurteile \n\nvom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 und vom \n\n16. Oktober 1985 - IVa ZR 154/83 - VersR 1986, 142, jeweils m.w.N.; \n\nSenatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 – IV ZB 28/07 – veröffentlicht auf \n\nder Internetseite des Bundesgerichtshofs - Tz 9; BAG VersR 1999, 1520; \n\nZTR 1999, 282). Danach kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die \n\nanzurechnende gesetzliche Rente nur auf der zusatzversorgungspflichti-\n\ngen Tätigkeit oder noch auf weiteren Beschäftigungen außerhalb des öf-\n\nfentlichen bzw. kirchlichen Dienstes beruht. Zudem spielt keine ent-\n\nscheidende Rolle, ob sich die weitere Tätigkeit auf die Höhe des Ge-\n\nsamtversorgungssatzes auswirken kann oder dies - etwa wegen gleich-\n\nzeitiger Ausübung der Beschäftigungsverhältnisse - nicht der Fall ist (vgl. \n\nauch Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 aaO; BVerfG NVwZ 1982, \n\n553 f. zur beamtenähnlichen Soldatenversorgung). Die gesetzlichen \n\nRenten bleiben unangetastet, selbst wenn sie im Einzelfall die Gesamt-\n\nversorgung übersteigen und deshalb jeweils nur die Mindestgesamtver-\n\nsorgung zum Tragen kommt. Die versprochene, auf eine beamtenähnli-\n\nche Gesamtversorgung gerichtete Zusatzversorgung deckte von vorn-\n\nherein nur die Versorgungslücken, die die gesetzliche Rente offen lässt \n\n(vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 1985 aaO unter V 1). Etwas anderes \n\nlässt sich auch nicht den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts \n\nim Beschluss vom 22. März 2000 (aaO) entnehmen, wo nicht die An-\n\nrechnung der vollen Sozialversicherungsrente als solche beanstandet \n\nwird, sondern nur die lediglich hälftige Anrechnung der Vordienstzeiten \n\nauf die gesamtversorgungsfähige Zeit. \n\n11 \n\n2. Darauf, dass die Berechnung der erteilten Startgutschrift auch \n\ndeshalb fehlerhaft sei, weil die Vordienstzeiten aus der Beschäftigung \n\nbeim Bayerischen Rundfunk in der Zeit bis zum 1. Februar 1979 (nur) zur \n\nHälfte berücksichtigt worden sind, hat sich der Antragssteller erstmals im \n\nAufhebungsverfahren vor dem Oberlandesgericht berufen. Aus der Ent-\n\nscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (aaO) er-\n\ngebe sich, dass Vordienstzeiten vollen Umfangs auf die gesamtversor-\n\ngungsfähige Zeit anzurechnen seien. \n\n12 \n\nAuf dieses Vorbringen kann der Antragsteller seinen Antrag auf \n\nAufhebung des Schiedspruches indes nicht mehr stützen (Senatsbe-\n\nschluss vom 1. Oktober 2008 aaO Tz. 10). Schon deshalb ist seine \n\nRechtsbeschwerde ohne Erfolg, soweit sie hier weitere Ansprüche auf \n\neine abweichende Berechnung der dem Antragssteller erteilten Startgut-\n\nschrift geltend macht. Ob der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 2b \n\nZPO vorliegt, ist zwar von Amts wegen zu berücksichtigen (BGHZ 142, \n\n204, 206; zur vergleichbaren früheren Regelung BGH, Urteil vom 31. Mai \n\n1972 - KZR 43/71 - NJW 1972, 2180 unter II). Die Überprüfung ist jedoch \n\nnur im Umfang der Entscheidung des Schiedsgerichts zulässig (vgl. dazu \n\nSenat, Beschluss vom 1. Oktober 2008 aaO). \n\n13 \n\nAus dem gleichen Grunde kann der Antragsteller im Aufhebungs-\n\nverfahren nicht mehr in zulässiger Weise geltend machen, die System-\n\numstellung in der Zusatzversorgung sei verfassungswidrig und die neue \n\nSatzung der Antragsgegnerin bzw. die darin getroffene Übergangsrege-\n\nlung für rentennahe Versicherte verletze seine von Artt. 14 und 20 GG \n\ngeschützten Rechtspositionen. Denn mit der im Schiedsgerichtsverfahren \n\nallein streitigen Frage des Umfanges der Anrechnung von Anwartschaf-\n\nten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Ermittlung der Start-\n\ngutschrift hat dies nichts zu tun (Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 \n\naaO Tz. 9). \n\n14 \n\n3. Dass die vorgenannten Einwände des Antragstellers im Übrigen \n\nauch in der Sache unbegründet sind, hat der Senat in seiner Entschei-\n\ndung vom 24. September 2008 (IV ZR 134/07 - zur Veröffentlichung in \n\nBGHZ vorgesehen - unter B IV 3 c) dargelegt, die sich insbesondere \n\nauch mit der von der Beschwerde gerügten Unzulässigkeit der Umstel-\n\nlung der Zusatzversorgung befasst (vgl. Senat aaO unter B I-III). \n\nSeiffert Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanz: \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.10.2005 - 26 Sch 6/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZB__50-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-03/iv-zb-50-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1059","ref_norm":"1059","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1062","ref_norm":"1062","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1065","ref_norm":"1065","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZB__50-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZB__50-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-03/iv-zb-50-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZB__50-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:05:24.965391+00:00"}}