{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZB__47-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-05-24","aktenzeichen":"IV ZB 47/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 317, 519 Die Wirksamkeit der Urteilszustellung wird nicht davon berührt, dass die zur Zustellung verwendete Ausfertigung von der Urschrift des Urteils ab- weicht, wenn es sich bei dem Mangel der Ausfertigung um einen Fehler handelt, der - wäre er bei der Urteilsabfassung selbst unterlaufen - gemäß § 319 ZPO hätte korrigiert werden können. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist auch gegeben, wenn die Rechtsmit- telschrift zwar unvollständige oder unrichtige Angaben enthält, das wirklich Gewollte für Gericht und Prozessgegner aber zutage tritt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZB 47/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Mai 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: nein \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: nein \n_____________________ \n\nZPO §§ 317, 519 \n\nDie Wirksamkeit der Urteilszustellung wird nicht davon berührt, dass die \nzur Zustellung verwendete Ausfertigung von der Urschrift des Urteils ab-\nweicht, wenn es sich bei dem Mangel der Ausfertigung um einen Fehler \nhandelt, der - wäre er bei der Urteilsabfassung selbst unterlaufen - gemäß \n§ 319 ZPO hätte korrigiert werden können. \n\nDie Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist auch gegeben, wenn die Rechtsmit-\ntelschrift zwar unvollständige oder unrichtige Angaben enthält, das wirklich \nGewollte für Gericht und Prozessgegner aber zutage tritt. \n\nBGH, Beschluss vom 24. Mai 2006 - IV ZB 47/05 - OLG Köln \n LG Köln \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter \n\nSeiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den \n\nRichter Felsch \n\nam 24. Mai 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Be-\n\nschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln \n\nvom 14. Dezember 2005 im Kostenpunkt und insoweit \n\naufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen das \n\nUrteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom \n\n29. April 2004 als unzulässig verworfen worden ist. \n\nDie Sache wird im Umfang ihrer Aufhebung zur erneuten \n\nEntscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an einen anderen Se-\n\nnat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nGerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wer-\n\nden nicht erhoben. \n\nWert: 74.581,20 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Die Parteien und weitere Miterben streiten um den Nachlass ih-\n\nrer Mutter und Großmutter, der im Jahre 2001 verstorbenen Erblasserin \n\nE. G. ; diese hatte die Klägerin zur Testamentsvollstreckerin \n\nbestimmt. Das Landgericht verurteilte die Beklagte, an die Klägerin als \n\nErbin 74.581,20 € nebst Zinsen zu zahlen. Eine seitens der Beklagten \n\ngegen die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin er-\n\nhobene Widerklage wies es ab. \n\n2 \n\nDie Urschrift des am 29. April 2004 verkündeten Urteils weist im \n\nRubrum \"Frau A. L. \" als \"Klägerin und Widerbeklagte\" sowie \n\n\"Frau E. K. \" als \"Beklagte und Widerklägerin\" aus. Das Rubrum \n\nwurde von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle eigenmächtig geän-\n\ndert. Der Beklagten wurde am 4. Mai 2004 eine Ausfertigung zugestellt, \n\nin der die Parteibezeichnungen \"Widerklägerin\" und \"Widerbeklagte\" im \n\nRubrum fehlen und es dort nunmehr \"Frau A. L. als Testaments-\n\nvollstreckerin über den Nachlass der Frau E. G. \" heißt. In der \n\nEntscheidung selbst hatte das Landgericht ausgeführt, die Klägerin habe \n\nden Rechtsstreit zwar als Testamentsvollstreckerin begonnen, dann aber \n\n- nach sachdienlicher Klagänderung - als Erbin im eigenen Namen fort-\n\ngeführt und auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gemäß Tei-\n\nlungsplan vom 9. September 2003 geklagt; die Miterben hätten ihre An-\n\nsprüche an sie abgetreten und die Klägerin zudem zum Einzug der For-\n\nderung gegenüber der Beklagten ermächtigt. Die Widerklage über \n\n12.955,48 € nebst Zinsen sei hingegen gegenüber der Klägerin als Tes-\n\ntamentsvollstreckerin erhoben. \n\n3 \n\nDie zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten leg-\n\nten gegen das von ihnen im Einzelnen näher bezeichnete und in Ablich-\n\ntung beigefügte Urteil mit einem am 21. Mai 2004 beim Berufungsgericht \n\neingegangenen Schriftsatz Berufung ein und führten im Rubrum \"Frau \n\nA. L. als Testamentsvollstreckerin über den Nachlass der Frau \n\nE. G. \" auf. Sie begründeten das Rechtsmittel nach entspre-\n\nchender Fristverlängerung mit einem weiteren, am 2. August 2004 ein-\n\ngegangenen Schriftsatz und kündigten die Anträge an, unter Aufhebung \n\ndes angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen und die Klägerin auf die \n\nWiderklage entsprechend dem erstinstanzlichen Antrag zu verurteilen. \n\n4 \n\nMit Verfügung vom 13. April 2005 wies das Berufungsgericht die \n\nBeklagte auf die Abweichung der Ausfertigung von der Urschrift des \n\nlandgerichtlichen Urteils und zudem darauf hin, dass die Berufung allein \n\ngegen die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin ein-\n\ngelegt sei. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle erstellte im Nachfol-\n\ngenden eine mit der Urschrift übereinstimmende Ausfertigung, die dem \n\nerstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 20. Mai \n\n2005 zugestellt wurde. Bereits am 2. Mai 2005 hatten die zweitinstanzli-\n\nchen Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Berichtigung des \n\n\"Rubrums des Berufungsverfahrens\" dahin beantragt, dass \"Frau A. \n\nL. \" als \"Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte\" aufzuführen \n\nsei. Sie beantragten ferner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand we-\n\ngen Versäumung der Berufungsfrist und legten am selben Tage mit ge-\n\nsondertem Schriftsatz Berufung ein gegen \"Frau A. L. \" als \"Kläge-\n\nrin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte\", wobei sie das Rechtsmittel \n\nzugleich begründeten. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat eine Berichtigung des \"Rubrums des Be-\n\nrufungsverfahrens\" abgelehnt, hingegen das Rubrum der Urschrift des \n\nlandgerichtlichen Urteils gemäß § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt. Partei des \n\nRechtsstreits in erster Instanz sei (als Widerbeklagte) auch \"Frau A. \n\nL. als Testamentsvollstreckerin über den Nachlass der Frau E. \n\nG. \". Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten - unter \n\nVersagung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - als unzulässig \n\nverworfen, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Zah-\n\nlung richtete. Soweit die Beklagte das landgerichtliche Urteil wegen Ab-\n\nweisung ihrer Widerklage angreife, sei die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 \n\nZPO als unbegründet zurückzuweisen. \n\nGegen diesen Beschluss wendet sich die Beklagte mit ihrer \n\nRechtsbeschwerde, soweit er die Verwerfung ihres Rechtsmittels als un-\n\nzulässig zum Gegenstand hat. \n\nII. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist ge-\n\nmäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. \n\nSie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig, weil die Entschei-\n\ndung des Berufungsgerichts die Beklagte in ihren Verfahrensgrundrech-\n\nten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie auf wirkungsvollen \n\nRechtsschutz (Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) verletzt und der angegriffene \n\nBeschluss hierauf beruht (BGHZ 154, 288, 296; 159, 135, 139 ff. zu \n\n§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Sie ist auch begründet. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n1. Das Berufungsgericht hat zur Verwerfung des Rechtsmittels als \n\nunzulässig im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufungsschrift weise ein-\n\ndeutig (nur) A. L. als Testamentsvollstreckerin aus. Daraus folge, \n\ndass die Beklagte ihr Rechtsmittel gegen die Klägerin als Erbin nicht \n\nfristgerecht eingelegt habe. Zwar sei die Zustellung am 4. Mai 2004 nicht \n\nordnungsgemäß erfolgt, weil die Ausfertigung von der Urschrift gravie-\n\nrend abweiche. Davon unabhängig sei jedoch mit Urteilsverkündung am \n\n29. April 2004 die fünfmonatige Ausschlussfrist des § 517 Halbs. 2 ZPO \n\nin Lauf gesetzt worden; diese Frist zur Einlegung der Berufung habe am \n\n29. Oktober 2004 geendet. Die am 21. Mai 2004 eingegangene Beru-\n\nfungsschrift sei gegen die falsche Partei - die Klägerin als Testaments-\n\nvollstreckerin - gerichtet gewesen, die am 2. Mai 2005 eingelegte Beru-\n\nfung außerhalb der Frist des § 517 ZPO eingegangen. Wiedereinsetzung \n\nhabe der Beklagten nicht gewährt werden können, weil die Fristver-\n\nsäumnis auf dem - ihr zuzurechnenden - Verschulden der zweitinstanzli-\n\nchen Prozessbevollmächtigten beruhe. Spätestens bei Abfassung der \n\nBerufungsbegründung am 30. Juli 2004 wäre es deren Aufgabe gewe-\n\nsen, beide - ihnen in vollständiger Ablichtung vorliegende - Aktenbände \n\ndurchzuarbeiten. Es habe - wie unentschuldbar vorgetragen werde - \n\nnicht genügt, sich allein mit dem ersten Band zu befassen, der mit dem \n\nlandgerichtlichen Sitzungsprotokoll ende. Bei Wahrung der erforderlichen \n\nanwaltlichen Sorgfalt wäre die Abweichung der Urschrift von der zuge-\n\nstellten Ausfertigung bemerkt worden. Dass diese Abweichung auch den \n\nerkennenden Richtern des Berufungssenats selbst erst nach Ablauf der \n\nFrist des § 517 ZPO im April 2005 aufgefallen sei, ändere nichts, weil \n\nohnehin keine Verpflichtung bestanden habe, die Beklagte auf die dro-\n\nhende Versäumung der Berufungsfrist hinzuweisen. \n\n9 \n\n2. Das hält rechtlicher Nachprüfung unter keinem Gesichtspunkt \n\nstand. \n\n10 \n\na) Dem Berufungsgericht ist schon darin nicht zu folgen, dass die \n\nam 4. Mai 2004 bewirkte Zustellung nicht geeignet gewesen ist, die Frist \n\nzur Einlegung der Berufung in Lauf zu setzen. Der Wirksamkeit der Zu-\n\nstellung stand insbesondere nicht entgegen, dass die Urkundsbeamtin \n\nder Geschäftsstelle in die von ihr erstellte Ausfertigung ein mit der Ur-\n\nschrift nicht übereinstimmendes Rubrum aufgenommen hat. \n\n11 \n\nFür die Zustellung als Voraussetzung für den Beginn der Rechts-\n\nmittelfrist kommt es entscheidend auf äußere Form und Inhalt der zur \n\nZustellung verwendeten Ausfertigung an; bei Abweichungen ist die Aus-\n\nfertigung maßgeblich, weil allein sie nach außen in Erscheinung tritt und \n\ndie beschwerte Partei ihre Rechte nur anhand der Ausfertigung wahr-\n\nnehmen kann und muss (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2001 - XII ZB \n\n75/00 - VersR 2002, 464 unter 2 c). Ist in der Ausfertigung ein Mangel \n\nenthalten, kann er sich aber auf die Urteilszustellung nicht schwerwie-\n\ngender auswirken, als wenn er bereits in der Urschrift des Urteils enthal-\n\nten gewesen wäre. Die Wirksamkeit der Zustellung wird nicht berührt, \n\nwenn es sich um einen Fehler handelt, der - wäre er bei der Urteilsab-\n\nfassung unterlaufen - gemäß § 319 ZPO hätte korrigiert werden können. \n\nEntscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob die zugestellte Ausferti-\n\ngung formell und inhaltlich geeignet war, der Partei die Entschließung \n\nüber die Notwendigkeit der Einlegung eines Rechtsmittels zu ermögli-\n\nchen, weil sich ein Fehler in der Sphäre des Gerichts nicht als eine Be-\n\neinträchtigung oder gar Vereitelung der Rechtsmittelmöglichkeit auswir-\n\nken darf. Der Zustellungsempfänger muss aus der Ausfertigung wenigs-\n\ntens den Inhalt der Urschrift und vor allem den Umfang seiner Beschwer \n\nund die tragenden Entscheidungsgründe erkennen können. Das landge-\n\nrichtliche Urteil muss in der Fassung, in der es zugestellt wird, die \n\nGrundlage für das weitere prozessordnungsgemäße Handeln der Partei \n\nbilden können (BGHZ 67, 284, 288; 113, 228, 231; BGH, Beschluss vom \n\n30. September 1981 - IVb ZB 805/81 - VersR 1982, 70; Urteil vom \n\n10. März 1981 - VI ZR 236/79 - VersR 1981, 548 unter II 1; Beschlüsse \n\nvom 13. April 2000 - V ZB 48/99 - NJW-RR 2000, 1665 unter II 1; vom \n\n24. Juni 2003 - VI ZB 10/03 - FamRZ 2003, 1380 unter II 2). \n\n12 \n\nHier konnte die Beklagte - unbeschadet des Aktivrubrums - anhand \n\ndes Tenors der ihr zugestellten Urteilsausfertigung erkennen, dass das \n\nLandgericht sie zur Zahlung von 74.581,20 € nebst Zinsen verurteilt und \n\nihre Widerklage in Höhe von 12.955,48 € nebst Zinsen abgewiesen hat-\n\nte. An ihrer sich daraus ergebenden Beschwer konnte kein Zweifel be-\n\nstehen. Den Entscheidungsgründen war dazu ohne weiteres zu entneh-\n\nmen, dass die Klägerin den Klaganspruch - nach Klagänderung - im ei-\n\ngenen Namen verfolgte. Weil die Beklagte ihrerseits die Widerklage ge-\n\ngen die Klägerin als Testamentsvollstreckerin erhoben hatte, war das \n\nRubrum zudem nicht unrichtig, sondern aus Sicht der Beklagten lediglich \n\nunvollständig. Diese Unvollständigkeit betraf indes nicht das Urteil ins-\n\ngesamt, weil Tenor und Entscheidungsgründe ergaben, dass der Klage-\n\nanspruch durch das Landgericht beschieden worden war. Es handelte \n\nsich bei der Unvollständigkeit des Rubrums um ein nach § 319 ZPO kor-\n\nrigierbares Versehen, das das Berufungsgericht mit Beschluss vom \n\n14. Dezember 2005 für die Urschrift auch korrigiert hat, die ebenfalls un-\n\nvollständig war, weil sie - anders als die später erstellte Ausfertigung - \n\ndie Klägerin nicht zugleich als Testamentsvollstreckerin, sondern aus-\n\nschließlich als Erbin aufführte. \n\n13 \n\nb) Mithin lief die Frist zur Einlegung der Berufung schon von der \n\nZustellung der ersten Ausfertigung am 4. Mai 2004 an. Die später durch \n\ndas Berufungsgericht und durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n\nvorgenommenen Berichtigungen ändern daran nichts. Der auf die Ur-\n\nschrift bezogene Berichtigungsbeschluss des Berufungsgerichts wirkt auf \n\ndie Zeit der Verkündung des Urteils zurück; dessen geänderte Fassung \n\ngilt als die ursprüngliche (BGHZ 89, 184, 186; 113, 228, 230; BGH, Urteil \n\nvom 5. Mai 1993 - XII ZR 44/92 - FamRZ 1993, 1424 unter 1 b). \n\n14 \n\nc) Es kommt daher allein darauf an, ob die Beklagte am 21. Mai \n\n2004 eine ordnungsgemäße Berufungsschrift eingereicht hat. Das ist \n\nentgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zu bejahen. \n\n15 \n\nZwar muss nach § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO das angefochtene Urteil \n\nso bestimmt bezeichnet sein, dass sich das angerufene Gericht noch in-\n\nnerhalb der Berufungsfrist über dessen Identität Gewissheit verschaffen \n\nkann. Dazu gehört die Bezeichnung der Partei, gegen die sich das \n\nRechtsmittel richtet (BGH, Beschlüsse vom 21. März 1991 - IX ZB 6/91 - \n\nNJW 1991, 2081 unter II 1; vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - VersR \n\n2000, 1299 unter 1). Ein Rechtsmittel darf jedoch nicht an unvollständi-\n\ngen oder fehlerhaften Angaben scheitern, wenn für Gericht und Prozess-\n\ngegner das wirklich Gewollte zutage tritt (BGH, Beschluss vom 16. Juli \n\n1998 - VII ZB 7/98 - VersR 1998, 1529 unter 1 a). Nicht jede Ungenauig-\n\nkeit, die eine Berufungsschrift bei einzelnen Angaben enthält, führt zur \n\nUnzulässigkeit des Rechtsmittels. Fehlerhafte oder - wie hier - unvoll-\n\nständige Angaben schaden nicht, wenn aufgrund der sonstigen Umstän-\n\nde nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten wird und in wel-\n\nchem Umfang dies der Fall ist. Den unvollständigen Angaben kommt je-\n\ndenfalls dann keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu, wenn der \n\nRechtsmittelführer - wie geschehen - in der Berufungsschrift auf die bei-\n\ngefügte Ablichtung der angefochtenen Entscheidung verweist. Es wird \n\nspätestens dadurch hinreichend deutlich erkennbar, dass sich das \n\nRechtsmittel gegen das beigefügte Urteil richtet (BGH, Beschluss vom \n\n12. April 1989 - IVb ZB 23/89 - FamRZ 1989, 1063 unter II). \n\n16 \n\nHinzu tritt: Die Beklagte hat ihre Rechte anhand der ihr zugestell-\n\nten - und in Ablichtung zur Berufungsschrift genommenen - Ausfertigung \n\nwahrgenommen. Ebenso wie für die Beklagte bei Zustellung der Ausfer-\n\ntigung war für das Berufungsgericht aus dem Tenor und den Entschei-\n\ndungsgründen des landgerichtlichen Urteils das Ausmaß des Obsiegens \n\nund Unterliegens der Beklagten erkennbar. Insoweit wurde dem angeru-\n\nfenen Rechtsmittelgericht nicht mehr abverlangt als zuvor der Partei bei \n\nBekanntgabe der landgerichtlichen Entscheidung. Ein Berufungsgericht \n\nist gehalten, bei fehlerhafter oder unvollständiger Parteibezeichnung \n\nTatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen (und beigefüg-\n\nten) Urteils für die Auslegung der Berufungsschrift heranzuziehen (BGH, \n\nBeschluss vom 30. Mai 2000 aaO unter II 2). Dabei ist im Zweifel dasje-\n\nnige gewollt, was nach dem Maßstab der Rechtsordnung vernünftig ist \n\nund dem recht verstandenen Interesse der Partei entspricht (Senatsurteil \n\nvom 14. Dezember 2005 - IV ZR 96/04 - bei juris abrufbar unter II 1). \n\nAnhaltspunkte, dass sich die Beklagte entgegen der aus dem landge-\n\nrichtlichen Urteil erkennbaren Beschwer mit ihrem Berufungsangriff auf \n\ndie Abweisung der Widerklage beschränken wollte, waren nicht ersicht-\n\nlich. Das von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21. Mai 2004 ver-\n\nwendete Rubrum konnte eine solche Annahme gerade nicht nahe legen, \n\nweil es genau dem aus der ihr zugestellten Ausfertigung entsprach (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 54/95 - VersR 1996, 752 unter II \n\n1 und 2). \n\n17 \n\n3. Aber auch vom eigenen Standpunkt des Berufungsgerichts aus, \n\nam 4. Mai 2004 sei eine wirksame Zustellung nicht bewirkt worden, er-\n\ngibt sich für die Zulässigkeit der Berufung kein anderes Ergebnis. \n\n18 \n\na) Ist das Urteil - wie vom Berufungsgericht bejaht - in seiner der \n\nPartei zugestellten Ausfertigung nicht klar genug, um die Grundlage für \n\ndas weitere Handeln der Parteien zu bilden, beginnt mit der Bekanntma-\n\nchung des Berichtigungsbeschlusses eine neue Rechtsmittelfrist zu lau-\n\nfen (BGHZ 17, 149, 151; BGH, Urteil vom 5. Mai 1993 aaO; vgl. auch \n\nBGHZ 89, 184, 187 f.). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass Verfah-\n\nrensregeln nicht um ihrer selbst Willen, sondern wesentlich auch im Inte-\n\nresse der Beteiligten geschaffen werden. Der Zugang zu den in den Ver-\n\nfahrensordnungen eingeräumten Instanzen darf nicht in einer Weise ge-\n\nhindert werden, die aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen ist. Der \n\nIrrtum eines Gerichts oder - wie hier - das eigenmächtige Handeln eines \n\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle dürfen sich nicht dahin auswirken, \n\ndass Rechtsmittelmöglichkeiten erschwert oder ausgeschlossen werden \n\n(vgl. BGHZ 113, 228, 231 f.). \n\n19 \n\nDas bedeutet hier: Wäre schon die am 20. Mai 2005 erfolgte Zu-\n\nstellung der durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle berichtigten \n\nAusfertigung des landgerichtlichen Urteils ausreichend, um eine weitere \n\nRechtsmittelfrist in Lauf zu setzen, hätte die Beklagte mit Schriftsatz vom \n\n2. Mai 2005 eine weitere Berufungsschrift eingereicht, in der die Klägerin \n\nals Erbin aufgeführt war. Ist hingegen der förmliche Berichtigungsbe-\n\nschluss des Berufungsgerichts vom 14. Dezember 2005 entscheidend, \n\nweil erst dieser erkennen lässt, dass die Klägerin als Testamentsvoll-\n\nstreckerin und als Erbin am Rechtsstreit beteiligt war, so hätte das Beru-\n\nfungsgericht mit der Berichtigung des landgerichtlichen Urteils nicht die \n\nVerwerfung des Rechtsmittels als unzulässig verbinden dürfen, weil erst \n\nmit Bekanntgabe des Berichtigungsbeschlusses die Berufungsfrist (er-\n\nneut) in Gang gesetzt worden wäre. Zudem hätte das Berufungsgericht \n\ndem Umstand Beachtung schenken müssen, dass schon seit dem 2. Mai \n\n2005 eine gegen \"Frau A. L. \" gerichtete zweite Berufungsschrift \n\nvorlag. In beiden Fällen wäre die Berufung zulässig, weil fristgerecht \n\neingelegt gewesen. \n\n20 \n\nb) Auf die vom Berufungsgericht erörterten Fragen des § 517 ZPO \n\nkommt es nicht an. Unbeschadet dessen wäre auch eine am 29. Oktober \n\n2004 ablaufende Berufungsfrist durch die Beklagte gewahrt. Mit Einrei-\n\nchung der Berufungsbegründung am 2. August 2004 mussten aus Sicht \n\ndes Berufungsgerichts letzte Zweifel beseitigt sein, dass die Beklagte \n\ndas landgerichtliche Urteil in vollem Umfang angreifen wollte. Das ergab \n\nsich aus den angekündigten Berufungsanträgen, in Abänderung der erst-\n\ninstanzlichen Entscheidung die Klage abzuweisen und der Widerklage \n\nstattzugeben. Die Einreichung der Berufungsbegründung innerhalb der \n\nFrist des § 517 Halbs. 2 ZPO wäre als Wiederholung der Berufung aufzu-\n\nfassen gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1969 - VIII ZB \n\n43/69 - VersR 1970, 184). \n\n21 \n\nc) Zu Weiterem musste sich die Beklagte nicht veranlasst sehen. \n\nEs war nicht ihre Sache - und erst recht kann daraus kein anwaltliches \n\nVerschulden ihrer zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten abgeleitet \n\nwerden -, bei Fertigung der Berufungsbegründung die gesamten Pro-\n\nzessakten erneut durchzusehen und die ihr zugestellte Ausfertigung mit \n\nder darin enthaltenen Urschrift auf Abweichungen zu vergleichen. Die \n\nberufungsführende Partei hat ein Recht darauf, Akteneinsicht zu neh-\n\nmen, ohne dass indes eine entsprechende Verpflichtung dazu bestünde. \n\nSie darf sich bei ihrer Einsichtnahme auf den Akteninhalt beschränken, \n\nder aus ihrer Sicht für die Erstellung der Berufungsbegründung von Be-\n\ndeutung ist. Sie ist nicht gehalten, bei dieser Gelegenheit Versäumnisse, \n\nKompetenzüberschreitungen oder sonstige Fehler aufzudecken, die in \n\nden Verantwortungs- und Organisationsbereich des Gerichts und seiner \n\nHilfspersonen fallen. Das ist vornehmlich Aufgabe des Gerichtes selbst, \n\ndas sich ihr erstmals im April 2005 unterzogen hat. \n\nSeiffert Dr. Schlichting Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 29.04.2004 - 22 O 44/02 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 14.12.2005 - 2 U 65/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZB__47-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-24/iv-zb-47-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZB__47-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZB__47-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-24/iv-zb-47-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZB__47-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:35:42.336279+00:00"}}